Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 69/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 W 6/16
25. Mai 2016
1 W 6/16 25. Mai 2016

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