Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 143/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 255/14 – werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. I wie folgt lautet:

I.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

1.               Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör im Internet anzubieten und im Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne unmittelbar bevor der Verbraucher sein Gebot abgibt, die wesentlichen Merkmale der Ware anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

2.              Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zuverfügungsstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies nach Anklicken des Briefsymbols innerhalb der „Empfehlen“-Funktion auf der B Produktseite wie nachstehend wiedergegeben

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

              wie folgt geschieht:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten zu jeweils ½ auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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