Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 89/21
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.04.2021 (1 O 400/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 13.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO abgesehen, da der vorliegende Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen des 20.000 € nicht übersteigenden Berufungsstreitwerts einer weitergehenden Anfechtung nicht unterliegt.
4II.
5Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
6Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 Bezug genommen. Darin hat der Senat betreffend die ausschließlich noch diskutierte Frage einer Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB folgendes ausgeführt:
7„b)
8Jedenfalls bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg. Denn schon von seiner Rechtsfolge her und auch im Hinblick auf seine Voraussetzungen trägt § 852 BGB den geltend gemachten Anspruch nicht.
9(1)
10Die Rechtsfolge von § 852 BGB ist bereits nicht die – ungeachtet des Zahlungsbetrages – nach wie vor vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes. Vielmehr sieht § 852 BGB als Rechtsfolgenverweisung (BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 19/76 , Tz. 60 ff. – juris) vor, dass der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dies erkennt letztlich zwar auch der Kläger, der sich auf S. 3 ff. seiner Berufungsbegründung ausführlich mit der Rechtsnatur und der Rechtsfolge dieser Anspruchsgrundlage befasst. Der vom Begehren her unverändert aufrechterhaltene Berufungsantrag zu 1) wird dem indes nicht gerecht, und eine konkrete Bezifferung des von der Beklagten Erlangten ist weder dem Antrag noch der Berufungsbegründung zu entnehmen. Ob den Schädiger insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, wie der Kläger meint, muss hier nicht entschieden werden, weil § 852 BGB, wie nachfolgend ausgeführt, nicht einschlägig ist.
11(2)
12Insoweit schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich: einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach § 852 BGB bei einem – hier vorliegenden – Gebrauchtwagenkauf einen Anspruch gegen den Fahrzeughersteller nicht begründet. Denn es fehlt in dieser Konstellation beim Hersteller an einem „erlangten etwas“, weshalb die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf Kosten des Klägers erlangt hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteile vom 31.03.2021 – 13 U 678/20, Tz 35 f. und 13 U 693/20, Tz. 37 f. – juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 – 10 U 229/20, Tz. 57 ff. – juris; LG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2021 – 5 O 3650/20, Tz. 46 – juris; LG München, Urteil vom 04.02.2021 - 31 O 9672/20, Tz. 41 f. – juris; LG Osnabrück, Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20, Tz. 48 ff. – juris; LG Münster; Martinek, jM 2021, 14 f.).
13(a)
14Bei der Norm des § 852 Satz 1 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bleibt erhalten, jedoch wird sein Umfang auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 852 Rn. 2). Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist der §§ 194 ff. BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt.
15(b)
16Die Beklagte hat jedoch durch die von ihr begangene unerlaubte Handlung jedenfalls in Bezug auf den Kläger nicht etwas erlangt. Sie war nicht Verkäuferin des Fahrzeugs an den Kläger. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Pkw nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Al aus B als Gebrauchtwagen erworben. Die Kaufpreiszahlung kann der Beklagten mithin nicht zugeflossen sein. Der Schaden des Klägers, der im Abschluss des nicht gewollten Kaufvertrags mit dem (Gebrauchtwagen-)Verkäufer liegt, hat auch nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt. Vielmehr hat die Beklagte als Herstellerin bereits durch den (Erst-)Verkauf des Neufahrzeugs eine Vermögensmehrung erlangt, welche durch den Weiterverkauf als Gebrauchtfahrzeug durch einen Dritten nicht noch vermehrt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil, den die Beklagte aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erlangte, beruht allein auf dem erstmaligen Verkauf. Der Kläger als Gebrauchtwagenkäufer ist demnach zwar Geschädigter i. S. d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber außerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang gesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978, Tz. 62 – juris). Der Gebrauchtwagenverkauf auf dem „Zweitmarkt“ liegt – unabhängig davon, ob dieser innerhalb oder außerhalb des Hersteller-Vertriebsnetzes erfolgte – außerhalb der Wertschöpfungskette des Herstellers.
17Dabei geht es nicht um die Bedeutung des Merkmals „auf Kosten“ aus § 812 BGB für die Anwendung von § 852 BGB, die vor allem Gegenstand der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Vorschrift war (Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 19/76). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschädigte nicht irgendeine Bereicherung beim Schädiger abschöpfen können soll, sondern nur eine solche, die auch seinem eigenen Vermögensverlust (teilweise) entspricht. Ansonsten, so die zutreffende Kontrollüberlegung des OLG Stuttgart (a.a.O.), könnten sämtliche Erwerber eines Fahrzeugs im Rahmen einer (gegebenenfalls langen) Veräußerungskette den beim Hersteller einmalig durch den Erstverkauf eingetretenen Vermögenszuwachs abschöpfen, wogegen der dem Grunde nach aus § 826 BGB haftende Schädiger nach § 819 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB auch nicht den Einwand der Entreicherung geltend machen könnte. Dies aber wäre eine Konsequenz, die auch mit den durch § 852 BGB geschaffenen Modifizierungen des Deliktsanspruchs und damit verbundenen Privilegierungen des Geschädigten nicht beabsichtigt ist.
18(c)
19Nicht überzeugend ist deshalb die abweichende Ansicht des LG Hildesheim (Urteil vom 05.03.2021 – 5 O 217/20, Tz. 70 ff., 73 – juris). Danach soll im Kern beim Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Ersterwerber an die weiteren Käufer des Fahrzeugs der Vermögensschaden des Ersterwerbers, dem der Vermögenszufluss auf Seiten der Beklagten unmittelbar gegenübersteht, in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht werden, so dass der, dem Zweitkäufer entstandene Schaden mit dem Vermögenszufluss beim Hersteller korrespondiert. Der Hersteller hat indes, wie ausgeführt, bereits durch den (Erst-)Verkauf des Neufahrzeuges eine Vermögensmehrung erlangt, welche durch den Weiterverkauf als Gebrauchtfahrzeug durch einen Dritten nicht noch weiter vermehrt werden kann.
20(d)
21Nach alledem vermag sich der Senat auch nicht der vom Kläger zitierten Auffassung von Bruns, NJW 2021, 1121 ff. anzuschließen. Trotz der erkannten veränderten Ausgangslage beim Gebrauchtwagenkauf hält der Autor eine Anwendung von § 852 BGB für „selbstverständlich“, kann letztlich aber nur unter Verweis auf „Normzweck und Rechtsnatur“ der Vorschrift damit argumentieren, dass dies sachgerecht erscheine. Angesichts der vorstehend ausgeführten dogmatischen Ausgangslage ist für den Senat diese Argumentation nicht überzeugend.“
22Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 26.07.2021 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
23Sie bezieht sich unter auszugsweiser Hervorhebung bestimmter Überlegungen auf ein Rechtsgutachten von C aus D, der – soweit hier von Interesse – auch für den Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB für anwendbar hält. Diese Sichtweise nimmt der Senat zur Kenntnis, vermag sich ihr aber aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 01.07.2021 nicht anzuschließen. Vielmehr folgt der Senat auch weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach § 852 Abs. 1 BGB beim Gebrauchtwagenkauf nicht einschlägig ist (vgl. über die bereits im Hinweisbeschluss zitierten Nachweise auch OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2021 – 3 U 110/21, Tz. 20, juris; OLG Karlsruhe, Urteile vom 09.07.2021 – 13 U 168/20, Tz. 75, juris und 13 U 123/21, Tz. 80, juris). Die Feststellung des Gutachtens, die Rechtsprechung der Instanzgerichte komme „mitunter“ zu diesem Ergebnis, geht nach der Wahrnehmung des Senats an der Wirklichkeit recht deutlich vorbei. Vielmehr kann sich das Gutachten für seine Position auf nur wenige landgerichtliche Entscheidungen beziehen. Ungeachtet dessen überzeugt die Lösung des Gutachtens den Senat auch deshalb nicht, weil sie ausschließlich auf eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ und daraus hergeleitete teleologische und präventive Überlegungen gestützt wird, die aber nicht an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorbei gehen dürfen. Insgesamt fügt sich die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme ein in mehrere diesbezügliche Abhandlungen (vgl. auch nochmals Bruns, NJW 2021, 1121 ff.; Foerster, VuR 2021, 180 ff.; Martinek, jM 2021, 9 ff.; Riehm, NJW 2021, 1625 ff.), die zu jeweils unterschiedlichen, aber nicht zwingenden Ergebnissen kommen.
24Schließlich weist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20) hin. Darin wird unter Hervorhebung dessen, dass die dortige Beklagte nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, vom Kläger gesonderter Vortrag dazu verlangt, „dass und in welcher Höhe“ die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (Tz. 29, juris). Dies spricht nach Ansicht des Senats deutlich gegen die vom Kläger und anderen vorgebrachte Annahme, dass der Hersteller ungeachtet des konkreten Erwerbsvorgangs in jedem Fall aus § 852 BGB in Anspruch genommen werden kann.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 14x
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- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
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