Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 199/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 02.09.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 396/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif A zum 01.01.2012 um 45,00 €, zum 01.04.2013 um 39,00 € und zum 01.04.2016 um 94,99 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV 2xxx0xxx0 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.778,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die die Beklagte vor dem 01.11.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif A zum 01.01.2012 um 45,00 €, zum 01.04.2013 um 39,00 € und zum 01.04.2016 um 94,99 € sowie im Tarif B zum 01.01.2011 um 10,00 € und zum 01.04.2016 um 9,90 € jeweils im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2017 gezahlt hat und dass diese herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2017 zu verzinsen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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