Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 151/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 15 O 71/21 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
6Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 14.03.2022 (Bl. 203 ff. d.A.) hingewiesen worden. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung genommen. Veranlassung für ergänzende Ausführungen des Senats besteht daher nicht. Der Senat hält an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, fest.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, (711), 713 ZPO.
8Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.662,24 € festgesetzt (Antrag zu 1): 5.000,- €, Antrag zu 2): 662,24 €, § 3 ZPO; die übrigen mit Antrag zu 2) beanspruchten Rechtsanwaltskosten haben als Nebenforderungen neben den Leistungsanträgen zu 1) und 2) gem. § 4 ZPO keinen eigenen Wert).
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Referenzen
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 15 O 71/21 1x (nicht zugeordnet)