Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 3/22

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.12.2021, Az: 12 O 283/19 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den klagenden Verein 182.427,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem N01.08.2021 als zweckgebundenen Vorschuss für die Beseitigung folgender Mängel an dem Dach der Kindertagesstätte J. in der H.-straße N01, N02 N. zu zahlen:

  • 2.

    Der notwendige Abstand zwischen WDVS und Dachrandprofil, der mindestens 20 mm betragen muss, ist nicht gegeben. Der Dachrandabschluss wurde mit einem Aluminiumgrundprofil vorgenommen, über dieses Grundprofil wurde ein 2. Aluminiumblech montiert. Die Befestigung der Aluminiumbleche an dem Grundprofil wurde direkt mit Schrauben/Nieten durchgeführt. Die Überdeckung der einzelnen Bauteile beträgt 10 mm. Durch diese direkte Befestigung kann eine temperaturbedingte Längenausdehnung nicht stattfinden.

  • 3.

    Im Bereich der Pultdächer endet das Dachrandabschlussprofil innerhalb der Dachabdichtung. Die Endausbildung des Dachrandprofils wurde nicht wasserdicht hergestellt.

  • 4.

    Die seinerzeit verwendete Schalung unter den Faserzementplatten wurde nicht im trockenen Zustand eingebaut.

  • 5.

    Die Anschlusshöhe entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Wandanschlüsse sind mindestens 150 mm hoch wasserdicht herzustellen; der vorliegende Anschluss beträgt jedoch lediglich zwischen 3 und 5 cm. Die notwendige und im LV beschriebene Wandanschlussschiene zur mechanischen Sicherung der Abdichtung wurde nicht hergestellt. Der Übergang der Ausbildung der Fassadenfläche zum WDVS entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.

  • 6.

    Der Wandanschluss der firstseitigen Fassadensysteme entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Wandanschlusses im Bereich von WDVS sind am Ursprungsmauerwerk zu gründen. Hier wurde die Abdichtung vor dem WDVS hergestellt.

  • 7.

    Die Versiegelung ist nicht bitumenverträglich, sodass diese sich durch den Kontakt mit Bitumen zu verfärben beginnt. Der Dichtstoff verfärbt sich und lässt sich mühelos aus der Fuge entfernen.

  • 8.

    Nach einer Dachöffnung hat sich gezeigt, dass die Dachschalung bereits im erheblichen Umfang geschrumpft war. Es liegen unzulässige Fugen von mehr als 15 mm vor.

  • 9.

    Die Holzverschalung ist mit einem Pilz/einer schwammähnlichen Substanz befallen. Im Dachschichtenpaket kommt es zur Wasseranreicherung durch Konvektion im Bereich des Holzes.

  • 10.

    Die Einrichtungen der Wasserspeier im Bereich des Dachrandanschlusses entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, da hier lediglich eine Bitumenzunge eingebaut wurde. Auch liegt kein ordnungsgemäßes Ablauf- und Notablaufsystem vor. Es werden Wassermengen von den oberen Dachflächen auf die unteren geführt. Die Entwässerungsspeier sind nicht fachgerecht in das Dachrandprofil eingebaut worden.

  • 11.

    Auch die Dachränder widersprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese sind so zu detaillieren, dass sie mindestens 100 mm hoch sind. Aufgrund des in der Höhe unveränderten Dachrandes kommt es zu unterschiedlichen Höhen. Im Bereich der Tiefpunkte liegen diese Höhen zwischen 70 und 90 mm, an den Hochpunkten bis zu max. 20-40 mm.

  • 12.

    Die Wandanschlüsse sowohl am Hauptgebäude als auch an den Pultdächern im senkrechten Bereich wurden nicht verschlossen. Die Dachabdichtung verzieht sich erheblich. Die Nähte ziehen sich auseinander.

  • 13.

    Im Bereich der Lichtkuppeln wurden die Anschlüsse nicht mechanisch gegen Abrutschen gesichert. Die Lichtkuppeleinfassungen sind zudem in Teilbereichen mangelbehaftet. Die notwendigen Überdeckungen in den einzelnen Abdichtungslagen liegen nicht vor.

  • 14.

    Die auf der Dachfläche entstehenden Fassaden wurden auf Schalung mit Faserzementplatten durchgeführt. Die durchgeführten Öffnungen zeigen, dass auch in diesem Bereich die Schalung erheblich geschrumpft ist. Die notwendige Vordeckung in diesem Bereich fehlt und die Dachabdichtung im unteren Anschlussbereich sind nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Sie wurden nicht hoch genug hergestellt und darüber hinaus wurden sie auch nicht im oberen Bereich mechanisch fixiert.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem klagenden Verein sämtliche über die in Ziff. 1) titulierten Beträge hinausgehenden Kosten/Schäden zu ersetzen, die dem klagenden Verein im Zusammenhang mit den unter vorstehender Ziff. 1. dargestellten Mängeln aus den Gutachten des Sachverständigen I. vom 22.11.2018 (Anlage K2) und 22.07.2019 (Anlage K3) noch entstehen bzw. bereits entstanden sind, insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - Mängelfolgeschäden.

  • 3.

    Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch  den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 209.427,00 EUR festgesetzt.


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