Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 20/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 227/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung des Übererlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, Amtsgericht F., in Höhe von 213.106,49 €, hinterlegt beim Amtsgericht F. zum Az. N02, an die Klägerin zu 1. (X.) zuzustimmen.

2.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung eines hälftigen Teilbetrages in Höhe von 11.913,10 € des auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, Anderkonto N03, Commerzbank Remscheid AG, zur Ablösung stehengebliebener Rechte im Rahmen der vorstehend beschriebenen Teilungsversteigerung eingezahlten Betrages der Ersteher in Höhe von 23.826,20 €, an die Klägerin zu 1) zuzustimmen.

  • 3.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater, Herrn R., L.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:

  • 213.

    der Anteil der Erbengemeinschaft am Übererlös des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, Amtsgericht F., in Höhe von 213.106,49 €, hinterlegt beim Amtsgericht F. zum Az. N02, wird wie folgt ausgezahlt:

(a) 106.553,24 € an die Klägerin zu 1. (X.)

(b) je 21.310,65 € an

  • 1.

    ., geb. am 00.00.0000, W.-straße N04, ZC.

  • 2.

    , geb. D., geb. am 00.00.0000, C.-straße, N. (Klägerin zu 2.)

  • 3.

    , geb. D., geb. am 00.00.0000, TN.-straße, B.

  • 4.

    ., DS.-straße, B.

  • 5.

    , geb. am 00.00.0000, IK.-straße., K. (Beklagter);

  • 23.

    der auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, Anderkonto N03, Commerzbank Remscheid AG, zur Ablösung stehengebliebener Rechte im Rahmen der vorstehend beschriebenen Teilungsversteigerung eingezahlte Betrag der Ersteher in Höhe von 23.826,20 € wird in Höhe eines hälftigen Teilbetrages in Höhe von 11.913,10 € (Anteil der Erbengemeinschaft) wie folgt ausgezahlt:

(a) 5.102,40 € an die Klägerin zu 1. (X.)

(b) je 1.020,47 € an:

  • 1.

    ., geb. am 00.00.0000, W.-straße N04, ZC.

  • 2.

    , geb. D., geb. am 00.00.0000, C.-straße, CL.

  • 3.

    , geb. D., geb. am 00.00.0000, TN.-straße, B.

  • 4.

    ., DS.-straße, B.

(c) 2.728,82 € an Q., geb. am 00.00.0000, IK.-straße., K. (Beklagter).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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