Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 71/24
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.07.2024 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 41 O 57/24 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544
3Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten ist begründet.
6Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft in Gestalt der Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag des Klägers, aus der die Zeitpunkte und die Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs zu entnehmen sind, folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen, so dass das Urteil sich nicht aus einem anderen Grund als richtig darstellt.
71.
8a) Der Kläger begehrt die Auskunft zu Beitragsanpassungen der Jahre 2014 bis 2024. Die DSGVO gilt seit dem 25.05.2018, Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht bestehen gleichwohl keine Bedenken. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 22.06.2023, C-579/21, juris, Rn. 29 ff.; BGH, Urt. v. 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris, Rn. 10).
9b) Ein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht gleichwohl nicht, weil es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen - Unterlagen, denen der Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung im Versicherungsvertrag des Klägers unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs zu entnehmen sind - nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt.
10Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und damit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt in der Verwendung der Formulierung „alle Informationen“ das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, den Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen. Dementsprechend ist dieser Begriff nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-487/21, juris, Rn. 23 f.; EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C-434/16, juris, Rn. 34 f.; ebenso BGH, Urt. v. 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris, Rn. 47 - ständ. Rspr.).
11Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof nicht lediglich zu den Anschreiben und Beiblättern, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, sondern auch zu den Nachträgen zum Versicherungsschein ausdrücklich entschieden, dass diese „jeweils einzelne personenbezogene Daten“ enthalten (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49; so auch - unter Bezugnahme auf dieses Urteil - in späteren Entscheidungen des BGH, etwa in den Urteilen vom 06.02.2024, VI ZR 62/23, juris, Rn. 12, und vom 06.02.2024, VI ZR 15/23, juris, Rn. 9). Damit hat der Bundesgerichtshof aber zugleich entschieden, dass die Nachträge zum Versicherungsschein neben personenbezogenen Daten auch solche Informationen enthalten, die nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend nicht von Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst werden. Insbesondere kann man den Entscheidungen entnehmen, dass es nicht ausreicht, dass im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer dokumentiert ist, um diese Dokumentation schon als personenbezogene Daten zu qualifizieren.
12Dies fügt sich zu einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19, juris), in dem dieser entschieden hat, dass die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers - womit ausweislich jenes Urteils verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des betroffenen Versicherungsnehmers gemeint waren - und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des betroffenen Versicherers „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen werden“ (BGH, Urt. v. 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - VersR 2021, 1019, juris-Rz. 24 ff.). Auch bei dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass es in der zurückliegenden Korrespondenz der Parteien, im „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers und im Versicherungsschein sowie in den internen Vermerken und Kommunikation des betroffenen Versicherers neben personenbezogenen Daten des betroffenen Versicherungsnehmers auch solche Daten gibt, die nicht im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung als personenbezogene Daten bewertet werden können.
13Nach dem Vorstehenden sind nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu bewerten. Nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.
14Für die Information über die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie sowie für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers (OLG Köln, Urteile vom 19.07.2024, 20 U 27/23, Rn. 33, juris, sowie 20 U 88/24 und 20 U 76/24, unveröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschl. v. 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, juris, Rn. 50 ff.; LG Köln, Urt. v. 22.04.2024, Az. 38 O 92/22, juris, Rn. 40 f.; LG Köln, Urt. v. 17.04.2024, 20 O 176/23, juris Rn. 47 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22, juris Rn. 47 ff.). Der Änderungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung des Versicherers für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung (Beitragserhöhung oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat. Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können (vgl. OLG Köln, Urteile vom 19.07.2024, 20 U 27/23, Rn. 33, juris, sowie gleichen Datums, 20 U 88/24 und 20 U 76/24, beide unveröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschl. v. 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, juris, Rn. 50 ff.; LG Köln, Urt. v. 22.04.2024, Az. 38 O 92/22, juris, Rn. 40 f.; LG Köln, Urt. v. 17.04.2024, 20 O 176/23, juris Rn. 47 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22, juris Rn. 47 ff.). Allein aus der Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Diese Angabe betrifft gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit. Die Beitragsanpassung erfolgt auch nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrages eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellem Verhalten. Vielmehr hängt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der betroffene Versicherer von seinem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch machen kann, von Voraussetzungen ab, die weder mit dem konkret betroffenen Versicherungsnehmer noch mit seinem individuellen Vertrag verknüpft sind. Auslöser für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt, ist ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten - gekommen ist, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Dementsprechend dient die Mitteilung über eine Beitragsanpassung (auch) dem Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass die Beitragsanpassung nicht auf sein individuelles Verhalten - und damit nicht auf seine Person - zurückgeht (vgl. hierzu etwa: BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 35 m.w.N.). Zu Vorstehendem fügt es sich, dass der Bundesgerichtshof zu den auslösenden Faktoren von Prämienpassungen entschieden hat, dass diese keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellten, weil es sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG) handele und ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer nicht bestehe (BGH, Urt. v. 08.05.2024, IV ZR 102/23, juris Rn. 13 f.). Auch bei dem auslösenden Faktor handelt es sich um einen Umstand, der zwar einerseits Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen einem betroffenen Versicherungsnehmer und seinem privaten Krankenversicherer hat, weil dieser Faktor die Prüfung auslöst, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt; aber andererseits fehlt es auch bei dem auslösenden Faktor an einem hinreichenden Bezug zu dem betroffenen Versicherungsnehmer und an der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person.
15Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (OLG Köln, Urteile vom 19.07.2024, 20 U 27/23, Rn. 33, juris, sowie gleichen Datums, 20 U 88/24 und 20 U 76/24, beide unveröffentlicht; LG Köln, Urt. v. 22.04.2024, 38 O 92/22, juris Rn. 41).
16Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte veranlassen im Ergebnis keine abweichende Betrachtung.
17Das OLG Frankfurt führt in seinem Urteil vom 28.02.2024, Az. 3 U 266/21 (Anlage KGR B1, dort S. 22 UG, Bl. 157 f. OLG-A) aus, Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags seien jedenfalls aufgrund ihrer Auswirkungen mit der Person des Klägers verknüpft. Denn der Kläger als Versicherungsnehmer schulde der Beklagten den sich aus den Beiträgen hinsichtlich aller versicherten Tarife zusammensetzenden Beitrag, so dass sich die erfragten Daten wirtschaftlich im Sinne des Art. 4 Nr. 1 HS. 1 DSGVO allein auf die Person des Klägers bezögen. Zur Begründung verweist das OLG Frankfurt auf ein Urteil des BGH vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 (juris), wonach grundsätzlich auch verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des dortigen Klägers auf eine kapitalbildende Lebensversicherung Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein können. Dies überzeugt nicht: Die Daten, die der Versicherer über erfolgte (oder nicht erfolgte) Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers sammelt bzw. verarbeitet, sind - da sie Handlungen bzw. Unterlassungen des Versicherungsnehmers dokumentieren - in ihrem Bezug zur Person des Versicherungsnehmers von anderer Qualität, als die Daten über „Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs“, wie vorliegend vom Kläger ausweislich des Hilfsantrags erfragt. Die jeweiligen Zeitpunkte und Höhen der Beitragsanpassungen lassen noch nicht einmal einen hinreichend sicheren Schluss auf den vom Kläger geschuldeten Gesamtbeitrag der Versicherungsprämie zu, der sich in aller Regel aus den Beiträgen für verschiedene Tarife zusammensetzt.
18Der vorgelegte Hinweis des OLG Oldenburg (KGR B2, Bl. 161 ff. OLG-A) verhält sich zum Begehren des dortigen Klägers, eine Kopie einzelner personenbezogener Daten zum Beitragsverlauf seines Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt zu bekommen. Um den Beitragsverlauf als solchem geht es dem Kläger vorliegend aber nicht, sondern vielmehr um die Angabe von Differenzbeträgen bei stattgefundenen Erhöhungen oder Senkungen einzelner Tarifprämien, so dass es an einer Vergleichbarkeit der zur Entscheidung stehenden Konstellationen fehlt. Im Übrigen enthält der Hinweis des OLG Oldenburg keine nähere Begründung.
19Das OLG Rostock begründet seine Auffassung in einer Hinweisverfügung vom 21.08.2024, Az. 4 U 22/24 (Anlage KGR B4, Bl. 173 OLG-A) damit, dass Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung Informationen über den dortigen Kläger enthalte, nämlich welche konkrete Beitragssumme der Kläger in welchem konkreten Tarif in welchem konkreten Zeitraum an die Beklagte gezahlt habe. Dies ist schon im Ansatz falsch, da die Höhe der jeweiligen Prämie noch nichts darüber aussagt, was der Versicherungsnehmer an Beiträgen an den Versicherer geleistet hat.
20Das klägerseits vorgelegte Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2024, Az. 11 U 183/23 (Anlage KGB B7, Bl. 210 OLG-A) betrifft schon ein anderes Auskunftsbegehren, nämlich Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung, während vorliegend der Kläger lediglich Zeitpunkt und Höhe der stattgefundenen Beitragsanpassungen (also die Differenz zwischen Alt- und Neubeitrag) erfragt hat. Vorstehendes gilt auch für das weitere Urteil des OLG Brandenburg vom 28.02.2024, auf welches das landgerichtliche Urteil verweist (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - 11 U 161/23). Beide Urteile enthalten zudem keine nähere Begründung.
21Schließlich legt der Kläger einen Beschluss des OLG Hamm vom 17.09.2024, Az. 6 U 39/24 (Anlage KGR 10, Bl. 249 f. OLG-A) vor, welches ausdrücklich eine vom OLG Köln im Urteil vom 19.07.2024, 20 U 27/23 (juris) abweichende Ansicht vertritt. Danach würden die begehrten Informationen über die Höhe etwaiger Beitragsanpassungen die Rechtsstellung der Klagepartei zur Beklagtenpartei im bestehenden Vertragsverhältnis - konkret die ab einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichtenden Beiträge - betreffen und hätten damit Auswirkungen auf rechtliche und wirtschaftliche Positionen der Klagepartei. Das OLG Köln überspanne die Anforderungen daran, wann Informationen mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person „verknüpft“ sind. Insoweit reiche es aus, wenn die Person durch ein Datum betroffen sei. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass es durch die Daten zu einem Rückschluss auf die konkrete Person kommen muss. Unschädlich sei es, wenn auch andere Personen von dem Datum betroffen sind. Denn auch andere offensichtliche personenbezogene Daten, wie etwa das Geburtsdatum oder der Name einer Person, betreffen häufig mehrere Personen und lassen nicht zwingend den Rückschluss auf eine bestimmte Person zu. Diese Erwägung greift jedoch nach Maßgabe der oben dargestellten anzulegenden Maßstäbe zu kurz. Dass die Information irgendeinen Bezug zu der in Rede stehenden Person hat, genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine Information über die Person handeln.
222.
23Das Urteil des Landgerichts stellt sich auch nicht aus anderem Grund als richtig dar. Weitere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommen schon im Ansatz nicht in Betracht.
24a) Der begehrte Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien ergibt sich nicht aus § 3 VVG.
25Zwar kann nach § 3 Abs. 3 VVG der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die Übermittlung von Kopien mit den klägerseits spezifizierten Informationen wird davon ohnehin nicht erfasst. Der Versicherungsschein hat eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion. Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris, Rn. 42; BGH, Urt. v. 21.02.2024, IV ZR 311/22, juris, Rn. 16) und erst recht nicht die vom Kläger begehrten Informationen.
26b) § 3 Abs. 4 VVG scheidet ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus. Dieser bezieht sich lediglich auf eigene Erklärungen des betroffenen Versicherungsnehmers (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris, Rn. 43 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.04.2024, VI ZR 223/21, Rn. 23, juris) und damit ebenfalls nicht auf die vom Kläger gewünschten Informationen.
27c) Aus § 810 BGB ergibt sich der Herausgabeanspruch ebenfalls nicht. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger schon deshalb nicht stützen, weil er nicht Einsicht in Unterlagen, sondern eine Auskunft in Gestalt ihrer Überlassung verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 44, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.07.2022, 16 U 181/21, Rn. 40, juris).
28d) Im Ergebnis Gleiches gilt für § 666 BGB, der das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags erfordert, der zwischen den Parteien unstreitig nicht besteht.
29e) Schließlich kann der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen.
30Allerdings trifft den Schuldner nach § 242 BGB im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Innerhalb vertraglicher Beziehungen kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 06.02.2024, VI ZR 15/23, Rn. 17; BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30 ff. m.w.N.).
31Der Berechtigte hat hierfür zunächst darzulegen, nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen zu verfügen. Nur dann kann festgestellt werden, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris, Rn. 38 m.w.N.). Schließlich bedarf es der Darlegung zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die fraglichen Unterlagen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt (BGH, Urt. v. 06.02.2024, VI ZR 15/23, juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 40 m.w.N.).
32Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB schon nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich erklärt, er habe die Nachtragsversicherungsscheine sowie die Begründungsschreiben der Beklagten trotz nochmaliger Suchanstrengungen nicht mehr aufgefunden (Bl. 6 LG-A), er benötige die Auskunft, um einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend zu machen (Bl. 7 LG-A). In der Berufungserwiderung hat er hierzu keinerlei Ausführungen gemacht. Die pauschale Erklärung, die herausverlangten Unterlagen seien nicht mehr auffindbar, reicht jedoch zur Begründung eines Herausgabeanspruchs nach dem oben gesagten nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 38-42, juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022, 8 U 2907/21). Die Beklagte hat den behaupteten Verlust bestritten (Bl. 50 LG-A).
33Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen des Klägers zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 40, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 09.08.2022, 6 U 799/22, Rn. 19 f., juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021, 20 U 269/21, Rn. 15, juris; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021, 14 U 6205/21, Rn. 59, juris). Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 40, juris, m.w.N.).
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
36Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
37Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 176/24
13. Juni 2025
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20 U 176/24 | 13. Juni 2025 |
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