Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 57/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.04.2024, Az.: 1 O 311/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Dokumentenarchivs (Dokumentenliste als Anlage K1 zur Klageschrift, BI.11 - 13 eA LG), das von ihm als „Archiv der Z. J." beziehungsweise „Z. J. Archiv" und von der Beklagten als „Familienarchiv" beziehungsweise „Archiv der Familie J." bezeichnet wird (vgl. etwa Schriftsatz der Beklagten vom 16.06.2023, Bl.152 eA LG.). Das Archiv befindet sich derzeit in dem P. der T. in I..
4Z. J. war die Tochter von O. und G. J., die sich 1924 als H. — heute Q. D. — hatten taufen lassen. O. und G. J. sowie ihre elf Kinder wurden mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 sofort das Ziel von Schikanen und Verfolgung. Z. J. begann ab diesem Zeitpunkt damit, die Geschichte der Familie durch Zusammenstellen der entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren und zu bewahren. Dies war der Beginn des streitgegenständlichen Archivs. Bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 00.00.1944 fügte Z. J. dem Archiv jeweils Haftbefehle und Urteile ihre Geschwister und Eltern betreffend sowie Briefe, Fotos, Postkarten, Ausweise, Zeugnisse und andere Schriftstücke hinzu.
5Der Bruder von Frau Z. J., L. J., veröffentlichte in den Jahren 1998/2002 ein Buch über die Familiengeschichte der J. und die Verfolgung der D. Q. durch die Nazidiktatur („W.“) und lieh sich für dessen Erstellung immer wieder einzelne Dokumente aus dem Archiv aus, die er sodann jeweils an Z. J. wieder zurückgab.
6Z. J. starb am 00.00.2005. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 00.00.2005, Anlage K3 zur Klageschrift, Bl.16 eA LG). In dem von Z. J. am 01.05.2001 handschriftlich verfassten Testament (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl.17 eA LG) heißt es:
7„( ... ) Hierdurch verfüge ich, dass nach meinem Tode mein Haus mit Grundstück als Alleinerbe ( ... ), außer dem Inventar und den Sparkonten, der Y.-
8Gesellschaft, K., U.-straße, D 00000 B. zufließt und diese als mein Erbe bedacht wird ( ... ). Das Inventar meiner Gebäude, ebenso meine Spar- und Girokonten mögen nach meinem Tode unter meinen dann noch lebenden Geschwistern verteilt werden. ( ... )“
9Mit als „Vermächtnis" überschriebener weiterer handschriftlich erstellter Verfügung vom 08.07.2003 (Anlage K5 zur Klageschrift, BI. 18 eA LG) hatte Z. J. ferner bestimmt:
10„Es ist mein Wille, dass nach meinem Tode alle Dokumente (Ordner usw.), die die Verfolgung der D. Q. zwischen den Jahren 1933 und 1945 bzw. danach in den Besitz der Religionsgemeinschaft der D. Q. in B./Ts. kommen. Dazu gehört auch das vollständige Register über die Fotos (die Jahre vor 1933 bis zur Neuzeit) einschließlich aller Fotos. ( ... )
11P.S. Das oben erwähnte Vermächtnis steht dann zur Verfügung, wenn alles oben erwähnte Material durch meinen Bruder L. kopiert (eingescannt) worden ist. ( ... )“
12L. J., der Bruder von Z. J., verkaufte das streitgegenständliche Dokumentenarchiv (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl.11 - 13 eA LG), in dessen unmittelbarem Besitz er sich zu diesem Zeitpunkt befand, mit Vertrag vom 10.12.2009 zu einem Preis von 4.000,00 € an die Beklagte. In dem Kaufvertrag (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 22 - 29 eA LG) ist unter § 1 (1) geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer die dort als Archiv der Familie J., Bestandteile siehe Anlagen, bezeichneten Objekte für die museale Nutzung verkauft. Ferner heißt es in § 1 des Kaufvertrages:
13„(3) Der Verkäufer versichert, dass der Vertragsgegenstand in seinem Eigentum steht und dass er frei darüber verfügen kann.
14(4) Dem Verkäufer und dessen Angehörigen bzw. dem Beauftragten des Verkäufers wird der uneingeschränkte kostenfreie Zugang zum Konvolut zeitlich unbegrenzt eingeräumt. Die unter § 1 (1) fallenden Werke dürfen vom Verkäufer und dessen Angehörigen für Publikationen frei verwendet werden. Der Käufer stellt dem Verkäufer kostenfrei Digitalisate aller Dokumente, die Bestandteil des Vertragsgegenstandes sind, auf einem geeigneten Speichermedium zur Verfügung.“
15Der schließlich zu dem Abschluss des Kaufvertrages führende Kontakt zwischen der Beklagten und L. J. wurde über den Kläger hergestellt. Die zu diesem Zeitpunkt für das P. der T. tätige Zeugin von F.-X. hatte sich im Jahre 2008 wegen der Geschichte der Familie J. an den Kläger, hier den für den Kläger auftretenden Historiker R., gewandt und angefragt, ob dem Museum Dokumente zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies lehnte der Kläger ab und teilte die Anfrage L. J. mit E-Mail vom 23.09.2008 mit, in der es unter anderem heißt (Anlage K9 zur Klageschrift Bl.30 eA LG):
16„Unsere Gesellschaft sieht sich dazu nicht in der Lage, aber in deinem Fall wäre der Leihgeber eine Priva[t]person. Ein entsprechender Vertrag würde zwischen dem Museum und dir geschlossen we[r]den.“
17Diese Email war auch der Zeugin von F.-X. bekannt. Kurz nach dem Kaufvertragsschluss – noch im Dezember 2009 – wurde das Archiv an die Beklagte respektive das P. der T. in I. übergeben.
18Mit Schreiben vom 11.08.2022 an das P. der T. erklärte der Kläger die Anfechtung der kaufvertraglichen Erklärung des zwischenzeitlich verstorbenen L. J. mit der Begründung, dieser habe unberechtigt das Familienarchiv der Familie J. verkauft, habe sich bei Vertragsabschluss über den Inhalt des Vertrags geirrt und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er den Verkauf des Familienarchivs unterzeichnet habe (vgl. Anlage K11 zur Klageschrift, Bl. 32 eA LG).
19Vor dem Landgericht Koblenz – Az.: 10 O 123/21 – machten die Q. D. in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertr. d. d. Vorstand, S.-straße 00, 00000 M., Herausgabeansprüche hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Archivs gegenüber der Beklagten geltend. In diesem Verfahren hatten der Bruder der Z. J., Herr V. N. J., und die Schwägerin von Z. J., Frau IZ. J., jeweils unter dem 24.01.2021 an Eides statt erklärt, dass das Archiv dem L. J. nur zu treuen Händen ausgeliehen worden war, damit er sich Kopien davon machen könne, und dass es der Wille von Z. J. gewesen sei, dass das Archiv nach ihrem Tod an die Organisation von Q. D. übergeben werde (Anl. K 16 und K 17 im Verfahren LG Koblenz – 10 O 123/21). Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab.
20Der Kläger hat behauptet, Z. J. sei Alleineigentümerin aller Dokumente des Archivs gewesen. Diese habe sich auch nach ihrer Freilassung 1945 bis zu ihrem Tode in Besitz dieser Dokumente befunden. Sämtliche Unterlagen ihres Archivs hätten sich bei Z. J. zu Hause befunden und seien noch bis circa 2 Wochen vor ihrem Tod, als sie in das Krankenhaus gebracht werden musste, für ihre Arbeit an dem „Projekt M. Z. J.“ genutzt worden. Ihr Bruder L. J. habe nach Abschluss der Arbeiten an seinem Buch „W.“ keine Dokumente aus dem Archiv mehr benötigt und deshalb auch keine mehr ausgeliehen. Nach ihrem Tod hätten sich die in der Dokumentenliste als Anlage K1 zur Klageschrift beschriebenen Unterlagen noch in dem Wohnhaus von Z. J. befunden, als das Haus am 18.04.2005 von dem Kläger in Besitz genommen wurde. Das Archiv sei dabei von Vertretern des Klägers gesichtet und hierbei die dem Archiv zugehörenden Ordner, Mappen und Fotokästen mit einem Stempel und einem Aufkleber des Klägers („WTG“) gekennzeichnet worden. Von dem insgesamt 35 gekennzeichneten Gegenständen seien am 05.05.2005, als das Archiv von Vertretern des Klägers in EI. abgeholt werden sollte, nur noch vier Ordner, die zudem meist nur Fotokopien enthielten, vorhanden gewesen. L. J. habe sich unter dem Vorwand, er wolle sich von dem Haus und seiner verstorbenen Schwester in Ruhe verabschieden, Zugang zu dem Wohnhaus der Erblasserin verschafft und das Archiv widerrechtlich aus dem Haus in EI. mitgenommen. Der Kläger behauptet ferner, der Verkaufspreis von 4.000 € sei in Anbetracht der Vielzahl von Dokumenten des Archivs (mehr als 1000 Stück), das – insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht nur eine lückenlose Darstellung der Verfolgung der Familie J. unter dem Naziregime, sondern auch eine einzigartige Dokumentation der systematischen Verfolgung von Andersdenkenden aller Altersgruppen der Opfergruppe der Q. D. durch die Nationalsozialisten beinhalte, viel zu niedrig gewesen. Der Kläger meint, dass nicht nur wegen des (angeblich) viel zu niedrigen Kaufpreises und der behaupteten Markierungen der einzelnen Archivbestandteile nicht von einem guten Glauben
21auf Seiten der Beklagten ausgegangen werden könne, sondern auch deshalb nicht, weil der Beklagten aufgrund der ihr bekannten E-Mail des Herrn R. an L. J. vom 23.9.2008 (Anl. K 9, Bl. 30 eA LG) habe klar sein müssen, dass L. J. gerade nicht Eigentümer des Archivs gewesen sei; denn in dieser Email war – unstreitig – nur davon die Rede, dass Herr L. J. „Leihgeber“ sein könne. Hierdurch sei für die Beklagte deutlich geworden, dass der Kläger als wahrer Berechtigter und Eigentümer des Archivs dem L. J. lediglich eine Leihgabe gestattet habe und L. J. gerade nicht berechtigt war, über das Archiv zu verfügen und dieses zu verkaufen (vgl. S. 6 der Klageschrift, Bl. 7 eA LG). Schließlich habe sich der damals unstreitig 81 Jahre alte L. J. zudem so wie in dem Schreiben vom 11.08.2022 beschrieben bei Abschluss des Kaufvertrages über den Inhalt des Vertrages geirrt.
22Der Kläger hat beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger sämtliche dem Archiv der Z. J. zugehörenden Objekte gemäß Anlage K 1 herauszugeben sowie
242. der Beklagten für die Herausgabe eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hat auf die Beweisaufnahme im Verfahren LG Koblenz – 10 O 123/21 – Bezug genommen und behauptet, Z. J. sei bereits Jahre vor ihrem Tod aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Archiv weiterzuführen. L. J. habe seit Jahrzehnten mit und an dem Archiv gearbeitet sowie erhebliche Teile zu dem Archiv beigesteuert, das mithin als Familiensammlung in Familieneigentum gestanden habe. Frau Z. J. habe ihrem Bruder L. J. vor ihrem Tod das Archiv – jedenfalls teilweise – ausgeliehen, so dass es sich zum Zeitpunkt ihres Todes schon bei diesem befunden habe.
28Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der D. BS., J., NC. und von F.-X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2024 (Bl. 278 eA LG) verwiesen.
29Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.04.2024, welches dem Kläger am selben Tag zugestellt worden ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sein für einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erforderliche Eigentum nicht nachgewiesen. Da der Kläger schon nicht nachgewiesen habe, dass Frau Z. J. Alleineigentümerin des Archivs gewesen sei, komme es auf die Beantwortung der Frage, ob der Kläger dieses Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt habe, nicht an. Da auch andere Familienmitglieder Unterlagen zu dem Archiv beigetragen hätten, handele es sich um ein Familienarchiv, das gemäß § 947 Abs. 1 BGB im Miteigentum sämtlicher Familienmitglieder gestanden habe. Unabhängig von dieser Überlegung sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte das Eigentum am Archiv jedenfalls gutgläubig nach § 932 BGB erworben habe. Der Kläger habe weder nachweisen können, dass die Beklagte beim Erwerb nicht im guten Glauben war, noch, dass das Archiv dem Kläger zuvor i.S.d. § 935 BGB abhandengekommen wäre. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die E-Mail des Herrn R. vom 23.9.2008 (Anl. K9, Bl. 30 eA LG) und dem dort verwendeten Begriff „Leihgeber“. Denn hieraus ergebe sich gerade kein Hinweis an die Beklagte, dass Herr L. J. nicht Eigentümer des Archivs sei. Im Gegenteil spreche der Verweis der Beklagten an L. J. sogar eher für dessen Eigentum. Dies werde auch durch die Aussage der Zeugin von F.-X. bestätigt, wonach ihr Herr R. ausdrücklich gesagt habe, Herr L. J. sei der richtige Ansprechpartner für das Archiv. Der Kläger habe auch den Beweis nicht führen können, dass die einzelnen Ordner, Mappen und Fotokästen des Archivs durch Stempel und Aufkleber des Klägers als dessen Eigentum gekennzeichnet gewesen seien. Diesbezüglich sei die Aussage des D. NC. unergiebig gewesen, weil er das Archiv nie gesehen habe. Auch die Zeugin J. habe keine konkreten Angaben zur Art und Weise der Kennzeichnung machen können, während die Zeugin von F.-X. die Frage nach Markierungen klar verneint habe. Aufgrund der Gesamtumstände sei ein (vermeintlich) niedriger Kaufpreis kein Indiz für den fehlenden guten Glauben der Beklagten an das Eigentum des Herrn L. J.. Von den Angaben der Zeugin BS. könne nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger das Archiv aufgrund einer widerrechtlichen Entfernung durch Herrn L. J. abhandengekommen sei. Denn die Wahrnehmung der Zeugin BS. beschränke sich ihren eigenen Angaben nach auf die Zeit bis zu ihrem letzten Besuch bei Frau Z. J.. Nach deren Tod sei die Zeugin nicht mehr im Haus gewesen. Auch die Aussage der Zeugin J. sei nicht belastbar, stehe sie doch in einem denklogisch nicht aufzulösenden Widerspruch zu den Schilderungen der Zeugin BS.. Während die Zeugin BS. angegeben habe, das gesamte Archiv habe sich vollständig in einer Schrankwand befunden, habe die Zeugin J. angegeben, das Archiv habe sich auch über einen weiteren Raum erstreckt. Gegen ein Abhandenkommen spreche auch der Umstand, dass es sich um ein Familienarchiv gehandelt habe, sowie das P.S. des Vermächtnisses vom 08.07.2003, aus dem sich ergebe, dass sich das Archiv entweder zu diesem Zeitpunkt schon mit dem Willen von Frau Z. J. im Besitz von Herrn L. J. befand oder jedenfalls dieser Besitz nach ihren Vorstellungen noch vor ihrem Tode auf diesen übergehen sollte. Die am 11.08.2022 erklärte Anfechtung sei gemäß § 121 Abs. 2 BGB verfristet und damit wirkungslos. Mangels Eigentums des Klägers und wegen des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit seien auch deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht gegeben.
30Hiergegen richtet sich die am 10.05.2024 eingelegte und mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.06.2024 begründete Berufung des Klägers. Er meint, das Alleigentum von Frau Z. J. am Archiv habe sich gemäß § 947 Abs. 2 daraus ergeben, dass sie das Archiv federführend zusammengestellt habe. Der Kläger sei Eigentümer dieses Archivs geworden, weil er der Alleinerbe der Z. J. sei und ihm das Archiv zudem ausdrücklich vermacht worden sei. Herr L. J. habe das Archiv widerrechtlich an sich genommen, nachdem dieses von einem Vertreter des Klägers markiert und in Besitz genommen worden sei. Unabhängig davon scheitere der gutgläubige Erwerb durch die Beklagte aber auch an deren fehlendem guten Glauben. Hierzu wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zusätzlich weist der Kläger darauf hin, dass dem Bruder der Erblasserin der Besitz an den Archivalien von dem Kläger zumindest vorübergehend im Hinblick auf die in dem letztwilligen Vermächtnis erteilte Auflage überlassen worden sei, weshalb hierin keine Genehmigung der vorangegangenen Wegnahme gesehen werden könne.
31Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
32unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
331. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger sämtliche dem Archiv der Z. J. zugehörenden Objekte gemäß Anlage K1 der Klageschrift vom 22.12.2022 herauszugeben und
342. der Beklagten für die Herausgabe eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen.
35Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, der Kläger sei selbst lange nicht davon ausgegangen, mit dem Erbfall Eigentümer des Archivs geworden zu sein. Herr L. J. habe am 06.06.2005 gegenüber dem Kläger sein Eigentum am Archiv reklamiert. Dadurch, dass der Kläger dem nicht widersprochen habe, habe er die Rechtsposition des L. J. letztlich akzeptiert. Zu beachten sei außerdem, dass durch das Einheften von Dokumenten in einen Ordner keine Verbindung i.S.d. § 947 BGB entstehe, die Vorschrift daher nicht anwendbar sei.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39II.
40Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
41Das Landgericht hat die zulässige Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen, da jedenfalls von einem gutgläubigen Erwerb des streitgegenständlichen Archivs durch die Beklagte gemäß § 932 BGB auszugehen ist, so dass ein Anspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht. Die Fragen, ob ursprünglich Frau Z. J. Alleineigentümerin des Archivs war und von dem Kläger allein beerbt worden ist, können demgemäß dahinstehen.
421.
43Der gutgläubige Erwerb durch die Beklagte war nicht gemäß § 935 BGB von vorneherein ausgeschlossen, denn von einem Abhandenkommen i.S.d. Vorschrift war jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr auszugehen.
44Abhandengekommen ist eine Sache dann, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat (Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 935, Rn 3). Über § 857 BGB ist auch der Erbenbesitz geschützt.
45Es kann dahinstehen, ob das Archiv zum Zeitpunkt des Erbfalls (10.4.2005) noch vollständig im Haus der Erblasserin vorhanden war und kurz danach von L. J. ohne den Willen des Klägers entfernt worden ist. Denn auch, wenn auf das Abhandenkommen als Realakt die rechtsgeschäftlichen Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung finden (MüKo/Oechsler, BGB, 9. Aufl., § 935 Rn 7), das Abhandenkommen also nicht i.S.d. § 184 BGB genehmigt werden kann, kann das Abhandenkommen doch nachträglich „geheilt“ werden, nämlich dann, wenn sich der wahre Berechtigte nachträglich mit der durch das Abhandenkommen geschaffenen Besitzsituation einverstanden erklärt oder diese in vergleichbarer Form legitimiert. Das Abhandenkommen dauert (nur) so lange fort, bis der Eigentümer die Sache zurückerlangt oder der entstandenen Besitzlage zustimmt (BeckOK BGB/Kindl, 72. Ed. 1.11.2024, § 935 Rn. 11). Verbreitet wird dementsprechend zu Recht angenommen, der gutgläubige Erwerb sei wieder möglich, sobald der Eigentümer die Sache wieder in Besitz genommen hat, wobei mittelbarer Besitz ausreichend ist (BeckOGK/Klinck, BGB, Stand 01.12.2024, § 935 Rn. 31, m.w.N.).
46In diesem Sinne hat der Kläger hier die entstandene Besitzlage, mithin den unmittelbaren Besitz des Herrn L. J., jedenfalls nachträglich legitimiert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger – dem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 nach – den unmittelbaren Besitz an dem Archiv dem Bruder der Erblasserin bewusst belassen und diesen geduldet hat, um die Auflage der Erblasserin aus deren Vermächtnis vom 08.07.2003 zu erfüllen, wonach dem Bruder der Erblasserin Gelegenheit zu geben war, Kopien von dem Archiv zu fertigen. Hieraus folgt, dass – unabhängig davon, wie der Bruder der Erblasserin in den unmittelbaren Besitz des Archivs gekommen war – der Kläger jedenfalls nachträglich faktisch mit dem vorübergehenden unmittelbaren Besitz des L. J. einverstanden war und diesem das Archiv entsprechend der Auflage im Vermächtnis (vorübergehend) geliehen hat. Durch die Begründung dieses Besitzmittlungsverhältnisses hat der Kläger aber mittelbaren Besitz an dem Archiv (wieder-)erlangt und die tatsächlich Besitzlage vorübergehend tatsächlich akzeptiert.
47Hierfür spricht auch die Korrespondenz im Vorfeld des Verkaufs an die Beklagte, insbesondere die der Beklagten bekannte E-Mail vom 23.09.2008 (Anl. K9, Bl. 30 eA LG). Mit dieser E-Mail hat der Kläger aktiv und zurechenbar jedenfalls den Rechtsschein gesetzt, dass Herr L. J. zu diesem Zeitpunkt (zumindest) berechtigter Besitzer – wenn nicht gar Eigentümer - des Archivs war: Auf die Anfrage der Beklagten wegen des Archivs hat der Kläger die Beklagte ausdrücklich an L. J. verwiesen, der der Vertragspartner der Beklagten werden solle, wozu der Kläger selbst sich nicht in der Lage sah. L. J. sei der richtige Ansprechpartner. Auch wenn in diesem Schreiben (Anl. K9, Bl. 30 eA LG) nur davon die Rede ist, dass L. J. als „Leihgeber“ auftreten soll, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Beklagte wegen einer Leihgabe angefragt hatte, spricht der Inhalt des Schreibens insgesamt dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt zumindest akzeptiert hatte, dass L. J. das Archiv vorübergehend und berechtigterweise in unmittelbarem Besitz hatte. Denn wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt immer noch von einem unberechtigten Besitz des L. J. ausgegangen wäre und lediglich die Herausgabe des Archivs an sich noch nicht habe bewirken können, ergibt es keinen Sinn, die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie mit Herrn L. J. einen Vertrag schließen solle, zu dem der Kläger selbst sich nicht in der Lage sehe. Insbesondere ist nicht erklärlich, warum der Kläger die Beklagte darauf hätte verweisen sollen, dass sie den Vertrag mit dem unberechtigten Besitzer schließen müsse. Eigene Rechte an dem Archiv hat der Kläger gegenüber der Beklagten - und zu diesem Zeitpunkt auch nicht gegenüber Herrn L. J. – nicht geltend gemacht. Mit Außenwirkung gegenüber der Beklagten hat der Kläger durch dieses Vorgehen den unmittelbaren Besitz durch den L. J. legitimiert, so dass er sich zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nun nicht in widersprüchlicher Art und Weise nunmehr gegenüber der Beklagten auf § 935 BGB berufen kann. Dieses Ergebnis ist auch deshalb sachgerecht, weil der unmittelbare Besitz der Rechtsscheinträger ist, an den der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen nach § 932 BGB geknüpft wird. Wenn aber – wie hier – der – unterstellt – wahre Berechtigte gegenüber dem potentiellen Erwerber in zurechenbarer Art und Weise den unmittelbaren Besitzer als solchen legitimiert, muss er nicht (mehr) gemäß § 935 BGB davor geschützt werden muss, dass sich ein Nichtberechtigter ohne sein Wissen den unmittelbaren Besitz verschafft hat.
48Die Überlegungen von Klinck (BeckOGK/Klinck, BGB, Stand 01.12.2024, § 935 Rn. 31) führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Diese Überlegungen gehen dahin, dass ein Abhandenkommen nur dann als beendet angesehen werden kann, wenn der Eigentümer bei der Besitzmittlung an den späteren Veräußerer in dem Bewusstsein handelt, dass er der wahre Eigentümer der Sache ist, weil er nur dann das für die Zurechnung des Rechtsscheins erforderliche Bewusstsein hat (BeckOGK/Klinck, BGB, Stand 01.12.2024, § 935 Rn. 31). Diese Überlegung mag grundsätzlich zutreffen, jedoch muss sich der Kläger hier an seinem eigenen Vortrag festhalten lassen, wonach sein Eigentum am Archiv für ihn nie in Frage gestanden habe. Lediglich die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei selbst lange nicht davon ausgegangen, Eigentümer des Archivs zu sein. Dies stellt der Kläger selbst aber bereits in der Klageschrift in Abrede und gegenteilig dar. Er meint sogar, selbst der Beklagten habe aufgrund der Korrespondenz vor dem Kaufvertrag, insbesondere der E-Mail vom 23.09.2008 (Anl. K9, Bl. 30 eA LG) klar sein müssen, dass der Kläger Eigentümer des Archivs sei. Schließlich habe er als wahrer Berechtigter Herrn L. J. nur eine Leihgabe erlaubt. Eine solche Einschränkung sei erkennbar nur dem wahren Eigentümer möglich gewesen. Außerdem habe der Kläger die widerrechtliche Mitnahme des Archivs durch Herrn L. J. nie akzeptiert, auch wenn er dem Schreiben des Herrn J. vom 06.06.2005 (Anl. K6, Bl. 19 eA LG) nicht aktiv widersprochen habe. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist aber davon auszugehen, dass der Kläger selbst von seinem eigenen Eigentum ausgegangen ist und die Beklagte nur darauf haben verweisen wollen, dass Herr L. J. den unmittelbaren Besitz für ihn ausübe. Das Abhandenkommen war demnach zum Zeitpunkt der Veräußerung des Archivs an die Beklagte beendet, weil der Kläger die entstandene Besitzlage – seinem eigenen Vortrag nach – nachträglich legitimiert hat und jedenfalls in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, dass Herr L. J. zum unmittelbaren Besitz berechtigt ist.
492.
50Von dem guten Glauben der Beklagten bei Erwerb des Archivs ist auszugehen. Dem Kläger ist nach den zutreffenden und im Grunde nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts nicht der ihm obliegende Beweis gelungen, dass die Beklagte bei Erwerb nicht in gutem Glauben war. Völlig zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Bösgläubigkeit der Beklagten ergebe sich nicht aus der E-Mail des Herrn R. vom 23.09.2008 (Anl. K9, Bl. 30 eA LG), die der Beklagten – unstreitig - bekannt war, und dem dort verwendeten Begriff „Leihgeber“. Denn hieraus ergibt sich gerade kein Hinweis an die Beklagte, dass Herr L. J. nicht Eigentümer des Archivs gewesen ist. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Kläger die Beklagte wegen eines Vertragsschlusses ausdrücklich an Herrn L. J. verweisen hat, sogar eher für dessen Eigentum. Dies wurde auch durch die Aussage der Zeugin von F.-X. bei deren landgerichtlichen Vernehmung bestätigt, wonach ihr Herr R. ausdrücklich gesagt hat, Herr L. J. „der richtige Ansprechpartner und Berechtigte für dieses Familienarchiv“ sei (Seite 13 der Sitzungsniederschrift vom 19.01.2024, Bl. 290 eA LG). Vor diesem Hintergrund bestand aufgrund der besagten Vorkorrespondenz für die Beklagte keine Veranlassung, an dem Eigentum des Herrn L. J. auch nur zu zweifeln.
51Des Weiteren ist das Landgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch den Beweis nicht führen konnte, dass die einzelnen Ordner, Mappen und Fotokästen des Archivs durch Stempel und Aufkleber des Klägers als dessen Eigentum gekennzeichnet gewesen seien als die Beklagte diese erhalten hat. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landgerichts, die Aussage des D. NC. sei diesbezüglich unergiebig gewesen, weil er das Archiv nie gesehen habe. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aussage der Zeugin J., die keine konkreten Angaben zur Art und Weise der Kennzeichnung habe machen können, während die Zeugin von F.-X. die Frage nach Markierungen klar verneint hat. Mit dem Landgericht ist außerdem davon auszugehen, dass aufgrund der Gesamtumstände ein (vermeintlich) zu niedriger Kaufpreis kein Indiz für den fehlenden guten Glauben der Beklagten an das Eigentum des Herrn L. J. darstellt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie weder unvollständig noch weist sie Widersprüchlichkeiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf.
523.
53Zurecht hat das Landgericht auch die Anfechtungsmöglichkeit verneint. Die Ausschlussfrist des § 121 Abs. 2 BGB ist verstrichen. Zudem ist nicht erkennbar, wieso der Kläger berechtigt sein sollte, Willenserklärungen des Herrn L. J. anzufechten. Dementsprechend kommen auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche in Betracht. Auch deliktische Ansprüche sind nicht ersichtlich.
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56IV.
57Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zuzulassen, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Zustand des Abhandenkommens im Sinne des § 935 BGB wieder beendet wird, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geboten erscheint.
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 3x
- BGB § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 5x
- BGB § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen 1x
- BGB § 857 Vererblichkeit 1x
- BGB § 184 Rückwirkung der Genehmigung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 2x
- 1 O 311/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 123/21 3x (nicht zugeordnet)