Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 46/24
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.04.2024 (12 O 432/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.526,07 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger machen Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der U. S. geltend.
4Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.04.2024, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung sowie der erstinstanzlichen Anträge im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.
5Gegen das Urteil haben die Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 31.07.2024 (Bl. 37 ff. OLGeA) verwiesen.
6Die Kläger beantragen,
7unter Abänderung des am 02.04.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az.: 12 O 432/23, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.526,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11II.
12Die zulässige Berufung der Kläger hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf seinen Hinweisbeschluss vom 25.11.2024 Bezug. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
131.
14Die Entscheidung der für die Beklagte handelnden Beamten war – anders als die Kläger meinen – nicht bereits deshalb unvertretbar, weil sie eine unhaltbare Auslegung der LeerverkaufsVO und der hierzu ergangenen DelVO vorgenommen hätten. Entgegen der Darstellung der Kläger wird im Schrifttum durchaus vertreten, dass die Kriterien in Art. 24 der DelVO nicht zwingend vorliegen müssen, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 20 LeerverkaufsVO annehmen zu können. Wenn es in der Literatur heißt, die Kriterien seien nicht abschließend (vgl. z.B. Bauerschmidt, in: BeckOK WpHR, 13. Ed. 01.10.2024, VO (EU) 236/2012, Art. 18 Rn. 37 m.w.N.), hat das genau diese Bedeutung. Bereits der eindeutige Wortlaut von Art. 20 LeerverkaufsVO („oder“) lässt es als zumindest vertretbar erscheinen, eine Bedrohung des Marktvertrauens als eigenständiges und gleichrangiges Tatbestandsmerkmal neben die Bedrohung der Finanzstabilität zu stellen (vgl. Bauerschmidt, Anm. zu OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, BKR 2025, 271, 286f.). Es ist ohne Belang, dass sich die Kommission in Art. 24 DelVO vorrangig an einer Bedrohung der Finanzstabilität orientiert hat. Denn es erscheint bereits methodisch fragwürdig, die höherrangige LeerverkaufsVO nach der niederrangigen DelVO auszulegen (vgl. Bauerschmidt, a.a.O.). Im Übrigen könnte die Kommission gestützt auf Art. 30 LeerverkaufsVO jederzeit weitere Kriterien für das Marktvertrauen erlassen. Wenn die Kläger Argumente anführen, die aus ihrer Sicht eine andere Auslegung vorzugswürdig erscheinen lassen, ist dies unbehelflich, da allein ausschlaggebend ist, ob die Entscheidung der Beklagten vertretbar war.
152.
16Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nicht darauf an, ob die ESMA vom gleichen rechtlichen Standpunkt aus argumentierte wie die Beklagte oder ob sie sogar von einer Bedrohung der Finanzstabilität ausging. Die Entscheidung der ESMA belegt vielmehr, dass die von der Beklagten angenommene Gefahr einer Short-Attacke auch von anderen Behörden ernst genommen wurde. Die Zustimmung der ESMA ist ein Indiz für die Vertretbarkeit der Entscheidung der Beklagten, ohne dass es sich um eine für die Entscheidung des Senates tragende Erwägung handelte.
173.
18Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Prognose der Beklagten ex ante in Bezug auf eine gegen die U. S. gerichtete Short-Attacke vertretbar war. Entgegen der Ansicht der Kläger hat es Indizcharakter, dass die U. S. in der Vergangenheit bereits zweimal Opfer von Short-Attacken geworden ist, gerade weil diese ebenfalls im Zusammenhang mit negativen Presseberichten standen. Die von den Klägern immer wieder hervorgehobene zeitliche Abfolge (erst Pressebericht in der N. am 00.00.2019, dann Aufbau der NLP) widerlegt die Möglichkeit einer Short-Attacke nicht, vielmehr hätte es sich aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auch um einen Versuch handeln können, eine Short-Attacke zu verschleiern, da in der Folge bis in den Februar hinein weitere negative Presseberichte folgten, die die negativen Aussagen über die U. S. intensivierten, während mehr oder weniger zeitgleich ab dem 00.00.2019 erhebliche NLP aufgebaut wurden. Eine solche Verschleierungstaktik lag auch nicht völlig fern, nachdem in der Vergangenheit Short-Attacken gegen die U. S. bereits als solche entdeckt worden waren und man versierten Marktteilnehmern zutrauen kann, ihre Vorgehensweise zur Vermeidung möglicher Sanktionen abzuwandeln – selbst wenn sich dadurch die eigene Gewinnerwartung etwas verringern sollte. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Hinweisen, die aus dem Umfeld der U. S. kamen, Beachtung schenkte. Die Kläger heben wiederholt die Seriosität der N. hervor, lassen aber außer Betracht, dass auch die U. S. seinerzeit noch als seriöses Unternehmen angesehen wurde.
194.
20Der Vortrag der Kläger zu einer möglichen Entwicklung der U. S. ohne die beanstandeten Maßnahmen der Beklagten bleibt spekulativ. Eine verlässliche Aussage zu dem hypothetischen Szenario ohne die Maßnahmen der Beklagten ist weder in die eine noch in die andere Richtung möglich. Diese Ungewissheit, die zu ihren Lasten geht, vermögen die Kläger auch nicht durch die Verwendung emotional aufgeladener Begriffe oder die Aneinanderreihung rhetorischer Fragen zu beheben. Im Übrigen ist es nicht unbestritten geblieben, dass die Kläger auf jeden Fall von einer Investition in Aktien der U. S. abgesehen hätte. Einzelfallbezogener Vortrag der Kläger zu ihrer Motivation beim Kauf der Aktien findet sich in den Textbausteinen ihrer Schriftsätze nicht.
215.
22Ein Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof war mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Drittschutz der streitgegenständlichen Normen nicht angezeigt.
23III.
24Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – II ZR 54/09, juris Rn. 3; Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 543 Rn. 8). Danach sind die sich in dem vorliegenden Rechtsstreit stellenden Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, da sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einheitlich beurteilt werden und abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben sind, sodass keine Unklarheit besteht. Diese Unklarheit ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem Umstand, dass in anderen Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist. Darüber hinaus erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
26Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen aus den vorstehend dargelegten Umständen nicht vor.
27Die in anderen Verfahren erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden rechtfertigen zudem entgegen der Ansicht der Kläger keine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits in direkter oder analoger Anwendung von § 148 ZPO. Voraussetzung für eine direkte Anwendung der Vorschrift ist eine Vorgreiflichkeit der in den anderen Verfahren zu treffenden Entscheidungen im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung, die hier nicht erfüllt ist, da den anderen Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit allenfalls die Bedeutung von Musterprozessen zukommt. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2005 – X ZB 26/04, juris Rn. 8 f.; zust. Seiler, in: Thomas/Putzo, 46. Aufl. 2025, § 148 Rn. 3; Fritsche, in: Münchener Komm. ZPO, 7. Aufl. 2025, § 148 Rn. 9). Eine analoge Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dass in anderen Verfahren über gleich oder ähnlich gelagerte Fälle nach Art von Musterprozessen entschieden werden soll, rechtfertigt keine Analogie. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. Darin erschöpft sich ihr Zweck aber nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2005 – X ZB 26/04, juris Rn. 10 f.; zust. Seiler, in: Thomas/Putzo, 46. Aufl. 2025, § 148 Rn. 3; Fritsche, in: Münchener Komm. ZPO, 7. Aufl. 2025, § 148 Rn. 9). Ob eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen angezeigt wäre, bedarf keiner Entscheidung, da ein Vorlageverfahren derzeit nicht anhängig ist und auch nicht sicher feststeht, ob es von Seiten des Bundesgerichtshofs anhängig gemacht werden wird. Dagegen spricht, dass entscheidungserhebliche Fragen, die die Auslegung von europäischem Gemeinschaftsrecht betreffen, nicht ersichtlich sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 12 O 432/23 2x (nicht zugeordnet)
- 4 U 94/24 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 54/09 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 26/04 2x (nicht zugeordnet)