Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 163/23

Tenor

Der Rechtsstreit ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2023 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 553/20 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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