Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 96/24

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2024 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.09.2024 - 14 O 353/21 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufungen der Beklagten zu 3, 5, 9, 10 und 12 wird das am 01.08.2024 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.09.2024 - 14 O 353/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte zu 7 wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt,

1. an den Kläger 639,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen,

2. an den Kläger vorgerichtliche Dokumentationskosten für die B. UG, in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen,

3. an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei A., in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 7 zu 2 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7 trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 11, des Beklagten zu 12 sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der für die Anschlussberufung angefallenen Kosten sowie der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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