Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 96/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2024 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.09.2024 - 14 O 353/21 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufungen der Beklagten zu 3, 5, 9, 10 und 12 wird das am 01.08.2024 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.09.2024 - 14 O 353/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte zu 7 wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt,
1. an den Kläger 639,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen,
2. an den Kläger vorgerichtliche Dokumentationskosten für die B. UG, in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen,
3. an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei A., in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 7 zu 2 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7 trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 11, des Beklagten zu 12 sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der für die Anschlussberufung angefallenen Kosten sowie der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten um Schadensersatzzahlungen aus Urheberrechtsverletzung wegen der Nutzung verschiedener vom Kläger gefertigter Fotografien im Internet.
4Der Kläger erstellte im Jahr 2011 für die C. GmbH im Rahmen einer Auftragsproduktion 131 Fotografien rahmenloser Schiebefenster zu Werbezwecken. Die auf den Fotos abgebildeten Fenster werden von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 9 beigetretenen Streithelferin gebaut. Der Kläger und die Auftraggeberin einigten sich darauf, dass die Fotos auch von der Streithelferin und der D. genutzt werden durften. Der Vertrieb der Fenster erfolgt in der Schweiz durch exklusive Vertriebspartner - so die Beklagten zu 3, 5 und 9 - und in Deutschland durch die D. und deren Partner. Die D. und die Streithelferin gaben die Fotos an Vertriebspartner und Dritte weiter. Im Streitfall geht es, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, um solche von der Streithelferin stammenden Fotos. Die Beklagten zu 3, 5, 8, 9 und 10 berufen sich u.a. darauf, dass gemäß der Einigung des Klägers mit der Auftraggeberin die Streithelferin zur Weitergabe der Fotos berechtigt gewesen sei. Bezüglich der von der D. weitergegebenen Fotos hat der Kläger bereits verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Erfolgen gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ferner haben sich die Beklagten zu 3) und 5) und 10) darauf berufen, sie seien ausschließlich auf den Schweizer Markt ausgerichtet. Deutsche Kunden nähmen ihre Leistungen nicht in Anspruch. Sie haben deshalb die Ansicht vertreten, dass dem Kläger in Deutschland kein Schaden entstanden sei.
5Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.09.2024 in Bezug genommen.
6Das Landgericht hat - nach Abtrennung der Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 6 sowie Rücknahme der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 - die Klage bezüglich der Beklagten zu 11 mangels Passivlegitimation abgewiesen, vormals bestehende Forderungen des Klägers gegenüber der Beklagten zu 8 aufgrund einer vorgerichtlichen Zahlung als erloschen erachtet und gegenüber den Beklagten zu 3, 5, 7, 9, 10 und 12 den Forderungen des Klägers jeweils teilweise stattgegeben, wobei gegen die Beklagte zu 7 mangels Anzeige der Verteidigungsbereitschaft eine Säumnisentscheidung ergangen ist.
7Das Landgericht ist bezüglich der Beklagten zu 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 von einem dem Grunde nach bestehenden Lizenzschadensersatzanspruch des Klägers ausgegangen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie den vorliegenden sei es nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abrufbar sei; es genüge, dass die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich sei. Bezüglich der Höhe der geforderten Beträge hat das Landgericht im Rahmen von Schadensschätzungen nach § 287 ZPO erhebliche Abzüge vorgenommen, u.a. im Hinblick auf die Ausrichtung der Internetauftritte auf die Schweiz.
8Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger von den sechs in zweiter Instanz noch beteiligten Beklagten - den Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 12 - über das vom Landgericht Zuerkannte hinaus jeweils Zahlung weiterer Schadensersatzbeträge nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel. Das Landgericht habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es unter Ungleichbehandlung von deutschen und schweizerischen Rechtsverletzern den Schadensersatz um 50 % gekürzt und ihm zudem die ihm völlig fremde Lizensierungspraxis eines Anderen aufgezwungen habe. Letzteres stelle zudem eine Verletzung seiner allgemeinen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG dar sowie eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, indem das Landgericht den Beklagten zu 3, 5, 8, 9 und 10 seine Lichtbildwerke zu Schleuderpreisen und den Beklagten zu 7 und 12 zur Hälfte des objektiven internationalen Marktwerts der Lichtbildwerke überlassen habe. Darüber hinaus habe die Kammer § 97 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 UrhG nicht richtig angewendet und den Grundsatz verletzt, dass Zwangslizenzen im Urheberrecht nur ausnahmsweise in Betracht kämen.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung der Rubra I. 1. und 4., II. 1. und 4., IV. 1. und 4., V. 1. und 4., VI. 1. sowie VII., soweit es die Beklagte zu 8 betrifft, des Urteils des Landgerichts Köln vom 01.08.2024 - Az.: 14 O 353/21 - für Recht zu erkennen:
111. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an ihn über 1.746,86 € (= 200,46 € + 1.546,40 €) hinaus weitere 21.299,14 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.928,00 € seit dem 27.11.2013 und aus einem Betrag von 5.118,00 € seit dem 07.11.2014 zu zahlen.
122. Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, an ihn über 1.374, 56 € (= 171,82 € + 1.202,74 €) hinaus weitere 16.538,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.
133. Die Beklagte zu 8 wird verurteilt, an ihn 11.659,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.964,00 € seit dem 14.06.2021 zu zahlen.
144. Die Beklagte zu 9 wird verurteilt, an ihn über 572,76 € (= 286,38 € + 286,38 €) hinaus weitere 7.957,24 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 zu zahlen.
155. Die Beklagte zu 10 wird verurteilt, an ihn über 343,64 € (= 171,81 € + 171,81 €) hinaus weitere 2.286,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
166. Der Beklagte zu 12 wird verurteilt, an ihn über 2.132,58 € hinaus weitere 2.132,58 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 zu zahlen.
17Die Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 12 sowie die Streithelferin beantragen,
18die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit diese für sie günstig ist. Die auf der Passivseite Beteiligten haben mit Ausnahme der Beklagten zu 8, bezüglich derer das Landgericht den Zahlungsanspruch als durch Erfüllung erloschen angesehen hat, Anschlussberufungen eingelegt, die Beklagten zu 3, 5, 10 und 12 sowie die Streithelferin innerhalb der zunächst auf den 20.12.2024 gesetzten und die Beklagte zu 9 innerhalb der für sie dann antragsgemäß bis zum 20.01.2025 verlängerten Berufungserwiderungsfrist. Die Anschlussberufungsführer machen geltend, dass das Landgericht bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche habe zusprechen dürfen, da es am erforderlichen Inlandsbezuge fehle.
20Die Beklagten zu 3, 5, 9, 10, 12 und die Streithelferin beantragen,
21das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2024 (Az. 14 O 353/21) abzuändern, soweit es der Klage gegen diese Beklagten stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23die Anschlussberufungen zurückzuweisen.
24Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese für ihn günstig ist. Das Landgericht sei zu Recht von der Verletzung seiner Urheberrechte ausgegangen. Die Schadensersatzansprüche knüpften nicht an das technische Ereignis der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet i.S.v. § 19a UrhG an, sondern an die - hier unterbliebene - Erlaubnis seinerseits. Dabei sei zu differenzieren, ob der Rechtsinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend mache, bei dem es durchaus auf die Frage ankomme, ob dieser auf dem Territorium Deutschland bestehe, oder eben einen Schadensersatzanspruch, bei dem alleine auf die fehlende Einwilligung abzustellen sei. Insoweit sei die von der Gegenseite für die Erforderlichkeit eines Inlandsbezuges angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2024 (I ZR 50/24 - Produktfotografien) für den Streitfall ohne Belang. Es gehe vorliegend nicht um eine Unterlassungsklage und einen an die innerprozessuale Bedingung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs geknüpfte Schadensersatzforderung, sondern um unbedingt eingeklagte Schadensersatzansprüche.
25Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 31.10.2024 sowie die Schriftsätze vom 27.02.2025, 14.04.2025, 23.07.2025, 28.08.2025 und 29.08.2025 sowie den nachgelassenen Schriftsatz vom 22.10.2025 Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klagen gegenüber den Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 12 sind zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass die zur Schadensberechnung aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich sind. Dem entsprechend sind die zulässigen Anschlussberufungen der Beklagten zu 3, 5, 9, 10 und 12 begründet.
281. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich gemäß den zutreffenden, in zweiter Instanz nicht angegriffenen und durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.01.2015, C-441/13, juris, Tz. 34) gedeckten Ausführungen des Landgerichts aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
292. Anwendbar ist das deutsche Sachrecht als das Recht des Staates, in dem Schutz begehrt wird, Art. 8 Abs. 2 Rom II-Verordnung.
303. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber den Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und 12 auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG als der im Streitfall allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche - sachgerecht nur - auf eine Verletzung des deutschen Urheberrechtes.
31a. Dass die Beklagten zu 3, 5, 8, 9, 10 und/oder 12 das Urheberrecht des Klägers oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht verletzt haben, ist nicht feststellbar. Alle Beklagten und die Streithelferin, auf deren Berechtigung sich die Beklagten zu 3, 5, 8, 9 und 10 letztlich beziehen, haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Urheberrechts vor einem deutschen Gericht in Anspruch, weil die Internetseiten der Beklagten, auf denen sich die streitbefangenen Lichtbilder befinden, auch in Deutschland aufrufbar sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24 - Produktfotografien, juris) genügt dies allein für eine Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts indes nicht. Die Verletzung des insoweit in Betracht kommenden Rechts der öffentlichen Wiedergabe in Form des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15, 19a UrhG setzt vielmehr voraus, dass das Verhalten einen weitergehenden hinreichenden Inlandsbezug hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (a.a.O., Tz. 20 ff.):
32aa) Geht es - wie im Streitfall - um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt.
33(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (…). Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (…). Dazu sind nicht in jedem Fall mit Auslandsberührung besondere Feststellungen einer inländischen Kennzeichenbenutzung erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (…).
34(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass für das Urheberrecht entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland gelten.
35Auch im Urheberrecht beschränkt sich der gewährte Schutz aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungshandlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (…). Maßgeblich ist mithin auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (…).
36Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (…).
37Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (…). Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (…).
38(3) Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen eine Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht greifen nicht durch. …
39b. Nach den vom Bundesgerichtshof gesetzten Maßstäben ist der zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung für die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechtes erforderliche hinreichende wirtschaftlich relevante Inlandsbezug unter Abwägung der Gesamtumstände im Streitfall nicht gegeben. Die angegriffenen Nutzungshandlungen weisen keinen "commercial effect" in Deutschland auf. Ein Inlandsbezug ist nur als Begleiterscheinung der Tatsache feststellbar, dass Internetseiten grundsätzlich weltweit erreichbar sind, ohne dass die Beklagten zielgerichtet oder auch nur als Nebeneffekt in nennenswertem Umfang von der inländischen Erreichbarkeit profitieren, und auch unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt Veranlassung gehabt haben, technische Maßnahmen zu ergreifen, um den in Deutschland ansässigen Internetnutzern einen Zugriff auf die Seiten zu verwehren oder erschweren.
40Der Kläger hatte in erster Instanz seine Ansprüche darauf gestützt, dass die Beklagten auf ihren Internetseiten seine Fotos auch in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht hätten; dass die Beklagten die streitgegenständlichen Lichtbildwerke auch in der Schweiz öffentlich zugänglich gemacht haben, schade nicht.
41Ein über die Abrufbarkeit der Internetseite auch in Deutschland hinausgehender Inlandsbezug ist von dem für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, so dass sein Vorbringen unschlüssig ist. Der Kläger beruft sich in zweiter Instanz letztlich nur darauf, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines hinreichenden Inlandsbezuges auf den Streitfall aufgrund fundamentaler Unterschiede nicht anwendbar sei (s.u.). Den Ausführungen der Beklagten, dass/warum ihre Internetseiten jeweils nicht auf den deutschen Markt abzielten und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe, ist der Kläger hingegen auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.10.2025 und/oder im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2025 nicht entgegengetreten. Die von allen Beteiligten übereinstimmend bzw. von den Beklagten und der Streithelferin unbestritten vorgetragenen Tatsachen sprechen in der Gesamtschau gegen einen Inlandsbezug. Soweit die angegriffenen Webseiten in deutscher Sprache gehalten sind, ist zu berücksichtigen, dass Deutsch in der Schweiz eine der Amtssprachen ist. Der Verwendung der deutschen Sprache kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu.
42Gegen einen Inlandsbezug sprechen dagegen die folgenden Aspekte:
43aa. Alle im Berufungsverfahren noch beteiligten Beklagten haben ihren Sitz bzw. Wohnort in der Schweiz.
44bb. Die Webseiten der Beklagten zu 3, 5, 8 und 12 sind ausschließlich unter der Top-Level-Domain „.ch“ registriert. Dies allein indiziert bereits, dass sich diese streitbefangenen Internetseiten an die Verkehrskreise in der Schweiz richten.
45cc. Die Internetseite des Beklagten zu 12 ist zudem in Schweizerdeutsch verfasst („Min Name isch E., ha Jahrgang 1985, bin in in schöne Züri-Oberland ufgwachse und wür mich als YouTuber, Content Creator, local Guide und Inlineskater bezeichnä. Die meiste kenned mi entweder über d’Arbeit als Frontend Engineer, vo YouTube, vor Arbeit im F. Aargau oder us dä Freiziit als Inlineskater.“) und richtet sich auch insoweit ersichtlich nur an ein Schweizer Publikum. Ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland ist auch sonst nicht erkennbar. Der Beklagte zu 12 hatte die Internetseite für die Streithelferin programmiert. Er veröffentlichte auf seiner eigenen Webseite als Referenz einen Screenshot der Webseite der Streithelferin mit einem der Fotos des Klägers, so dass Interessenten sich einen Überblick über seine Fähigkeiten verschaffen konnten. Der Beklagte zu 12 hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, dass er 30 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt lebe. Er habe aus uneigennützigen Gründen ohne Gewinnerzielungsabsicht über technische Möglichkeiten der Gestaltung von Webseiten mittels Flash (zur Darstellung von Vektorgrafiken, Rastergrafiken und Videoclips) informiert und den Screenshot dabei nur in sehr kleiner Auflösung und minimaler Bildgröße verwendet. Aufgrund der Entfernung zur Staatsgrenze und der Tatsache, dass seine Webseite nur in der Schweiz veröffentlicht werde, sei es ausgeschlossen, dass seine Webseite in wesentlichem Umfang deutsche Interessenten angesprochen habe. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zu 12 ergänzt, der Hauptzweck der Abbildung sei die Darstellung der Programmierung gewesen. Bei der Gestaltung der Webseite sei das streitgegenständliche Lichtbild nur deshalb angezeigt worden, weil es auf der Webseite des Auftraggebers zu sehen gewesen sei. Im Rahmen seiner Programmiertätigkeit spiele die visuelle Gestaltung des Lichtbildes keine Rolle und könne durch jedes andere Lichtbild ausgewechselt werden, ohne dass der Zweck der Abbildung der Webseite beeinträchtigt werden würde. Der Kläger hatte in erster Instanz zwar die Uneigennützigkeit des Beklagten zu 12 bestritten, zum Inlandsbezug aber nichts Anderes vorgetragen, als dass bei einer Veröffentlichung im world wide web von einer Veröffentlichung nur in der Schweiz keine Rede sein könne. Bezüglich der kleinteiligen Auflösung verweist der Kläger ferner darauf, dass die Homepage eine sogenannte Pop-Up-Fenster-Funktion besessen habe, der übrige Tatsachenvortrag des Beklagten zu 12 war und ist dagegen unbestritten. Dass / wie sich die angegriffene Handlung des Beklagten zu 12 in Deutschland wirtschaftlich oder überhaupt ausgewirkt haben soll, ist vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht einmal ansatzweise dargetan.
46dd. Die Beklagten zu 3, 5 und 9 sind Metallbau-Unternehmen, die die von der Streithelferin (G. AG) in der Schweiz produzierten G.-Schiebefenster verbauen und insoweit unmittelbar von der Werbung mit den Lichtbildern des Klägers profitieren. Ihre Projekte mit den G.-Produkten finden sich unbestritten ausschließlich in der Schweiz. Die G.-Schiebefenster werden ausschließlich durch Partnerunternehmen vertrieben, beworben und bei den Endkunden eingebaut. Die jeweiligen Partner sind aufgrund der Produktgröße und der Logistik ausschließlich vor Ort tätig Für die Vertriebspartner besteht in der Schweiz ein selektives System. Die Beklagten zu 3, 5 und 9 sind Teilnehmerinnen dieses Partnersystems. Sämtliche Unternehmen im Rahmen des selektiven Partnersystems arbeiteten nur regional in der Schweiz. All dies ist unstreitig.
47Die Internetseiten der Beklagten zu 3, 5 und/oder 9 bieten keine Lieferungen nach Deutschland an, die Produkte können online nicht erworben werden. Deutsche Kunden nehmen die Leistungen der Beklagten zu 3, 5 und/oder 9 auch sonst nicht in Anspruch. Ein Vertrieb der streitbefangenen Produkte durch die Beklagten zu 3, 5 und 9 nach Deutschland ist vielmehr ausgeschlossen, da die Streithelferin die Vertriebslizenzen für Deutschland der C. GmbH eingeräumt hat, die ein eigenes Vertriebsnetz exklusiv für Deutschland unterhält. Allein in Süddeutschland gibt es acht exklusive Vertriebspartner für die rahmenlosen G.-Fenster. Insoweit besteht bezüglich der Beklagten zu 3, 5 und 9 kein wirtschaftlicher Bezug zu Deutschland (auch wenn die Webseite der Beklagten zu 9 u.a. unter der Top-Level-Domain „com“ und nicht nur unter „ch“ registriert ist). Die Fenster können nicht bei den Schweizer Unternehmen für eine Lieferung nach Deutschland bestellt werden, so dass diese durch die Erreichbarkeit ihrer Webseiten auch in Deutschland weder wirtschaftlich oder sonst in relevantem Maße profitieren. Dass die Webseiten auch in Deutschland abrufbar sind, ist eine reine Begleiterscheinung des Internets; eine irgend geartete Verwertungshandlung in Deutschland findet nicht statt.
48ee. Die Beklagten zu 8 und 10 sind Verlage, die Fotos des Klägers auftragsgemäß zum Zwecke der Präsentation und Bewerbung der streitbefangenen Schiebefenster verwendet haben.
49Die Beklagte zu 8 vertreibt verschiedene Zeitschriften - begrenzt auf das Schweizer Territorium - und Online-Publikationen, insbesondere für den Schweizer Markt, rund um die Themen Bau, Wohnen, Architektur, Freizeit und Garten. Sie hatte die streitbefangenen Lichtbilder von der Streithelferin als eine ihrer Anzeigenkunden erhalten, um dies in ihren entsprechenden Publikationen zu veröffentlichen. Die Beklagte zu 8 hat nach ihrem Vortrag in erster Instanz aus der Veröffentlichung der Bilder keinen relevanten werbemäßigen Nutzen gezogen. Alle drei streitgegenständlichen Bilder seien im Rahmen eines kostenfrei einsehbaren Fachartikels publiziert und somit nur beispielhaft angeführt worden. Die Verwendung von Bildern bei solchen Artikeln diene erfahrungsgemäß nur zur bildhaften Veranschaulichung des jeweils im Artikel behandelten Themas. Es möge sein, dass ein Artikel, welcher ein Lichtbildwerk „von herausragender ästhetischer Qualität“ verwende, öfter angeklickt werde, der konkrete zahlenmäßige Unterschied und damit auch der kommerzielle Nutzen dürfe sich jedoch im Vergleich zu Produktbildern mittlerer Qualität von Schiebefenstern im Rahmen halten. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten.
50Die Webseite der Beklagten zu 10 hat zwar eine „com“-Domain, Geschäftsaktivitäten in Deutschland sind gleichwohl nicht feststellbar. Die Beklagte zu 10 konzipiert, produziert und realisiert Druck-, Werbe- und Verlagsprodukte im Kanton Uri in der Zentralschweiz. Sie ist nach ihrem unbestrittenen Vortrag ausschließlich auf den Schweizer Markt ausgerichtet und hat keine deutschen Kunden.
51c. Der Kläger meint, dass die Produktfotografien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2024, I ZR 50/24, für das vorliegende Verfahren ohne Belang und die Begründung nicht übertragbar sei. Ein für ihn negatives Urteil würde gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen und die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2025 geäußerte Ansicht des Senates dazu führen, dass man es sich als in Deutschland lebender Urheber gefallen lassen müsse, wenn einem von einem Mitgliedsstaat des LugÜ / der EuGVVO aus online über das world wide web ein Vermögensschaden zugefügt werde; alle Urheber in Deutschland wären dann zur Ausbeutung freigegeben, offiziell für vogelfrei erklärt.
52Zwischen dem Streitverfahren und dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestehe ein fundamentaler Unterschied. Streitgegenstand sei hier nämlich keine Unterlassungsklage und ein davon abhängig gemachter Schadensersatzanspruch, sondern gemäß dem den Streitgegenstand mitbestimmenden Klageantrag Schadensersatzansprüche, die nicht etwa an den technischen Akt des öffentlichen Zugänglichmachens im Internet i.S.v. § 19a UrhG in der Schweiz anknüpften, sondern an die zeitlich vorgelagerte rechtswidrige Nicht-Einholung seiner Erlaubnis. Seine Schadensersatzansprüche folgten daraus, dass die Beklagten es pflichtwidrig unterlassen hätten, bei ihm in Deutschland die erforderliche Erlaubnis zur Nutzung seiner Lichtbildwerke für die in den § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 19a UrhG umschriebenen Verwendungszwecke einzuholen, §§ 32, 106 UrhG.
53Auch der zweite Schwerpunkt des Verhaltens, das er als Verletzung inländischen Urheberrechts beklage, liege im Inland: Die Beklagten hätten ihm nicht die üblichen Lizenzen bezahlt, § 11 Satz 2 UrhG. Insoweit lägen sowohl Begehungsort/Handlungsort, als auch der Erfolgs- und Schadensort in Deutschland. Begehungsort sei gemäß der Literatur beim Unterlassen „der Ort, wo gehandelt werden musste“, so dass bei einem lizenzierten Werk ein Gerichtsstand auch an dem Ort begründet sei, an dem der Beklagte die Lizenz hätte einholen müssen. Für die Urheberrechtsverletzung komme es auf die Einwilligung an, die den Unterschied zwischen einer erlaubten oder unerlaubten Nutzung mache. Wer eine Erlaubnis einhole, dann aber nicht nutze, begehe keinen Pflichtverstoß, denn er sei dann zwar zur Nutzung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wer hingegen nutzen wolle, sei verpflichtet, vorher die Einwilligung / Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Nutze er ohne diese vorherige Zustimmung, begehe er einen Pflichtverstoß durch Unterlassen. Dieses Unterlassen sei die prima causa des Schadens, seine conditio sine qua non. Das Unterlassen setze eine Kausalkette in Gang, an deren Ende die Schadensfolge stehe, dass dem Urheber die angemessenen Lizenzgebühren auf seinem Konto fehle.
54Für Klagen auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet könne nichts anderes gelten als für Klagen auf Schadensersatz wegen einer Sachbeschädigung. Bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet bewirke der Upload, das Hochladen von Daten ins Internet, nie einen Sachschaden, egal, wo das geschehe, auch nicht bei Inlandsfällen in Deutschland, denn im Internet würden nur Nullen und Einsen erzeugt. Der Schaden entstehe hier nicht in der physischen Welt, sondern einzig und allein in der Vorstellungswelt von Juristen, und zwar durch allgemeingültige gedankliche Übereinkünfte, denen zufolge geistige Schöpfungen nicht nur einen ideellen Wert hätten, sondern auch einen Geldwert, einen sog. materiellen Wert. Dieser Vermögensschaden könne schlichtweg nur dort entstehen, wo der Berechtigte über sein Vermögen verfüge.
55Insgesamt sei die auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.10.2012, C-173/11 - Football Dataco / Sportradar, zurückgehende Produktfotografien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2024, I ZR 50/24, nur auf Unterlassungsklagen und das Verbot einer Nutzungshandlung in Deutschland anwendbar. Gehe es dagegen um Verwertungsrechte wie im Streitfall eine angemessene Vergütung auch im Hinblick auf das Unterlassen der Namensnennung, seien die EuGH-Entscheidungen vom 03.10.2013, C-170/12 - Pinckney / KDG Mediatech, und vom 22.01.2015, C 441/13 - Hejduk / EnergieAgentur.NRW, einschlägig. Allein schon im Hinblick auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht sei er nach deutschem Urheberrecht auf deutschem Territorium in seinem Recht auf Namensnennung aus § 13 UrhG betroffen.
56d. Der Ansicht des Klägers zur Nicht-Anwendbarkeit der Produktfotografien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24) auf den Streitfall kann nicht beigetreten werden.
57Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung der nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte beruft und auf untragbare Folgen bei einer Abweisung seiner Klage verweist, setzt er seine Wertungen gegen die des Bundesgerichtshofs, der betont, dass dann, wenn ein gerügtes Verhalten - insbesondere bei Nutzungshandlungen mittels Internetseiten wie im Streitfall - seinen Schwerpunkt im Ausland hat, die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten ausländischer Unternehmen drohe. Der Kläger verkennt das auch im Urheberrecht geltende Territorialitätsprinzip; das deutsche Urheberrecht kann gerade keine weltweite Geltung beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Produktfotografien-Entscheidung auch die Interessen der Rechtsinhaber berücksicht und sich mit den Einwänden gegen eine Anwendung der im Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze auf das Urheberrecht beschäftigt (Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24, juris, Tz. 24 ff.).
58Die Argumentation des Klägers, er knüpfe nicht an den technischen Akt des Zugänglichmachens im Internet an, sondern an das Unterlassen der Einholung seiner Einwilligung, setzt als Prämisse die - gemessen an dem Kriterium eines hinreichenden Inlandsbezuges im Streitfall gerade nicht gegebene - Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts voraus. Das gleiche gilt für den Verweis des Klägers auf eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung nach § 13 UrhG kommt schon im Ansatz nicht in Betracht, wenn das deutsche Urheberrecht nicht anwendbar ist. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes durch Verwendung auf einer Internetseite durch eine im Ausland ansässige Person unterfällt ebenso wie die Nicht-Benennung des Urhebers nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines hinreichenden Inlandbezuges dem deutschen Urheberrecht. Ob Schadensersatzansprüche neben einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden - im Einzelfall möglicherweise sogar nur unter der innerprozessualen Bedingung des Bestehens eines solchen (in dem der Produktfotografien-Entscheidung des BGH vorgelagerten Verfahren war dies entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.07.2025 vertretenen Ansicht allerdings keineswegs der Fall, s. LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, 310 U 443/20, juris, Tz. 15 ff., 19, und die aus dem UrhG folgenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stehen zueinander in keinem irgend gearteten Annexverhältnis) - oder, wie hier, als einziger Streitgegenstand, ist dabei ohne Belang. Aus der Produktfotografien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt gerade nicht, dass diese nur auf Unterlassungsansprüche und nicht auch auf Schadensersatzansprüche anwendbar ist. Die der Beschäftigung mit dem Urheberrecht vorgelagerten Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu seiner ständigen Rechtsprechung zum Kennzeichenrecht betreffen ausdrücklich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24, juris Tz. 21). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof dann uneingeschränkt auf das Urheberrecht übertragen (a.a.O. Tz. 22 ff.) und sich dabei u.a. mit den von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Pinckney / Mediatech sowie Hejduk / EnergieAgentur.NRW auseinandergesetzt, die der Forderung nach einem hinreichenden Inlandsbezug gerade nicht entgegenstünden (a.a.O. Tz. 23, 27 f.). Tatsächlich steht die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Argumenentation des Klägers diametral entgegen:
59Da jedoch der vom Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gewährte Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2013:635 Rn. 45 = GRUR 2014, 100 - Pinckney). (EuGH, C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 36, Hejduk/EnergieAgentur.NRW; Hervorhebung nicht im Original)
60Der Kläger kann schließlich nichts zu seinen Gunsten aus der von ihm angeführten Literatur (Zöller/Schultzky, 35. Aufl., § 32 ZPO Rn. 19; Anders/Gehle/Bünnigmann, 81. Aufl., § 32 ZPO Rn. 18 „Unterlassung“; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 32 UrhG Rn. 11 und Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 12. Aufl., § 32 UrhG Rn. 20) herleiten. Der Gerichtsstand mag auch an dem Ort begründet sein, an dem die Lizenz hätte eingeholt werden müssen, eine Lizenz für das öffentliche Zugänglichmachen eines Fotos durch eine im Ausland ansässige Person muss jedoch weder eingeholt noch bezahlt werden, wenn dieses Verhalten keinen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Insoweit kann auch nicht an ein zeitlich vorgelagertes rechtswidriges Unterlassen durch Nicht-Einholung einer - mangels eines hinreichenden Inlandsbezuges rechtlich nicht notwendigen - Willenserklärung angeknüpft werden, oder daran, dass es für die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühr für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht darauf ankommt, ob eine Werknutzung tatsächlich stattfindet.
614. Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten und/oder vorgerichtlichen Anwaltskosten.
625. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2025 und der nach Ablauf der - verlängerten - Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 28.10.2025 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Der Kläger trägt auf den Hinweis des Senats im Verhandlungstermin am 05.09.2025 keine (neuen) Tatsachen vor, aus denen sich der erforderliche Inlandsbezug ergeben könnte. Soweit er seine Argumente zur Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts und die Nicht-Anwendbarkeit der Produktfotografien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.12.2014, I ZR 50/24) auf den Streitfall wiederholt und vertieft, überzeugen diese, wie oben ausgeführt, nicht. Einer erneuten mündlichen Erörterung dieser bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Beteiligten ausführlich und erschöpfend schriftsätzlich erörterten Rechtsfrage bedarf es nicht. Eine Zusage der Wiedereröffnung ist in der mündlichen Verhandlung lediglich für den - nicht gegebenen - Fall erteilt worden, dass die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers innerhalb der Schriftsatzfrist den Senat dazu veranlasst hätten, von seiner in der Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abzuweichen.
63III.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
67Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 68.043,86 €
68(Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3 21.299,14 €
69der Beklagten zu 5 16.538,44 €
70der Beklagten zu 8 11.659,70 €
71der Beklagten zu 9 7.957,24 €
72der Beklagten zu 10 2.286,36 €
73des Beklagten zu 12 2.132,58 €
7461.873,46 €
75Anschlussberufungen
76der Beklagten zu 3 1.746,86 €
77der Beklagten zu 5 1.374,56 €
78der Beklagten zu 9 572,76 €
79der Beklagten zu 10 343,64 €
80des Beklagten zu 12 2.132,58 €
816.170,40 €).
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Referenzen
- UrhG § 15 Allgemeines 1x
- UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 4x
- UrhG § 32 Angemessene Vergütung 3x
- UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 2x
- UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft 2x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 1x
- MarkenG § 19 Auskunftsanspruch 1x
- UrhG § 11 Allgemeines 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 14 O 353/21 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 50/24 7x
- 10 U 443/20 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 50/24 1x (nicht zugeordnet)