Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 19/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.12.2022 (10 O 196/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G R Ü N D E:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag aufgrund eines Leitungswasseraustritts in Anspruch.
4Die Klägerin errichtete in den Jahren 2010/11 das bei der Beklagten seit der Bauzeit versicherte Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau. Die Beklagte kannte die Konstruktionsart des Hauses.
5Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010, Stand 2016 (im Folgenden: VGB) zugrunde (Anlage K03, Bl. 43 ff. eA LG). Die Versicherung umfasst danach laut Regelungspunkt „3 Leitungswasser“ der VGB - Abschnitt A unter anderem:
63.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
7Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
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frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
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der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen (…) sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
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3.3 Nässeschäden
13Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein (…).
143.4 Nicht versicherte Schäden
15a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (…)
16cc. Schwamm.
17Im ersten Obergeschoss des Hauses ließ die Klägerin ein Badezimmer inklusive Dusche mit gefliestem Boden einbauen. Im Oktober 2019 wurde anlässlich von Reparaturarbeiten im Bad ein Wasserschaden aufgrund Leitungswasseraustritts in der Dusche festgestellt und es zeigte sich, dass u.a. die Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm (Antrodia) befallen war. Die Beklagte lehnte im Hinblick auf den festgestellten Schwammbefall und die vereinbarte Ausschlussklausel eine Regulierung ab. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Leistungsausschluss halte einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Senatsbeschluss vom 11.09.2023 (Bl. 391 ff. eA) Bezug genommen.
19Das Landgericht hat der auf Zahlung von 66.184,74 € nebst Zinsen gerichteten Klage nur in Höhe von 4.989,81 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Schaden grundsätzlich aus einem von der Gebäudeversicherung umfassten Nässeschaden im Sinne von A. Ziff. 3.3 VGB resultiere und die Beklagte auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sei. Allerdings sei die Beklagte nur zur Erstattung von Kosten in Höhe von 4.989,81 Euro verpflichtet, weil der Ersatz der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Schadenpositionen wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für Schäden durch Schwamm ausgeschlossen sei. Die Klausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam und finde im vorliegenden Fall Anwendung. Der Ausschluss erfasse alle Arten von Hausfäulepilzen und somit gerade auch den Befall durch weißen Porenschwamm (Antrodia). Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich Bezug genommen (Bl. 833 eA LG).
20Der Senat hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Senatsbeschlüsse vom 23.06.2023 (Bl. 188 ff. eA) und vom 11.09.2023 (Bl. 391 ff. eA) wird verwiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Dies hat er damit begründet, dass der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe, weil er nicht über die Frage Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben habe, ob ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland, nämlich bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen sei. Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass vom Senat im Falle der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Schwamm-Ausschlussklausel zu prüfen sei, ob die Berufung der Beklagten auf die Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei. Gegebenenfalls werde der Senat ferner prüfen müssen, ob der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem generellen Ausschluss für Schwamm bei Leitungswasserschäden - soweit der Vertrag nicht gemäß § 6 Abs. 6 VVG von einem Versicherungsmakler vermittelt worden sei - angesichts der Kenntnis der Beklagten von der Konstruktionsart des Hauses einen Verstoß gegen die Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 6 Abs. 5 VVG darstelle.
21Die Klägerin ist der Ansicht, dass bereits vorliegende Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sei, keine Anhaltspunkte dafür böten, dass ihre Behauptung unzutreffend sei. Weiterhin meint sie, dass die Beklagte sie bei den Vertragsverhandlungen über das durch die Risikoausschlussklausel dem Vertrag innewohnende Risiko der Nichtabsicherung - trotz vermeintlichem Versicherungsschutz - hätte aufklären müssen. Es sei weder der Klägerin noch der Vermittlungsgesellschaft, der I., erkennbar gewesen, dass der eigentliche Schwammschaden nicht nur in den Beseitigungskosten (5.500,- €), sondern auch in allen dazu erforderlichen Vor- und Nacharbeiten gesehen werden würde, die gleichfalls für den Schimmelschaden aufzuwenden waren (57.000,- €).
22Sie beantragt,
23das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.12.2022 - 10 O 196/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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an sie weitere 59.240,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2019 zu bezahlen,
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an sie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.413,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
31Sie verweist darauf, dass bereits Sachverständigengutachten zu der Frage existierten, ob ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland sei, die zu dem Ergebnis kämen, dass ein Schwammbefall bei Leitungswasserschäden eher selten sei (höchstens rund 5% - selbst wenn man nur Holzhäuser zugrunde lege). Sie legt weiter dar, dass nach ihrer Ansicht die Berufung auf den Schwammausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sei. Leitungswasserschäden seien nicht ohne den Risikoausschluss für Schwammschäden bei der Beklagten versicherbar und nach ihrer Kenntnis existiere eine solche Versicherung am Markt insgesamt nicht. Insoweit behauptet sie, dass Schwammschäden versicherungsmathematisch kaum kalkulierbar seien und der Ausschluss auch den Empfehlungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft entspreche. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass sie vorliegend keine Vertrauensposition bei der Klägerin geschaffen, sondern sich lediglich auf den vereinbarten Risikoausschluss für Schwammschäden berufen habe, als dessen bedingungsgemäße Voraussetzungen bekannt geworden seien. Im Zuge der Vertragsanbahnung/Risikoprüfung seien Rückfragen zum Risiko gestellt worden, allerdings habe keine der Parteien Leitungswasserschäden im Allgemeinen thematisiert oder den Risikoausschluss bei Schwammschäden hinterfragt. Hinterfragt worden sei ausschließlich der Brandschutz und in diesem Zusammenhang habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass es sich um ein Fertighaus handele und diese in der Regel aus einem Holzrahmenständer-Bauwerk bestünden. Objektiv habe die Beklagte damit nur gewusst, dass der Risikoort nicht in Massivbauweise errichtet wurde und es sich um ein Fertighaus handelt. Dass das Haus der Klägerin konkret im Wesentlichen aus Holz bestehe, sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Soweit der Bundesgerichtshof eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 6 Abs. 5 VVG angesprochen habe, greife diese schon deshalb nicht, weil ein Fall des § 6 Abs. 6 Alt. 2 VVG vorliege. Die Versicherung sei von der I. vermittelt worden, einer Versicherungsmaklerin.
32Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 (Bl. 837 ff. eA) verwiesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
34II.
35Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
36Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur in Höhe von 4.989,81 € stattgegeben.
371.
38Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Gebäudeversicherungsvertrag (dort: A.Ziff. 3) nicht zu.
39a) Das Landgericht hat zunächst die Reichweite der von den Parteien vereinbarten Schwamm-Ausschlussklausel zutreffend bestimmt und daher zu Recht erkannt, dass die Klägerin nur Ersatz für diejenigen Nässeschäden verlangen kann, bei denen ein kausaler Bezug zum Schwamm - zumindest als mitwirkende Ursache - nicht nachgewiesen ist. Auf der Grundlage des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens resultieren Kosten in Höhe von 4.267,87 € aus dem versicherten Nässeschaden und bei weiteren Kosten in Höhe von 721,94 € hat die beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen, dass diese Kosten auf den Schwamm zurückzuführen sind.
40b) Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag nicht zu, weil die Beklagte ihre Haftung für Schäden durch Schwamm gemäß A. Ziff. 3.4 VGB wirksam ausgeschlossen hat.
41(1) Die Schwamm-Ausschlussklausel hält einer AGB-rechtlichen Überprüfung gemäß §§ 307 ff. BGB stand.
42(a) Nach der ständigen, auch der Revisionsentscheidung im vorliegenden Fall zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung grundsätzlich einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (vgl. Beschl. v. 13.11.2024 - IV ZR 212/23 - r+s 2025, 62 Rn. 22 ff.; so bereits BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IV ZR 151/15 - r+s 2017, 478 Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Schwamm-Ausschlussklausel schränkt dieses Hauptleistungsversprechen des Versicherers ein und unterliegt als leistungsbeschränkende Klausel der AGB-Kontrolle. Eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Ausschlussklausel den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Dies wäre dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte (vgl. zu allem BGH, a.a.O.).
43In seiner diesem Fall zugrundeliegenden Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof weiterhin klargestellt (vgl. a.a.O., Rn. 28 f.), dass - wie auch bereits vom Senat in seiner Ausgangsentscheidung angenommen - als Vergleichsgruppe für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht die Gruppe der Versicherungsnehmer mit in Holz(rahmen-/ständer-)Bauweise errichteten Gebäuden zu betrachten ist, sondern diejenigen sämtlicher Wohngebäude. Denn es komme im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB zwar eine Unterscheidung nach Fallgruppen in Betracht, dies aber nur im Falle einer hinreichend deutlichen, aussagekräftigen Abgrenzbarkeit der Unterschiede. Dies sei bei dem Interesse von Versicherungsnehmern einer Leitungswasserversicherung nicht der Fall, weil dies unabhängig davon, ob Holzhäuser oder in massiver Bauweise errichtete Häuser versichert seien, darauf gerichtet sei, Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen zu erhalten. Zwar sei bei einem Schwammbefall das Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer, die ein Haus mit hohem Anteil an Bauteilen aus Holz versicherten, erhöht, weil es sie angesichts des größeren möglichen Schadensumfangs finanziell schwerer treffen könne. Eine hinreichend klare, sachlich berechtigte Abgrenzung der Interessenlagen dieser Gruppen von Versicherungsnehmern werde durch das Ausmaß des drohenden Schadens aber nicht ermöglicht.
44(2) Da die Klägerin unter Beweisantritt eine solche Typizität des Auftretens von Schwammschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser behauptet hat, hat der Senat auf die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs hin ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen X. eingeholt. Danach hat die insoweit beweisbelastete (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1995 - XI ZR 255/94 - NJW 1996, 388, 389; Urt. v. 15.03.2018 - III ZR 126/17 -, NJW-RR 2018, 683 Rn. 26; Grüneberg, BGB, 85. Aufl., 2026, § 307 Rn. 9; Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl., 2026, § 307 Rn. 153) Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland, nämlich bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen, ist.
45Der Sachverständige kommt mit plausibler Begründung zu dem Ergebnis, dass keine belastbare bzw. repräsentative Feststellung zur tatsächlichen Häufigkeit eines Auftretens von „Schwammbefall“ getroffen werden könne, so dass die Beweisfrage empirisch weder belegt noch widerlegt werden könne.
46Er legt seinem Gutachten dabei zutreffend die weite Definition des Begriffs „Schwamm“ entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.06.2012 - IV ZR 212/10 - r+s 2012, 490 Rn. 21) zugrunde, wonach alle Arten von „Hausfäulepilzen“ erfasst werden. Sodann erläutert er nachvollziehbar, dass im Hausbereich zwar regelmäßig Sporen von holzzerstörenden Pilzen vorhanden seien, so dass durch eine längere Belastung mit Wasser (Einwirkdauer von 3-4 Monaten) zwangsläufig ein Befall stattfinde, dies aber nicht auffalle, solange noch keine holzzerstörenden Schäden vorhanden seien. Daher geht er davon aus, dass betroffene Holzteile nach einem Austritt von Leitungswasser in Gebäuden nicht grundsätzlich auf einen „Schwammbefall“ untersucht worden seien, so dass nicht auszuschließen sei, dass eine ggf. relevante Anzahl von Fällen nicht erfasst und dokumentiert sei. Im Hinblick auf den Wohngebäudebestand in Deutschland, zu dem auch eine größere Anzahl älterer massiver Gebäude aus der Jahrhundertwende zähle, die insbesondere Holzbalkendecken und Putzträger mit Holzlatten aufwiesen, gebe es Datenlücken, so dass eine repräsentative Dokumentation von „Schwammbefall“ nicht möglich sei.
47Soweit die Klägerseite meint, das Gutachten bestätige ihre Behauptung, weil der Sachverständige ausführe, dass im Hausbereich regelmäßig Sporen von holzzerstörenden Pilzen vorhanden seien, so dass durch eine längere Belastung mit Wasser (Einwirkdauer von 3-4 Monaten) zwangsläufig ein Befall stattfinde, geht dies schon deshalb fehl, weil der Sachverständige selbst einräumt, seine Angabe nicht quantifizieren zu können. Seine Ausführungen sind insoweit theoretischer Natur, was untermauert, dass der Schwammbefall gerade kein regelmäßiges Problem im Rahmen der Regulierung von Leitungswasserschäden darstellt. Etwas anderes kann nach Ansicht des Senats auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Schimmelschäden (Urt. v. 12.07.2017 - IV ZR 151/15 - a.a.O., Rn. 19 ff.) folgen, nach der es nicht darauf ankommt, ob Schimmel nur dann regelmäßige Folge des Austritts von Leitungswasser ist, wenn der bestimmungswidrige Austritt zunächst unerkannt bleibt und es deshalb zu einer anhaltenden Durchfeuchtung der später von Schimmel befallenen Bausubstanz kommt. Denn der entscheidende Unterschied liegt hier darin, dass der Schwammbefall - anders als der Schimmel - eben nur bei den in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen eintreten kann, wodurch - auf den gesamten Wohngebäudebestand der Bundesrepublik als Vergleichsgruppe für die Inhaltskontrolle gesehen - eine Typizität des Schadensablaufs, wie ihn die Klägerin behauptet, gerade nicht nachgewiesen ist.
48Für die vorstehenden Erwägungen zur Beurteilung der Vertragszweckgefährdung ist nach Ansicht des Senats im Übrigen durchaus der Blick in die Regulierungspraxis bzw. auf die Arbeit der Fachunternehmen bei Leitungswasserschäden aufschlussreich. Insoweit hat die Beklagtenseite (s. Bl. 308 eA OLG) detailliert - nämlich durch das Gutachten des Sachverständigen Y. (Bl. 331 eA LG) belegt - vorgetragen, dass es nur eine geringe Zahl an Leitungswasserschäden gibt, deren Regulierung aufgrund des Leistungsausschlusses bei „Schwamm“ scheitere. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten an, er bearbeite seit 22 Jahren als selbstständiger Unternehmer und seit 17 Jahren als Sachverständiger Wasser- und Feuchtigkeitsschäden an Gebäuden und habe in den Jahren 2007 bis dato 2018 im Jahresdurchschnitt 3.031 (insgesamt 36.372) Leitungswasserschäden bearbeitet. In den vorgenannten Zeiträumen sei es bei der o.g. Zahl von Leitungswasserschäden bei ca. 22 Schäden zu einem Befall durch Echten Hausschwamm oder andere holzzerstörende Pilze gekommen, dies entspreche 0,6 % der gesamten Schäden. Die entsprechenden Aussagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Y. hat der Sachverständige X. zwar als methodisch unzulänglich beanstandet, dies aber damit begründet, dass die im Gutachten aufgeführten Daten nicht ausreichend seien, um eine sachgerechte empirische Untersuchung, die nahezu den gesamten Gebäudebestand in Deutschland betreffen soll, zu untermauern. Der Umstand, dass es nach Ansicht des Sachverständigen X. eine beachtliche „Dunkelziffer“ im Hinblick auf den Schwammbefall bei Leitungswasserschäden geben könnte, ändert aber nichts an der maßgeblichen Feststellung, dass die Regulierung von Leitungswasserschäden eben nur in wenigen Fällen daran scheitert, dass ein von der Ausschlussklausel erfasster Schwammschaden vorliegt. Für die Annahme einer Vertragszweckgefährdung durch die Schwamm-Ausschlussklausel ist nach alledem kein Raum.
49Einer ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen bedurfte es nicht. Die von der Klägerseite angeregte Frage an den Sachverständigen, wie hoch der Anteil der Gebäude in Deutschland sei, in denen Holzbauteile verbaut sind, führt nicht weiter. Denn es bliebe Spekulation, wann es bei einem Leitungswasserschaden zu einem Schwammbefall kommt. Der Sachverständige hat erklärt, hierzu keine Angabe machen zu können. Auch eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage, in welchen Regelwerken zu der Einordnung holzzerstörender Pilze und insbesondere dem Echten Hausschwamm Position bezogen wurde, war nicht einzuholen, weil nicht ersichtlich ist, welche weiterführenden Erkenntnisse dies bringen soll.
50c) Die Berufung der Beklagten auf die Schwamm-Ausschlussklausel ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.
51Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt neben der generalisierenden Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel im Rahmen der §§ 307 - 309 BGB über § 242 BGB eine auf die Einzelfallumstände abstellende Bewertung des konkreten Verhaltens des Klauselverwenders im Wege einer sog. Ausübungskontrolle (vgl. Urt. v. 06.07.2016 - IV ZR 44/15 -, NJW 2017, 388 Rn. 21; Urt. v. 22.05.2024 - IV ZR 124/23 - NJW-RR 2024, 869 Rn. 22; Urt. v. 12.06.2024 - IV ZR 341/22 - VersR 2024, 995 Rn. 39; Beschl. v. 13.11.2024, a.a.O., Rn. 30). Dies setzt voraus, dass dem Klauselverwender ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, das über die Berufung auf die Klausel hinausgeht. Denn ist die Klausel nach §§ 307 ff. BGB wirksam, dann kann die Berufung auf die Klausel für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich sein.
52Die Klägerin, die einen entsprechenden von der Beklagten erzeugten Vertrauenstatbestand schon nicht für sich in Anspruch nimmt, hat kein Verhalten der Beklagten aufgezeigt, das im Einzelfall die Berufung auf die Ausschlussklausel als treuwidrig erscheinen ließe. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien wurden unstreitig weder Leitungswasserschäden allgemein noch der Risikoausschluss für Schwammschäden thematisiert. Es steht lediglich fest, dass die Beklagte die Konstruktionsart des Hauses im sog. Holzrahmenbau kannte, weil die Klägerin dies der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen wegen des Brandschutzes mitgeteilt hatte. Insoweit heißt es in einer E-Mail der Klägerin vom 01.10.2010 an eine Mitarbeiterin der Versicherungsmaklerin (vgl. Anlage BLD 6, Bl. 702 eA OLG):
53„Bei unserem Haus handelt es sich (wie Sie wissen) um ein Fertighaus. Diese bestehen in der Regel alle aus einem Holzrahmenständer-Bauwerk und somit eben zu wesentlichen (statischen) Bestandteilen aus Holz, also grundsätzlich brennbar.“
54Diese dem Vertragsschluss zugrunde liegende Kenntnis von der Konstruktionsart des Hauses reicht indes - für sich genommen - zur Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht aus. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei der Klägerin das Vertrauen geschürt hat, sie werde sich nicht auf die vereinbarte Ausschlussklausel berufen.
552.
56Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Beratungspflichtverletzung zu.
57a) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 6 Abs. 5 VVG scheidet gemäß § 6 Abs. 6 Alt. 2 VVG schon deshalb aus, weil der Vertragsschluss über die I., die als Versicherungsmakler im Vermittlerregister eingetragen ist, erfolgte (vgl. Anlage BLD 4, Bl. 699 eA OLG).
58b) Auch die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §§ 241, 311, 280 Abs. 1 BGB infolge einer Aufklärungspflichtverletzung liegen nicht vor.
59Allerdings kommt eine solche Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Vertrag durch einen Makler vermittelt wurde und der Versicherer erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch einen Versicherungsmakler im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet. In einem solchen Fall ist der Versicherer nach Treu und Glauben zu einer Richtigstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.05.2011 - 5 U 502/10 - VersR 2011, 1441, 1444 m. zust. Anm. Reiff, VersR 2011, 1447; Armbrüster in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl., 2022, § 6 Rn. 352, 370; Münkel in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 6 Rn. 61; Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., 2024, § 70). Der Vortrag der Klägerin ist dahingehend zu verstehen, dass ein solcher Fall hier vorliege, weil weder ihr noch der Maklerin bewusst gewesen sei, dass der Schwammschaden nicht nur in den eigentlichen Beseitigungskosten in Höhe von 5.500,- €, sondern auch in allen dazu erforderlichen Vor- und Nacharbeiten gesehen werden würde, die gleichfalls für den Schimmelschaden aufzuwenden seien (57.000,- €).
60Eine Aufklärung der Beklagten über die Reichweite der Schwamm-Ausschlussklausel war vorliegend indes nicht zu erwarten. Wie bereits ausgeführt wurden Leitungswasserschäden im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht näher thematisiert, so dass für die Beklagte nicht ersichtlich war, dass für die Klägerin insoweit ein besonderer Beratungsbedarf bestand. Die Klausel ist nicht besonders komplex, sondern ohne Weiteres verständlich. Sie entspricht der in Wohngebäudeversicherungsverträgen gängigen Formulierung (vgl. Prölss/Martin VGB 2010 Wert 1914 A § 3 Abs. 4 a) cc)) und lag insbesondere auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10 (a.a.O) zugrunde. Dass diese Klausel zur Konsequenz haben kann, dass im Falle eines Schwammbefalls eine Regulierung der eingetretenen Schäden weitgehend ausgeschlossen ist, ergibt sich ohne Weiteres aus der Formulierung „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“, die keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass Schwammschäden in keinem Fall ersetzt werden und dieser Ausschluss Vorrang hat. Auch aus der Konstruktionsart des Hauses ergibt sich im vorliegenden Fall keine besondere Aufklärungspflicht für die Beklagte. Der Klägerin war die Konstruktionsart ihres Hauses bekannt und ihr waren die aus der Verwendung von Holz als Baumaterial entstehenden Risiken durchaus bewusst, was sich insbesondere aus der vorstehend zitierten E-Mail an die Versicherungsmaklerin betreffend den Brandschutz zeigt. Schließlich verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass sie keine „bessere“ Leitungswasserversicherung im Angebot habe und am Markt - soweit ersichtlich - in jeder Versicherung die Schwammschaden-Ausschlussklausel enthalten sei. Der Klägerin hätte also kein besserer Versicherungsschutz angeboten werden können. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass Schwammschäden in der Regulierungspraxis von Leitungswasserschäden eher selten sind, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Auswirkungen im konkreten Einzelfall für die Klägerin dramatisch waren.
61Schließlich scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer Aufklärungspflichtverletzung - worauf es nach den vorstehenden Erwägungen allerdings nicht ankommt, weshalb es keiner weiteren Hinweise des Senats bedurfte - auch daran, dass die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden dargelegt hat. Sie trägt mit Schriftsatz vom 12.02.2025 lediglich allgemein vor, dass sie, wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, sich eine andere Gesellschaft gesucht hätte, die tatsächlich Versicherungsschutz für Schwammschäden biete, zur Not aber auf einen Vertragsschluss dankend verzichtet hätte. Die Klägerin hätte zur erfolgreichen Geltendmachung eines Schadens daher entweder konkret darlegen müssen, welche Versicherung sie abgeschlossen hätte und dass diese Versicherung den ihr konkret entstandenen Schaden übernommen hätte, oder sie hätte den Schaden - hilfsweise - auf die Rückzahlung der ihrer Meinung nach unnütz gezahlten Prämien umstellen müssen.
62III.
63Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64IV.
65Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
66Berufungsstreitwert: 59.240,47 €
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