Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 29/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach einer zahnärztlichen Behandlung in Anspruch.
4Der Beklagte ist Zahnarzt. Der Kläger suchte den Beklagten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt - der Kläger hat einen Behandlungsbeginn zu Beginn des Jahres 2020 behauptet, in den Behandlungsunterlagen des Beklagten sind mehr als 15 Arztkontakte im Jahr 2019 dokumentiert - wegen Schmerzen im linken Oberkiefer auf. Der Beklagte diagnostizierte eine starke Abrasion und hielt eine Gesamtsanierung für erforderlich; zudem bestand Bruxismus. Zunächst erfolgte eine prothetische Neuversorgung des Oberkiefers, anschließend war eine entsprechende Versorgung des Unterkiefers geplant. Am 04.02.2020 wurden insgesamt 14 Kronen in den Bereichen 11-17 und 21-27 eingesetzt; eine prothetische Behandlung des Unterkiefers fand beim Beklagten nicht mehr statt.
5Die Krankenkasse des Klägers ließ ein Gutachten zur eingegliederten Prothetik des Oberkiefers erstellen. Der Kläger stellte sich am 13.04.2021 beim Gutachter O. R. vor; das Gutachten datiert vom 23.04.2021 (Anlage K 1, Bl. I 11 f.). Danach begab sich der Kläger in Behandlung des Zahnarztes Y. W..
6Mit Schreiben vom 30.04.2021 teilte die Krankenkasse dem Kläger mit, dass der Zahnersatz gemäß dem Gutachten nachgebessert oder teilweise erneuert werden müsse. Er solle sich hierfür an die behandelnde Praxis wenden, um die Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung kostenfrei durchführen zu lassen (Anlage K 1, Bl. I 10).
7Die Krankenkasse wies den Kläger darauf hin, dass die Behebung der festgestellten Mängel grundsätzlich durch die bisherige Praxis zu erfolgen habe. Für eine Behandlung durch eine andere Praxis müsse die Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung dargelegt werden. Der Kläger wurde um eine schriftliche Begründung gebeten (Anlage K 1, Bl. I 13).
8Am selben Tag informierte die Krankenkasse den Beklagten über das Gutachten zur am 04.02.2020 eingegliederten prothetischen Versorgung. Laut Aussage des Gutachters sei die ausgeführte prothetische Leistung nicht funktionstüchtig. Eine Nachbesserung sowie eine teilweise Neuanfertigung seien erforderlich. Der Beklagte solle mitteilen, ob er das Gutachten anerkenne, ein Obergutachten beantrage oder den Festzuschuss zurückzahle (Anlage B 5, Bl. I 330).
9Mit Schreiben vom 06.05.2021 erklärte der Beklagte gegenüber der Krankenkasse, grundsätzlich zur Nachbesserung bereit zu sein. Dazu müsse er den Kläger untersuchen, um die im Gutachten genannten Mängel zu überprüfen, da der letzte Behandlungstermin am 04.11.2020 gewesen sei. Sollte der Kläger bis zum 21.05.2021 keinen Termin vereinbaren, werde er fristwahrend Widerspruch gegen das Gutachten einlegen. Der Beklagte bat die Krankenkasse, den Kläger zur Terminvereinbarung zu bewegen (Anlage B 2, Bl. I 231; Anlage B 6, Bl. I 331).
10Am 12.05.2021 teilte die Krankenkasse dem Beklagten mit, der Kläger wünsche keine weitere Behandlung in dessen Praxis. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob der Beklagte den Festzuschuss zurückzahlen oder ein Obergutachten beantragen werde (Anlage B 3, Bl. I 232).
11Mit Schreiben vom 05.07.2021 informierte die Krankenkasse die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein über die gutachterlich festgestellte Notwendigkeit einer Neuanfertigung der Prothetik und erklärte, eine Weiterbehandlung durch den Beklagten sei unzumutbar. Sie forderte den Festzuschuss zurück (Anlage B7, Bl. I 219).
12Der Kläger stellte sich erstmals am 28.06.2022 bei dem Zeugen L. B. vor, der in der Folge sowohl den Ober- als auch den Unterkiefer behandelte. Alle durch den Beklagten in den Oberkiefer eingefügten Kronen wurden entfernt.
13Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe die prothetische Versorgung des Oberkiefers nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst vorgenommen. Die Überkronungen der Zähne 27, 15, 13, 12 und 11 seien unsachgemäß erfolgt. Es hätten sich sichtbare Überstände an den Kronenrändern gebildet und es habe an einem korrekten Randschluss gefehlt, was nicht dem fachlichen Standard entspreche.
14Die Kronen an den Zähnen 15, 13, 12 und 11 seien zudem um etwa 0,3 bis 0,5 Millimeter zu kurz geraten. Infolge dieser Mängel seien die Papillen im Bereich der betroffenen Zähne mesial und teilweise distal geschwollen gewesen. Durch die fehlerhafte Überkronung der Zähne 13 bis 23 seien beim Kläger Gingivaprobleme entstanden. Diese Zähne hätten im Frontzahnbereich erhebliche Abrasionserscheinungen aufgewiesen, die auf überstehende Kronenränder und unzureichende Randschlüsse zurückzuführen seien. Der Kläger hat weiter behauptet, infolge der mangelhaften Okklusion und der erhöhten Schmerzempfindlichkeit der Zähne habe er erhebliche Einschränkungen bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme gehabt. Der Beklagte habe seinen Wunsch nach längeren Zähnen nicht berücksichtigt und keine Schienenvorbehandlung durchgeführt. Auch die Zahnfarbe sei völlig unzutreffend gewählt und ihm falsch dargestellt worden. Er habe den Beklagten mehrfach auf erhebliche Beschwerden hingewiesen, die der Zahnersatz verursache. Beim Trinken kalter Getränke habe er regelmäßig Schmerzen unterhalb der Kronen verspürt, insbesondere im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2021. Der Kläger hat zur Frage der Nachbesserung behauptet, seine Krankenkasse habe ihm nach Vorlage des Gutachtens des R. mitgeteilt, dass dieses nun an den Beklagten weitergeleitet werde. Dem Beklagten sei dabei eine Frist von zwei Monaten eingeräumt worden, um Abhilfe zu schaffen. Auf diese Maßnahme habe er, der Kläger, zunächst gewartet. Er hat erklärt, dass er sich unter Umständen erneut in die Behandlung des Beklagten begeben hätte. Hätte der Beklagte eine Korrektur der Oberkieferarbeit auf eigene Kosten vorgenommen, wäre er, der Kläger, gegebenenfalls dazu bereit gewesen. Da der Beklagte ihn jedoch bereits im Spätsommer 2020 darauf hingewiesen habe, am Oberkiefer keine Änderungen mehr vorzunehmen, weil sich das Ergebnis nicht weiter verbessern lasse, sei ihm klar gewesen, dass eine Nachbesserung durch den Beklagten faktisch nicht mehr in Betracht gekommen sei. Er habe gegenüber seiner Krankenkasse zu keinem Zeitpunkt erklärt, den Beklagten nicht mehr aufsuchen zu wollen. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er zu diesem kein Vertrauen mehr habe, sich aber selbstverständlich an die gesetzlichen Vorgaben halten werde. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der fehlerhaften Behandlung erhebliche Schmerzen erlitten, nicht kauen können und sei zeitweise so beeinträchtigt gewesen, dass er kaum habe wissen können, wie er den nächsten Tag bewältigen solle. Auch die Okklusion habe nicht gestimmt.
15Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
161. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 Euro indes nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2023 zu zahlen;
172. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem schadenstiftenden Ereignis der durchgeführten prothetischen Leistung vom 04.02.2020 und der gesamten Behandlung im Vor- und Nachfeld entstanden ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte hat behauptet, er habe nach der Eingliederung der Oberkieferkronenversorgung sämtliche erforderlichen Kontrollen und Feinkorrekturen ordnungsgemäß und nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst durchgeführt. Der Kläger habe am 10.02.2020 sowie am 07.05.2020 erklärt, mit dem Zahnersatz sehr zufrieden zu sein und gut damit zurechtzukommen. Beanstandungen oder Aufforderungen zur Nachbesserung habe der Kläger nicht erhoben. Die vom Zeugen R. getroffenen Feststellungen zu den Kronen 11 bis 22 seien lediglich als vorläufig zu bewerten gewesen, da dem Gutachter weder die Arbeits- noch die Präparations- oder Größensimulationsmodelle zur Verfügung gestanden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst 14 Monate nach der Eingliederung der Oberkieferkronenversorgung bei dem Zeugen vorstellig geworden sei. Die festgestellten Mängel könnten daher auch auf unzureichende Mundhygiene oder ein ungünstiges Essverhalten des Klägers zurückzuführen sein. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, etwaige Ansprüche des Klägers seien ausgeschlossen, weil dieser ihn weder mit dem Gutachten des Zeugen R. konfrontiert noch ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt habe. Er hat behauptet, er sei bereit gewesen, die festgestellten Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls zu beheben. Angesichts dessen, dass der Kläger nahezu drei Jahre gewartet habe, bevor er eine zahnärztliche Nachbehandlung veranlasst habe, hat der Beklagte den Einwand des Mitverschuldens erhoben.
21Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. I 814 ff.) Bezug genommen.
22Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G. A. vom 04.12.2023 (Bl. I 392-411) sowie wegen des Inhaltes der Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2024 (Bl. I 732-754). Ferner hat die Kammer den Krankenkassengutachter O. R. und den Nachbehandler L. B. als Zeugen vernommen und die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2024 (Bl. I 732-746).
23Das Landgericht hat den Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 € verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte für weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden hafte, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die am 04.02.2020 von dem Beklagten vorgenommene Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 13 und 12 wegen fehlender Randschlüssigkeit behandlungsfehlerhaft vorgenommen worden ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer gemäß § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte hinsichtlich der Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 13 und 12 einen Behandlungsfehler begangen habe, da die Kronen nicht randschlüssig ausgeführt worden seien. Grundlage dieser Feststellung sei vor allem die glaubhafte und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen R., der im April 2021 eine Untersuchung des Klägers vorgenommen und die fehlende Randschlüssigkeit mit einer kalibrierten Sonde festgestellt habe. Die Kammer halte den Zeugen für glaubwürdig und seine Angaben für objektiv überprüfbar. Dass die Untersuchung 14 Monate nach der Eingliederung erfolgt sei, ändere daran nichts, da eine derart erhebliche Zahnfleischrückbildung in diesem Zeitraum nach den Ausführungen des Zeugen nahezu ausgeschlossen sei. Auch der Sachverständige A. habe bestätigt, dass die zeitliche Verzögerung keine Bedeutung für die Beurteilung der Randschlüssigkeit habe. Die Zeugenvernehmung des R. unterliege nicht einem Beweisverwertungsverbot, auch wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt werde, dass die Kammer rechtswidrig der Praxisnachfolgerin J. aufgegeben habe, die Privatanschrift des mittlerweile im Ruhestand befindlichen R. mitzuteilen. Die beeinträchtigten Rechte des Beklagten seien mit denen des beweispflichtigen Klägers abzuwägen, für dessen Seite auch das Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege streite. Da es sich bei dem Zeugen R. um ein für die Rechtsverwirklichung des Klägers wichtiges Beweismittel handele und dieser sich selbst vergeblich um die Anschrift bemüht habe, könne von einem Beweisverwertungsverbot nicht ausgegangen werden.
24Weitere Behandlungsfehler hat die Kammer unter näherer Begründung verneint.
25Ein Schmerzensgeldanspruch scheitere nicht daran, dass der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Ob dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zustehe, sei umstritten; der entsprechende Meinungsstreit wird im Einzelnen dargelegt. Nach Auffassung der Kammer treffe den Zahnarzt als Dienstverpflichteten keine Pflicht zur Nacherfüllung. Dann könne dem Zahnarzt aber auch kein echtes Recht auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zustehen, weshalb die von dem Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche von vorneherein auch nicht deshalb ausgeschlossen sein könnten, weil der Kläger den Beklagten - insoweit unstreitig - nie zur Nachbesserung aufgefordert habe. Selbst wenn dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zuzugestehen sei, habe der Beklagte dem Kläger persönlich diese Nachbesserung anbieten müssen, was nicht erfolgt sei. Das Angebot gegenüber der Krankenkasse reiche nicht aus, da diese nicht Vertreterin des Klägers gewesen sei. Da der Beklagte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit bis zuletzt das Bestehen eines Behandlungsfehlers in Abrede gestellt habe, könne die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Beklagte im Falle einer Vorstellung des Klägers eine Nachbesserung tatsächlich vorgenommen hätte. Im Übrigen sei dem Kläger eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht zumutbar gewesen, da der Beklagte im Prozess Mängel stets bestritten habe. Eine Nachbesserung scheide zudem aus, da es sich nicht um eine Nachbesserung im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine vollständige Erneuerung der bisherigen Leistung gehandelt hätte. Dass die Kronen vollständig erneuert hätten werden müssen, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen R..
26Die Kammer hat ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen erachtet. Infolge der fehlenden Randschlüssigkeit der Kronen im Seitenzahnbereich hätten über längere Zeit erhebliche Schmerzen und Kälteempfindlichkeiten bestanden, die erst nach Erneuerung des Zahnersatzes durch den Nachbehandler B. abgeklungen seien. Ein Mitverschulden des Klägers hat die Kammer verneint. Der Feststellungsantrag sei begründet, soweit er sich auf die behandlungsfehlerhaft überkronten Zähne beziehe.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf diese verwiesen.
28Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner eine Klageabweisung verfolgenden Berufung. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe grundlos Beweis erhoben. Dem Beklagten habe ein Nachbesserungsrecht zugestanden. Ein Grund für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch den Beklagten habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe sich nach Abschluss der Behandlung am Oberkiefer, die am 04.02.2020 beendet gewesen sei, 9-mal erneut in der Praxis des Beklagten vorgestellt, ohne dass Mängel an der Oberkieferversorgung, Beschwerden, Schmerzen oder Empfindlichkeiten zur Sprache gekommen seien. Störungen im Arzt-Patienten-Verhältnis habe es nicht gegeben. Der Kläger habe lediglich seiner Krankenkasse 14 Monate nach Beendigung der Behandlung mitgeteilt, dass er keine weitere Behandlung durch den Beklagten wünsche, was einer Vereitelung des Nachbesserungsrechtes gleichkomme. Eine Nachbesserungsfähigkeit sei nach dem Gutachten von A. auch gegeben gewesen. Da der Kläger eine zumutbare Nachbesserung vereitelt habe, kämen Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht.
29Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte nicht bereit gewesen sei, Nachbesserungen durchzuführen. Diese habe der Beklagte bei erstmaliger Kenntnis des Gutachtens von R. am 06.05.21 angeboten und im Klageverfahren mehrfach vorgetragen. Dass der Beklagte die von Dritten getroffenen Feststellungen bestreite, zumal der Patient ihn nicht von diesen informiert habe und er keine eigenen Wahrnehmungen habe treffen können, könne daran nichts ändern.
30Die Berufung rügt das Vorgehen der Kammer bei der Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Kassengutachters R. und sieht ein Beweisverwertungsverbot. Die Argumentation der Kammer in Bezug auf das Nichtvorliegen eines Beweisverwertungsgebotes sei fehlerhaft, was im Einzelnen ausgeführt wird. Letztlich sei das Schmerzensgeld deutlich überhöht. Nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen hätten nicht alle Randunschlüssigkeiten behoben werden müssen, insbesondere nicht am abgestorbenen Zahn 21. Die Angaben zu den Folgen beim Kläger seien vage und nicht objektiviert und rechtfertigten die Zumessung eines Schmerzensgeldes von 6.000 € nicht. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er seit 2020 keine Beschwerden bei dem Beklagten gemeldet, die Behandlung auch im Weiteren nicht zügig durchgeführt, insbesondere dem Nachbehandler B. Schmerzen nicht berichtet habe und mit der Versorgung des Unterkiefers begonnen habe.
31Ein Anspruch auf Feststellung für weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden bezüglich der fehlenden Randschlüssigkeit an den Kronen 27, 21,17,16, 15, 13 und 12 bestehe nicht. Der Kläger habe seinen Schaden beziffern können und müssen; die Nachbehandlungskosten des B. seien bekannt. Ein weiteres Feststellungsinteresse bestehe nicht, da die Randunschlüssigkeiten beseitigt worden und die vom Beklagten hergestellten Kronen nicht mehr vorhanden seien.
32Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe der Berufungsbegründung entgegen. Mit der Anschlussberufung verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind, und begehrt ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000 Euro und einen unbegrenzten, sich auf das „schadensstiftende Ereignis der durchgeführten prothetischen Leistung vom 04.04.2020 und der weiteren Behandlung im Vor- und Nachfeld“ beziehenden Feststellungstenor.
33Zur Begründung der Anschlussberufung führt der Kläger aus, auch die Überkronung des Zahnes 11 sei fehlerhaft gewesen, da der Sachverständige R. eine vestibulär zu kurze Krone, deren Kronenrand die Papillen quetsche und Blutungen verursache, festgestellt habe. Dies gelte auch für die Krone 22. Auch diese Zähne hätten einer Neuversorgung bedurft mit der Konsequenz, dass der Beklagte materiellen und immateriellen Schadensersatz zu leisten habe. Im Übrigen habe der Sachverständige R. festgestellt, dass die Zähne 17 bis 14 zu erneuern gewesen seien, sodass auch insoweit Schadenersatzansprüche bestünden. Berücksichtige man die vom Landgericht nicht einbezogenen Zähne 11, 14, 22 und 23, müsse auch das Schmerzensgeld deutlich höher ausfallen.
34Der Beklagte ist der Anschlussberufung entgegengetreten. Er hält den Sachvortrag zu den Schmerzempfindungen des Klägers für unsubstantiiert. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. So habe am 04.04.2020 bereits keine Behandlung durch den Beklagten stattgefunden. Dem Antrag sei auch weder zu entnehmen, für welche weiteren Kronen Feststellung verlangt werde, noch ergebe sich ein Haftungsgrund für das „Vor- und Nachfeld“ der Behandlung.
35II.
36Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Die Anschlussberufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht im Ergebnis ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der künftigen Haftung gegen den Beklagten nicht zu, da der von dem Beklagten hergestellte und eingesetzte Zahnersatz im Oberkiefer des Klägers zwar in Teilen mangelhaft war, der Kläger dem Beklagten jedoch keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Im Einzelnen gilt folgendes:
371. Die prothetische Versorgung des Oberkiefers durch den Beklagten war nach den Feststellungen des Landgerichtes, an die der Senat im Rahmen des § 529 I ZPO gebunden ist, zum überwiegenden Teil mangelhaft.
38a. Das Landgericht hat insoweit nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen A., dessen Anhörung sowie nach Vernehmung von Zeugen festgestellt, dass bei den bei dem Kläger am 04.02.2020 fest eingesetzten Oberkieferkonen an den Zähnen 17, 16, 15, 13, 12, 21 und 27 Randschlussmängel vorlagen. Diese hat der Sachverständige A. als Behandlungsfehler bewertet, da eine fehlende Randschlüssigkeit zum Eindringen von Bakterien unter die Krone führen könne. Es habe sich allerdings nur um minimale, zum Teil sogar minimalste Randunschlüssigkeiten gehandelt. Zu den einzelnen Kronen gilt folgendes:
39aa. In seinem für die Krankenkasse erstellten Gutachten vom 23.04.2021 hat der Zahnarzt R. ausgeführt, dass die Krone am Zahn 17 palatinal um 0,5 mm zu kurz gewesen sei und der Zahn bei Berührung mit der Sonde schmerzhaft gewesen sei (Bl. I 11). Der gerichtliche Sachverständige, der bei seiner Untersuchung des Klägers die streitgegenständlichen Kronen nicht mehr begutachten konnte, da diese bereits durch den Nachbehandler B. entfernt worden waren, hat in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer erklärt, dass er auf dem von ihm begutachteten Röntgenbild bei Zahn 17 eine Randschlüssigkeit gesehen habe, jedoch die palatinale Fläche, auf die sich R. beziehe, im Röntgenbild nicht sichtbar sei (Bl. I 739). Generell sei es so, dass kleinere Defekte, wie sie hier in Rede stünden, auf dem Röntgenbild nicht sichtbar seien, jedoch mit der Häkchensonde feststellbar seien (Bl. I 739). Es ist vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar, dass die Kammer hier der Beurteilung des Kassengutachters R., der die besseren Erkenntnismöglichkeiten hatte, den Vorzug vor den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen gegeben hat.
40bb. Hinsichtlich der Krone auf dem Zahn 16 haben sowohl R. (Bl. I 11,12) als auch A. (Bl. I 398, 407, 739) beschrieben, dass die Krone nicht auf der Präparationsgrenze aufsitze und eine Randschlüssigkeit nicht gegeben sei.
41cc. Bei der Krone auf Zahn 15 ist aufgrund der Feststellung im schriftlichen Gutachten des R. (Bl. I 12) davon auszugehen, dass diese vestibulär um 0,3 mm zu kurz und damit nicht randschlüssig war. Zwar hat auch insoweit der gerichtliche Sachverständige anhand der begutachteten Röntgenbilder keine Randunschlüssigkeit feststellen können; es gilt jedoch wie bereits zu Zahn 17 ausgeführt, dass der Kassengutachter aufgrund der Untersuchung mittels Häkchensonde die besseren Erkenntnismöglichkeiten hatte.
42dd. Eine mangelnde Randschlüssigkeit der Krone auf Zahn 13 ergibt sich aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten, der eine minimale mangelnde Randschlüssigkeit festgestellt hat (Bl. I 398, 739).
43ee. Gleichermaßen hat A. im Röntgenbild des Zahnes 12 eine leichte Randunschlüssigkeit an der Krone gesehen (Bl. I 409, 739). Sowohl hinsichtlich des Zahnes 13 als auch des Zahnes 12 hat R. diese Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen in seiner Zeugenaussage bestätigt (Bl. I 740), ohne dass es darauf entscheidend ankäme.
44ff. Hinsichtlich der Krone auf dem Zahn 21 ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen A., dass die Krone nicht auf der Präparationsgrenze aufsitzt und die geforderte Randschlüssigkeit fehlt (Bl. I 407).
45gg. Schließlich ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Kassengutachters R., dass die Krone auf Zahn 27 distal zu kurz war und deshalb nicht die nötige Randschlüssigkeit aufwies (Bl. I 12). Auch insoweit konnte der gerichtliche Sachverständige diese Feststellung zwar anhand der Röntgenbilder nicht bestätigen (Bl. I 408), jedoch liegt wiederum eine größere Überzeugungskraft der Beurteilung des Kassengutachters aufgrund der Untersuchung mittels Häkchensonde vor.
46b. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung der Kammer greifen nicht durch. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die - wie von der Kammer zugunsten des Beklagten unterstellt - rechtswidrig erlangte Aussage des Kassengutachters R. einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Denn auf die mündlichen Angaben des Zeugen kommt es für die Feststellung der oben beschriebenen Behandlungsfehler nicht an. Vielmehr können die Feststellungen allein aufgrund des ohne Zweifel verwertbaren, schriftlich vorliegenden Gutachten vom 23.04.2021 von R. (Bl. I 11 ff.) und den ergänzenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen A. getroffen werden. Lediglich in Bezug auf die Zähne 13, 12 und 21 hat R. in seiner Zeugenaussage Angaben gemacht, die sich nicht bereits aus dem schriftlichen Gutachten ergeben. Bezüglich dieser Zähne hat jedoch der gerichtliche Gutachter A. jeweils mangelnde Randschlüssigkeiten festgestellt (vgl. Bl. I 398, 407, 409).
47c. Soweit sich die Anschlussberufung dagegen wendet, dass die Kammer zu Unrecht einen Behandlungsfehler in Bezug auf die Krone an Zahn 11 nicht festgestellt habe, greift ihre Argumentation durch. Der Kassengutachter R. hat auch hinsichtlich dieser Krone im schriftlichen Gutachten (Bl. I 12) beschrieben, dass diese vestibulär 0,5 mm zu kurz gewesen sei. Diesen Umstand hat die Kammer in ihrem Urteil nicht berücksichtigt, sondern ist auf die behauptete Überkonturierung der Krone eingegangen und hat insoweit einen Behandlungsfehler verneint. Die im Gutachten von R. ebenfalls beschriebene fehlende Randschlüssigkeit ist dabei übersehen worden.
48d. Die Rüge der Anschlussberufung, auch hinsichtlich der Kronen an den Zähnen 14, 22 und 23 hätten Behandlungsfehler festgestellt werden müssen, ist hingegen unbegründet.
49Bei der Krone 14 handelte es sich um ein Brückenglied, bei dem weder der Kassengutachter noch der gerichtliche Sachverständige eine Fehlerhaftigkeit bemängelt haben. R. hat lediglich notiert: „Brückenglied 14 o.B.“.
50Zu der Krone an Zahn 22 hat R. in seinem Gutachten (Bl. I 12) ausgeführt, dass die Gingiva bei Sondierung mit der Sonde spontan geblutet habe. Dass sich die Blutung auf einen Behandlungsfehler zurückführen lässt, haben weder R. noch A. feststellen können. A. hat erklärt, bei dem Kläger bestehe das grundlegende Problem, dass die Frontpapillen wulstig seien, was nur durch Pflege und Kontrolle in den Griff zu bekommen sei (Bl. I 740). Soweit R. gemeint hat, dass das Krümmungs- und Winkelmerkmal der Krone an Zahn 22 falsch sei, hat er dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert, dass er nicht beurteilen könne, ob bei dem Kläger eine anatomische Besonderheit vorgelegen habe, die der Beklagte übernommen habe, weil er nicht den Zustand davor gesehen habe (Bl. I 735).
51Die Krone an Zahn 23 war nach dem schriftlichen Gutachten von R. „o.B.“: Soweit er auf Gingiva-Probleme an den Kronen 13-23 hingewiesen hat, die sich durch Reduzierung der cervikal-interdentalen Keramik verringern lassen (Bl. I 12), hat er einen Mangel der Krone nicht festgestellt, was auch A. in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung vorbringt, eine Reduzierung der zervikal-interdentalen Keramik sei im Zuge der Sanierung durch B. nicht möglich gewesen (Bl. II 409), begründet dies einen Behandlungsfehler nicht schlüssig. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, der im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist, weil der Kläger zu den Voraussetzungen des § 531 II ZPO nicht vorgetragen hat.
522. Der Kläger kann aus den unter Ziff. 1 beschriebenen Behandlungsfehlern jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung herleiten, denn der Kläger hat dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
53a. Dem Beklagten steht bezüglich der von ihm erbrachten zahnprothetischen Leistungen ein Nachbesserungsrecht zu.
54Der Senat hat bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten (vgl. die Nachweise bei Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht. 6. Auflage, Rn. A 409) entschieden, dass der Patient dem Zahnarzt bei Mängeln der zahnprothetischen Leistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, bevor er ihn mit Erfolg auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dies gilt nicht, sofern eine Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist oder der Zahnarzt eine solche verweigert (vgl. Beschluss vom 17.12.2012, Az. 5 U 126/12, juris; Beschluss vom 08.06.2018, Az. 5 U 174/17, juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest. Für ein solches Verständnis und eine entsprechende Auslegung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags sind mehrere Gesichtspunkte ausschlaggebend.
55Sofern der Mangel aus der zahntechnischen Anfertigung der Prothetik herrührt, folgt das Nachbesserungsrecht aus einem werkvertraglichen Charakter des Vertragsverhältnisses. Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patienten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr Gelingen (BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 f, Rn. 7; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, Rn. A 405 m.w.N.). Ist im Rahmen dieses Vertrags eine technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, so hat der Zahnarzt wegen ihres werkvertraglichen Charakters nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften für diese einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1974 - VII ZR 182/73, BGHZ 63, 306 ff, NJW 1975, 305; BGH NJW 2011, 1674 Rn. 7). Diese differenzierende Betrachtungsweise hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.09.2018 - III ZR 294/16 (NJW 2018, 3513, Rn. 15) auch unter Berücksichtigung der Kodifizierung der §§ 630 a BGB ff. durch das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 aufrechterhalten. Mit der gewährleistungsrechtlichen Haftung für Mängel der zahnprothetischen Leistung korrespondiert das Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung (§ 635 BGB).
56Bei Mängeln der zahnprothetischen Leistung muss dem Zahnarzt darüber hinaus zunächst deshalb Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, weil das - vorübergehende - Behandlungsergebnis nicht auf einer Verletzung des zahnärztlichen Standards beruhen muss. Eine Passgenauigkeit des Zahnersatzes, insbesondere dessen einwandfreien und schmerzfreien Sitz, kann der Zahnarzt selbst bei Anwendung größter Sorgfalt nicht immer im ersten Behandlungstermin erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Fälle der mangelnden Okklusion bei eingebrachten Zahnkronen und das sog. Schaukeln, etwa bei einer herausnehmbaren Zahnprothetik. Der Zahnarzt ist auf die Mitwirkung des Patienten angewiesen. Gerade bei der Einpassung von Zahnersatz müssen einem Zahnarzt daher Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Erst wenn diese ein zumutbares Maß überschreiten, kann der Vorwurf eines Behandlungsfehlers als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche erhoben werden (OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 - 5 U 126/12, juris Rn. 3). Ein zu Anfang nicht passender Zahnersatz stellt nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen den zahnmedizinischen Standard und damit einen Behandlungsfehler dar. Erst wenn der Zahnersatz auch nach mehrfacher Nachbesserung nicht passt, kann ein die Schadensersatzpflicht des Zahnersatzes auslösender Sachverhalt und Behandlungsfehler gegeben sein.
57Die Interessenlage der Parteien spricht auch in allen übrigen Fallgestaltungen für die Annahme eines sich aus der Auslegung des Zahnarztvertrags ergebenden Nachbesserungsrechts des Zahnarztes. Das Interesse des Patienten ist regelmäßig auf eine ordnungsgemäße und einwandfreie Erbringung der zahnprothetischen Leistung durch den ihn behandelnden Zahnarzt gerichtet. Mängel des Zahnersatzes sollen möglichst schnell und kostenfrei behoben werden. Die Mängelbeseitigung durch einen Nachbehandler ist in der Regel nicht im Interesse des Patienten, denn sie ist mit Zeit und Kosten verbunden. Häufig wird ein Nachbehandler nicht an noch mangelhafte Vorarbeiten anknüpfen und diese fortführen wollen. Der Zahnarzt hingegen hat ein Interesse, den Behandlungsauftrag erfolgreich zu Ende zu bringen und im Anschluss die vereinbarte Vergütung zu erhalten. Diese beiderseitige Interessenlage bedingt es, dass beide Vertragsparteien im Rahmen des ihnen Zumutbaren dafür Sorgen tragen müssen, dass das Behandlungsziel erreicht wird. Der Patient ist gehalten, dem Zahnarzt seine Beschwerden vorzutragen und ihn um Beseitigung derselben aufzufordern. Der Zahnarzt seinerseits muss den vorgebrachten Beschwerden nachgehen, die Ursache ermitteln und durch weitere Maßnahmen, gegebenenfalls auch durch Neuanfertigung des Zahnersatzes Abhilfe schaffen. Nur ein solches Verständnis des Behandlungsverhältnisses wird sowohl der Komplexität des Herstellungsprozesses der Prothetik als auch den beiderseitigen Parteiinteressen gerecht.
58b. Der Kläger hat dem Beklagten keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist. Ein solches Nachbesserungsverlangen hat der Kläger schon nicht konkret behauptet, es ergibt sich auch nicht aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten. Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beweisbelastete Kläger nicht bewiesen hat, dass er dem Beklagten gegenüber Schmerzen und Probleme mit dem Zahnersatz geschildert habe (vgl. Bl. 26 der angefochtenen Entscheidung, Bl. I 839).
59Entgegen der Auffassung der Kammer lag es nicht in der Verantwortung des Beklagten, seinerseits aktiv dem Kläger eine Nachbesserung anzubieten. Es war vielmehr an dem Kläger, dem Beklagten seine Änderungswünsche oder Beschwerden vorzutragen und ihn zur Nachbesserung aufzufordern, solange dieser eine solche nicht verweigert hatte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 - 5 U 126/12). Grundsätzlich ist es Sache des Patienten, sich an den Zahnarzt zu wenden, wenn er Probleme mit dem Zahnersatz hat, und mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Daran ändert im vorliegenden Fall auch das im Auftrag der H. erstellte Gutachten von R. nichts. Der Beklagte hat ausschließlich über die Krankenkasse erfahren, dass der Kläger mit dem Zahnersatz nicht zufrieden war. Auf das dem Beklagten übersandte Gutachten hat er zeitnah mit Schreiben vom 06.05.2021 (Bl. I 231) der Krankenkasse mitgeteilt, dass er mit einer Nachbesserung grundsätzlich einverstanden sei und der Kläger sich bei ihm melden solle. Dies war in jedem Fall ausreichend. Nachdem die H. dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2021 (Bl. I 232) mitgeteilt hatte, dass der Kläger eine Behandlung in seiner Praxis nicht mehr wünsche, war es von dem Beklagten erst recht nicht mehr zu fordern, Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen.
60c. Die Auffassung der Kammer, eine Nachbesserung durch den Beklagten sei für den Kläger unzumutbar gewesen, teilt der Senat nicht. Die durch die Kammer zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Argumente stellen im Wesentlichen auf das Verhalten des Beklagten im Prozess ab. Aus diesem Verhalten darauf zu schließen, dass der Beklagte auf ein Nachbesserungsverlangen des Klägers ablehnend reagiert hätte, ist spekulativ und verbietet sich. Eine solche „ex post“-Bewertung ist nicht maßgeblich, da sich die Unzumutbarkeit bereits im Jahr 2021, spätestens aber vor der endgültigen Neuversorgung durch den Nachbehandler, hätte manifestieren müssen. Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor.
61Soweit der Beklagte gegenüber der H. Krankenkasse mit Schreiben vom 06.05.2021 (Bl. I 231) erklärte, er müsse den Kläger zur Verifizierung der Mängel zunächst selbst untersuchen, zeugt dies nicht von mangelnder Bereitschaft zur Nachbesserung. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass ein Zahnarzt gutachterliche Feststellungen eigenständig überprüfen möchte, bevor er Nacharbeiten vornimmt - zumal sich der Beklagte hierzu ausdrücklich bereit erklärt hatte. Dass im prozessualen Bestreiten von Mängeln nicht zwangsläufig eine endgültige Nachbesserungsverweigerung liegt, hat der BGH bereits klargestellt (vgl. Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571). Im Übrigen ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der im Schreiben vom 06.05.2021 ausgedrückte Wunsch des Beklagten, zunächst eine Untersuchung vorzunehmen, dem Kläger überhaupt zur Kenntnis gelangte und Grund für seine Ablehnung einer Nachbesserung war. Vielmehr spricht das Schreiben der H. vom 30.04.2021 (Bl. I 84) dafür, dass der Kläger den Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr aufsuchen wollte, ohne dass hierfür objektive Gründe vorlagen. Da es im relevanten Zeitraum keinen direkten Kontakt zwischen den Parteien gab und die H. in ihrer Korrespondenz lediglich ihre eigene Bewertung der Unzumutbarkeit wiedergibt, ohne hierfür belastbare Gründe zu nennen, fehlt es insgesamt an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung.
62Konkrete Anhaltspunkte für ein zerrüttetes Arzt-Patienten-Verhältnis sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Soweit das Landgericht „Spannungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger (…), die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren“ annimmt (Bl. 28 des angefochtenen Urteils, Bl. I 841), ist für den Senat nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht, insbesondere wann diese „Spannungen“ entstanden sein sollen.
63Auch die Behandlungsfehler waren nicht so gravierend, dass ein völliger Vertrauensverlust des Klägers in den Beklagten gerechtfertigt gewesen wäre; vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige A. die Mängel als gering bewertet und erklärt, dass die Situation bei Beschwerdefreiheit sogar hätte belassen werden können. Fehler in der Planung und Konzeption des Zahnersatzes, die ebenfalls einen Vertrauensverlust rechtfertigen könnten, sind bereits von R. im Gutachten vom 23.04.2020 wie auch im hiesigen Verfahren nicht festgestellt worden.
64d. Anders als das Landgericht im Urteil ausgeführt hat, war ein Nachbesserungsverlangen auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Zahnersatz vollständig zu erneuern gewesen wäre. Von den 14 eingebrachten Kronen waren - unter Berücksichtigung der Krone 11 - nur insgesamt 8 Kronen nachzubessern. Auch bei diesen 8 Kronen wäre nicht unbedingt eine komplette Neuherstellung notwendig gewesen. Nach den Ausführungen von A. wäre es unter Umständen möglich gewesen, die Kronen so zu entfernen, dass das Metallgerüst weitergenutzt und lediglich die Keramik neu herzustellen gewesen wäre (Bl. I 750). Damit wäre ein Aufbau auf der vorhandenen Arbeit möglich gewesen.
653. Die Ausführungen des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.03.2026 und 06.03.2026 bleiben gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Anhaltspunkte für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 I, II ZPO bestehen nicht. Insbesondere liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass am 28.01.2026 ein Verhandlungstermin in Absprache mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien auf den 11.02.2026 bestimmt worden ist. Die Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO von einer Woche ist gewahrt worden. Der Kläger ist nicht persönlich geladen gewesen; eine Verhinderung, am Termin teilzunehmen, verbunden mit einem Terminsverlegungsantrag, ist dem Senat nicht mitgeteilt worden.
66Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 03.03.2026 weitere Gründe anführt, die ihm eine Weiterbehandlung durch den Beklagten unzumutbar gemacht hätten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben des Beklagten zum Farbton der Kronen und übermäßiges Abschleifen der Zähne, ist der Kläger mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren präkludiert, § 531 II ZPO. Gleiches gilt für den Vortrag, an den Terminen 02.10.2020, 13.11.2020 und 22.01.2021 seien dem Beklagten Nacherfüllungsversuche in Bezug auf den Oberkiefer eingeräumt worden. Aus der Karteikarte des Beklagten ergibt sich solches im Übrigen nicht.
67Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 06.03.2026, er habe sich am 17.09.2021 bei dem Beklagten befunden, der einen neuen Heil- und Kostenplan erstellt habe, dürfte - ungeachtet einer ebenfalls bestehenden Verspätung dieses Vortrags - inhaltlich unzutreffend sein. Der in der Anlage vorgelegte Heil- und Kostenplan stammt von dem Nachbehandler Y. W.. Dies hat der Kläger mit seinem selbst verfassten und per Telefax bei Gericht eingereichten Schreiben vom 06.03.2026 klargestellt. Soweit er in diesem Schreiben behauptet, der Beklagte habe am 17.11.2020 die Mängelbeseitigung im Oberkiefer mit den Worten „Besser geht es nicht“ verweigert, hat der Kläger dies bereits - ohne Nennung eines konkreten Datums - in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 20.09.2023 (Bl. I 205) erklärt, so dass der Sachvortrag bei der Würdigung durch die Kammer Berücksichtigung gefunden hat.
68III.
69Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Senates setzt sich, soweit ersichtlich, in keinem Punkt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für das durch den Kläger zitierte Urteil des OLG Jena vom 29.05.2012 (Az. 4 U 549/11). Soweit das OLG Jena in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten hat, das gesetzliche Erfordernis des Nacherfüllungsverlangens sei erst für diejenigen Schadensersatzpositionen relevant, die dem Komplex des Schadenersatzes statt der Leistung entsprächen, weil weder für einen „einfachen“ Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB, noch für einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB das Gesetz die Notwendigkeit eines Nacherfüllungsverlangens normiere, war diese Frage in dem dortigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
71Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.857,60 € festgesetzt.
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- III ZR 12/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 549/11 1x (nicht zugeordnet)