Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 97/12

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2012 - 14 O 46/12 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksportgerichts des Bezirks … des Beklagten vom 1. Dezember 2011 (Az. 00372-11/12-BSGB/HRB) und das Urteil des Verbandsgerichts des Beklagten vom 31. Dezember 2011 (Az.: 31-2011/2012) unwirksam sind. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der klagende Fußballverein wendet sich gegen sportgerichtliche Entscheidungen des beklagten Verbands, durch die eine Geldstrafe in Höhe von 50 EUR verhängt und sechs Bezirksliga-Spiele seiner ersten Herrenmannschaft mit null zu drei Toren als verloren gewertet wurden, weil der dort eingesetzte Spieler W. seinen Spielerpass nicht unterschrieben hatte.
Das Landgericht, auf dessen - in SpuRt 2012, 212 ff. veröffentlichtes - Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die angegriffenen Urteile des Bezirkssportgerichts und des Verbandsgerichts antragsgemäß aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die sechs Spiele ihrem tatsächlichen Ergebnis entsprechend zu werten sowie die verhängte Geldstrafe und die Verfahrensgebühren zurückzuerstatten. Statt der weiter beantragten Feststellung, dass der Kläger keine Strafe mit der Folge eines Punktabzugs verwirkt hat, hat es außerdem festgestellt, dass der Einspruch gegen die Wertung der Spiele unzulässig ist und daher nicht zu einem Punktabzug führen kann. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der spielleitenden Stelle des Beklagten erhobene Einspruch sei verspätet und damit unzulässig gewesen, weil § 15 Ziff. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Beklagten dahin auszulegen sei, dass die einwöchige Einspruchsfrist für Vereine (§§ 15 Ziff. 3, 14 Ziff. 2 RuVO) auch für den Einspruch der spielleitenden Stelle gelte. Die Spielwertungen der Sportgerichte seien deshalb zu Unrecht erfolgt und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit aufzuheben. Auch die weitere Verurteilung sei zur Klarstellung und wegen der besonderen Bedeutung der Spielwertungen erforderlich, wobei der Feststellungsantrag dem Rechtschutzinteresse des Klägers entsprechend auszulegen und neu zu formulieren sei.
Mit der Berufung will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Er macht geltend, das Landgericht habe § 15 Ziff. 4 RuVO falsch ausgelegt. Die Regelung bringe klar zum Ausdruck, dass die spielleitende Stelle innerhalb der Verjährungsfrist Einspruch einlegen könne. Sie sei deshalb auch von anderen Kammern des Landgerichts in diesem Sinn verstanden worden. Zudem habe der Kläger die Unzulässigkeit des Einspruchs weder gerügt noch deren Feststellung beantragt.
Der Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2012 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise festzustellen, dass das Urteil des Bezirksportgerichts des Bezirks … des Beklagten vom 01. Dezember 2011 und das Urteil des Verbandsgerichts des Beklagten vom 31. Dezember 2011 unwirksam sind.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass er die Einlegung des Einspruchs in mündlicher Verhandlung bestritten habe und der Feststellungsausspruch des Landgerichts seinem Rechtsschutzinteresse entspreche. Außerdem bestreitet er, dass der Einspruch - wie in § 15 Ziff. 4 RuVO vorgesehen - nach Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter eingelegt wurde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2009 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat nur insoweit Erfolg, als die angefochtene Verurteilung über die hilfsweise beantragte Feststellung hinausgeht, dass die Urteile des Bezirksportgerichts und des Verbandsgerichts des Beklagten unwirksam sind.
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1. Diese Urteile unterliegen der - allerdings beschränkten - Kontrolle durch die staatlichen Gerichte.
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Die beiden sportgerichtlichen Entscheidungen sind keine Schiedssprüche, denen gemäß § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukäme. Denn zum einen werden die Sportgerichte des Beklagten in dessen Rechts- und Verfahrensordnung weder als Schiedsgericht bezeichnet noch wird dort auf die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO Bezug genommen. In § 3 Ziff. 4 RuVO ist vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht berührt werden soll. Zum anderen könnten die Sportgerichte schon deshalb nicht als Schiedsgerichte im Sinne der Zivilprozessordnung qualifiziert werden, weil sie in nach §§ 4 ff. RuVO als ständige Einrichtungen des Beklagten konzipiert sind, auf deren Besetzung die im Einzelfall betroffenen Mitglieder keinen Einfluss haben (vgl. BGH, NJW 1995, 583, 587).
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Die mit der Klage angegriffenen Entscheidungen betreffen auch nicht die Einhaltung der Fußballregeln im engeren Sinn, sondern die verbandseigenen Bestimmungen über den Nachweis der Spielberechtigung und die Sanktion des Spielverlusts, die in § 54 Ziff. 2 f) der Vereinssatzung ausdrücklich als Strafe bezeichnet wird. Sie sind daher nach den Grundsätzen zu überprüfen, die der Bundesgerichtshof für den Rechtsschutz gegen Straf- und Disziplinarentscheidungen von Vereins- oder Verbandsgerichten entwickelt hat. Denn diese Grundsätze gelten auch für Entscheidungen sogenannter Sportgerichte, soweit es nicht um die Einhaltung der Spielregeln im engeren Sinne geht (BGH, a.a.O.).
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Danach haben die staatlichen Gerichte voll zu überprüfen, ob die Entscheidung eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das Verfahren der eigenen Verfahrensordnung des Verbands und elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach und ob die der Bestrafung zugrundeliegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden (BGH, a.a.O). Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände ist die Prüfung im Übrigen - also bei der Subsumtion und der Strafzumessung - zwar grundsätzlich auf grobe Unbilligkeit und Willkür beschränkt. Bei sozial mächtigen Verbänden gilt insoweit aber der strengere Maßstab der Billigkeit (BGH, a.a.O.). Außerdem sind die vereinsrechtlichen Regelwerke solcher Verbände unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen (BGH, a.a.O. 585; vgl. auch NJW 1989, 1724, 1726 und 2000, 1028). Zu den sozial mächtigen Verbänden gehört auch der Beklagte, der als Dachverband der südbadischen Fußballvereine eine regionale Monopolstellung innehat. Denn ohne Anerkennung seiner Regeln ist eine Teilnahme am organisierten Fußballsport in der Region praktisch ausgeschlossen (vgl. BGH, a.a.O., aber auch NJW 1999, 1326).
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2. Der danach gebotenen Kontrolle halten die sportgerichtlichen Entscheidungen des Beklagten nicht stand.
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a) Das sportgerichtliche Verfahren ist allerdings nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war insbesondere der verfahrenseinleitende Einspruch gegen die Wertung der beanstandeten Spiele nicht verspätet. Er wurde zwar unstreitig nicht innerhalb der - am Tag nach dem jeweiligen Spiel beginnenden - Wochenfrist erhoben, die § 15 Ziff. 3 i.V.m. § 14 Ziff. 2 RuVO für den Einspruch der beteiligten Vereine vorsieht. Einspruchsführer waren jedoch nicht die beteiligten Vereine, sondern die spielleitende Stelle des Beklagten, die bei der Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers ein eigenes Einspruchsrecht hat.
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Dieses Recht steht der spielleitenden Stelle gemäß § 15 Ziff. 4 Satz 1 RuVO „innerhalb der Verjährungsfrist zu.“ Es ist also an eine besondere Frist gebunden. Legt man die Rechts- und Verfahrensordnung des Beklagten - wie geboten (vgl. zuletzt BGH, NZG 2012, 633, 635) - nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus aus, dann kann dies nur die Einspruchsfrist, also die Frist sein, in der das Recht des Einspruchs ausgeübt werden muss. Denn das entspricht nicht nur dem natürlichen Wortsinn und dem unmittelbaren Textverständnis. Bei verständiger Würdigung hat die Erwähnung der Verjährungsfrist auch nur dann einen Sinn, wenn sie die für die beteiligten Vereine geltende Einspruchsfrist modifiziert. Eine weitere, davon unabhängige Befristung der Einspruchsbefugnis, wie sie das Landgericht in Betracht zieht, ist zwar grundsätzlich denkbar. Da die Verjährungsfrist deutlich länger ist als die einwöchige Einspruchsfrist nach § 15 Ziff. 3 i.V.m. § 14 Ziff. 2 RuVO hätte eine solche zusätzliche Frist aber keinen Anwendungsbereich. Aus demselben Grund bedarf auch der - ohnehin selbstverständliche - Umstand, dass die spielleitende Stelle ihr Einspruchsrecht nur innerhalb der Verjährungsfrist ausüben darf, keiner Hervorhebung. Da § 15 Ziff. 4 RuVO eine eigene Frist für den Einspruch der spielleitenden Stelle vorsieht, muss in dieser Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass die einwöchige Einspruchsfrist nach § 15 Ziff. 3 i.V.m. § 14 Ziff. 2 RuVO keine Anwendung findet. Daran ändert auch der entsprechende Hinweis zu § 14 Ziffer 3 RuVO nichts. Denn im Unterschied zu der Einspruchsfrist ist die dort angeordnete Gebührenpflicht in § 15 Ziff. 4 RuVO nicht eigens geregelt.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Fristenregelung auch hinreichend bestimmt. § 15 Ziff. 4 RuVO verweist zwar nicht auf eine bestimmte Norm, sondern nur auf die „Verjährungsfrist“, so dass sich dem Wortlaut allein nicht eindeutig entnehmen lässt, ob die allgemeine zweijährige Verjährung nach § 10 Ziff. 3 Satz 1 RuVO oder die neunmonatige Frist des § 10 Ziff. 4 RuVO gemeint ist, in der das sportgerichtliche Verfahren zur Änderung der Spielwertung wegen der Mitwirkung von nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielern eingeleitet werden muss. Bei verständiger Würdigung kann sich § 15 Ziff. 4 RuVO aber nur auf die zuletzt genannte Frist beziehen. Denn diese Ausschlussfrist betrifft nicht nur die gleichen Fälle und die gleiche Sanktion wie das Einspruchsrecht der spielleitenden Stelle, sondern auch die Einleitung des sportgerichtlichen Verfahrens und damit den Einspruch selbst. Dass sie in § 10 Ziff. 4 RuVO nicht ausdrücklich als „Verjährungsfrist“ bezeichnet wird, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nach ihrem Kontext als Ergänzung der allgemeinen Verjährungsregelung in § 10 Ziff. 3 RuVO darstellt. Zudem enthält sie auch der Sache nach eine solche Ergänzung, nämlich eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist für die spezielle Strafe des Spielverlusts. Ob die vom Landgericht bemängelte Unbestimmtheit der rein verfahrensrechtlichen Regeln zur Einspruchsfrist überhaupt geeignet wäre, die Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidungen zu begründen, bedarf angesichts dieser eindeutigen Auslegung keiner Entscheidung.
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Danach war der Einspruch der spielleitenden Stelle nicht verspätet. Die beanstandeten Spiele fanden in der Zeit vom 3. September bis zum 13. November 2011 statt. Die Einspruchsschrift datiert vom 27. November 2011 und ist jedenfalls vor dem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 1. Dezember 2011 dort eingegangen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz allerdings bestritten, dass überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Aufgrund der vorgelegten Einspruchsschrift und der - auf den Einspruch ergangenen - Urteile steht diese Tatsache jedoch zur Überzeugung des Senats fest. Die neunmonatige Frist des § 10 Ziff. 4 RuVO ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob das Landgericht die nicht gerügte Verspätung des Einspruchs von Amts wegen berücksichtigen durfte, kommt es deshalb nicht mehr an.
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Die anderen Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs, auf die das Landgericht in den nicht tragenden Erwägungen unter IV. seiner Entscheidungsgründe hinweist, sind ebenfalls unbegründet. Zum einen setzt die Rechts- und Verfahrensordnung des Beklagten keine auf den konkreten Fall bezogene Einspruchsbegründung voraus. § 15 Ziff. 2 a) Satz 2 RuVO verlangt lediglich die namentliche Bezeichnung des nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers. Dieser Spieler ist in der Einspruchsschrift vom 27. November 2011 benannt. Zum anderen hat der Beklagte die nach § 15 Ziffer 4 Satz 1 RuVO erforderliche „Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter“ ausweislich des Protokolls vom 27. April 2012 in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragen. Der Kläger hat diesen Vortrag erstmals im Berufungsrechtszug bestritten, was gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich ist.
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b) Die von den Sportgerichten verhängten Strafen haben aber keine wirksame Grundlage im Regelwerk des Beklagten.
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Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass die Vereinssatzung des Beklagten in § 54 lediglich die zulässigen Strafen bestimmt und im Übrigen auf die Rechts- und Verfahrensordnung verweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Straf- und Disziplinarentscheidungen von Vereinen müssen zwar grundsätzlich auch die Straftatbestände in der Satzung selbst geregelt sein (vgl. etwa BGH, NJW 1967, 1268, 1269 f.). Zweifelhaft ist aber, ob dies auch für die Verletzung rein wettkampfbezogener Regeln gilt, die üblicherweise in den Sport- und Wettkampfordnungen der zuständigen Sportverbände festgelegt sind und für alle Teilnehmer - ohne Rücksicht auf deren Verbandszugehörigkeit - Geltung beanspruchen (vgl. dazu etwa OLG München, Urt. v. 26. Oktober 2000, U (K) 3208/00, juris Tz. 126 und OLG Hamm, OLGR 2003, 100, aber auch DLV-Rechtsausschuss, NJW 1992, 2588, 2590 und Staudinger/Weick, BGB, § 35 Rdn. 36 sowie - zu derartigen Regelwerken im Allgemeinen - BGH, NJW 1995, 583, 584). Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die Rechts- und Verfahrensordnung und die Spielordnung (SpO) des Beklagten enthalten keine wirksame Grundlage für die von den Sportgerichten verhängten Strafen.
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Nach § 38 Ziff. 1 RuVO wird der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 200 EUR geahndet. Außerdem sind Verbandsspiele gemäß § 38 Ziff. 2 Satz 1 RuVO dem Gegner als gewonnen und dem Verein, der den nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spieler eingesetzt hat, als verloren zu werten. Diese Sanktion wird in § 46 Ziff. 1 a) SpO wiederholt und in § 46 Ziff. 2 SpO dahin konkretisiert, dass das Spiel mit null zu drei Toren gewertet wird, wenn die Tordifferenz des tatsächlichen Endstands weniger als drei beträgt. Die genannten Strafbestimmungen sind zwingend ausgestaltet, Ausnahmen sind nicht vorgesehen und dem Sportgericht wird auch kein Ermessen eingeräumt. Sie erfassen deshalb auch den hier zu beurteilenden Fall, dass der eingesetzte Spieler materiell spielberechtigt war und seine fehlende Einsatzberechtigung vor dem Spiel weder vom Schiedsrichter noch von der gegnerischen Mannschaft beanstandet wurde. Insoweit halten sie der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB jedoch nicht stand.
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Im Grundsatz ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers mit Geldstrafe und Spielverlust sanktioniert wird. Denn der Beklagte ist als Veranstalter für einen geordneten Spielbetrieb und insbesondere für die Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen verantwortlich. Dazu kann und muss er die Teilnahmeberechtigung regeln und die Durchsetzung der entsprechenden Regeln gewährleisten. Diesem Zweck dienen nicht nur die Bestimmungen über die Spielberechtigung (§§ 9 ff. SpO), sondern auch § 47 SpO, der die Einsatzberechtigung der Spieler davon abhängig macht, dass deren Spielberechtigung dem Schiedsrichter vor jedem Spiel förmlich nachgewiesen wird. Denn ohne Kontrolle ist nicht gewährleistet, dass nur teilnahmeberechtigte Spieler zum Einsatz kommen, und weil die materiellen Voraussetzungen der Spielberechtigung als solche nicht schnell und effektiv überprüft werden können, bedarf es dazu eines förmlichen Nachweises. Die nach § 47 Ziff. 1 SpO vorzulegenden Spielerpässe sind als Nachweis bestimmt (vgl. § 10 Ziff. 2.1 SpO) und geeignet, weil mit ihrer Hilfe nicht nur die Spielberechtigung des Inhabers, sondern - anhand des Lichtbilds und der Unterschrift - auch dessen Identität kontrolliert werden kann. Dasselbe gilt für die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, die § 47 Ziff. 3 SpO für den Fall vorschreibt, dass die Unterschrift oder das Lichtbild im Spielerpass fehlt. Um die Regeln zur Teilnahmeberechtigung durchzusetzen, sind auch Bestimmungen erforderlich, die den Verstoß gegen diese Regeln sanktionieren (vgl. nur BGH, NJW 1995, 583, 584). Das gilt nicht nur für die Regeln zur materiellen Spielberechtigung, sondern in gleicher Weise für § 47 SpO. Denn die gebotene Kontrolle der Spielberechtigung setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Nachweise vorgelegt werden, und weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies stets freiwillig geschieht, bedarf es auch insoweit einer Sanktion. Den Strafbestimmungen der §§ 38 RuVO und § 46 Ziff. 1 a) SpO liegen also berechtigte Interessen des Beklagten zugrunde. Sie sind deshalb inhaltlich angemessen und nach Treu und Glauben nicht zu beanstanden, soweit die Bestrafung zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist. Dass die Strafbarkeit bei fehlender Einsatzberechtigung auch von bloßen Formalien - wie der Unterschrift des Spielers und einem abgestempelten Lichtbild - abhängen kann, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt § 47 SpO auch nicht zu einer - möglicherweise unzulässigen - Umkehr der Beweislast. Denn der Nachweis der Spielberechtigung muss nicht im Bestrafungsverfahren, sondern vor dem Spiel geführt werden. Andernfalls fehlt die Einsatzberechtigung, was als Strafbarkeitsvoraussetzung im Bestrafungsverfahren festgestellt werden muss. Da § 38 RuVO und § 46 Ziff. 1 a) SpO die Regeln zur Spiel- und Einsatzberechtigung durchsetzen sollen und damit der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen dienen, ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich die dort vorgesehenen Sanktionen nicht auf eine Geldstrafe beschränken, sondern mit der zusätzlichen Strafe des Spielverlusts unmittelbar in den sportlichen Wettbewerb eingreifen.
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Diese zwingenden Sanktionen sind aber dann nicht angemessen, wenn der eingesetzte Spieler materiell spielberechtigt war und seine fehlende Einsatzberechtigung vor dem Spiel nicht beanstandet wurde. Denn in diesem Fall ist das berechtigte Interesse des Beklagten an der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der betroffene Verein hat dann nämlich weder einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt und sich damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft noch hat er die mit den Bestimmungen zur Einsatzberechtigung geschützte Kontrolle der Spielberechtigung verhindert. Die Kontrolle ist vielmehr ohne Beanstandung verlaufen. Der in § 47 SpO vorgeschriebene Nachweis der Spielberechtigung ist also entweder nicht oder nicht hinreichend kontrolliert oder für entbehrlich erachtet worden. In beiden Fällen hat sich der Verstoß gegen diese Bestimmung nicht auf die Überprüfung ausgewirkt, sondern lediglich die abstrakte Kontrollmöglichkeit des Schiedsrichters beeinträchtigt. Das genügt nicht, um eine Bestrafung wegen fehlender Einsatzberechtigung zu rechtfertigen. Denn der förmliche Nachweis der Spielberechtigung ist kein Selbstzweck, sondern nur dazu bestimmt, die zur Gewährleistung gleicher Wettkampfbedingungen erforderliche Kontrolle zu ermöglichen. Der Beklagte verhält sich deshalb selbstwidersprüchlich, wenn er unzureichende Nachweise bestraft, obwohl diese im Einzelfall entweder nicht hinreichend kontrolliert oder aus anderen Gründen nicht beanstandet worden sind. Das ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren.
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Die uneingeschränkten und zwingenden Strafbestimmungen der §§ 38 Ziff. 2 RuVO und 46 Ziff. 1 a) SpO sind deshalb insoweit unwirksam, als sie die fehlende Einsatzberechtigung auch für den Fall unter Strafe stellen, dass die materielle Spielberechtigung feststeht und deren unzureichender Nachweis bei der Kontrolle nicht beanstandet wurde. Die Unwirksamkeit beschränkt sich damit auf den überschießenden Teil der Strafbestimmungen. Entgegen der in mündlicher Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten stellt sie deren präventive Wirkung aber nicht in Frage. Denn wenn ein mangelhafter Spielerpass beanstandet wird, bleibt die fehlende Einsatzberechtigung strafbewehrt. Die Vereine werden also dazu angehalten, bei entsprechenden Beanstandungen von einem Einsatz des betreffenden Spielers abzusehen und solche Beanstandungen durch Vorlage ordnungsgemäßer Spielerpässe von vornherein zu vermeiden. Zudem wird das abstrakte Interesse des Beklagten an der Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten auch als solches, nämlich dadurch geschützt, dass formelle Mängel der Spielerpässe gemäß §§ 47 Ziff. 3 SpO, 37 RuVO unabhängig von der Einsatzberechtigung mit einer Geldstrafe geahndet werden.
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Aus den dargelegten Gründen enthält das Regelwerk der Beklagten keine wirksame Grundlage für die von den Sportgerichten verhängten Strafen. Denn der vom Kläger eingesetzte Spieler W. war unstreitig spielberechtigt und die fehlende Unterschrift in seinem Spielerpass ist weder bei den Kontrollen durch die Schiedsrichter noch von gegnerischen Vereinen beanstandet worden. Seine fehlende Einsatzberechtigung gehört deshalb zu den Fällen, in denen die Strafbestimmungen der §§ 38 Ziff. 2 RuVO und § 46 Ziff. 1 a) SpO der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhalten. Das gilt unabhängig davon, ob sich sein Personalausweis in der Passmappe befand und ob deren Vorlage darum auch ohne besonderen Hinweis genügte, um die Einsatzberechtigung nach § 47 Ziff. 3 SpO zu begründen. Auf diese streitigen Fragen kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Angriffe des Klägers gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Verbandsgericht des Beklagten hierzu getroffen hat. Ob der Kläger eine Geldstrafe nach §§ 47 Ziff. 3 SpO, 37 RuVO verwirkt hat, ist ebenfalls nicht zu prüfen. Denn die angegriffenen Urteile sind ausschließlich auf § 38 RuVO gestützt und neue Strafgründe können im Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten nicht nachgeschoben werden (vgl. etwa BGH, NJW 1967, 1657, 1659 f.).
28 
3. Auf den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb die Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidungen festzustellen. Diesen Antrag hat der Kläger zwar erst auf Anregung des Senats in mündlicher Verhandlung gestellt, so dass die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingehalten ist. Er ist gleichwohl zulässig. Denn es handelt sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine Anpassung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, mit der der Kläger in der Sache nicht mehr erreichen will, als ihm mit der erstinstanzlichen Entscheidung zugesprochen worden ist. Dazu bedarf es keiner Anschlussberufung nach § 524 ZPO (vgl. nur BGH, NJW-RR 2006, 669 f. und WuM 2011, 310). Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist vielmehr die statthafte Klageart, um die Unwirksamkeit vereinsgerichtlicher Straf- und Disziplinarentscheidungen geltend zu machen (vgl. nur BGHZ 36, 105, 108 oder OLG Frankfurt, GRUR 1995, 992, 994).
29 
Die erstinstanzlichen Anträge des Klägers sind dagegen unzulässig. Zu der mit dem Antrag Ziff. 1 erstrebten Aufhebung der sportgerichtlichen Entscheidungen sind die staatlichen Gerichte nicht berufen. Denn sie sind keine Rechtsmittelinstanz gegenüber den Vereinsgerichten und das Gesetz sieht auch keine Anfechtungs- oder Gestaltungsklage gegen vereinsinterne Entscheidungen vor (vgl. nur Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdn. 3381). Einer Aufhebung bedarf es auch nicht, weil die sportgerichtlichen Entscheidungen nicht in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen. Bei der darüber hinaus beantragten Feststellung, dass der Kläger keine Strafe mit der Folge eines Punktabzugs verwirkt hat, ist bereits zweifelhaft, ob sie ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betrifft. Zudem fehlt jedenfalls das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mit der Nachprüfung der sportgerichtlichen Entscheidungen und der Feststellung ihrer Unwirksamkeit ist dieses Interesse erschöpft (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1967, II ZR 231/64, juris Tz. 45 - insoweit nicht in NJW 1967, 1268 ff. abgedruckt). Der Beklagte kann auch nicht zu einer bestimmten Spielwertung verurteilt werden, wie dies der Kläger mit seinem Antrag Ziff. 2 erreichen will. Denn die Wertung der Verbandsspiele obliegt nicht den staatlichen Gerichten, sondern dem beklagten Sportverband (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Dessen Entscheidungen können aufgrund der Vereinsautonomie grundsätzlich nur insoweit kontrolliert werden, als es sich um Strafmaßnahmen handelt. Dies ist im Rahmen des Feststellungsausspruchs geschehen. Es ist auch nicht zu besorgen, dass der Beklagte die Entscheidung der staatlichen Gerichte missachten könnte. Die gleichen Gründe stehen schließlich auch der Zulässigkeit des Antrags Ziff. 3 entgegen, mit dem der Kläger ein Leistungsurteil auf Rückzahlung der Geldstrafe und der Verfahrensgebühren erstrebt.
30 
Das angefochtene Urteil ist danach insoweit abzuändern, als das Landgericht den erstinstanzlichen Klageanträgen stattgegeben hat. Das gilt erst recht für den - vom Antrag abweichenden - Feststellungsausspruch, der zudem in der Sache falsch ist.
III.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers wirkt sich nicht auf die Kostenentscheidung aus, weil der Antrag Ziff. 1 denselben Gegenstand hat wie der erfolgreiche Feststellungsantrag und das Unterliegen mit den Anträgen Ziff. 2 und 3 als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.
32 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 29. Oktober 2012 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

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