Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 28/13

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 04.09.2013 - 9 W 28/13 - wird auf Antrag der Klägerin wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Ansprüche aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. J. W. eingeholt. Die Beklagte hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.05.2013 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.09.2013 die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung des Senats enthält keinen Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss vom 04.09.2013 ist den Parteien nicht zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2014 den Senatsbeschluss vom 04.09.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Beklagten auferlegt werden. Gleichzeitig beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Auf Antrag der Klägerin ist der Beschluss des Senats vom 04.09.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beklagten zu tragen sind.
a) Da die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28.05.2013 zurückgewiesen wurde, war eine Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 406 ZPO Rnr. 17 sowie Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rnr. 20). Infolge eines Versehens ist die Kostenentscheidung im Beschluss vom 04.09.2013 unterblieben.
b) Es liegt ein Fall für eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO vor. Die Vorschriften über die Ergänzung eines Urteils sind bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 ZPO Rnr. 1). Im Schriftsatz vom 14.02.2014 hat die Klägerin einen Antrag auf Ergänzung gestellt.
c) Die Frist von zwei Wochen zur Beantragung der Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn die Frist läuft gemäß § 321 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses. Eine Zustellung der Entscheidung vom 04.09.2013 ist jedoch nicht erfolgt, so dass die zweiwöchige Frist nicht in Gang gesetzt werden konnte.
Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO - geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267). Entscheidend erscheint dem Senat, dass der Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO für die nachträgliche Ergänzung einer Entscheidung von einer förmlichen Zustellung der Ausgangsentscheidung abhängen muss. Wenn § 321 ZPO auf Beschlüsse generell analog angewandt wird, muss dies nach dem Wortlaut von § 321 Abs. 2 ZPO auch für den Beginn des Fristlaufs - nur nach förmlicher Zustellung der Ausgangsentscheidung - gelten. Das bedeutet, dass bei einem Beschluss, der gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO möglicherweise nur formlos mitgeteilt werden muss, die Frist für eine Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen beginnt, bzw. dass erst eine eventuelle nachträgliche förmliche Zustellung die Frist in Gang setzen kann. Nur auf diese Weise besteht eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung gemäß § 321 ZPO zu sorgen. Denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei - und auch ein Prozessbevollmächtigter - kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte, wenn dem Gericht bei seiner Entscheidung ein entsprechendes Versehen unterlaufen ist (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; anders OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 U 111/08 -, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 ZPO Rnr. 41, wobei die zum Beleg der Auffassung in der Kommentierung angeführten Rechtsprechungszitate jedoch nicht zutreffend sind).
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d) Die für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu ergänzende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11 
2. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 RVG. Den Wert im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Sachverständigen bewertet der Senat vorliegend mit ca. 1/3 des Wertes der Hauptsache (§ 3 ZPO).

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