Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 251/13

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2013 - 8 O 136/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Ziff. 2. verurteilt wurde, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 19.12.2012 des Landgerichts Mannheim mit dem Aktenzeichen 8 O 328/11 an die Klägerin herauszugeben. Insoweit wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 3.443,22 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.12.2012 (8 O 328/11) sowie die Herausgabe dieses Titels.
Zwischen den Parteien war mit umgekehrtem Rubrum beim Landgericht Mannheim ein Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten an einem Immobilienfonds anhängig, der mit Urteil vom 19.12.2012 (Anlage K 1) abgeschlossen wurde. Dort wurde die Klägerin unter anderem wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 27.140,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.08.2011 und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus
 EUR 41.543,03 ab dem 19.07.2002 bis zum 21.07.2003,
 EUR 40.330,46 ab dem 22.07.2003 bis zum 06.07.2004,
 EUR 37.773,27 ab dem 07.07.2004 bis zum 06.07.2005,
 EUR 35.608,20 ab dem 07.07.2005 bis zum 22.06.2006,
 EUR 34.469,99 ab dem 23.06.2006 bis zum 24.06.2007,
 EUR 33.090,42 ab dem 25.06.2007 bis zum 10.09.2007,
 EUR 27.723,85 ab dem 11.09.2007 bis zum 26.06.2008,
 EUR 26.867,93 ab dem 27.06.2007 bis zum 27.10.2009,
 EUR 26.989.66 ab dem 28.10.2009 bis zum 08.06.2010 sowie aus
 EUR 27.140,54 ab dem 09.06.2010 bis zum 05.08.2011.
Sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 618,80 (vorgerichtliche RA-Vergütung) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung und weitere EUR 100,00 (Auslagenersatz) zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 22.06.2002/04.07.2002 im Wert von US$ 40.000,00 gezeichneten Beteiligung an der T. I. P. L.P. resultieren.
3. Die Verurteilung gemäß vorstehend Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der am 22.06.2002/04.07.2002 gezeichneten Beteiligung des Klägers an der T. I. P. L.P. im derzeit aktuellen Nominalwert von US$ 32.000,00.
Die hiesige Klägerin machte im Vorprozess im Wege der Widerklage folgende Anträge geltend:
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der T. I. P., L.P. haben offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen
10 
hilfsweise
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1a. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der T. I. P., L:P: haben und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sind offenzulegen und an die Beklagten zu zahlen.
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hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der Steuervorteile nicht vornimmt
13 
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist etwaige von der Beklagten erhaltenen Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden in Höhe der aufgrund der Beteiligung an der T. I. P., L.P. erhaltenen Steuervorteile an den Beklagten auszukehren.
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Die Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin leistete in Erfüllung der titulierten Verpflichtungen (Verzugs-/Prozesszinsen und entgangener Gewinn) Zahlungen und führte aus diesen Beträgen Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % an das Finanzamt ab. Diese Beträge haben nach Angaben der Klägerin 4.057,75 EUR betragen.
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Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2013 (Anlage K 3), 18.04.2013 (Anlage K 5) und letztmals vom 06.06.2013 (Anlage K 7) unter Fristsetzung bis 17.06.2013 und unter Androhung der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung von zuletzt 3.443,22 EUR auf. Die Klägerin wies die Forderung mit Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage K 4) und 08.05.2013 (Anlage K 6) zurück.
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Die Klägerin ist der Auffassung,
sie habe die mit Urteil vom 19.12.2012 (Landgericht Mannheim, 8 O 328/11) titulierten Ansprüche vollständig erfüllt, da es sich bei den zu leistenden Zahlungen teilweise um kapitalertragssteuerpflichtige Einkünfte gehandelt habe, hinsichtlich derer die Klägerin als inländisches Kreditinstitut zur Erhebung und Abführung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags verpflichtet gewesen sei. Durch die Leistung der Beträge an das Finanzamt sei gemäß § 362 Abs. 2 BGB Erfüllung eingetreten.
17 
Der Beklagte meint,
die Klägerin sei mit den erhobenen Einwendungen bereits nach § 767 Abs. 3 (gemeint wohl: Abs. 2) ZPO präkludiert, da die Frage der Steuerbarkeit der seitens der Klägerin geschuldeten Schadensersatzleistungen bereits vollumfänglich Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Jedenfalls sei Erfüllung nicht eingetreten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um einen Schadensersatzanspruch und nicht um einen der Steuerpflicht unterliegenden Zinsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG handele. Tatsächlich seien auch nur noch 3.443,22 EUR zur Zahlung offen.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
19 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die weitere Vollstreckung aus dem Titel (8 O 328/11) sei unzulässig, da die Klägerin den titulierten Anspruch vollumfänglich erfüllt habe. Sie habe berechtigterweise Kapitalertragssteuer in Höhe von 3.846,27 EUR und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 211,48 EUR abgeführt, was gegenüber dem Beklagten als Vollstreckungsgläubiger gemäß § 362 Abs. 2 BGB Erfüllungswirkung entfalte. Die Klägerin sei als inländisches Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, § 43 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 1 Satz 2 EStG zur Abführung von Kapitalertragssteuer verpflichtet gewesen, da es sich bei den titulierten Ansprüchen um der Kapitalertragssteuerpflicht unterliegende Zinseinkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handele. Die Prozesszinsen seien Entgelte für die Überlassung von Kapital und damit letztlich Vermögensmehrungen, die Entgelt für eine Kapitalbenutzung darstellten. Die als entgangener Gewinn im Rahmen des Schadensersatzes zugesprochenen Beträge fielen ebenfalls unter die Steuerpflicht, da der dem Beklagten insoweit zugesprochene Schadensersatzanspruch bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle der Kapitalerträge trete und damit deren Surrogat darstelle. Die Klägerin sei mit ihrem Erfüllungseinwand auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn der Einwand der Erfüllung sei in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses noch nicht möglich gewesen, da die Zahlungen erst nach Verkündung des Urteils am 19.12.2012 erfolgten. Auch die Abweisung des Widerklageantrags im Vorprozess rechtfertige eine Präklusion nicht, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Abführung der Kapitalertragssteuer, zu der die Klägerin verpflichtet sei, ein Vorteil wäre, den der jetzige Beklagte nicht an die Klägerin abzuführen hätte.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
21 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht die seitens der Klägerin als Schadensersatz geschuldeten Beträge als Kapitalerträge nach § 43f EStG angesehen. Schadensersatz werde nach dem klaren Wortlaut dieser Normen nicht erfasst, sodass eine Abführung von Steuern nicht vorzunehmen gewesen sei. Weder aus dem BMF-Schreiben vom 20.10.2012, noch aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der einkommenssteuerrechtlichen Normen sei eine Steuerpflicht abzuleiten. Zudem sei die Klägerin mit den erhobenen Einwendungen gemäß § 767 ZPO präkludiert, weil es im vorgelagerten Rechtsstreit ebenfalls um die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung als solche gegangen sei. Da dort kein Abzug zugunsten der jetzigen Klägerin vorgenommen worden sei, sei dies auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu berücksichtigen.
22 
Zudem stehe dem Beklagten ausweislich des Urteils des Vorprozesses noch die Freistellung von sämtlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen zu, welche im Rahmen des Übertrags der Anteile entstehen können, sodass eine Herausgabe des Vollstreckungstitels nicht infrage komme.
23 
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
25 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
26 
Zu Recht hat das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben, da die Klägerin die in Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 19.12.2012 ausgeurteilten Beträge (Prozesszinsen und entgangener Gewinn) - gekürzt um insgesamt 30,5 % Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag - nach Schluss der mündlichen Verhandlung an den Beklagten bezahlt bzw. an das Finanzamt abgeführt hat und der insoweit begründete Erfüllungseinwand auch nicht präkludiert ist (1.). Soweit das Landgericht der Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels stattgegeben hat, war dies indes zu korrigieren (dazu 2.).
27 
1. Zutreffend hat das Landgericht der seitens der Klägerin an das Finanzamt geleisteten Zahlung von 3.846,27 EUR an Kapitalertragsteuer und 211,48 EUR an Solidaritätszuschlag Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB zugemessen und - da die im März 2013 erfolgten Zahlungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geleistet wurden - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.12.2012 (8 O 328/11) für unzulässig erklärt.
28 
Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, wobei nach Absatz 2 der Vorschrift § 185 BGB Anwendung findet, wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99, NJW-RR 2002, 591, 592 und vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103 Rn. 10). So liegt der Fall hier.
29 
a) Dass es sich bei den ausgeurteilten Verzugs- bzw. Prozesszinsen um Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt, wird auch von der Berufung nicht mehr bezweifelt. Diese Einordnung entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 24.05.2011 - VIII R 3/09, NJW 2012, 1535 Rn. 13 m.w.N.; zur Literatur vgl. Ratschow in Blümich, EStG, 125. Aufl., § 20 Rn. 320 f. m.w.N.).
30 
b) Entgegen der Auffassung der Berufung unterliegt aber auch der im Wege des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB zugesprochene entgangene Gewinn (§ 252 BGB) in Gestalt fiktiver Anlagezinsen der Steuerpflicht.
31 
aa) Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Die als entgangener Gewinn ausgeurteilten fiktiven Anlagezinsen stellen ein derartiges Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Denn der aufgrund fehlerhafter Anlageberatung bereits durch die Zeichnung der Beteiligung geschädigte Anleger macht geltend, dass er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht erworben und stattdessen über eine Alternativanlage ab dem Zeichnungszeitpunkt bis zum Verzugseintritt anderweitig Kapitalerträge generiert hätte, die der hiesige Beklagte im Vorprozess mit 4 % p. a. angegeben hat. Hätte der Beklagte diese Zinsen tatsächlich erzielt, unterlägen sie unzweifelhaft der Kapitalertragsteuer. Nichts anderes kann gelten, wenn er diese Zinsen wegen der Fehlberatung nicht selbst erzielt, sondern sie im Wege des Schadensersatzes gegenüber der nicht anleger- oder anlagegerecht beratenden Bank geltend macht. Wirtschaftlich betrachtet wird damit das Vermögen des Anlegers auf den Stand gebracht, den es hätte, wenn der Anleger ordnungsgemäß beraten worden wäre. In diesem Fall hätte er aber auch Steuern auf die Kapitalerträge bezahlen müssen. Diese Erträge sind - anders als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte - von dem eingesetzten Kapitalstock auch unschwer zu trennen.
32 
bb) Es wäre demgegenüber nicht einzusehen, wenn zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die ab Verzugseintritt anfallenden Verzugszinsen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfiele, für die im Zeitraum zwischen Zeichnung der Anlage und Verzugseintritt geltend gemachten fiktiven Anlagezinsen jedoch eine Steuerpflicht ausschiede. Denn der Zeitpunkt des Verzugseintritts und damit - nach Rechtsansicht der Berufung - auch der Zeitpunkt der erstmaligen Steuerpflicht hinge dann alleine vom Verhalten des Gläubigers und seiner vorprozessualen Mahnung ab. In ertragssteuerlicher Hinsicht stellen aber weder die Verzugs- bzw. Prozesszinsen noch die fiktiven Anlagezinsen einen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).
33 
cc) Allein diese Einordnung der fiktiven Anlagezinsen passt in das System der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen beim Schadensersatzanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110, Rn. 11 ff.) sind ersparte Steuern zwar grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, indes kommt eine solche Anrechnung dann nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Wenn das Erstgericht im Vorprozess (vgl. dort S. 16) eine Anrechnung von Steuervorteilen verneint hat, so liegt dem die damit in Einklang stehende Überlegung zugrunde, dass der hiesige Beklagte die ihm zugesprochene Schadensersatzleistung selbst wird versteuern müssen, sodass - abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Veränderungen z.B. beim persönlichen Steuertarif oder allgemeinen (Spitzen-)steuersatz (BGH, a.a.O. Rn. 12) - gemäß § 287 ZPO davon ausgegangen werden kann, dass sich die Vor- und Nachteile in etwa die Waage halten. Unterwürfe man demgegenüber mit der Rechtsansicht der Berufung zwar die Verzugs- und Prozesszinsen, nicht aber die fiktiven Anlagezinsen einer Besteuerung, so würde dieses Gefüge gestört, da die zur Nichtanrechnung der Steuervorteile im Rahmen des Schadensersatzanspruchs führende Hypothese wegen der dann mangelnden Steuerbarkeit eines Teils der Ersatzleistung erschüttert wäre.
34 
Ob dem Beklagten - wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführte - durch die Einmalzahlung und die daraus resultierende Ausschöpfung seines jährlich anfallenden Steuerfreibetrags Nachteile entstehen, hat für die hier zu entscheidende Frage, ob die Klägerin berechtigt Steuern abgeführt hat, keine Bedeutung. Solche Unschärfen wären nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber wohl hinzunehmen.
35 
dd) Im Übrigen entspricht die vom Senat eingenommene Rechtsansicht auch der vom Bundesgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass nicht nur die neben der Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen, sondern auch die im Wege des entgangenen Gewinns als Schadensposition geltend gemachten fiktiven Anlagezinsen den Streitwert nicht erhöhen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 und vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11, juris und 17.06.2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 jeweils m.w.N.). Die damit ausgesprochene Gleichbehandlung muss auch in ertragssteuerrechtlicher Hinsicht Platz greifen.
36 
ee) Nach alledem unterlagen auch die entgangenen Anlagezinsen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG der Kapitalertragsteuer (in diesem Sinne auch BMF vom 22.12.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004; BStBl 2010 I S. 94 unter Rn. 83; Ratschow in Blümich, EStG, 125. Aufl., § 20 Rn. 399; Klett/Peitsmeyer, BB 2011, 2121, 2124 und Fußnote 21 sowie Senat, ZIP 2000, 2060, 2065). Damit war die Klägerin als inländisches Kreditinstitut gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG zur Abführung der Kapitalertragssteuer und gemäß §§ 1, 4 SolZG zur Erhebung des Solidaritätszuschlags in Höhe von insgesamt 30,5 % verpflichtet.
37 
c) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Präklusion des Erfüllungseinwands nach § 767 Abs. 2 ZPO verneint. Die erst im März 2013 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 31.10.2012 erfolgten Zahlungen konnten nicht früher geltend gemacht werden. Soweit die Berufung anführt, der im Vorprozess abgewiesene Widerklageantrag stehe der Erhebung des Erfüllungseinwands im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage entgegen, so ist auch das unzutreffend. Diese Feststellungsklage war darauf gerichtet, dass der jetzige Beklagte bei ihm verbliebene Steuervorteile an die hiesige Klägerin auszukehren habe, sofern die Finanzbehörden die Schadensersatzleitungen nicht der Nachversteuerung unterwerfen. Ein derartiger, auf die Berechnung konkret verbleibender Vor- oder Nachteile gerichteter und damit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO erfolgenden Pauschalabgeltung aller steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen des Schadensersatzprozesses widersprechender Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 95/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 ff.) ist unzulässig bzw. unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 und vom 23.09.2014 - XI ZR 215/13 juris Rn. 39). Mit der danach rechtsfehlerfreien Abweisung des Widerklageantrags im Vorprozess ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob die unter grundsätzlicher Nichtanrechnung erlangter Steuervorteile auszukehrenden Schadenersatzleistungen inklusive fiktiver Anlagezinsen ihrerseits der Besteuerung unterliegen oder nicht. Eine Präklusion des Einwands der - zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerklageantrag noch nicht erfolgten - Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ist im nachfolgenden Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage damit ausgeschlossen.
38 
2. Soweit das Landgericht indes der Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels stattgegeben hat, hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
39 
Eine auf § 371 BGB analog gestützte Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zulässig, wenn über eine Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem Titel zugrundeliegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 16 m.w.N.). Daran mangelt es hier. Es liegt weder eine rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage zugunsten der Klägerin vor noch steht die Erfüllung der dem Titel zugrundeliegenden Forderung zwischen den Parteien außer Streit; vielmehr bildet die Frage der Erfüllung durch Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag den Schwerpunkt des Rechtsstreits.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Streitwert hinsichtlich der Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels verhältnismäßig geringfügig ist (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - VIII ZB 124/03, NJW, 2904 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41 
Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
42 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG, wobei der Senat hierbei berücksichtigt hat, dass eine Zwangsvollstreckung ausweislich des letzten Schreibens des Beklagten vom 06.06.2013 lediglich in Höhe von 3.443,22 Euro drohte.

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