Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 103/14

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.530,30 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 24.10.2013 gegen 16:00 Uhr im Bereich der Hauptstraße in S. geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des am Unfall beteiligten Pkw Opel, der zum Zeitpunkt des Unfalls von der Tochter des Klägers, der Zeugin M., gefahren wurde. Die Zeugin kam mit dem klägerischen Fahrzeug aus dem Hof einer Arztpraxis, die sich in der H. Straße 48 befindet. Aus der Ausfahrt kommend überquerte sie mit dem Pkw den Bereich des entlang der Hauptstraße verlaufenden Gehwegs und den Bereich des Radwegs. Der Gehweg hat im Bereich der Unfallstelle eine Breite von 3,30 m, der Radweg eine Breite von 1,70 m. Die Zeugin wollte mit dem Pkw auf der Hauptstraße nach rechts einbiegen. Während des Fahrmanövers der Zeugin näherte sich von rechts auf dem Radweg der am … 1999 geborene Beklagte mit seinem Fahrrad. Der Radweg war im Bereich der Unfallstelle nicht für die Fahrtrichtung des Beklagten freigegeben, sondern nur für die Gegenrichtung. Der Beklagte hätte für seine Fahrtrichtung den auf der gegenüberliegenden Seite der Hauptstraße verlaufenden Radweg benutzen können. Während des Einfahrmanövers der Zeugin M. kam es zur Kollision; der Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad gegen die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs. Der Beklagte wurde verletzt, der Pkw des Klägers wurde beschädigt.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von dem Beklagten vollen Ersatz seines Schadens in Höhe von 7.060,60 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, für den Unfall sei der Beklagte allein verantwortlich. Zum Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte nicht verbotswidrig den Radweg in der falschen Richtung benutzt hätte. Im Bereich der Grundstücksausfahrt habe für die Zeugin M. eine Sichtbehinderung nach rechts bestanden. Die Zeugin habe sich bei der Ausfahrt aus dem Grundstück langsam und vorsichtig in den Bereich des Fuß- und Radwegs hineingetastet. Der von rechts kommende Beklagte sei für die Zeugin vor der Kollision nicht erkennbar gewesen. Die Zeugin habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das weit überwiegende Verschulden treffe die Zeugin M., die sich keineswegs langsam in den Geh- und Radweg hineingetastet habe. Der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, auf das Fahrmanöver der Zeugin vor der Kollision zu reagieren.
Das Landgericht hat den Beklagten und die Zeugin M. zum Unfallablauf vernommen. Mit Urteil vom 25.07.2014 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 4.236,00 EUR Schadensersatz sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat hierbei eine Haftungsquote von 60 % zu Gunsten des Klägers zugrunde gelegt. Das überwiegende Verschulden für das Unfallereignis treffe den Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 25.07.2014 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er beanstandet das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen. Der Kläger hält daran fest, dass die Zeugin M. den Unfall nicht durch ein anderes Fahrverhalten hätte vermeiden können. Sie habe vor ihrem Entschluss, in die Fahrbahn der Hauptstraße einzufahren, zweimal angehalten, um sich sorgfältig in beide Richtungen zu vergewissern, ob Fußgänger oder Radfahrer gefährdet werden könnten. Der Beklagte sei mit seinem Fahrrad für die Zeugin vor der Kollision nicht erkennbar gewesen. Aus dem Unfallablauf ergebe sich, dass der Beklagte mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein müsse. Das Landgericht habe es versäumt, zum Unfallablauf das beantragte Sachverständigen-gutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz zu H 5 O 82/14 vom 11.07.2014, soweit die weitergehende Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere 2.824,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Außerdem beantragt der Beklagte im Wege der Anschlussberufung,
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das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Zeugin M. das weit überwiegende Verschulden treffe. Für die Zeugin habe es bei der Ausfahrt aus dem Grundstücksbereich keine Sichtbehinderung gegeben. Sie hätte den sich von rechts auf dem Fahrrad nähernden Beklagten ohne Schwierigkeiten schon von weitem erkennen können. Der Umstand, dass der Beklagte den „falschen Radweg“ benutzt habe, ändere nichts daran, dass die Zeugin dem Beklagten den Vorrang hätte gewähren müssen. Der Beklagte habe den von der Zeugin gefahrenen Pkw vor der Kollision nicht gesehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion zu vermeiden.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat zum Unfallablauf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. eingeholt. Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin vom 14.12.2015 erläutert. Der Senat hat im Übrigen zum Unfallablauf den Beklagten informatorisch angehört und die Tochter des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und auf das Protokoll vom 14.12.2015 verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Beklagte hat die Hälfte des klägerischen Schadens zu ersetzen, mithin einen Betrag in Höhe von 3.530,30 EUR nebst Zinsen. Außerdem stehen dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen zu.
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1. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Satz 4 StVO. Der Beklagte hat den Unfall durch einen fahrlässigen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften verursacht.
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a) Der Beklagte hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Beklagten nicht freigegeben. Wenn der Beklagte den Radweg auf der anderen Seite der Straße benutzt hätte, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO dient u.a. dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wie der Zeugin M., die erfahrungsgemäß nicht immer damit rechnen, dass Radfahrer einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs benutzen.
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b) Dem Beklagten fällt außerdem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Er hätte den Unfall bei genügender Aufmerksamkeit durch eine rechtzeitige Reaktion vermeiden können.
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aa) Für die Haftung des Beklagten können Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie nachgewiesen sind. Das bedeutet: Soweit Einzelheiten des Unfallablaufs ungeklärt geblieben sind, ist im Rahmen von § 823 Abs. 1, 2 BGB die für den Beklagten günstigste Variante zugrunde zu legen.
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bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob die Zeugin M. sich bei ihrem Fahrmanöver langsam in den Bereich des Gehwegs und in den Bereich des Radwegs hineingetastet und ihr Fahrzeug mehrfach angehalten hat, oder ob sie in einem Zug aus der Ausfahrt herausgefahren ist. Zwar hat die Zeugin angegeben, sie habe im Bereich des Geh- und Radwegs mehrfach angehalten und dabei nach links und nach rechts geschaut. Diese Darstellung erscheint zwar möglich; sie ist jedoch nicht nachgewiesen. Es erscheint ebenso möglich, dass sie in einem Zug gefahren ist. Die Angaben der Zeugin reichen zur vollen Überzeugung des Senats nicht aus. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung angegeben, er habe das klägerische Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen. Dies könnte dadurch erklärbar sein, dass der Pkw vor dem Unfall für ihn nur kurze Zeit erkennbar war, weil die Zeugin sich - entgegen ihrer Darstellung - möglicherweise nicht langsam in den Gehweg hineingetastet hat. Der Senat kann, auch nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin, nicht ausschließen, dass ihre Aussage von einer - unbewussten - nachträglichen Rekonstruktion beeinflusst ist.
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cc) Dem Beklagten ist mangelnde Aufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO jedoch auch dann vorzuwerfen, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Zeugin vor dem Unfall in einem Zug aus der Ausfahrt herausgefahren ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S.. Nach seinen Feststellungen ist von einer Kollisions-geschwindigkeit des Pkw in einer Größenordnung von 10 - 15 km/h auszugehen. Auch bei einem Fahrmanöver der Zeugin in einem Zug hätte der Beklagte bei genügender Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, die Kollision durch eine Gefahren-bremsung zu verhindern. Auch bei einer eigenen Geschwindigkeit von 15 - 20 km/h wäre es dem Beklagten nach den Berechnungen des Sachverständigen möglich gewesen, durch eine sofortige Bremsreaktion bei Erkennen des Pkw die Kollision knapp zu vermeiden.
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c) Weitere Verkehrsverstöße des Beklagten, die für die Haftungsfrage zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor bzw. lassen sich nicht feststellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist von einer Geschwindigkeit des Beklagten vor dem Unfall von 15 - 20 km/h auszugehen. Daraus lässt sich ein - zusätzlicher - Vorwurf gegen den Beklagten im Sinne einer nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 StVO) nicht ableiten.
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2. Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB führt zu einer Haftungsquote von 50 %.
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a) Auf Seiten des Klägers sind nicht nur schuldhafte Verkehrsverstöße der Zeugin M. zu berücksichtigen, sondern auch die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Dies ergibt sich, auch für die Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB, aus § 7 Abs. 1 StVG (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 254 BGB, RdNr. 10).
26 
b) Im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB können nur solche Verursachungsbeiträge zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, die nachgewiesen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist bei ungeklärten Details des Unfallablaufs mithin die für die Zeugin M. bzw. für den Kläger günstigste Version zugrunde zu legen.
27 
c) Die Zeugin M. hat den Unfall durch einen fahrlässigen Verstoß gegen § 10 StVO (Einfahren und Ausfahren) verursacht.
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aa) Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 Satz 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin M. war daher verpflichtet, dem Beklagten, der sich von rechts auf dem Fahrradweg näherte, den Vorrang zu überlassen. Der Umstand, dass der Beklagte den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts. Denn wer aus einem Grundstück ausfährt, muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Radweg von Radfahrern nicht selten in der Gegenrichtung benutzt wird (vgl. beispielsweise OLG Hamm, NZV 1997, 123; OLG Hamburg, NZV 1992, 281).
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bb) Kommt es zur Kollision zwischen einem Pkw, der aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, wird von der Rechtsprechung nicht selten im Wege des Anscheinsbeweises angenommen, dass den Pkw-Fahrer ein Verschulden trifft (vgl. beispielsweise OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006 - 12 U 449/05 -, zitiert nach juris; LG Gießen, Urteil vom 01.11.2013 - 3 O 121/13 -, zitiert nach juris; LG Freiburg, Urteil vom 06.09.2007 - 3 S 120/07 -, NZV 2008, 101). Ob die Regeln des Anscheinsbeweises für den vorliegenden Fall Anwendung finden können, kann dahinstehen. Denn ein schuldhafter Verkehrsverstoß steht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen S. fest.
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cc) Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB von der Variante auszugehen, dass sich die Zeugin M. bei der Ausfahrt aus dem Grundstück langsam und vorsichtig in den Bereich des Gehwegs hineingetastet hat (siehe oben). Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Zeugin vor der Einfahrt auf die Straße zweimal angehalten hat, ändert dies nichts an einem schuldhaften Verkehrsverstoß.
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Zum Zeitpunkt der Kollision fuhr die Zeugin nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h. Die Zeugin war nach den Feststellungen des Sachverständigen - von ihrer Darstellung ausgehend - zwischen dem Anhalten und der Kollision 1,7 - 2,0 Sekunden gefahren. Sie hätte den Unfall vermeiden können, indem sie - nach dem zweiten Anhalten - nicht angefahren wäre, sondern den Beklagten mit seinem Fahrrad hätte vorbeifahren lassen. Zum Zeitpunkt des zweiten Anfahrvorgangs war der Beklagte für die Zeugin, wenn sie sich nach rechts vergewissert hätte, ohne Schwierigkeiten erkennbar. Es gab eine Sichtstrecke nach den Feststellungen des Sachverständigen von mindestens 90 Meter. Sichtbehinderungen bestanden für die Zeugin nur im Bereich zwischen dem Grundstück und dem angrenzenden Gehweg; bei einer Breite von Geh- und Radweg von zusammen 5 Meter bestanden für die Zeugin jedoch keine Sichtbehinderungen mehr, sobald sie mit der Front ihres Fahrzeugs 1,5 - 2,0 m in den Bereich des Gehwegs hineingefahren war. Die Darstellung der Zeugin, dass sie den Beklagten vor dem Einfahren in die Fahrbahn nicht gesehen habe, ist unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nur dadurch erklärbar, dass sie entweder - entgegen ihren Angaben - vor dem Anfahren nicht nach rechts geschaut hat oder dass sie - möglicherweise abgelenkt durch den fließenden Verkehr auf der Straße - sich beim Blick nach rechts unaufmerksam verhalten hat.
32 
d) Weitere Verkehrsverstöße der Zeugin, die im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor bzw. sind jedenfalls nicht nachgewiesen. Insbesondere kann der Senat aus Beweislast-gründen (siehe oben) für die Frage des Mitverschuldens nicht feststellen, dass die Zeugin - entgegen ihren Angaben - in einem Zug aus dem Grundstück herausgefahren ist.
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e) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldens-beiträge führt zu einer Haftungsquote von 50 %.
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aa) Eine Analyse der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen (Kraftfahrzeug kommt aus Ausfahrt, Radfahrer auf Gehweg oder in der falschen Richtung auf Radweg) zeigt, dass die in der Praxis von den Gerichten festgesetzten Haftungsquoten stark differieren (vgl. insbesondere Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013, RdNr. 381, 382, 383). Dies hängt damit zusammen, dass bei der Abwägung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Je nach Einzelfall können die nachgewiesenen Verschuldensbeiträge der Beteiligten sehr unterschiedlich sein.
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bb) Auf Seiten des Beklagten ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass er zum einen den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat und dass er zum anderen bei sofortiger Reaktion die Kollision durch eine Gefahrbremsung knapp hätte vermeiden können (siehe oben).
36 
cc) Auf Seiten des Klägers ist zum einen die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (siehe oben) und zum anderen der nachgewiesene Verstoß der Zeugin M. gegen § 10 Satz 1 StVO (siehe oben).
37 
dd) Der Senat ist der Auffassung, dass die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ungefähr gleich schwer wiegen. Zu Gunsten des Klägers ist dabei berücksichtigt, dass die Zeugin M. bei der Ausfahrt aus dem Grundstück vorrangig auf den Verkehr von links achten musste, was die Reaktion auf den von rechts kommenden Beklagten erschwert hat. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin M. ungeachtet des Verkehrsverstoßes des Beklagten jederzeit mit Fußgängern von rechts und im Übrigen gemäß § 2 Abs. 5 StVO auch mit Rad fahrenden Kindern von rechts rechnen musste. Im Übrigen steht fest, dass es - bei einer Gesamtbreite von Geh- und Radweg von 5 m - keine besonderen Sichtbehinderungen für die Zeugin gab, die eine Wahrnehmung des von rechts kommenden Fahrradfahrers erschwert hätten.
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3. Der Schaden des Klägers ergibt sich aus folgender unstreitiger Abrechnung:
39 
Reparaturkosten netto:
5.074,35 EUR
Verbringungskosten brutto:      
126,24 EUR
UPE-Aufschläge
195,59 EUR
merkantiler Minderwert
850,00 EUR
Gutachterkosten
784,42 EUR
Schadenspauschale
30,00 EUR
Summe:
7.060,60 EUR
40 
Bei einer Haftungsquote von 50 % ergibt sich hieraus die Forderung des Klägers in Höhe von 3.530,30 EUR.
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4. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
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5. Dem Kläger stehen gemäß §§ 249 Abs. 2, 291 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen zu. Bei einem Gegenstandswert von 3.530,30 EUR berechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt:
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1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)    
327,60 EUR
Postpauschale ( Nr. 7002 VV RVG)
20,00 EUR
Zwischensumme netto:
347,60 EUR
19 % USt.
66,04 EUR
Summe brutto:
413,64 EUR
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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