Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 27/19

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer X - vom 09.11.2018, Az. 10 O 103/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Beklagten erwirkten Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO.
Die Parteien streiten seit Jahren vor Gericht um die Abfindung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus einer Patentanwaltssozietät. In diesem Zusammenhang verurteilte der Senat den Kläger 2012 rechtskräftig dazu, dem Beklagten Einsicht in Mandantenakten und dazu gehörende Unterlagen der ehemaligen Sozietät zu gewähren, die der Kläger nach deren Beendigung mitgenommen hatte (Urteil vom 31.01.2012 - 12 U 115/11). Zur Erzwingung der Einsichtsgewährung bestätigte der Senat mit Beschluss vom 13.04.2017 (12 W 7/16, Anl. TMP1) die Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Kläger von 2.500 EUR, ersatzweise Zwangshaft.
Seit Mai 2017 gewährt der Kläger dem Beklagten in seinen Geschäftsräumen über mehrere Termine hinweg die geschuldete Akteneinsicht. Dabei kündigt der Beklagte jeweils im Vorfeld eines Termins an, in welche Akten er Einsicht nehmen möchte; diese werden dann von Kanzleimitarbeitern des Klägers zum Termin bereitgelegt. In der Regel handelt es sich dabei um etwa zehn Vorgänge. Zur Fertigung von Abschriften steht ein Kopiergerät bereit. Vereinbarungsgemäß teilen sich die Parteien die Kosten für die Bereitstellung des Geräts; die Kosten der gefertigten Kopien trägt der Beklagte.
Nachdem der Kläger zur Ansicht gelangt war, der Beklagte fordere ohne sachlichen Grund immer wieder dieselben Akten an, gerieten die Parteien im Frühjahr 2018 über den weiteren Ablauf der Akteneinsicht in Streit. Zunächst bat eine Mitarbeiterin des Klägers den Beklagten um Benennung der Akten, bei denen die Einsicht abgeschlossen sei; dem kam der Beklagte nicht nach. In der Folge kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2018 an, künftig nur noch eine Akte zur Einsicht bereitzuhalten und die nächste erst herauszugeben, wenn die Einsicht in die bereits vorgelegte abgeschlossen sei. Wenige Tage später teilte der Kläger überdies mit, der Beklagte sei mit der Begleichung von Kopierkosten i.H.v. 80,17 EUR im Rückstand; weitere Termine zur Akteneinsicht würden erst nach Begleichung dieser Summe ermöglicht.
Ende März 2018 ließ sich der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsmittelbeschlusses vom 13.04.2017 erteilen. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 drohte er dem Kläger „die gebotenen rechtlichen Schritte“ an, falls er seine Ankündigung wahrmachen sollte, immer nur eine Akte vorzulegen. Später wurden die rückständigen Kopierkosten bezahlt. Die Akteneinsicht fand wieder beanstandungsfrei statt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,
nach der Ankündigung des Beklagten vom 06.04.2018 drohe die Zwangsvollstreckung ernstlich. Die Androhung sei rechtswidrig, weil dem Beklagten anstandslos Akteneinsicht gewährt werde. Mit dem Schriftsatz vom 12.03.2018 habe er, der Kläger, nicht gegen seine Pflichten verstoßen, weil sich aus dem Zwangsmittelbeschluss weder ein Recht des Beklagten auf mehrfache Einsicht in dieselbe Akte noch eine Pflicht des Klägers zur gleichzeitigen Vorlage mehrerer Akten ergebe. Mit dem angekündigten Vorgehen habe er lediglich seinen Büroaufwand in angemessenem Rahmen halten und zu diesem Zweck sicherstellen wollen, dass Akten, bei denen die Einsicht abgeschlossen sei, nicht erneut herausgesucht werden müssten. Er habe den Eindruck, der Beklagte sehe tatsächlich nur zwei bis drei Akten pro Termin ein und lasse sich danach zahlreiche Akten erneut vorlegen. Nach wie vor sei er bereit, dem Beklagten mehrere Akten gleichzeitig herauszulegen und bei Bedarf auch wiederholte Einsicht zu ermöglichen. Er strebe einen Modus der Akteneinsicht an, der für beide Seiten pragmatisch und praktikabel sei.
Er hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.04.2017, Az. 12 W 7/16, für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat eingewandt,
sich mit der Ankündigung gebotener Schritte allein dagegen verwahrt zu haben, dass der Kläger in rechtsmissbräuchlicher und schikanöser Absicht nur noch eine Akte pro Besuch habe vorlegen wollen. Auch müsse eine wiederholte Einsicht möglich bleiben, weil Akten oft miteinander zusammenhingen und daher nicht isoliert zu betrachten seien. Ihm könne nicht angesonnen werden, zur Vermeidung wiederholter Einsicht jede Akte vorsichtshalber zu kopieren, zumal der Zeitaufwand für das Heraussuchen und Wiederablegen einer Akte zu vernachlässigen sei. Von dem bislang praktizierten Modus habe sich der Kläger nicht ohne Weiteres lösen dürfen. Daher sei dieser verpflichtet, weiterhin pro Termin mehrere Akten bereitzulegen. Derzeit bestehe kein Grund, ein Zwangsgeld zu vollstrecken. Bei einer erneuten Störung der Akteneinsicht werde nicht sofort die Vollstreckung aus dem Zwangsmittelbeschluss vorgenommen, sondern erst eine Abmahnung ausgesprochen, sodann eine Frist gesetzt und erst bei deren fruchtlosem Ablauf die Vollstreckung des Zwangsgelds ins Auge gefasst. Die Klage habe nur das Ziel, die Zwangsmittelentscheidung zu unterlaufen, die der Senat mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und der Unzuverlässigkeit des Klägers begründet habe. Danach solle der Beschluss so lange Geltung haben, bis die Akteneinsicht insgesamt abgeschlossen sei. Zudem sei der Klageantrag zu weit gefasst, weil es nicht um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt gehe.
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Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei auch gegen Entscheidungen nach § 888 ZPO eröffnet. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Die Zwangsvollstreckung sei eingeleitet, nachdem der Beklagte sich die vollstreckbare Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 13.04.2017 habe erteilen lassen und die Vollstreckung des Zwangsgelds mit Schreiben vom 06.04.2018 angedroht habe. Zwar habe er erklären lassen, derzeit keine Vollstreckung zu beabsichtigen. Damit habe er aber nicht auf die Vollstreckung nachhaltig verzichtet, sondern zu erkennen gegeben, von dem Titel, den er überdies nicht an den Kläger herausgegeben habe, weiterhin Gebrauch machen zu wollen.
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Die Klage sei begründet, weil die Voraussetzungen des § 888 ZPO für die Festsetzung eines Zwangsgelds derzeit nicht vorlägen. Der Kläger komme seit dem Senatsbeschluss vom 13.04.2017 seiner Verpflichtung zur Akteneinsicht nach und gewähre sie auf die vom Beklagten begehrte Art und Weise. Damit bestehe kein Grund, ihn durch Zwangsmittel zur Vornahme der geschuldeten Handlung zu zwingen. Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 13.04.2017 festgestellt, im Falle unstreitiger Vornahme der geschuldeten Handlung sei die Vollstreckung sofort einzustellen. Dem entspreche, dass eine Zwangsmittelfestsetzung auf Vorrat unzulässig sei, soweit der Schuldner eine titulierte Dauerverpflichtung unstreitig laufend erfülle. Der Kläger sei mit der Einwendung der Erfüllung nicht präkludiert, weil die maßgeblichen Umstände nachträglich eingetreten seien. Unerheblich sei, ob der Kläger dem Beklagten durch sein Verhalten zwischenzeitlich Anlass zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegeben habe. Denn entscheidend sei der Schluss der mündlichen Verhandlung.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die rechtliche Qualität des Senatsbeschlusses vom 13.04.2017 und dessen Auswirkungen auf den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt. Dabei handele es sich um eine rechtskräftige Daueranordnung, die erst ende, wenn die Akteneinsicht abgeschlossen sei. Sie sei mit Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen vergleichbar. Das Landgericht habe die insofern einschlägigen Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 08.02.1984 (IVb ZR 52/82) nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe auch das rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers nicht entsprechend gewürdigt. Demgegenüber habe der Beklagte korrekt reagiert. Das Landgericht hätte die Äußerungen des Beklagten dahin werten müssen, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr drohe. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe zwischenzeitlich auch die Einsicht in weitere Akten verwehrt, die nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 13.04.2017 sind. Er, der Beklagte, sei daher gehalten gewesen, beim Landgericht einen weiteren Zwangsgeldantrag zu stellen. Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Akteneinsicht sei verspätet und werde bestritten. Überdies handele es sich insoweit um eine Klageänderung, der widersprochen werde.
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Der Kläger tritt der Berufung entgegen und wendet ein, weder die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts noch die angekündigte Änderung der Modalitäten der Akteneinsicht sei rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Androhung der Zwangsvollstreckung habe danach Anlass gegeben, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Der Senatsbeschluss vom 13.04.2017 habe auf dem vorherigen Verhalten des Klägers beruht. Die Voraussetzungen des § 888 ZPO lägen nicht mehr vor. Mit wiederkehrenden Unterhaltsleistungen habe die Zwangsmittelfestsetzung nichts zu tun. Nach seiner Ansicht sei die Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten inzwischen vollständig gewährt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
1. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage zu Recht angenommen.
19 
a) Die gegen den Senatsbeschluss vom 13.04.2017 erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist - wie von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird - statthaft. Der Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO ist zwar einerseits Maßnahme der Zwangsvollstreckung, andererseits aber selbst Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auf den § 767 ZPO entsprechende Anwendung findet (§ 795 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 284 [juris Rn. 8 f.]; OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB 42/14, ZIP 2015, 303 Rn. 6 [zum Zwangsgeldbeschluss nach § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO]).
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b) Anders als die Berufung meint, mangelt es dem Kläger nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht grundsätzlich bereits dann, wenn ein Vollstreckungstitel vorhanden ist (MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. § 767 Rn. 43). Die Zwangsvollstreckung selbst muss weder begonnen haben noch konkret drohen (Spohnheim in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 767 Rn. 48; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 42). Zwar ist anerkannt, dass dem Schuldner das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Gläubiger unstreitig keine Vollstreckung mehr beabsichtigt (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl. § 767 Rn. 18; Spohnheim aaO Rn. 49; Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl. § 767 Rn. 8). So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr hat der Beklagte durch seinen Vortrag, bei einer erneuten Störung der Akteneinsicht am Ende eines mehrstufigen Verfahrens wieder die Vollstreckung des Zwangsgelds ins Auge zu fassen, zum Ausdruck gebracht, den Titel - unter bestimmter Voraussetzungen - weiterhin gegen den Kläger verwenden zu wollen. Mehr bedarf es zur Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses nicht.
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2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auch begründet. Die hiergegen seitens der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
22 
a) Die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage setzt voraus, dass der Schuldner eine Einwendung geltend macht, die den „durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst“ betrifft (§ 767 Abs. 1 ZPO) und durch § 767 Abs. 2, 3 ZPO nicht ausgeschlossen ist. Handelt es sich bei dem „Urteil“ um einen Zwangsmittelbeschluss nach § 888 ZPO, ist - im Rahmen der analogen Anwendung von § 767 ZPO - zunächst nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch abzustellen, der durch das Zwangsmittel durchgesetzt werden soll. Denn dieser Anspruch wird durch den Zwangsmittelbeschluss nicht festgestellt. Vielmehr geht es hier um den Anspruch des Gläubigers auf Zwangsmittelfestsetzung. Die Vollstreckungsabwehrklage hat danach Erfolg, wenn der Schuldner eine - nach § 767 Abs. 2, 3 ZPO zulässige - Einwendung erhebt, die dem Zwangsmittelbeschluss die Grundlage entzieht.
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b) Nach dieser Maßgabe greift die Einwendung des Klägers, der titulierten Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht fortlaufend nachgekommen zu sein, durch. Auf den erstmals in zweiter Instanz gehaltenen Vortrag des Klägers, den durch den Zwangsmittelbeschluss durchzusetzenden Anspruch auf Akteneinsicht zwischenzeitlich insgesamt erfüllt zu haben, kommt es danach nicht an.
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aa) Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner seiner - auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gerichteten - Verpflichtung nicht nachkommt. Dies folgt mittelbar aus § 887 ZPO. Danach hängt die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung davon ab, dass der Schuldner seine titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Für § 888 ZPO, dessen Wortlaut an den des § 887 ZPO anknüpft, gilt dies in gleicher Weise (BGH, Urteil vom 06.06.2013 - I ZB 56/12, WM 2013, 1611 Rn. 16).
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Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in zahlreiche Akten der ehedem gemeinschaftlichen Patentanwaltssozietät nicht im Rahmen eines einmaligen Vorgangs zu erfüllen ist, sondern aufgrund des Umfangs der betroffenen Unterlagen einer Dauerverpflichtung ähnelt. Kommt der Schuldner einer solchen fortlaufend nach, ist ein Antrag des Gläubigers nach § 888 ZPO unbegründet, obgleich die titulierte Handlungspflicht fortbesteht und der Kläger damit nicht Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB einwenden kann (vgl. OLG Köln, MDR 2016, 1229 [juris Rn. 3]).
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bb) Nicht anders ist es hier.
27 
(1) Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten seit dem Senatsbeschluss vom 13.04.2017 (12 W 7/16) über mehrere Termine hinweg in seiner neuen Kanzlei fortlaufend Akteneinsicht gewährt. Zwar hatte er zwischenzeitlich angekündigt, die Anzahl der vorzulegenden Akten zu reduzieren und die Fortführung der Einsichtsgewährung von der Zahlung offener Kopierkosten abhängig zu machen. Letztendlich ist es aber unstreitig weder zu einer mengenmäßigen Einschränkung noch zu einer Beendigung der Akteneinsicht gekommen. Auch wenn einiges dafür spricht, dass dies auf den Druck der Androhung der „gebotenen rechtlichen Schritte“ durch den Beklagten hin erfolgte, brachte der Kläger damit zum Ausdruck, seiner titulierten Verpflichtung auch ohne Einleitung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen Folge zu leisten.
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(2) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Berufung nicht aus dem Senatsbeschluss vom 13.04.2017. Dieser beruhte, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, u.a. auf der Erwägung, die sich aus der nachhaltigen Weigerungshaltung des Klägers ergebende Wiederholungsgefahr allein rechtfertige die Verhängung des beantragten Zwangsgelds. Diese Haltung hat der Kläger in der Folge indes aufgegeben, wie die nachfolgende Gewährung von Akteneinsicht über einen Zeitraum von inzwischen 1 ½ Jahren zeigt. Sie wird durch den Streit über den weiteren Ablauf der Akteneinsicht im Frühjahr 2018 nicht in Frage gestellt, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - seine Ankündigungen nicht in die Tat umsetzte. Der bloße Austausch widersprechender Ansichten rechtfertigt die Fortdauer der im Beschluss vom 13.04.2017 genannten Wiederholungsgefahr für sich genommen nicht. Soweit der Kläger dem Beklagten die Einsicht in andere Akten verwehrt haben sollte, gilt nichts Abweichendes, weil diese Unterlagen nicht Gegenstand des Zwangsgeldbeschlusses waren.
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Insbesondere hat das Zwangsgeld, worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist, keinen Sanktionscharakter, sondern dient allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten (BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 42/17, FamRZ 2017, 1700 Rn. 8). Hatte bereits dessen Verhängung - wie hier - im Hinblick auf die durchzusetzende Handlungspflicht nachhaltigen Erfolg, kann es nicht allein im Hinblick auf die vorangegangene oder anderweitige Weigerungshaltung des Schuldners aufrechterhalten werden.
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(3) Anders als die Berufung meint, sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.1984 (IVb ZR 52/82, FamRZ 1984, 470) hier nicht einschlägig, weil der Zwangsmittelbeschluss mit einem Titel auf wiederkehrende Leistungen nicht zu vergleichen ist. Denn während jener eine Verpflichtung feststellt, die den Schuldner auch nach zeitweiser Erfüllung weiterhin trifft, enthält die Zwangsmittelverhängung nur ein Beugemittel (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17, WM 2018, 2254 Rn. 17), das vom jeweiligen Verhalten des Schuldners abhängig und überdies mit einmaliger Vollstreckung verbraucht ist. Nimmt der Schuldner trotz Zwangsmittelvollstreckung die nach dem Titel geschuldete Handlung nicht vor, können die Zwangsmittel erneut verhängt werden (Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 888 Rn. 28). Für den zu vollstreckenden Titel gilt dies nicht.
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cc) Sollte der Kläger vor vollständiger Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in die hier in Rede stehenden Akten verweigern oder unzulässig erschweren, kann der Beklagte die erneute Verhängung eines Zwangsgelds beantragen. Dort kann gegebenenfalls auch geklärt werden, ob die Verpflichtung insoweit bereits erfüllt ist oder nicht.
III.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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