Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (10. Zivilsenat) - 10 W 11/25
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 18.02.2025, Az. 3 O 349/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunft über die Nutzerdaten bzw. die Verpflichtung der Beteiligten zu deren Erteilung nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
- 2
Die Antragstellerin bietet im Rahmen eines von ihr betriebenen Bau- und Planungsunternehmens verschiedene Bau- und Planungsarbeiten an. Die Beteiligte betreibt unter der Bezeichnung "..." eine Bewertungsplattform im Internet, auf der Nutzer/-innen sogenannte Sternebewertungen ihrer Arbeitgeber abgeben können. Dort wurden für die Antragstellerin - neben weiteren - drei Bewertungen mit 2,6 (im Folgenden: Bewertung 1), 1,9 (im Folgenden: Bewertung 2) bzw. 1,0 (im Folgenden: Bewertung 3) von möglichen 5 Sternen abgegeben. Ergänzend finden sich textliche Beschreibungen in den Bewertungen mit überwiegend negativer Konnotation (vgl. für den genauen Inhalt der Bewertungen unten den Antrag der Antragstellerin). Die Bewertung 1 führt den Titel "Nicht alles was glänzt ist Gold". Auf Beanstandung der Antragstellerin wurde die Bewertung durch die Beteiligte deaktiviert und die bewertende Person zur Vorlage eines Tätigkeitsnachweises aufgefordert. Am 25.11.2024 folge eine Löschung der Bewertung durch die bewertende Person, wodurch die Bewertung dauerhaft offline war. Die Bewertung 2 führt den Titel "Wenn der Firmenname nur noch peinlich ist". Auch hier erfolgte auf Beanstandung durch die Antragstellerin die Deaktivierung der Bewertung durch die Beteiligte sowie die Aufforderung an die bewertende Person einen Tätigkeitsnachweis vorzulegen. Gegenwärtig ist der Beitrag weiter offline. Im Hinblick auf die Bewertung 3 mit dem Titel "Einfach nur schlecht" legte die bewertende Person nach Vortrag der Beteiligten nicht anonymisierte Tätigkeitsnachweise vor, die die Beteiligte in anonymisierter Form im Verfahren vorgelegt hat (Arbeitsbescheinigung [Anlage B4]; Schreiben zu einer Gehaltserhöhung [Anlage B5]). Auch diese Bewertung ist gegenwärtig nicht online abrufbar. Nach Angaben der Beteiligten erfolgte im Rahmen des anhängigen Verfahrens eine einstweilige Deaktivierung.
- 3
Die Antragstellerin hält die Bewertungen für haltlos. Sie gehe davon aus, dass die bewertenden Personen niemals Erfahrungen als Mitarbeiter bei ihr gemacht hätten und die Bewertungen mangels tatsächlicher Erfahrungen daher als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen seien. Bereits durch die Veröffentlichung der Bewertungen werde die dem Beweis zugängliche Behauptung aufgestellt, selbst Erfahrungen mit der Antragstellerin gemacht zu haben. Unabhängig davon beruhten auch die konkreten Einzelbewertungen zu den verschiedenen Stichpunkten nicht auf einer tatsächlichen Grundlage (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 15.11.2024, Seite 9 ff. [AS I, 9 ff.] sowie die u.a. die Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin beschreibende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsstellenleiters [LG-Anlagenheft Antragstellerin, AS 1 ff.]). Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Äußerungen könne im Übrigen nur vorgenommen werden, wenn bekannt sei, wer die Aussagen getroffen habe. Mindestens hätte von der Antragsgegnerin dargelegt werden müssen, dass ihr Nachweise vorlägen, die auch die Zuordnung der angeblichen Mitarbeiter zu den veröffentlichten Erfahrungen in den drei Bewertungen belegten. Ohne diese Zuordnung könne aber durch keine der Parteien eine Überprüfung stattfinden, ob die bewertenden Personen die angeblichen Erfahrungen auch tatsächlich in persona gemacht haben könnten.
- 4
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt:
- 5
1. Eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung i.S.d. Antrags zu 2);
- 6
2. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der anonymisierten Nutzer, die
- 7
a) Unter dem Link:
...
- 8
die nachfolgende Bewertung veröffentlicht hat:
- 9
Sowie
- 10
b) unter dem Link:
...
- 11
die nachfolgende Bewertung veröffentlicht hat:
- 12
Sowie
- 13
c) unter dem Link:
...
- 14
die nachfolgende Bewertung veröffentlicht hat:
- 15
durch Angabe der folgenden, bei der Antragsgegnerin hinterlegten Daten:
- 16
a. Name des Nutzers
- 17
b. E-Mail-Adresse des Nutzers
- 18
c. Telefonnummer des Nutzers
- 19
d. Geburtsdatum des Nutzers
- 20
e. Meldeadresse
- 21
Die Beteiligte hat beantragt,
- 22
den Antrag zurückzuweisen.
- 23
Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Erforderlich hierfür sei die gerichtliche Überzeugung, dass ein Straftatbestand erfüllt und nicht gerechtfertigt sei. Die bloße Behauptung von Umständen reiche im Gestattungsverfahren hingegen gerade nicht aus (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18 -, Rn. 57; OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021 - 15 W 10/21 -, juris Rn. 65 f.). Wenn - wie im Fall der Bewertung 1 und der Bewertung 2 - durch die bewertende Person auf die Nachfrage keine Rückmeldung erfolgt sei, erfülle dies keinen Straftatbestand. Nach dem strafrechtlichen und verfassungsrechtlich verankertem nemo-tenetur-Grundsatz müsse ein Betroffener sich schon nicht selbst belasten oder sich zu bestimmten Vorwürfen äußern. Aus der zivilrechtlichen Fiktion, dass bei fehlender Rückmeldung eine Bewertung auf einer Bewertungsplattform zu entfernen sei, könne auch nicht der tatsächliche Rückschluss erfolgen, dass der Nutzer kein Kunde bzw. kein Arbeitnehmer des Bewerteten gewesen sei. Es könne viele unterschiedliche und legitime Gründe geben, warum Nutzer auf eine Nachricht eines Hostingdienstbetreibers nicht antworteten. Der Nutzer könne etwa wegen Urlaub oder Krankheit die Nachricht nicht gelesen oder nicht beantwortet habe. Der Nutzer könne auf die Abgabe einer Stellungnahme auch wissentlich verzichten, weil er mit der Deaktivierung seiner Bewertung aus irgendwelchen Gründen einverstanden sei oder im Hinblick auf sein Beschwerderecht nach Art. 20 DSA erst später davon Gebrauch machen wolle. Bei einer Bewertung des Arbeitgebers sei es keineswegs fernliegend, dass ein bei dem jeweiligen Arbeitgeber weiterhin beschäftigter Arbeitnehmer Sorge vor einer Identifizierung seiner Person durch seine Angaben im Stellungnahmeverfahren habe, damit einhergehende berufliche Nachteile befürchte und deshalb kein Interesse an einer weitergehenden Auseinandersetzung habe. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Bewertung 1 sowie die angegriffene Bewertung 2 durch Personen abgegeben worden seien, die nicht bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien. Der differenzierte Inhalt und die detaillierte kritische Auseinandersetzung mit dem Betreib der Antragstellerin sprächen vielmehr für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn hingegen von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausgegangen werden könnte, sei diese nicht im Sinne des § 186 StGB oder § 187 StGB strafrechtlich relevant, weil sie nicht erweislich unwahr sei.
- 24
Die Bewertung 3 beruhe nachweislich auf der wahren Tatsachengrundlage, dass die bewertende Person bei der Antragstellerin beschäftigt war. Dies gehe aus den - in anonymisierte Fassung - im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin ... (Anlage B2) hervor.
- 25
Der textliche Teil der Bewertungen sei ebenfalls nicht strafrechtlich relevant, weil es sich um reine Meinungsäußerungen handele, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten und damit keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellten (vgl. im Einzelnen Seite 18 ff. des Schriftsatzes vom 19.12.2024 [AS I, 46 ff.]).
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Mit Beschluss vom 18.02.2025 (AS I, 60 ff.) hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 TDDDG lägen nicht vor. Keine der Bewertungen erfülle den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB.
- 27
Die Bewertung 1 erfülle den Tatbestand selbst dann nicht, wenn die bewertende Person bei der Antragstellerin nicht beschäftigt gewesen sei. Dann sei zwar die in der Bewertung enthaltene Behauptung, dass die bewertende Person in der Vergangenheit für die Antragstellerin gearbeitet habe, eine unwahre Tatsache. Sie sei jedoch nicht geeignet, die Antragstellerin verächtlich zu machen. Bei der übrigen Bewertung handele es sich um eine Meinungsäußerung, die nicht rechtswidrig sei, weil es sich nicht um Schmähkritik handele (vgl. im Einzelnen Beschluss des Landgerichts, Seite 6 f. [AS I, 66 f.]). Entsprechendes führt das Landgericht im Hinblick auf die Bewertung 2 aus (vgl. im Einzelnen, Beschluss des Landgerichts, Seite 7 [AS I, 67]). Die Bewertung 3 sei nicht einmal nach zivilrechtlichem Maßstab rechtswidrig und erfülle damit erst recht keinen Straftatbestand. Die Bewertung enthalte lediglich die Tatsachenbehauptung, dass die bewertende Person zu einem Zeitpunkt vor Abgabe der Bewertung für die Antragstellerin gearbeitet habe. Diese Tatsachenbehauptung sei nach der freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer (§ 37 Abs. 1 FamFG) wahr. Die Antragstellerin habe hierzu lediglich angegeben, sie könne sich nicht erklären, welcher ehemalige Mitarbeiter solche Erfahrungen gemacht haben wolle und gehe daher davon aus, dass die bewertende Person niemals Mitarbeiter bei der Antragstellerin gewesen sei. Die Beteiligte habe demgegenüber Nachforschungen angestellt, den Bewertenden kontaktiert und sich insbesondere Arbeitsnachweise in Gestalt einer Arbeitsbescheinigung und der Mitteilung einer Gehaltserhöhung vorlegen lassen. Sie habe diese anonymisiert übermittelt und die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin ... vorgelegt, dass die Angaben auf den Dokumenten mit den bei der Beteiligten gespeicherten Stammdaten übereinstimmten. Sie habe damit sogar die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, Rn. 38 ff.) an die Prüfpflicht des Portalbetreibers - dessen eigene Haftung als mittelbarer Störer betreffend - erfüllt und sei damit nicht nur ihrer sekundären Darlegungslast im Auskunftsverfahren hinreichend nachgekommen; die Kammer sei vielmehr aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherung und der geschwärzt vorgelegten Dokumente überzeugt, dass die Bewertung von einer Person abgegeben worden sei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Antragstellerin gearbeitet habe. Bei den Einzelbewertungen handele es sich um Meinungsäußerungen, die aus den im Hinblick auf die Bewertung 1 und die Bewertung 2 dargelegten Gründen nicht rechtswidrig sei.
- 28
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26.02.2025 (AS I, 74) zugestellten Beschluss mit am 24.03.2025 (AS I, 76) beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.05.2025 (AS I, 78) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 29
Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 (AS II, 4) hat die Antragstellerin eine Beschwerdebegründung vorgelegt. Zur Bewertung 1 führt die Antragstellerin aus, dass die Behauptung, die geschilderten Erfahrungen als Angestellter gemacht zu haben, obwohl tatsächlich keine Angestellteneigenschaft vorgelegen habe, geeignet sei, bei Dritten den Eindruck einer besonderen Innenperspektive und Glaubwürdigkeit zu erzeugen und nachfolgenden Aussagen über angebliche Missstände besonderes Gewicht zu verleihen. Sei die Angestellteneigenschaft aber frei erfunden, so werde durch die Kombination aus falscher Tatsachengrundlage und ehrverletzender Kritik eine üble Nachrede oder Verleumdung begründet. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Bewertung 2 und die Bewertung 3. Bei der Bewertung 3 komme hinzu, dass die vorgelegten Nachweise ungeeignet seien, um eine Überzeugungskraft zu entwickeln. Die Beteiligte habe ausschließlich nichtssagende geschwärzte Unterlagen vorgelegt, um die behauptete Mitarbeit zu belegen.
- 30
Zudem ergebe sich aus der Darstellung der Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin und deren Glaubhaftmachung durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsstellenleiters, dass etwaige schlechte Erfahrungen zu den einzelnen Unterpunkten der Bewertungen nicht gemacht worden sein könnten. Für die Antragstellerin seien diese konkret etwa auf Aufgaben, Umweltbewusstsein, Gleichberechtigung oder Umgang mit älteren Kollegen bezogenen Punkte ohne nähere Konkretisierung nicht überprüfbar. Es sei deswegen zwingend erforderlich angesichts der substantiierten Schilderung der Gegebenheiten im Unternehmen der Antragstellerin weitergehende Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten zu stellen. Es sei zumutbar und mit wenig Aufwand verbunden, dass die bewertende Person in weiterhin anonymisierter Form die tatsächlichen Hintergründe zu solch negativen Bewertungen darstelle. Nur so sei es möglich, die Tatbestände der §§ 186, 187 StGB auszuschließen.
- 31
Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2025 [AS II, 16]).
II.
- 32
Die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG, §§ 58 ff. FamFG statthafte und auf im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Berechtigung der Beteiligten zur Herausgabe der Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG sowie eine korrespondierende Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG hat das Landgericht zutreffend verneint. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine negative Bewertung, der jede tatsächliche Grundlage fehlt, jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 185 StGB erfüllen kann (hierzu unter 1.). Die bloße Möglichkeit, dass Inhalte den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen könnten, kann aber die Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 TDDDG nicht rechtfertigen (hierzu unter 2.). Erforderlich ist vielmehr, dass die Tatbestandserfüllung feststeht, wobei hiervon - korrespondierend zu dem für das streitige Zivilverfahren maßgeblichem § 138 ZPO - nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil die Beteiligte die Erfüllung ihrer Prüfpflichten nicht dargelegt hätte (hierzu unter 3.). Eine Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts käme deswegen nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Beweiserhebungen zur Frage des Vorliegens einer Erfüllung des Tatbestands der §§ 185 bis 187 StGB geboten wären. Dies ist aber nicht der Fall (hierzu unter 4.).
1.
- 33
Eine Berechtigung und eine korrespondierende Verpflichtung der Beteiligten zur Herausgabe der Bestandsdaten ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die konkrete Bewertung unter keinen Umständen unter die - allein in Betracht kommenden - Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 bis 187 StGB subsumiert werden könnte.
- 34
Zwar erscheint zweifelhaft, ob die §§ 186, 187 StGB einschlägig sein können. Denn diese setzen die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder jedenfalls nicht erwiesen wahren Tatsache voraus, die geeignet wäre, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Unterstellt, die Arbeitnehmereigenschaft der bewertenden Person läge nicht vor, so handelte es sich insoweit bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung zwar um eine unwahre Tatsache. Dieser Umstand ist aber - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - für sich nicht geeignet, die Antragstellerin verächtlich zu machen. Daneben enthält die Bewertung - unterstellt, ihr Urheber war nicht bei der Antragstellerin beschäftigt - auch die unzutreffende tatsächliche Information, dass bei der Antragstellerin eine Person beschäftigt war, die sie als Arbeitgeber negativ wahrgenommen hat. Es erscheint aber zweifelhaft, ob insoweit von einer Behauptung ausgegangen werden kann. Dies würde erfordern, dass die Tatsache durch den Bewertenden als nach eigener Überzeugung richtig hingestellt wird. Die Situation einer fingierten Bewertung ist aber eher mit der Schaffung einer kompromittierenden Sachlage vergleichbar (vgl. hierzu Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 186 StGB Rn. 17; Eisele/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 186 StGB Rn. 7), die den Tatbestand der §§ 186, 187 StGB wegen deren Charakter als Äußerungsdelikt nicht erfüllt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Begehungsvariante des Verbreitens.
- 35
Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass die Abgabe einer negativen Bewertung durch eine Person, die in keinerlei geschäftlichem Kontakt mit der zu bewertenden Person stand, den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann. Fehlt einer Bewertung jedweder tatsächliche Kern, mag sie die Grenze der zulässigen Kritik überschreiten und als Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung und damit als Beleidigung qualifiziert werden können.
2.
- 36
Entscheidend ist aber, dass die Antragstellerin zwar behauptet, die bewertende Person sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen und ihrer Bewertung fehle damit jedwede tatsächliche Grundlage. Die daraus folgende bloße Möglichkeit, dass eine Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen könnte, berechtigt den Anbieter von digitalen Diensten aber nicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG zur Auskunftserteilung über bei ihm vorhandene Bestandsdaten. Andernfalls wäre bei jeder negativen Bewertung die bewertende Person dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Bestandsdaten allein aufgrund des Vorbringens des Bewerteten, es fehle an einem geschäftlichen Kontakt, herausgegeben werden müssten. Dies stünde im Widerspruch zu der durch § 19 Abs. 2 TDDDG vorgesehenen anonymen Nutzungsmöglichkeit und würde die - von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, Rn. 15; Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 496/18 -, Rn. 46) - Funktion von Bewertungsplattformen empfindlich beschränken. Richtigerweise ist deswegen zu verlangen, dass die bloße Möglichkeit einer Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen, nicht genügen kann, sondern dass die Tatbestandserfüllung der §§ 185 bis 187 StGB positiv feststehen muss.
3.
- 37
Von einer Tatbestandserfüllung der §§ 185 bis 187 StGB kann nicht schon deswegen ausgegangen werden, weil der Beteiligten aufgrund der für die Antragstellerin unzweifelhaft bestehenden Nachweisschwierigkeiten Substantiierungslasten auferlegt würden, deren Nichterfüllung dazu führen könnte, dass die von der Antragstellerin behaupteten Tatsachen als zutreffend zu unterstellen wären.
a)
- 38
Es liegt insbesondere auf der Hand, dass es nicht in der Verantwortung der Beteiligten liegen kann, konkrete Angaben zu der Identität der bewertenden Person zu machen, um so der bewerteten Person - hier der Antragstellerin - die Möglichkeit einzuräumen, konkret zu dem fehlenden geschäftlichen Kontakt vorzutragen und hierzu Beweis anzubieten. Eine solche Verfahrensweise würde dazu führen, dass der von § 21 Abs. 1 Satz 1 TDDG intendierte Schutz der Bestandsdaten leer liefe.
b)
- 39
Aber auch die Annahme abgeschwächter Darlegungslasten, aus denen sich Folgen für die Tatsachengrundlage ergeben, begegnet grundlegenden Bedenken (hierzu unter aa), würde angesichts des ausreichenden Vortrags der Beteiligten (hierzu unter bb) allerdings ohnehin nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
aa)
- 40
Einer Darlegungslast der Beteiligten, deren Nichterfüllung die Zugrundelegung bestimmter Tatsachen zur Folge haben könnte, steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Verfahren nach § 21 TDDDG um kein kontradiktorisches Zivilverfahren handelt, welches durch den - in der Regelung des § 138 ZPO zum Ausdruck kommenden - Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz geprägt ist. Vielmehr bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG, dass die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zur Anwendung kommen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Person, deren Bestandsdaten herausgegeben werden sollen und die am Verfahren nicht beteiligt ist, gewahrt werden (vgl. BT-Drucks. 18/13013, S. 24). Die Berechtigung zur Herausgabe der Bestandsdaten wird von einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit abhängig gemacht, um Datenschutz sicherzustellen. Der Sache nach handelt es sich damit bei der in § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG getroffenen Regelung zuerst um einen Richtervorbehalt zugunsten des Dateninhabers und ergibt sich erst nachgelagert die Auskunftspflicht und der korrespondierende Anspruch. In der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 3 TMG war dementsprechend auch allein das Erfordernis der gerichtlichen Bewilligung der Auskunftserteilung vorgesehen, während der Auskunft Begehrende seine Ansprüche hiervon unabhängig geltend machen musste (vgl. hierzu etwa Basar/Santagatti-Bergmann, in: Assion, TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 21 TTDSG Rn. 17).
- 41
Regelt § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG aber zuerst die Befugnis zur Datenherausgabe und damit den Interessenkonflikt zwischen dem Anbieter von digitalen Diensten und dem Dateninhaber, dann können keine Darlegungspflichten des Anbieters bestehen, bei deren Verletzung nicht seine Rechte, sondern die Rechte des Dateninhabers verkürzt werden. Auch aus dem Umstand, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Mitwirkungspflichten der Beteiligten insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG) ergibt sich nichts anderes. Denn die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller kann zwar im Einzelfall eine Zurückweisung des Antrags rechtfertigen (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 27 FamFG Rn. 6). Verletzt hingegen der Anbieter von digitalen Diensten seine Mitwirkungspflichten, können sich hieraus keine Nachteile für den Dateninhaber ergeben, vielmehr verbleibt es bei der in § 35 FamFG vorgesehenen Möglichkeit, den Anbieter durch Zwangsmittel zur Mitwirkung anzuhalten.
bb)
- 42
Grund zu einem solchen Vorgehen besteht hier allerdings nicht. Die Beteiligte hat konkret dargelegt, welche Anstrengungen sie nach den gegen die Bewertungen erhobenen Einwänden der Antragstellerin vorgenommen hat. Bezüglich der Bewertung 1 und der Bewertung 2 hat sie von den Verfassern der Bewertungen keine weiteren Informationen erlangt und sind die Bewertungen dementsprechend nicht mehr abrufbar. Im Hinblick auf die Bewertung 3 hat sie ausgeführt, dass ihr eine Arbeitsbescheinigung und die Mitteilung einer Gehaltserhöhung vorgelegt worden seien. Damit hat sie ausreichend zur Sachverhaltsermittlung beigetragen. Wenn sie im Hinblick auf die Bewertung 3 davon abgesehen hat, sich konkret begründen zu lassen, aufgrund welcher Begebenheiten die bewertende Person zu der in Sternen ausgedrückten Bewertung gekommen ist, stellt dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten dar. Denn die in Sternen ausgedrückte Bewertung ist als Meinungsäußerung hinzunehmen und überschreitet - unter der Prämisse eines geschäftlichen Kontakts - die Strafbarkeitsschwelle nicht.
4.
- 43
Schließlich kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht im Wege der Amtsermittlung keine weiteren Bemühungen zur Klärung der Frage, ob ein geschäftlicher Kontakt bestand, unternommen hat bzw. sind auch im Beschwerdeverfahren solche Ermittlungsmaßnahmen nicht vorzunehmen.
a)
- 44
Den Umfang der Amtsermittlungen begrenzt § 26 FamFG durch den Begriff "erforderlich". Welche Ermittlungen im Einzelfall geboten sind, ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Hierbei bestimmen und begrenzen die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften Richtung und Umfang der Ermittlungen, wobei bei der Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung getragen werden muss (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 FamFG Rn. 17 [m.w.N.]).
b)
- 45
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind weder im Hinblick auf die Bewertung 3 (hierzu unter aa) noch bezüglich der Bewertung 1 sowie der Bewertung 2 (hierzu unter bb) weitere Ermittlungen geboten. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin kann in dem Verzicht auf weitere Ermittlungen nicht gesehen werden (hierzu unter cc).
aa)
- 46
Bezüglich des Verfassers der Bewertung 3 hat sich das Landgericht nachvollziehbar aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung die Überzeugung gebildet, dass eine frühere Beschäftigung bei der Antragsgegnerin vorlag. Zwar wäre es möglich gewesen, durch Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin der Beteiligten, Frau ..., den Namen der in dem Arbeitsvertrag und dem Schreiben zur Lohnerhöhung ausgewiesenen Person zu ermitteln, und hätte im Anschluss deren Vernehmung zu der genauen Tätigkeit bei der Antragstellerin erfolgen können. Ein solches Vorgehen war aufgrund der Verpflichtung zur Amtsermittlung aber nicht geboten. Es ist nicht erforderlich, weitere Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, dass sich hierdurch - wider Erwarten - doch der Nachweis eines fehlenden geschäftlichen Kontaktes führen lässt. Eine solche Amtsermittlung "ins Blaue" hinein verlangt § 26 FamFG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - VII ZB 537/10 -, Rn. 13; Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 FamFG Rn. 18 [m.w.N.]). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn sich das Landgericht ohne diese weitergehenden Ermittlungen aufgrund der von der Beteiligten vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Erklärung ihrer Mitarbeiterin ... die Überzeugung von einer früheren Beschäftigung der bewertenden Person bei der Antragstellerin gebildet hat. Dies gilt umso mehr, als - worauf auch die Beteiligte mit Schriftsatz vom 26.02.2025 (Seite 4 [AS I, 72]) hingewiesen hat - die Antragstellerin eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Beteiligten anonymisiert vorgelegten Unterlagen trotz entsprechender Möglichkeit nicht geleistet hat.
bb)
- 47
Aber auch bezüglich der Bewertung 1 und der Bewertung 2 waren und sind weitere Ermittlungen nicht geboten. Hier fehlt es zwar an einer Reaktion des Verfassers auf die Aufforderung zur Darlegung seiner Arbeitnehmereigenschaft. Gleichwohl stellt sich bei einer Gesamtschau die Bewertung nicht so dar, dass zu weiteren Ermittlungen Anlass bietende Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Inhalt bestünden.
(a)
- 48
Die Bewertung 1 stellt sich als durchaus differenzierte Stellungnahme dar, deren Einzelbewertungen zwischen 1 und 4 Sternen schwanken. Kritik findet sich vornehmlich im Hinblick auf die Kommunikation, insofern dieser Unterpunkt mit 1 Stern bewertet wird und dies auch in zwei textlichen Elementen aufgegriffen wird ("Bei Fehlern wird immer mit dem Finger auf anderen gezeigt, egal ob intern oder extern. Führungskräfte übernehmen keinerlei Verantwortung"; "Man sollte nicht immer dem Glauben schenken, was die sogenannten Führungskräfte nach oben tragen."). Die Annahme eines die Strafbarkeitsschwelle des § 185 StGB überschreitender Inhalts liegt damit aber fern, auch wenn der Sachverhalt ohne genaue Kenntnis zu dem Verfasser und den Hintergründen der Bewertung letztlich im Vagen bleibt.
(b)
- 49
Entsprechendes gilt für die Bewertung 2. Auch wenn diese in ihrem Grundton deutlich negativer ist, stellt sie sich ebenfalls als differenzierende Stellungnahme dar, die stark von wertenden Elementen durchzogen ist, ohne dass hierbei Ausfälligkeiten zu entdecken wären. Die Einzelbewertungen schwanken zwischen 1 und 4 Sternen. Bei den textlichen Bewertungen gibt es pointierte Zusammenfassungen (etwa zur Kommunikation: "Katastrophe. Insbesondere absolut stimmungsabhängig von den Führungskräften."; zur Work-Life-Balance: "Durch einen Wust von administrative Arbeiten (die unnötig aufgebläht wurden) ist die Balance einfach nicht gegeben. Aber ohne vernünftige Strukturen und entsprechender Weitsicht der Verantwortlichen wird das nichts."; zum Image: "Mittlerweile ist der Name "sanierungsprofi" ein Begriff. Allerdings steht er für rein negative Erfahrungen. Ob bei Kunden, Händlern oder Wettbewerbern."), finden sich aber auch positive Gesichtspunkte ("Gehalt ist durchaus in Ordnung" oder zur Arbeitsatmosphäre der Kommentar "Unter den Kollegen durchaus in Ordnung.").
cc)
- 50
Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass insbesondere ohne Kenntnis der Person des Bewertenden der Sachverhalt ein Stück weit im Unklaren bleibt und ihr auch ohne Offenlegung der konkreten tatsächlichen Vorgänge, die den Bewertungen zugrunde liegen, eine sachliche Auseinandersetzung nicht möglich ist. Gleichwohl gebietet dies keine weiteren Ermittlungen, zumal durch eine auf Ermittlung der Identität der bewertenden Person zielende Beweisaufnahme - wie bereits ausgeführt - der von § 21 TDDDG bezweckte Schutz der Daten des Betroffenen weitgehend leer liefe, weil damit die Daten der bewertenden Person offengelegt würde, ohne dass ein strafbarer Inhalt vorläge bzw. sogar ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Inhalts.
- 51
Eine unangemessene Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin ist mit dieser Handhabung des Grundsatzes der Amtsermittlung nicht verbunden, weil ihr jedenfalls die Möglichkeit verbleibt, sich um eine Löschung des Beitrags zu bemühen. Ein entsprechender Anspruch, der im gegen die Beteiligte zu führenden streitigen Zivilverfahren durchzusetzen ist, ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 -, Rn. 13 ff.; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB Rn. 1526 ff.). Im Rahmen dieses Verfahrens obliegen der Beteiligten auch aufgrund des § 138 ZPO weitgehende sekundäre Darlegungslasten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 -, Rn. 17). Im Rahmen dieser Darlegungslasten ist es - wenn anderweitig eine Erwiderung der Antragstellerin nicht sinnvoll möglich ist - auch vorstellbar, von der Beteiligten die Offenlegung von konkreten Informationen zu der bewertenden Person zu verlangen (in diesem Sinne OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -, juris Rn. 13). Die Beteiligte kann dies zwar - wegen § 21 TDDDG - nicht ohne deren Einverständnis. Dies spricht aber nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Darlegungslast. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann es vielmehr sachgerecht sein, die hiermit verbundene Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts der Beteiligten zu überantworten und einem Löschungsbegehren zu entsprechen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -, juris Rn. 16). Im Zusammenspiel von § 21 TDDDG einerseits und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG andererseits lässt sich so sicherstellen, dass der Datenschutz grundsätzlich gewährleistet ist und zugleich die Rechte der Antragssteller den gebotenen Schutz erfahren. Der anonym eine Bewertung abgebenden Person steht hierdurch grundsätzlich die Entscheidung offen, sich mit einer Offenlegung ihrer Daten einverstanden zu erklären und in eine Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit der Bewertung einzutreten, oder sich gegen eine Offenlegung zu entscheiden und dann die - gegebenenfalls - resultierende Löschung der Daten hinzunehmen.
III.
1.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz des § 84 FamFG.
2.
- 53
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG).
3.
- 54
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2022 - 14 W 61/22 -, juris Rn. 34; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2024 - 5 W 10/24 -, juris Rn. 81).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 O 349/24 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 39/18 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 10/21 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 186 Üble Nachrede 13x
- StGB § 187 Verleumdung 11x
- StGB § 185 Beleidigung 12x
- § 21 Abs. 2 TDDDG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 37 Grundlage der Entscheidung 1x
- VI ZR 34/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG 4x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- § 19 Abs. 2 TDDDG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 30/17 1x
- VI ZR 496/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 1 TDDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 TDDDG 4x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 5x
- § 14 Abs. 3 TMG 1x (nicht zugeordnet)
- TTDSG § 21 Bestandsdaten 1x
- FamFG § 27 Mitwirkung der Beteiligten 2x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 1x
- VII ZB 537/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1244/20 1x
- I ZR 169/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 W 11/24 2x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x
- 14 W 61/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 W 10/24 1x