Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 77/11
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - St. Goar vom 7. Dezember 2010 zu Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 16 ... R 505 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,1961 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer 16 ... H 013 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31. Mai 2009, übertragen.
2. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kreis … (Personal-Nr. ...-46) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 800,04 € monatlich auf dem vorhandenen Konto 16 ... R 505 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. Mai 2009 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer 16 ... H 013 unterbleibt.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 985,20 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die am 31. August 1968 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf dem am 29. Juni 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Dezember 2010 geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass die von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen und zulasten des Anrechts des Antragsgegners auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Kreis … zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 800,04 € monatlich auf dem vorhandenen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurde. Darüber hinaus wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4581 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
- 2
Mit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Ausgleich seines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz müsse wegen Geringfügigkeit unterbleiben.
- 3
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
- 4
Zwar hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz und des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleiben kann: Zwar sind diese Anrechte gleichartig im Sinne jener Vorschrift. Allerdings beträgt die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte jener Anrechte 41.404,48 € (44.219,47 € - 2814,99 €); diese Differenz ist nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil sie größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520 €; 120 % hiervon: 3.024 €).
- 5
Vorliegend unterbleibt jedoch der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wegen Geringfügigkeit.
- 6
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz beträgt 0,4581 Entgeltpunkte; ihr korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.814,99 €. Dieser Wert liegt unterhalb des Werts von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (3.024 €).
- 7
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners trotz bestehender Geringfügigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten wäre.
- 8
Eine Abweichung von der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 2 VersAusglG kommt vor allem dann in Betracht, wenn bei einem Ehegatten mehrere geringfügige Anrechte bestehen und/oder der andere Ehegatte ohne den Ausgleich des Anrechts bis zur Altersgrenze keine hinreichenden die wirtschaftliche Existenz sichernden Versorgungsanrechte erreichen könnte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 582 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die sonstigen während der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Eheleute übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze und sind daher auszugleichen; die am Ende der Ehezeit 49 Jahre alte Antragstellerin wird ersichtlich auch ohne den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bis zur Altersgrenze über auskömmliche Versorgungsanrechte verfügen.
- 9
Der Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlag und dabei die Wertgrenze überschritten wurde.
- 10
Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art ausscheidet, § 18 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Dies wird damit begründet, dass hierdurch Unbilligkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bezogen auf Anrechte gleicher Art vermieden werden sollen. Es sei nämlich nicht einsichtig, dass der eine Ehepartner ein gleichartiges Anrecht kompensationslos voll ausgleichen müsse, während ein oder gar mehrere gleichartige geringfügige Anrechte des anderen Ehepartners vom Ausgleich ausgenommen würden. Demgegenüber habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 VersAusglG zwar auch bezweckt, den Versorgungsträgern die mit der Teilung geringfügiger Anrechte verbundenen relativ hohen Verwaltungskosten zu ersparen; bei gleichartigen Anrechten entstehe jedoch infolge der Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eine solche verwaltungsmäßige Belastung des Rentenversicherungsträgers nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 1.4.2010 – 4 UF 78/10, FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.1.2011, - 2 UF 63/10, recherchiert in juris, Rn. 19f; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2).
- 11
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 1. Juli 2010 – 18 UF 72/10, FamRZ 2011, 41, recherchiert in juris) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die oben dargelegte Auffassung sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren lässt. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen - wenn man einmal von dem erwähnten Vereinfachungszweck absieht - nicht dafür, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgenommen sein sollen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 18 VersAusglG vielmehr generell bestimmt, dass in Einzelfällen – nämlich bei geringfügigen Anrechten - Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz zulässig sein sollen. Als Korrektiv bleibt der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeidet.
- 12
Soweit die Gegenansicht darauf verweist, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 Abs. 2 VersAusglG keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordert, bleibt daraufhin zu weisen, dass dann, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt, eine solche Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG von vornherein erspart wird.
- 13
Soweit mithin eine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu verneinen ist, ist hieran anschließend § 18 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Sähe man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorgenommen. Hierfür ist kein sachgerechter Grund ersichtlich; vielmehr ist eine solche Verfahrensweise weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Regelung in Einklang zu bringen. (vgl. OLG Stuttgart, aaO; im Ergebnis ebenso: Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 29.7.2010 – 1 UF 179/10 - FamRZ 2011, 38, recherchiert in juris, Rn. 25).
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, § 20 FamGKG.
- 15
Die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus § 50 FamGKG.
- 16
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zum Rangverhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 1x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 15x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- § 18 Abs. 1 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 3x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 4 UF 78/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 UF 63/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 72/10 1x
- 1 UF 179/10 1x (nicht zugeordnet)