Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (6. Zivilsenat) - 6 U 879/10


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13.07.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.450,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24.04.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung auf die Stammeinlage einer insolventen GmbH.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der …[A1] Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH), die Komplementärin der Bauunternehmung …[A2] GmbH & Co KG ist (im Folgenden: KG). Beide Gesellschaften wurden durch Gesellschaftsverträge vom 19.07.2001 durch den Vater des Beklagten gegründet. Dieser war Alleingesellschafter der GmbH und alleiniger Kommanditist der KG, in die er ein bisher als Einzelunternehmen geführtes Bauunternehmen einbrachte. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH war ihr Unternehmensgegenstand die Beteiligung an der KG als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren Geschäftsführung. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG stand der GmbH eine garantierte, vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige Gewinnbeteiligung in Höhe von 5.000 € pro Jahr zu.

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Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 € war bei der Gründung bezahlt. Am 06.11.2001 überwies die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, 50.000 DM (25.564,59 €) an die KG. Dieser Zahlungsvorgang wurde bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister nicht angegeben. Der der Stammeinlage der GmbH entsprechende Betrag von 25.000 € wurde in der Folgezeit von der KG nicht zurückgezahlt und war in den nachfolgenden Bilanzen der GmbH Bestandteil der dort ausgewiesenen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

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Mit Wirkung zum 01.01.2002 übertrug der Vater des Beklagten seine Anteile an der GmbH und an der KG auf den Beklagten.

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Der Kläger verlangt mit der am 23.04.2010 zugestellten Klage von dem Beklagten die Zahlung auf das Stammkapital der GmbH, begrenzt auf den Betrag von 16.450,97 € nebst Zinsen. Dies ist nach der Berechnung des Klägers der Betrag, der der GmbH für den Zeitraum von 2005 bis 2008 aus der garantierten Gewinnbeteiligung gegenüber der KG zusteht. Der Kläger hat vorgetragen, die GmbH habe der KG den am 06.11.2001 überwiesenen Betrag als Darlehen gewährt. Der Beklagte hält die Klage für unschlüssig und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nicht einen Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage, sondern auf Zahlung der garantierten Gewinnbeteiligung geltend macht. Diesen Anspruch hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der §§ 30, 31 GmbHG geprüft und deren Voraussetzungen mit der Begründung verneint, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung der GmbH fehle. Wegen des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen und der getroffenen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

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Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, dass das Landgericht sein Klagebegehren missverstanden und ihm vor der Entscheidung keinen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte das Stammkapital in der beantragten Höhe zurückzuerstatten habe, weil die Zahlung der GmbH vom 06.11.2001 an die KG als unzulässige Auszahlung von Stammkapital an den Vater des Beklagten anzusehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.450,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor,

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der GmbH habe im Zeitpunkt der Zahlung an die KG ein vollwertiger und jederzeit fälliger Rückgewähranspruch zugestanden. Er ist der Auffassung, der Vater des Beklagten sei deshalb nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG (in der seit dem 01.11.2008 geltenden Fassung, im Folgenden: n.F.) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 EGGmbHG von seiner Einlageverpflichtung frei geworden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht nach §§ 19 Absatz 1, 16 Abs. 3 GmbHG (in der im Jahr 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ein Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage in der beantragten Höhe von 16.450,97 € zu. Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.

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1. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht sein Klagevorbringen missverstanden und unter Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO die Klage abgewiesen hat.

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Der Kläger hat in der Klageschrift (S. 2 und 7) deutlich gemacht, dass er den Ersatz des Stammkapitals der Gesellschaft begehrt, jedoch begrenzt auf den von ihm errechneten Betrag in Höhe der "stehengelassenen" garantierten Gewinnbeteiligung der GmbH. Zur Begründung der Klage hat er als Teil des zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhaltes unter anderem die Auszahlung des Betrages von 50.000 DM an die KG dargelegt. Sofern das Landgericht - wegen der nicht ohne weiteres einleuchtenden Verknüpfung des Klagevorbringens mit der garantierten Gewinnbeteiligung und der Benennung von §§ 31, 30 GmbHG als Anspruchsgrundlagen durch den Kläger - Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hatte, hätte es den Kläger auf seine Bedenken hinweisen und ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines Klagebegehrens geben müssen. Dies war insbesondere auch deshalb geboten, weil der Kläger infolge der vorausgegangenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren davon ausgehen konnte, dass das Landgericht hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage keine Bedenken hatte.

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2. Der Vater des Beklagten ist durch die Leistung der Stammeinlage anlässlich der Gründung der GmbH nicht nach § 362 Abs. 1 BGB von seiner Einzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 GmbHG a.F. freigeworden. Der Beklagte als Rechtsnachfolger ist deshalb gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. (jetzt: § 16 Abs. 2 GmbHG) zur - nochmaligen - Zahlung der Stammeinlage verpflichtet.

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a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nach der bis zum 31.10.2008 geltenden Rechtslage die Einlageverpflichtung des Vaters des Beklagten nicht wirksam getilgt worden ist, weil die eingezahlte Stammeinlage von 25.000 € dem Geschäftsführer der GmbH nicht zu freier Verfügung verblieb, sondern alsbald als Darlehen an die vom Vater des Beklagten beherrschte KG weiterfließen sollte.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine für die Erfüllung der Einlageschuld erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt (BGHZ 174, 370, Tz. 6 m.w.Nachw.). Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempfänger nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung an sich selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGH, aaO, Tz. 7 m.w.Nachw.).

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So liegt es auch hier. Der Vater des Beklagten beherrschte die KG dadurch, dass er sowohl Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH als auch Alleinkommanditist der KG war. Er hatte daher Zugriff auf den von der GmbH in Höhe ihres Stammkapitals zur Verfügung gestellten Betrag, wobei die Verbuchung in der Bilanz der GmbH als Forderung gegen die KG zeigt, dass es sich um ein der KG gewährtes Darlehen handelte. Entscheidend ist dies aber für die Begründetheit des Klageanspruchs nicht.

22

Der Senat geht davon aus, dass der Vater des Beklagten bereits bei der Gründung der Gesellschaft und Leistung der Einlage der Komplementär-GmbH beabsichtigte, diese umgehend der KG zur Verfügung zu stellen. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung begründet die Vermutung, dass dies von den Beteiligten vorher so abgesprochen worden ist (BGHZ 153, 107 Tz. 8). An die Stelle der - sonst erforderlichen - Verwendungsabsprache tritt in der Ein-Personen-GmbH ein entsprechendes Vorhaben des Alleingesellschafters (BGHZ 185, 44 Tz.11 m.w.Nachw. betreffend die verdeckte Sacheinlage).

23

Der sachliche Zusammenhang folgt hier daraus, dass der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH die bloße Beteiligung an der KG und deren Geschäftsführung war. Der Vater des Beklagten brachte in die KG ein Bauunternehmen ein, das in der Folgezeit durch die KG weiterbetrieben wurde. Ein Finanzierungsbedarf, dessen Befriedigung die Stammeinlage diente, bestand deshalb nicht bei der GmbH, sondern allein bei der KG. Dies war dem Vater des Beklagten bereits bei der Gründung bewusst. Er trug dem Finanzierungsbedarf der KG kurze Zeit später dadurch Rechnung, dass er den dem Stammkapital der GmbH entsprechenden Betrag der KG wie beabsichtigt zur Verfügung stellte und dieser Betrag in der Folgezeit auch nicht zurückgezahlt wurde.

24

Der erforderliche zeitliche Zusammenhang, der auch noch bei einem Zeitraum von sechs Monaten gegeben sein kann (OLG Köln, Urteil vom 05.07.2007 - 18 U 74/06, Tz. 15 m.w.Nachw.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2005 - I-16 U 176/05, Tz. 73; Urteil vom 27.02.2009 - I-16 U 73/08, Tz. 19 ff. m.w.Nachw.; jew. zit. nach juris), besteht auch bei dem hier gegebenen Zeitabstand von dreieinhalb Monaten zwischen der anlässlich der Gründung am 19.07.2001 erfolgten Einzahlung des Stammkapitals und seiner Auszahlung am 06.11.2001; dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des hier bestehenden sachlichen Zusammenhangs zwischen der Einzahlung bei der GmbH und der Auszahlung an die allein wirtschaftlich tätige, vom Vater des Beklagten beherrschte KG.

25

Der Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

26

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist er bzw. sein Vater nicht nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F. von der Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage befreit worden. Nach dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 eingefügten Bestimmung wird der Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, nur unter der Voraussetzung befreit, dass die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG gilt § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. auch für Einlagenleistungen, die vor dem 01.11.2008 bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 01.11.2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr keine Erfüllung der Einlageverpflichtung bewirkt haben.

27

Es kann dahinstehen, ob der GmbH, wie der Beklagte vorträgt, gegenüber der KG hinsichtlich des am 06.11.2001 überwiesenen Betrags in Höhe der erbrachten Stammeinlage zu diesem Zeitpunkt ein vollwertiger und jederzeit fälliger Rückgewähranspruch zustand. Denn weitere Voraussetzung der Befreiung von der Einlagenverpflichtung ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F., dass eine Leistung oder die Vereinbarung einer Leistung nach Satz 1 in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nach § 8 GmbHG angegeben wird.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld (BGHZ 180, 38 Tz. 16; BGHZ 182, 103 Tz. 25; ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2010 - 12 U 1528/09, Tz. 101).

29

Demgegenüber wird im Schrifttum verbreitet angenommen, die in § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG angeordnete Anwendbarkeit des neuen Rechts müsse dahin eingeschränkt werden, dass auf eine konstitutive Wirkung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG bei "Altfällen", d.h. Fällen des Hin- und Herzahlens vor dem 01.11.2008, verzichtet werde, weil die Norm anderenfalls bei Altfällen leer liefe (MünchKommGmbHG/Märtens, § 19 Rdnr. 325; Ulmer/Casper, GmbHG Erg.-Band § 19 Rdnr. 108, jew. m.w.Nachw.).

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Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG, der § 19 Absatz 5 GmbHG - einschließlich seines Satzes 2 - unter bestimmten Voraussetzungen auf Altfälle für anwendbar erklärt, bietet für diese Annahme keine Grundlage.

31

Auch eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion kommt nicht in Betracht. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGHZ 179, 27 Tz. 22 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Gesetzgeber entgegen dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG, der in Satz 2 auch Ausnahmefälle regelt, die Anwendung des Satzes 2 des § 19 Abs. 5 GmbHG als Wirksamkeitsvoraussetzung auf Altfälle nicht gewollt hat. Hierfür bieten die Gesetzesmaterialien keinen hinreichenden Anhalt. Zwar mag es zutreffen, dass die vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewollte befreiende Wirkung in Fällen des Hin- und Herzahlens in der Praxis weitgehend leer läuft, weil eine Anmeldung solcher Vereinbarungen zum Handelsregister früher nicht üblich war. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der Gesetzgeber in Altfällen auf das Erfordernis einer Anmeldung zum Handelsregister - im Gegensatz zu der in "Neufällen" nach Inkrafttreten des MoMig geltenden Rechtslage - hat verzichten wollen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses (Beschlussempfehlung und Bericht, BT.-Drucks. 16/9737, S. 56) ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind. Dieses Erfordernis dient dem Verkehrsschutz. Die Anwendung des Satzes 2 auf Altfälle verschafft damit dem Verkehrsschutz den Vorrang, den er nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei "Neufällen" nach der seit dem 01.11.2008 geltenden Rechtslage haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Gesellschafter in Altfällen gegenüber der gewollten neuen Rechtslage hat privilegieren wollen. Diese Interessenlage hat auch der Bundesgerichtshof bei seinen vorgenannten Entscheidungen im Blick gehabt (vgl. Goette, GWR 2009, 333 unter II 3 b, c).

32

Unstreitig ist eine Anmeldung des hier streitgegenständlichen Zahlungsvorgangs zum Handelsregister nicht erfolgt. Die Einlagenleistung des Vaters des Beklagten hatte deshalb auch nach § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. keine befreiende Wirkung.

33

c) Die Klageforderung ist nicht verjährt. Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG (n.F.) verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Verjährungsregelung, die am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, ist auf die im Jahr 2001 entstandene und fällige Forderung der GmbH anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung und Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 843 Tz. 16 ff.).

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3. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat in der Frage, ob § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG auf "Altfälle" Anwendung findet, nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.450,97 € festgesetzt.

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