Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 183/11
Tenor
Die Nichtabhilfeentscheidung der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. März 2011 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz zur Nachholung der Vernehmung des Angeschuldigten gemäß § 115 StPO zum Beschluss der Strafkammer vom 8. März 2011 und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Dezember 2010 in Untersuchungshaft.
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Haftgrundlage ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2010, der dem Angeklagten gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in der Tatbestandsalternative „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) gemäß §§ 249 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB zur Last legt (Bl. 181 ff. d.A.). Als Haftgründe führt er Fluchtgefahr und hilfsweise Wiederholungsgefahr an (§§ 112 Abs. 2 Nr. 2, 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Haftbefehl enthält folgende Schilderung der am 24. September 2010 begangenen Tat:
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„Über eine telefonische Vorbestellung im angegebenen Zeitraum lockten der Beschuldigte und mindestens zwei weitere Täter einen Auslieferungsfahrer der Pizzeria „A.“, den Zeugen L., in die G. Straße in K.. Unter Gewaltanwendung, unter anderem mit Tritten in das Gesicht des Zeugen L., nahmen sie ihm gegen 23.30 Uhr die Geldbörse mit 300,-- bis 400,-- Euro ab und flüchteten.“
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Mit Anklageschrift vom 18. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Strafkammer (Bl. 249 ff. d.A.). Sie legt dem Angeschuldigten gemeinschaftlichen besonders schweren Raub (in der Tatbestandsalternative der Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in den Tatbestandsalternativen „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ und „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“) gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 (in der Anklageschrift ist offenbar versehentlich Nr. 2 genannt) Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB zur Last. Ein Antrag, den Haftbefehl dem Anklagesatz entsprechend neu zu fassen, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Im konkreten Anklagesatz ist ausgeführt, dass der Angeschuldigte und seine Mittäter mehrfach mit beschuhten Füßen auf den Kopf des am Boden liegenden Zeugen eintraten.
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Nachdem ein Antrag auf mündliche Haftprüfung im daraufhin durchgeführten Termin vom 8. Februar 2011 zurückgenommen und weitere Ermittlungen durchgeführt worden waren (Bl. 267, 275 ff. d.A.), beantragte der Angeschuldigte mit Verteidigersatz vom 2. März 2011 Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung (Bl. 335 f. d.A.).
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Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat die Strafkammer diesen Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Angeschuldigte des besonders schweren Raubes (gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung dringend verdächtig ist (Bl. 344 ff. d.A.). Der dagegen vom Angeschuldigten mit Verteidigerschriftsatz vom 18. März 2011 eingelegten Beschwerde half die Strafkammer mit Beschluss vom 21. März 2011 nicht ab.
II.
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Eine Entscheidung über die Beschwerde ist dem Senat derzeit nicht möglich, weil die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angeschuldigten gemäß § 115 StPO zu der Haftfortdauerentscheidung noch aussteht.
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Das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 <692>; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 – 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Die persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und 3 StPO soll es dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Beschuldigte soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen.
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Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2011 ist durch die im schriftlichen Haftprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Strafkammer vom 8. März 2011 wesentlich geändert worden. Die Tat ist zwar identisch geblieben. Sie wird jedoch rechtlich und tatsächlich anders bewertet als im Ursprungshaftbefehl (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2001 - 1 Ws 1273/01 - und vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, in juris und StV 2007, 589 [Ls.]). Im ursprünglichen Haftbefehl ist von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tatausführung keine Rede (zum beschuhten Fuß, mit dem Tritte in das Gesicht des Opfers ausgeführt werden, als gefährlichem Werkzeug, s. BGH NStZ 1999, 616; NStZ 2003, 662; BGH, Urteil vom 15.09.2010 - 2 StR 395/102 -, in juris). Außerdem liegt ihm „lediglich“ eine mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Tat zugrunde, während sich der Angeschuldigte nunmehr mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe konfrontiert sieht. Eine solche wesentliche Änderung ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln, so dass es hier der persönlichen Vernehmung bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob der Ursprungshaftbefehl - wie hier - lediglich durch einen ergänzenden Beschluss geändert oder ob der alte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Stuttgart 2006, 588; OLG Jena a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 114 Rn. 18).
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Bei dieser Sachlage ist die Abhilfeentscheidung aufzuheben und der Strafkammer Gelegenheit zur Nachholung der ihr obliegenden Anhörung gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO zu geben (OLG Jena a.a.O.). Nach erfolgter Anhörung wird die Strafkammer nicht nur die im Anschluss daran stets erforderliche Entscheidung über die Invollzugsetzung des geänderten Haftbefehls, seine Außervollzugsetzung oder Aufhebung zu treffen haben, sondern zugleich auch eine neue Abhilfeentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Im Falle der Abhilfe hätte die Strafkammer zugleich über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden.
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Referenzen
- StGB § 249 Raub 2x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 1x
- StPO § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr 1x
- StGB § 250 Schwerer Raub 1x
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 6x
- 1 Ws 240/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 39/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 1273/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 395/10 1x (nicht zugeordnet)