Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 650/13


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 02.04.2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - St. Goar zurückverwiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die der Antragstellerin ratenfrei gewährte Verfahrenskostenhilfe ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 Sätze 3 bis 6, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.

1.

2

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Familiengericht das Vorliegen eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht zutreffend geprüft hat.

a)

3

Besteht ein solcher Anspruch nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB und erscheint er - notfalls zwangsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung - auch kurzfristig durchsetzbar, handelt es sich bei dem Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses um einen einsetzbaren Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO. Dieser unterliegt dann als zweckgebundener Vermögenswert auch nicht der sog. Schonvermögensgrenze.

b)

4

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann die Antragstellerin hier nicht deshalb nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenüber dem Antragsgegner verwiesen werden, da dieser selbst Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen hätte.

5

Zwar besteht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur soweit die Leistung eines solchen der Billigkeit entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch die Annahme des Familiengerichts unzutreffend, dass dann, wenn der auf Vorschusszahlung in Anspruch zu Nehmende seinerseits die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung erfüllen würde, die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ausscheidet. Vielmehr kann dieser Umstand grundsätzlich nur dazu führen, dass der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag lediglich nicht in einer Summe, sondern ebenfalls in Raten zu zahlen hat. Dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden wiederum ist dann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss nach § 115 ZPO die - etwas zeitlich versetzte - Zahlung von Raten in eben dieser Höhe an die Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 m.w.Nw. sowie OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757 und OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).

c)

6

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH aaO.). Danach schuldet ein Ehegatte dem anderen gegenüber von vorn herein nur dann keinen Verfahrenskostenvorschuss, wenn dadurch sein angemessener Selbstbehalt verletzt würde (vgl. OLG Zweibrücken aaO. m.w.Nw.; bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für ein Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB ist sogar lediglich der notwendige Selbstbehalt anzusetzen, vgl. BGH aaO.).

7

Ist der auf Vorschusszahlung in Anspruch zu nehmende Ehegatte - hier also der Antragsgegner - hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines angemessenen Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe aufzubringen, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen. Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen (vgl. BGH aaO. und OLG Dresden aaO.).

8

Gerade in einem Scheidungsverfahren wird die Inanspruchnahme des anderen Ehegattens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig auch im Übrigen der Billigkeit entsprechen. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur der finanziell schwächere Ehepartner Scheidungsantrag stellt. Denn durch diesen Scheidungsantrag erlangt der finanziell stärkere Ehepartner ebenfalls sein Rechtsschutzziel.

2.

9

Dem Verweis auf einen Anspruch auf - ratenweise - Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass dieser ggfls. in einem weiteren Gerichtsverfahren nach § 246 FamFG geltend gemacht werden müsste.

10

Denn zum einen ist der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Und andererseits kann solch ein Antrag wiederum mit einem Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verknüpft werden.

11

Bereits der Umstand, dass der auf Vorschusszahlung in Anspruch genommene Ehegatte somit zwei Gerichtsverfahren zu bevorschussen haben kann, wird diesen zudem in nicht wenigen Fällen auch bereits zur freiwilligen Zahlung des für das Scheidungsverfahren verlangten - ratenweisen - Verfahrenskostenvorschusses bewegen.

3.

12

Die Höhe des vom Antragsgegner zu verlangenden - ratenweisen - Verfahrenskostenvorschusses und damit wiederum die Höhe der der Antragstellerin aufzuerlegenden Ratenzahlung vermag der Senat anhand der vorliegenden Unterlagen indes nicht zu bestimmen.

a)

13

Wie bereits ausgeführt, ist hierfür in einem ersten Schritt zu ermitteln, in welchem Umfang das - auch um die übrigen Unterhaltspflichten bereinigte - Nettoeinkommen des Antragsgegners dessen angemessenen Selbstbehalt übersteigt.

14

Sodann ist zu bestimmen, in welchem Maße die Verwendung des so ermittelten Betrags zur Zahlung eines - ratenweisen - Verfahrenskostenvorschusses der Billigkeit entspricht.

15

In einem dritten Schritt ist schließlich sicher zu stellen, dass der Antragsgegner dabei im Rahmen von §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB zu keinen höheren Ratenzahlungen verpflichtet wird, als er solche nach § 115 ZPO in dem Fall zu erbringen hätte, dass er selbst um Verfahrenskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren nachsuchen würde (vgl. BGH aaO. und OLG Zweibrücken aaO.).

b)

16

Die allein vorgelegte Verdienstbescheinigung für Mai 2013 zeigt, dass das Durchschnittseinkommen der Monate Januar bis Mai 2013 bereits über dem Monatseinkommen des Antragsgegners im Mai 2013 liegt. Auch ob der Antragsgegner zudem Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhält, lässt sich nur aus einem Jahreseinkommensnachweis ablesen, so dass insoweit noch erheblicher Aufklärungsbedarf besteht.

17

Diesbezüglich weist der Senat bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber zu einer entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet ist. Andererseits genügt es im Rahmen der nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung jedoch, das bereinigte Nettoeinkommen nur grob festzustellen.

c)

18

Bereits nach dem Durchschnittseinkommen der Monate Januar bis Mai 2013 ergibt sich indes, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung angemessener Wohnkosten sowie der geltend gemachten Abzugspositionen nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zu Ratenzahlungen von mindestens 115 € verpflichtet wäre. Ebenso verfügt er danach über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen, welches seinen angemessenen Selbstbehalt nicht unerheblich übersteigt.

19

Die eingereichte Verdienstbescheinigung des Antragsgegners weist darüber hinaus zudem auch monatliche vermögensbildende Zahlungen aus, so dass überdies zunächst zu prüfen wäre, ob der Verfahrenskostenvorschuss nicht sogar im Wege einer Einmalzahlung aus dem so aufgebauten Vermögen des Antragsgegners erbracht werden kann. Das wiederum würde dann einer jedweden Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin entgegenstehen.

d)

20

Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 572 Abs. 3 ZPO war dem Familiengericht daher die erforderliche Anordnung zu übertragen.

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