Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 248/14

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe

I.

1.

1

Am 30. Juli 2002 verurteilte das Amtsgericht Trier den damals 17 Jahre alten Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und Diebstahls in jeweils zwei Fällen sowie wegen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten; zugleich ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

2

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts litt der Beschwerdeführer bei Begehung der Taten an zwei Eingangsmerkmalen des § 20 StGB, nämlich einerseits an einer schweren seelischen Abartigkeit in Gestalt cerebraler Dysfunktion bei Intelligenzminderung, Besonderheiten der Persönlichkeit im Sinne einer sekundären Neurotisierung und einer progredienten dissozialen Entwicklung sowie andererseits an einer krankhaften seelischen Störung wegen Alkoholisierung. Beides zusammen bildet ein Krankheitsbild, das den Beschwerdeführer insbesondere in Konfliktsituationen oder nach Frustrationserlebnissen Straftaten begehen lässt. So hatte er am 12. November 2001 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit in K. eine Garage in Brand gesetzt, nachdem er sich über andere Personen geärgert hatte. Aus dem gleichen Grund setzte er am 5. Februar 2002 in K. eine Scheune mit Heuballen und landwirtschaftlichen Geräten in Brand. Im Juli 2001 hatte er in K. eine EC-Karte sowie 450,- DM Bargeld gestohlen und in der Folgezeit mit der entwendeten Karte an vier verschiedenen Tagen insgesamt 2.500,- Euro abgehoben. Am 5. August 2001 hatte er in einem Krankenhaus einem Patienten Geld gestohlen.

2.

3

Der Beschwerdeführer wurde in dieser Sache am 14. Februar 2002 festgenommen und befand sich bis zum 31. Mai 2002 in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juli 2002 war er gemäß § 126a StPO einstweilig in der R.-Fachklinik untergebracht. Die durch Urteil vom 30. Juli 2002 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird seit dem 31. Juli 2002 in dieser Einrichtung vollzogen. Über die Fortdauer der Unterbringung wurde regelmäßig entschieden. Das letzte externe Sachverständigengutachten datiert vom 20. März 2008; danach leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen (ICD-10: F60.2) und emotional instabilen (ICD-10: F60.30) Zügen sowie an einer - im Bereich der Unterbringung gegenwärtig abstinenten - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.21). Das Unterbringungsziel war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht.

4

Der Beschwerdeführer hat im Maßregelvollzug den Hauptschulabschluss nachgeholt und die Gesellenprüfung als Metallbauer abgelegt. Anfang des Jahres 2010 konnte er probeweise in eine eigene Wohnung entlassen werden; aufgrund der Therapiefortschritte und Bewährung in Vollzugslockerungen sprach sich die Einrichtung am 17. August 2010 für die Entlassung auf Bewährung aus. Dies in Erwägung ziehend, gab die Strafvollstreckungskammer am 27. September 2010 die Einholung eines weiteren externen Sachverständigengutachtens in Auftrag. Hierzu kam es jedoch wegen eines Alkoholrückfalls des Beschwerdeführers am 29. November 2010 nicht mehr.

5

In der Folge konnte der Beschwerdeführer erneut in Vollzugslockerungen erprobt und im September 2012 wieder in eine eigene Wohnung entlassen werden. Auf dieser höchsten Lockerungsstufe kam es jedoch am 21. August 2013 zu einem erneuten, diesmal schweren Rückfall: Nach dem Konsum von Alkohol brach der Beschwerdeführer in ein Haus in A. ein und setzte anschließend einen Schuppen in Brand - beide Straftaten räumte er ein. Daraufhin wurden ihm alle gewährten Vollzugslockerungen entzogen.

3.

6

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2014 hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Maßregel angeordnet, ohne zuvor das Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen. Sie ist der Auffassung, angesichts der offenkundigen, ohne eingehendere Begründung feststellbaren Gefährlichkeit des Untergebrachten würde die Einholung eines solchen Gutachtens eine sinnentleerte Förmelei darstellen, zumal in dem Strafverfahren wegen der neuen Taten ohnehin ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einzuholen sei. Gegen die am 27. März 2014 zugestellte Entscheidung hat der Untergebrachte am 28. März 2014 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die weitere Fortdauer der Unterbringung sei unverhältnismäßig und zudem auf unzureichender Sachgrundlage ergangen, da die Strafvollstreckungskammer entgegen § 463 Abs. 4 StPO davon abgesehen habe, das Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden; sie hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

9

Die Fortdauerentscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Strafvollstreckungskammer auf unzureichender Sachgrundlage entschieden hat. Im vorliegenden Fall wäre die vorherige Einholung eines externen Sachverständigengutachtens geboten gewesen.

1.

10

a) Nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 - juris Rn. 31; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 - NStZ-RR 2010, 122, zit. n. juris Rn. 44). Aufgabe eines externen Sachverständigen ist es, in einem selbständigen Erkenntnis- und Wertungsprozess aus neutraler, vom täglichen Umgang mit dem Untergebrachten unbeeinflusster Sicht zu eigenen Ergebnissen zu gelangen, damit auf diese Weise ein möglicherweise festgefahrenes Meinungsbild der Therapeuten korrigiert und eine Beeinträchtigung des Ergebnisses durch eine aus der engen Beziehung zwischen Patient und Therapeuten entstandene Befangenheit ausgeschlossen werden kann (OLG Koblenz 1 Ws 301/03 v. 21.5.2003). Dabei ist die Einhaltung der Vorgaben aus § 463 Abs. 4 StPO ein Verfassungsgebot. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 33; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 47).

11

Vor diesem Hintergrund ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 32 mwN; OLG Koblenz 1 Ws 213/08 v. 7.5.2008; KG 2 Ws 204/13 v. 22.5.2013 - OLGSt StGB § 67e Nr. 5, zit. n. juris Rn. 6 mwN). Es sind dies Fälle, in denen bereits ein aktuelles externes Sachverständigengutachten vorliegt oder sich die untergebrachte Person bereits in der Entlassungsvorbereitung befindet und die Einholung eines Gutachtens nur zu einer ungewollten Verfahrensverlängerung führen würde. Als weitere Ausnahme sind diejenigen Fälle anerkannt, in denen die untergebrachte Person neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so dass es sich als sachgerechter darstellt, eine externe Begutachtung mit dem möglichen Zeitpunkt der Strafaussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (vgl. BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 32; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 46; OLG Koblenz aaO; KG aaO; Appl in: KK-StPO, 7. Aufl. § 463 Rn. 4a).

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b) Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist ein Abweichen von der gesetzlichen Regelanordnung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit der untergebrachten Person für die Allgemeinheit „völlig unzweifelhaft“ ist und die Einholung eines externen Gutachtens sich als sinnentleerte Förmelei darstellen würde. Soweit die Strafvollstreckungskammer dies mit einem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009 begründet, geht dies fehl; das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung gerade in Zweifel gezogen, ob eine solche Auslegung den Anforderungen der Freiheitsgarantie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG iVm Atz. 104 Abs. 1 GG standhält (BVerfG 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 60).

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Der früher anerkannte Ausnahmetatbestand der zweifelsfrei fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. OLG Oldenburg 1 Ws 481/07 v. 7.9.2007 - NStZ 2008, 225; OLG Brandenburg 1 Ws 319/07 v. 11.1.2008 - juris Rn. 8) lässt sich nach Auffassung des Senats mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbaren (so auch Paeffgen, in: SK-StPO 4. Aufl. Bd. 8 § 463 Rn. 9b). Der Gesetzgeber hat die Sachverhaltsaufklärung als Grundlage von Fortdauerentscheidungen im Maßregelvollzug strikt prozeduralisieren wollen. Aus der ursprünglich geplanten Muss-Vorschrift ist nur deshalb eine Soll-Vorschrift geworden, weil einige Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits regelmäßige externe Begutachtungen in kürzeren Zeitabständen vorsahen (vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte und der gesetzlichen Begründung: BVerfG 2 BvR 2443/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 46). Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zunehmender Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entspricht. Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist und nur auf einer solchen Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen (BVerfG 2 BvR 193/12 v. 19.11.2012 - StV 2014, 148, zit. n. juris Rn. 17 f.).

14

Die Umstände, nach denen die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist, sind für den Richter oft nur schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfG 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 - NStZ-RR 2010, 122, zit. n. juris Rn. 40 mwN). Der Richter wird dies deshalb selbst in eindeutig scheinenden Fällen in der Regel nicht aus eigener Sachkunde und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen können. Im hier zu entscheidenden Fall lag die letzte Beurteilung durch einen externen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits deutlich mehr als 5 Jahre zurück. Maßgeblich für den Fristenlauf ist insoweit die Fortdauerentscheidung vom 13. Mai 2008, der das letzte externe Gutachten vom 20. März 2008 zugrunde lag (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 463 Rn. 10 mwN). Zwar liegt es hier sehr nahe, dass die neuen Taten des Untergebrachten Ausfluss seiner noch nicht ausreichend behandelten psychischen Erkrankung sind. Dadurch erübrigt sich jedoch nicht die Einholung des gesetzlich vorgeschriebenen externen Gutachtens, dessen Zweck auch darin besteht, das Therapiekonzept der Anstalt einer kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. OLG Koblenz 1 Ws 301/03 v. 21.5.2003). Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn allein schon eine offen zu Tage tretende Gefährlichkeit des Untergebrachten es rechtfertigen würde, von der Einholung des externen Gutachtens abzusehen.

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c) Soweit die Strafvollstreckungskammer darauf verweist, die Einholung eines externen Gutachtens sei auch deswegen entbehrlich, weil im noch andauernden Strafverfahren wegen der neuen Taten ohnehin ein Sachverständigengutachten einzuholen sein werde, welches weiteren Fortdauerentscheidungen zugrunde gelegt werden könne, trägt dies nicht. Die Beschwerde weist zurecht darauf hin, dass ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ein Prognosegutachten nach § 463 Abs. 4 StPO nicht ersetzen kann. Während es bei einem Schuldfähigkeitsgutachten um die Frage geht, ob der Täter bei Begehung der Tat an einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gelitten hat und eine solche Erkrankung geeignet war, seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit einzuschränken, betreffen Prognosegutachten die Frage, ob von dem Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung noch weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit (noch) als gefährlich anzusehen ist (vgl. §§ 63, 64 StGB, § 454 Abs. 2 Satz 2, 463 Abs. 4 Satz 4 StPO). Ein Prognosegutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Begutachtenden und soll dem Gericht eine Wahrscheinlichkeitsprognose über das zukünftige Legalverhalten des Verurteilten ermöglichen (OLG Koblenz 1 Ws 526/05 v. 31.8.2005). Dazu gehört, wie dargestellt, gerade auch die kritische Überprüfung des von der Unterbringungsanstalt zugrunde gelegten Therapiekonzepts. Ein Schuldfähigkeitsgutachten muss sich hierzu nicht verhalten.

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Darauf aufbauend, wurden in der Rechtsprechung und in der forensischen Literatur unterschiedliche Anforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten einerseits (vgl. Boetticher/Nedopil/ Bosinski/Saß, Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.) und Prognosegutachten andererseits (Boetticher/Dittmann/Nedopil/Nawara/Wolf, Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten durch psychiatrische Sachverständige und Gerichte, NStZ 2009, 478 ff.; Boetticher/ Kröber/ Müller-Isberner/Müller-Metz/Wolf, Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006, 537 ff.; OLG Koblenz 2 Ws 20/12 v. 27.3.2012; 1 Ws 526/05 v. 31.8.2005; OLG Karlsruhe 2 Ws 125/05 v. 30.11.2005 - NStZ-RR 2006, 90 ff., zit. n. juris Rn. 4 ff.) aufgestellt.

2.

17

Zur Einholung des erforderlichen Gutachtens ist entgegen § 309 Abs. 2 StPO eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer angezeigt. Die unterlassene Beauftragung eines externen Sachverständigen stellt einen vom Beschwerdegericht nicht zu behebenden Verfahrensmangel dar, da nach § 463 Abs. 4 Satz 4 StPO iVm § 454 Abs. 2 StPO eine mündliche Anhörung des externen Sachverständigen zu erfolgen hat, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (OLG Koblenz 1 Ws 213/08 v. 7.5.2008; 1 Ws 416 u. 417/94 v. 5.7.1994; 1 Ws 1437/01 v. 14.11.2001; KG 2 Ws 204/13 v. 22.5.2013 - OLGSt StGB § 67e Nr. 5, zit. n. juris Rn. 21; OLG Nürnberg 2 Ws 17/13 v. 31.1.2013 - OLGSt StPO § 463 Nr. 3, zit. n. juris Rn. 24). Hinzu kommt, dass dem Verurteilten im Falle einer Sachentscheidung durch den Senat eine Instanz genommen würde (OLG Koblenz 1 Ws 213/08 v. 7.5.2008).

18

Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

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