Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 833/13

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 31.10.2013 teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.331,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 88 %, die Antragsgegnerin zu 12 % zu tragen.

Bezüglich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.151,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Beschluss des Amtsgerichts Westerburg - 42 F 720/09 - wurde die am 20.8.1969 geschlossene Ehe geschieden. Der Beschluss ist seit dem 10.12.2013 rechtskräftig. Der Zugewinnausgleich ist bislang nicht gerichtlich geregelt. Die Antragsgegnerin macht mit ihrem Antrag vom 10. April 2014 einen Zugewinnausgleich in Höhe von über 100.000,00 € geltend. Die Ehe der Beteiligten war als Alleinverdienerehe ausgestaltet. Der Antragsteller betrieb ein selbstständiges Fuhrunternehmen, die Antragsgegnerin versorgte den Haushalt und betreute die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Absprachegemäß verwaltete sie das während der Ehe erworbene Vermögen der Beteiligten und legte es auf verschiedenen Konten an. Die Beteiligten waren zudem zu je 1/2 Miteigentümer des ehelichen Hausanwesens in ...[Z].

2

Die Beteiligten trennten sich im Februar 2009. Spätestens seit dem 1.6.2010 lebte die Antragsgegnerin allein in dem Haus. Durch Beschluss vom 27.7.2012 des Amtsgerichts Westerburg - 12 K 76/12 - wurde auf Antrag des Antragstellers die Zwangsversteigerung des ehelichen Hausanwesens angeordnet. Durch Beschluss vom 9.4.2013 wurde der Antragsgegnerin das Grundstück zugeschlagen. In dem vorgenannten Verfahren wurde durch das Sachverständigenbüro ...[A] ein Gutachten über den Verkehrswert nach § 194 BauGB eingeholt, in dem die Sachverständige die marktüblich erzielbare Nettokaltmiete mit 806,00 € (756,00 € Einfamilienhaus; 50,00 € Garage) ermittelte.

3

Die Beteiligten hatten ihrer Tochter ...[C] am 4.12.1998 ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 DM gewährt, ihrer Tochter ...[B] am 30.12.1998 ein Darlehen in Höhe von 132.000,00 DM, nach Angaben der Antragsgegnerin jeweils zum Zwecke der Geldanlage. Die vorgenannten Beträge wurden kurze Zeit später an die Antragsgegnerin zurückgezahlt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller davon Kenntnis hatte.

4

In den Jahren 2011 und 2012 zahlte der Antragsteller zudem für das Jahr 2008 Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nebst Zinsen und Vollstreckungskosten in Höhe von 17.554,49 €. Zudem zahlte er aufgrund eines Steuerbescheids vom 26.10.2011 zwischen den Beteiligten streitige Beträge auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2008. Schließlich habe er jährlich für das Haus Beiträge zur Feuerversicherung gezahlt und für das Jahr 2010 noch Verbandsgemeindeabgaben.

5

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Nutzungsvergütung für das von ihr bewohnte Haus, die Zahlung des hälftigen Darlehensbetrages sowie die hälftige Zahlung der von ihm für das Jahr 2008 gezahlten Steuern und Abgaben für das seinerzeit im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Haus. Daneben hat er in der ersten Instanz anfänglich weitere Zahlungsansprüche geltend gemacht, die er nach Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts im Termin vom 10.9.2013 nicht weiter verfolgt und zurückgenommen hat.

6

Zuletzt hat der Antragsteller erstinstanzlich beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 75.170,27 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2012 zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, sie schulde dem Antragsteller keinerlei Nutzungsentschädigung, da sie die laufenden Kosten des Hauses ebenso getragen habe wie den Pflegeaufwand. Hilfsweise rechne sie mit diesen ihr entstandenen Kosten, insbesondere auch aus der Pflege des Hausanwesens, auf. Ein irgendwie gearteter Anspruch des Antragstellers auf Zahlung der hälftigen Darlehenssumme aus den den Töchtern gewährten Darlehen stünde dem Antragsteller nicht zu, da die Darlehen in seiner Kenntnis zurück in das Ehevermögen geflossen seien. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt. An der Umsatz- und Einkommenssteuer müsse sie sich nicht beteiligen. Die Steuern beträfen ausschließlich den Betrieb des Antragstellers. Eine Feuerversicherung habe anderweitig bestanden. Zahlungen auf die Verbandsgemeindeabgaben 2010 seien nicht belegt.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe nicht, da der Antragsgegner diesen Anspruch erst am 11.7.2012 geltend gemacht habe. Danach sei der Antragsgegnerin noch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen. Zudem habe sie sämtliche Kosten für das Anwesen getragen. In Ansehung ihres geringen Einkommens sei eine Nutzungsentschädigung daher nicht billig. Ein Anspruch auf hälftige Zahlung der von den Töchtern geleisteten Darlehensrückzahlungen stehe dem Antragsteller bereits deshalb nicht zu, weil er keinen Beweis dafür erbracht habe, dass ihm die Rückzahlungen unbekannt geblieben seien und die Antragsgegnerin diese Beträge für sich allein verwendet habe. Zahlungen auf die Umsatz- und Einkommenssteuer für 2008 seien ebenso wenig nachgewiesen wie Zahlungen auf die Verbandsgemeindeabgaben 2010 und die Feuerversicherung.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.

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Er ist der Ansicht, dass ihm zumindest für die Zeit vom 1.8.2012 bis einschließlich April 2013 ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der hälftigen Marktmiete, die zumindest 1.100,00 € betrage, zustehe. Für die ortsübliche Miete des ehelichen Anwesens biete er Beweis durch Sachverständigengutachten an. Eine Überlegungsfrist sei der Antragsgegnerin nicht zuzubilligen, da sie von Anfang an beabsichtigt habe, in dem Haus zu bleiben.

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Ihm stehe zudem ein Anspruch auf hälftige Zahlung der von den Töchtern geleisteten Darlehensrückzahlungen zu. Die Zahlungen seien unstreitig an die Antragsgegnerin erfolgt. Daher habe er nach §§ 428, 430 BGB einen Anspruch auf die Hälfte des zurückgezahlten Betrages. Bezüglich der Steuer- und Abgabenzahlungen sei die Antragsgegnerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verpflichtet, die Hälfte zu erstatten. Die Höhe der geleisteten Zahlungen ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Überweisungsträgern und Kontoauszügen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 31.10.2013 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihm 53.812,27 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

18

Die amtsgerichtliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe der Antragsgegnerin zu Recht eine Überlegungsfrist eingeräumt, da diese eben nicht beabsichtigt habe, das Haus zu erwerben. Zudem habe sie sämtliche Kosten für das Haus getragen, obwohl sie nur über eine geringe Rente verfüge. Ein Anspruch auf die hälftige Zahlung der von den Töchtern geleisteten Darlehensrückzahlungen stehe dem Antragsteller bereits deshalb nicht zu, weil der Betrag wieder in das gemeinsame Vermögen der Beteiligten zurückgeführt worden sei. Zudem sei dem Antragsteller die Rückzahlung bereits damals bekannt gewesen, der Anspruch mithin verjährt.

19

Zahlungen auf die Steuerschuld würden nach wie vor bestritten. Die vorgelegten Belege seien nicht ausreichend. Auch Zahlungen auf Versicherungen und Gemeindeabgaben würden bestritten. Schließlich hafte die Antragsgegnerin nicht für die Steuerschulden des Antragstellers.

20

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende, insbesondere form- und fristgerecht erhobene, Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

21

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 8.4.2013 einschließlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrages zu. Demgegenüber hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf hälftige Zahlung der von den Töchtern geleisteten Darlehensrückzahlungen noch auf Erstattung von für das Jahr 2008 gezahlten Steuern oder sonstiger Abgaben.

22

1. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b Nr. 3 Satz 2 BGB für die Zeit vom 1.8.2012 bis 8.4.2013 einschließlich in Höhe von insgesamt 3.331,47 €, entsprechend 403,00 € monatlich. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB geht als familienrechtlicher Anspruch dem Anspruch aus Gemeinschaftsrecht nach § 745 Abs. 2 BGB vor (BGH, FamRZ 2014, 460, 461).

23

Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatte die Wohnung ganz oder zum Teil überlässt, für die Trennungszeit eine Vergütung für die Nutzung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls. Denn die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden Nachteile je nach Einzelfall und Billigkeit kompensieren. Dabei sind insbesondere der objektive Mietwert und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten.

24

Die Nutzungsentschädigung kann nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, der auch der Senat beigetreten ist, erst ab dem Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden. Teilweise wird dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zudem noch eine zusätzliche Überlegungsfrist zugebilligt, damit dieser sich darüber klar werden kann, ob er in der Wohnung bleiben oder sich anderweitig Wohnraum beschaffen will.

25

Die Nutzungsentschädigung ist vom Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 11.7.2012 geltend gemacht worden. In der Beschwerde wird sie ab dem 1.8.2012 geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt ist sie auch geschuldet, da der Antragsgegnerin keine Überlegungsfrist zugebilligt werden kann. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Februar 2009. Spätestens seit dem 1.6.2010 nutzt die Antragsgegnerin die Wohnung allein. Soweit sie den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers unter Hinweis auf die erst später erfolgte polizeiliche Ummeldung bestritten hat, ist dies unerheblich, da allein die Ummeldung nichts über den tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers aussagt, und allein darauf kommt es an. Dass sich der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen noch nach dem 1.6.2010 in der Wohnung aufgehalten hat, hat die Antragsgegnerin hingegen nicht substantiiert dargelegt.

26

Entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde beabsichtigte die Antragsgegnerin von Anfang an, das Haus zu übernehmen, und zwar unabhängig von ihren nur geringen Einkünften. In einem anwaltlichen Schreiben vom 14.1.2010 (Bl. 190 d.A.) heißt es bereits: "... fragen wir nochmals nach, ob Ihr Mandant bereit ist, seinen hälftigen Miteigentumsanteil wertbereinigt auf unsere Auftraggeberin zu übertragen". Tatsächlich hat die Antragsgegnerin durch Zuschlagbeschluss vom 9.4.2013 auch den Zuschlag für das eheliche Hausanwesen zum baren Meistgebot von 200.000,00 € erhalten.

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Daher kommt die Zubilligung einer Überlegungsfrist nicht in Betracht.

28

Die Antragsgegnerin schuldet, ausgehend von einem objektiven Mietwert, den der Sachverständige im vorgenannten Teilungsversteigerungsverfahren mit 806,00 € festgestellt hat, eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers in Höhe von 403,00 €.

29

Soweit der Antragsteller einen objektiven Mietwert von 1.100,00 € für das eheliche Anwesen behauptet und insoweit Sachverständigenbeweis dafür anbietet, war diesem Beweisanerbieten nicht nachzugehen. Im Teilungsversteigerungsverfahren ist bereits ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes eingeholt worden. Der Sachverständige hat dabei den objektiven Mietwert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und des Renovierungsaufwands mit 806,00 € für das Haus und die Garage festgestellt. Dem Antragsteller hätte es daher oblegen, substantiiert darzulegen, warum der objektive Mietwert deutlich höher, als vom Sachverständigen festgestellt, anzusetzen ist. Derartiges hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen.

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Die Festsetzung der Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Betrages entspricht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auch der Billigkeit. Die Antragsgegnerin mag sich insoweit vor Augen halten, dass sie seit Mitte 2010, mithin mehr als 2 Jahre, das Haus vollständig genutzt hat, ohne dafür eine Nutzungsentschädigung gezahlt zu haben. Aufgrund ihres Vermögens war sie dazu trotz ihrer geringen Einkünfte von vornherein in der Lage. Schließlich hat sie das Haus auch für 200.000,00 € ersteigert.

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Als alleinige Nutzerin des Hauses war sie selbstverständlich auch dazu verpflichtet, die laufenden Kosten, die auf einen Mieter umgelegt werden können, alleine zu tragen. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller müsse sich auch noch an ihren Verbrauchskosten beteiligen. Selbstverständlich ist die Antragsgegnerin als alleinige Nutzerin des Anwesens auch verpflichtet, das Anwesen zu pflegen und zu unterhalten, wie beispielsweise Gartenarbeiten zu erbringen und den Bürgersteig von Schnee zu räumen. Aufrechenbare Gegenansprüche aus diesen Arbeiten und geleisteten Zahlungen bestehen mithin nicht.

32

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines angeblichen Zugewinnausgleichsanspruchs steht der Antragsgegnerin gegenüber der zuerkannten Nutzungsentschädigung nicht zu. Bei beiden Forderungen handelt es sich um Geldforderungen. Hier gebührt der spezielleren Regelung der Aufrechnung der Vorrang. Die Aufrechnung führt nämlich zu einer endgültigen Lösung (beiderseitige Tilgung), das Zurückbehaltungsrecht nur zu einer Blockade. Hieran besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse.

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Daher kann grundsätzlich bei gleichartigen konnexen Leistungen in einer Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Erklärung der Aufrechnung gesehen werden. Beruft sich der Schuldner aber eindeutig nur auf sein Zurückbehaltungsrecht, obwohl er aufrechnen könnte, wählt er den falschen Rechtsbehelf. Denn das Zurückbehaltungsrecht wird durch die Aufrechnungsmöglichkeit verdrängt. Eine Umdeutung nach § 140 BGB in eine Aufrechnungserklärung verbietet sich aber bereits deshalb, weil die Aufrechnung weitergehende Rechtswirkungen entfaltet (vgl. zum Ganzen Staudinger, Kommentar zum BGB, § 388, Rn. 14 m.w.N.).

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Trotz eines diesbezüglichen Hinweises durch den Senat in der Sitzung vom 24.4.2014 hat die Antragsgegnerin an der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts festgehalten und keine Aufrechnung mit der behaupteten Zugewinnausgleichsforderung erklärt.

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Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist mithin unbeachtlich.

36

2. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf hälftige Zahlung der von den Töchtern geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von umgerechnet 38.858,18 € aus §§ 428, 430 BGB. Der danach regelmäßig geltende Grundsatz, dass mehrere Gläubiger im Innenverhältnis verpflichtet sind, einander empfangene Leistungen nach Kopfteilen auszugleichen, findet während einer intakten Ehe grundsätzlich keine Anwendung.

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Zutreffend geht der Antragsteller allerdings im Ansatz davon aus, dass die Beteiligten aufgrund des den Töchtern gewährten Darlehens, möglicherweise zur Geldanlage, in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch Gesamtgläubiger nach § 428 BGB sind. Daher kann die Rückzahlung des Darlehens mit befreiender Wirkung an nur einen der Ehegatten, hier also die Antragsgegnerin, erfolgen. Folge davon ist regelmäßig eine Ausgleichsverpflichtung im Innenverhältnis, und zwar nach Kopfteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von einer anderweitigen Bestimmung ist jedoch bei einer Gesamtgläubigerschaft von Ehegatten während einer intakten Ehe auszugehen. Um eine solche intakte Ehe handelte es sich zwischen den Beteiligten noch in den Jahren 1999 bzw. 2000. In einer intakten Ehe ist nämlich grundsätzlich von einem Ausgleichsverzicht auszugehen. (vgl. statt aller: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 430, Rn. 28 m.w.N.).

38

Der Ausgleichsverzicht folgt dabei nicht aus dem Wesen der Ehe als solcher, sondern aus einer ausdrücklich oder zumindest, wie hier, konkludent getroffenen Vereinbarung über den Zweck des Geschäfts innerhalb der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

39

Von einer solchen Vereinbarung ist auch hier unzweifelhaft auszugehen.

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Nach dem Vorbringen des Antragstellers oblag während der Ehe, also auch im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und der Darlehensrückzahlung, die Vermögensverwaltung allein der Antragsgegnerin. Sie war es daher, die das Geld den Töchtern darlehensweise zur Verfügung stellte und auch von diesen wieder zurück erhielt. Daran ändert der Umstand, dass der Antragsteller den Vertrag mit unterzeichnet hat, nichts. Denn insoweit hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, sich mit finanziellen Dingen nicht befasst zu haben. Daher habe er auch nicht gewusst, woher die Darlehensbeträge stammten. Entscheidend ist insoweit, dass die Gelder aus dem von den Eheleuten während der Ehe erwirtschafteten Vermögen stammten. Bereits kurze Zeit später flossen die Gelder eben in dieses Vermögen zurück, nämlich an die Antragsgegnerin als Vermögensverwalterin. Ein Ausgleich zwischen den Beteiligten sollte naturgemäß nicht erfolgen, ebenso wie bei den anderen von der Antragsgegnerin angelegten Geldern. Während der Zeit der intakten Ehe vertraute der Antragsteller der Antragsgegnerin uneingeschränkt.

41

Das Geld stammte aus dem Vermögen der Eheleute und floss in dieses zurück. Wie und auf welchen Konten die Antragsgegnerin das Geld letztlich anlegte ist unerheblich, da der Ausgleich abschließend im Zugewinnausgleichsverfahren zu regeln ist. Entscheidend ist dabei auch der Umstand, dass beide Beteiligte am Stichtag über mehr Barvermögen verfügten als den darlehensweise hingegebene Betrag.

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Ein Ausgleichsanspruch aus §§ 428, 430 BGB besteht nach alledem daher nicht.

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3. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch aus § 426 BGB auf Erstattung von gezahlten Steuern und sonstigen Abgaben.

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Bezüglich der Steuerschulden folgt dies bereits aus dem Umstand der "Einverdienerehe". Wenn nur ein Ehegatte Einkommen erzielt, während der andere Ehegatte die Haushaltsführung übernimmt, entfällt regelmäßig die Ausgleichspflicht des nichtverdienenden Ehegatten (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH, NJW 2010, 868, 869; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 BGB, Rn. 210 f.).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Höhe von 16.071,20 € infolge der von dem Antragsteller geleisteten Zahlung an das Finanzamt dieses auf die eingetragene Zwangssicherungshypothek verzichtet hat mit der Folge, dass der Antragsteller in vorgenannter Höhe aufgrund der infolge des Verzichts entstandenen Eigentümergrundschuld im Teilungsverfahren vorab befriedigt wurde, wie sich aus dem zur Akte gereichten Teilungsplan als Anlage zum Verteilungsterminsprotokoll vom 13.5.2013 ergibt.

46

Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der angeblich bezahlten Feuerversicherung. Insoweit hat er lediglich die Zahlungen für die Jahre 2012 und 2011 auf eine Sparkassenversicherung belegt. Dass die Zahlungen auf eine Feuerversicherung erfolgt sind, ergibt sich aus den vorgelegten Überweisungsträgern nicht. Zudem hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Zahlungen notwendig waren, zumal die Antragsgegnerin ihrerseits behauptet hat, selbst Beiträge für eine Feuerversicherung gezahlt zu haben. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Nachweis für die angebliche Zahlung an die Verbandsgemeinde im Jahre 2010 in Höhe von 290,68 € erbracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 117 FamFG, 92 Abs. 2 ZPO.

48

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes war zu berücksichtigen, dass die zur Aufrechnung gestellte unbegründete Gegenforderung in Höhe des zuerkannten Betrages erloschen und daher verfahrenswertbestimmend ist.

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