Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 1462/12


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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und H.-J. W. (im Folgenden Schuldner) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Mai 1993 die Schiffsgemeinschaft „MS G. W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (im Folgenden GbR).

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Der Kläger hat den Schuldner erstinstanzlich u. a. auf Feststellung verklagt, dass die Schiffsgemeinschaft zum 23. August 2011 vollbeendet worden sei. Das Landgericht hat den Schuldner mit Zwischenurteil vom 12. November 2012 antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil hat der Schuldner Berufung eingelegt. Am 5. Februar 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte hat das zwischenzeitlich gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesene Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. März 2014 aufgenommen und verfolgt die Berufung weiter.

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Zweck der GbR war der Betrieb des Binnenschiffes MS G. W. Der Schuldner sollte als Geschäftsführer und Schiffsführer tätig sein, während dem Kläger die Befrachtung oblag. Die Gesellschafter bestimmten in § 17 des Gesellschaftsvertrages, dass die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich ist und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.

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Nachdem die Zusammenarbeit zunächst positiv verlaufen war, kam es später zum Streit der Gesellschafter. Der Kläger warf dem Schuldner vor, Gesellschaftsvermögen unterschlagen und seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu haben. Der Schuldner seinerseits erhob den Vorwurf, der Kläger habe nicht für eine ausreichende Befrachtung gesorgt. Ab Frühjahr 2011 führte der Schuldner die Geschäfte zunehmend in eigener Regie und organisierte ab Juli 2011 eine Befrachtung des Schiffes über ein Konkurrenzunternehmen der vom Kläger geführten Fa. V. W. Transport & Logistik. Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Anlage K 6) und mit anwaltlichen Schreiben vom 24. August 2011 (Anlage K 7) erklärte der Kläger gegenüber dem Schuldner den Gesellschafterausschluss aus der GbR mit sofortiger Wirkung. Dem widersprach der Schuldner mit anwaltlichen Schreiben vom 26. August 2011 (Anlage K 8).

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Die Gesellschafter haben in erster Instanz auch über die Herausgabe des Schiffes an den Kläger und Zustimmung zur Berichtigung des Schiffsregisters gestritten. Nachdem der Kläger aufgrund der Insolvenz des Schuldners nochmals dessen Ausschluss aus der Gesellschaft zum 19. April 2013 erklärt hat, ist das Schiff im Mai 2013 herausgegeben und der Berichtigung des Schiffsregisters zugestimmt worden.

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In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (3 O 27/12) nimmt der Schuldner die vom Kläger geführte Fa. V. W., Transport & Logistik, im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Abrechnung von Befrachtungsverträgen in Anspruch. Das dortige Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. August 2012 (GA 208) im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

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Der Kläger und der Schuldner haben darüber gestritten, ob der vom Kläger erklärte Ausschluss aus der Gesellschaft wirksam ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Streitstand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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H.-J. W. im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu verurteilen und festzustellen, dass die Schiffsgemeinschaft MS G. W. GbR mit den Gesellschaftern Herrn J. W. und Herrn V. W. zum 23. August 2011 vollbeendet worden sei.

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Der frühere Beklagte und Schuldner hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 12. November 2012 antragsgemäß festgestellt, dass die GbR zum 23. August 2011 beendet worden sei. Der vom Kläger erklärte Ausschluss sei wirksam und führe faktisch zu einer Übernahme der Gesellschaft durch den Kläger. Dem Kläger stehe ein Übernahmerecht in entsprechender Anwendung der §§ 737 BGB, 140 Abs.1 S. 2 HGB zu. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehe den Mitgesellschaftern ein durch ein einseitiges Kündigungsrecht anzunehmendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Regelung in § 737 S. 1 BGB für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthalte. Eine solche Fortsetzungsklausel sehe § 17 des Gesellschaftsvertrages vor.

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Ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Schuldners liege bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vor. Der Schuldner habe dem Kläger die diesem nach dem Gesellschaftsvertrag und der geübten Handhabung obliegende Befrachtung des Schiffes und die Buchführung entzogen und ihm nicht die Möglichkeit der Mitwirkung in der Gesellschaft gegeben. Dadurch sei der Kläger mehrfach persönlich von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen worden. Das Verhalten des Schuldners laufe faktisch auf eine unzulässige Übernahme der Gesellschaft hinaus. Der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, er habe mit der Befrachtung eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, sei nicht haltbar, da dies dem Gesellschaftszweck entsprochen habe und über Jahre hinweg so gehandhabt worden sei.

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Hiergegen wendet sich die Berufung, die von dem Beklagten weiter verfolgt wird.

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Das Landgericht habe einen wichtigen Kündigungsgrund und ein Übernahmerecht zu Unrecht auf den unstreitigen Sachverhalt gestützt. Zu den streitigen Behauptungen habe das Landgericht Beweis erheben müssen. Die Kündigung könne nicht auf § 17 des als Anlage K 2 überreichten Gesellschaftsvertrages vom 12. Mai 1993 gestützt werden, weil dieser nicht die Schiffsgemeinschaft „MS G. W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, sondern die Schiffsgesellschaft „T. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ betreffe.

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Der Beklagte beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

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Er hält das Urteil für zutreffend.

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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Die Zwischenfeststellungsklage ist gemäß 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bereits deshalb, weil er von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen wird. Zudem ist die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beendigung der GbR für den vor dem Landgericht Heidelberg (3 O 27/12) geführten Rechtsstreit vorgreiflich.

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2. Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Der vom Kläger erklärte Ausschluss des Schuldners aus der GbR zum 23. August 2011 war wirksam.

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a) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass bei einer zweigliedrigen Gesellschaft eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 737 Rn. 1; Münchener Kommentar, BGB-Schäfer, 6. Auflage 2013, § 737 Rn. 6; OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998 - 15 U1625/98 - NZG 1998, 937 f., zitiert nach Juris Rn. 29; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005 - 16 U 3/05 - NJW-RR 2006, 405 ff., zitiert nach Juris Rn. 79). Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, aa0, zitiert nach Juris Rn. 29; Münchener Kommentar, BGB-Schäfer, ebd.).

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Der maßgebliche Gesellschaftsvertrag enthält eine solche Fortsetzungsklausel. Die Berufung beanstandet ohne Erfolg, dass sich der Gesellschaftsvertrag vom 12. Mai 1993 nicht auf das Binnenschiff „G. W.“, sondern auf das Schiff „T.“ beziehe. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung dargelegt, dass es sich bei dem als Anlage K 2 überreichten Gesellschaftsvertrag offenbar nicht um die endgültige Fassung des Gesellschaftsvertrages gehandelt habe, da es in der als Anlage BB 7 überreichten Fassung des Gesellschaftsvertrages unter § 1 heißt, Zweck der Gesellschaft sei der Erwerb und der Betrieb des Schiffes „T.“, künftig „G. W.“. Dort ist ebenso wie in der als Anlage K 2 überreichten Fassung des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass in den Fällen der Ausschließung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.

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b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass in entsprechender Anwendung der §§ 737 S. 1 BGB i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der in § 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmten Kündigungsfrist von 6 Monaten bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts berechtigt war.

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Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund angenommen werden kann, gelten strengste Anforderungen. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 36. Auflage 2014, § 140 Rn. 6; § 133 Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1955 - II ZR 316/53 - BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.). Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2006, S. 844). Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses“ durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (BGH NZG 2003, 625). Beispiele für wichtige Gründe können sein: Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen oder unberechtigte zur Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens vorgenommene Entnahmen in der Erwartung der Trennung von der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 17. Februar 1955, aaO; Urteil vom 23, Februar 1981 - II ZR 229/79 - BGHZ 80, 346 ff. = NJW 1981, 985 ff. = WM 1981, 936 ff.; Baumbach/Hopt-Roth, aaO, Rn. 7).

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Danach lag zum maßgebenden Zeitpunkt der Ausschlusserklärung am 22. August 2011 ein wichtiger Grund für die Ausschließung des Schuldners vor.

30

Es ist unstreitig, dass der Schuldner nach dem Scheitern einer einvernehmlichen Regelung ab 2011 zunehmend dazu übergegangen ist, die Gesellschaft als eigene zu führen. Er hat die dem Kläger obliegende Aufgabe der Befrachtung des Binnenschiffes übernommen, ihm die Buchführung entzogen und die Mitwirkung an der Gesellschaft verweigert. Er hat weder die Veräußerung des Geschäftswagens der Gesellschaft, eines Hyundai Sonata, noch die Verwendung des Beiboots ordnungsgemäß gegenüber der Gesellschaft abgerechnet und den Kläger über wesentliche Dinge des Betriebs des Schiffes nicht informiert. Es kommt hinzu, dass der Kläger von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen worden ist, weil der Schuldner Rechnungen an die Gesellschaft nicht weitergeleitet hat. Unter diesen Umständen war das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern aufgrund von in der Person des Schuldners liegenden Umständen in einer Art und Weise zerstört, dass dem Kläger eine Fortsetzung der GbR nicht zumutbar war. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

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c) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe erforderliche Beweise nicht erhoben und zu Unrecht unter Berücksichtigung unstreitigen Parteivorbringens einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Schuldners angenommen (BB 3/4, GA 292/293), obwohl in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 20. Januar 2012 (GA 51 ff., unter B., GA 54 ff.) und 16. April 2012 (GA 129 ff.) Beweis dafür angetreten worden sei, dass keine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege.

32

Die Berufung, die nur generell auf die vorgenannten Schriftsätze verweist, führt schon nicht im Einzelnen aus, aufgrund welcher konkreten Umstände die vom Landgericht als unstreitig behandelten Tatsachen nunmehr streitig sein sollen. Solche vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Der in den genannten Schriftsätzen unter Beweis gestellte Sachvortrag bezieht sich vielmehr auf Ereignisse, auf die das Landgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (u. a. ohne Verschulden des Schuldners nicht wahrgenommene Termine bei dem Geschäftspartner der GbR, der Firma St.; unverschuldete Nichteinhaltung von Lade- und Löschzeiten; Nichtdurchführbarkeit von Fahrten nicht aufgrund fehlender Wartung oder mangelnder Bereitstellung von finanziellen Mitteln für notwendige Reparaturen). Demzufolge hat das Landgericht, ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Würdigung des unstreitigen Parteivorbringens, auch kein Beweisangebot des Schuldners übergangen.

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

35

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 35.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 2 W 1203/07 -, juris). Vorliegend steht im Streit, ob die GbR bereits zum 23. August 2011 oder erst aufgrund des jedenfalls wirksam infolge der Insolvenz des Schuldners nochmals zum 19. April 2013 erklärten Ausschlusses vollbeendet wurde. Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich deshalb nach dem verbleibenden wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Feststellung der früheren Beendigung der GbR. Der Senat hält es für angemessen, hierfür auf den Jahresumsatz der GbR abzustellen und das Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der hälftigen Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 14 des Gesellschaftsvertrages vom 12. Mai 1993) und des Personal- und Sacheinsatzes der Parteien nach Maßgabe des § 3 ZPO zu schätzen. Der Kläger hat in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, dass der monatliche Umsatz von Januar bis Juli 2009 25.000,00 € (hochgerechnet 300.000 €/Jahr) und von Januar bis Juli 2011 14.000 € (hochgerechnet 168.000 €/Jahr) betragen habe (Seite 12 der Klageschrift, GA 32). Der Beklagte hat den Jahresumsatz in dem vor dem Landgericht Heidelberg geführten Rechtsstreit mit 200.000 € angegeben. Der Senat legt der Streitwertbemessung einen Jahresumsatz von 200.000 € zu Grunde und erachtet unter Berücksichtigung des streitigen Zeitraum von ca. 20 Monaten einen Streitwert in der Gebührenstufe bis 35.000,00 € für angemessen (200.000 € x 1,67 Jahre x 10 %).

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