Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1245/17

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Trier sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vorliegenden Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.541,95 € festgesetzt.

Gründe

1

In einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte auf Ausgleich des der Beklagten zu 2) entstandenen materiellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 in ...[X] in Anspruch genommen wurde, hat die Beklagte widerklagend auf Erstattung des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall angetragen und die Feststellung begehrt, dass die Kläger verpflichtet seien, ihr gesamtschuldnerisch für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden einzustehen.

2

Nachdem die Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 vor dem Landgericht zurückgenommen haben, hatte dieses nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

3

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

4

1. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag in Höhe von 70.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5

2. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Attest- kosten in Höhe von 44,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6

3. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Behandlungskosten der Heilpraktikerin in Höhe von 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7

4. festzustellen, dass die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 noch entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten (Sozialleistungsträger u.ä.) übergegangen seien bzw. übergehen würden,

8

5. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 489,45 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

9

6. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zum Ausgleich ihres unfallbedingten Lohnverlusts 59.977,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

10

Die Kläger und Widerbeklagten haben beantragt,

11

die Widerklage abzuweisen.

12

Mit am 26. Oktober 2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Nachweis für ihre Behauptung, durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 3. Februar 2011 einen körperlichen Schaden erlitten zu haben, nicht geführt.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches (Wider-)Klagebegehren weiterverfolgt.

14

Sie beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 2017

16

1. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag in Höhe von 70.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

17

2. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Attest- kosten in Höhe von 44,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

18

3. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Behandlungskosten der Heilpraktikerin in Höhe von 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

4. festzustellen, dass die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 noch entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten (Sozialleistungsträger u.ä.) übergegangen seien bzw. übergehen würden,

20

5. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 489,45 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

21

6. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zum Ausgleich ihres unfallbedingten Lohnverlusts 59.977,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

22

Die Kläger beantragen,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

25

Der Senat nimmt auf den Hinweis vom 20. August 2018 (Bl. 796-801 d.A.) Bezug.

26

Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten in ihren Stellungnahmeschriftsätzen vom 31. August 2018 und 6. September 2018 geben dem Senat keine Veranlassung, von der in diesem Hinweis dargelegten rechtlichen Beurteilung abzuweichen.

27

Das Landgericht hat die auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. Februar 2011 sowie auf Feststellung einer Erstattungspflicht künftiger Schäden aus diesem Unfallereignis gerichtete Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

28

Zutreffend ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, dass es der Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass die von ihr vorgetragenen HWS-Beschwerden und psychisch neurologischen Beeinträchtigungen kausal auf das Unfallgeschehen vom 3. Februar 2011 zurückzuführen sind.

29

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen.

30

Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

31

Auch die Berufungsbegründung zeigt keine durchgreifenden Umstände auf, die zu einer ab- weichenden Entscheidung Anlass geben würden.

32

Danach verbleibt es auch nach Auffassung des Senats bei der Feststellung des Landgerichts, dass auf der Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise nicht mit der für eine Verurteilung der Kläger hinreichenden Sicherheit feststellbar ist, dass die Beklagte durch den streitgegenständlichen Unfall überhaupt eine Verletzung erlitten hat, die geeignet war, die von ihr behaupteten gesundheitlichen Folgen auszulösen.

33

Werden, wie im vorliegenden Fall, nach einem Verkehrsunfall Verletzungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, behauptet, ist der Geschädigte für den Beweis der behaupteten Beeinträchtigungen auf das Vorliegen aussagekräftiger Indizien angewiesen. Zu prüfen ist daher, ob aus der Gesamtheit der erkennbaren Anhaltspunkte der Schluss auf das Vorliegen der behaupteten Haupttatsachen gezogen werden kann (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 37 Rdnr. 37).

34

Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass im Haftungsrecht unterschiedliche Beweismaßstäbe zu beachten sind. Steht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO fest, dass der Geschädigte durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt worden ist, ist für die Folgen dieser Primärverletzung, insbesondere für den Beweis der von der Beklagten behaupteten Verschlimmerungen, der weniger strenge Maßstab des § 287 ZPO anwendbar.

35

Vorliegend fehlt es jedoch am Nachweis der Primärverletzung.

36

Die Beklagte hat hier nicht mit der für eine Verurteilung der Kläger erforderlichen Sicherheit nachweisen können, dass es bei dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen gekommen ist, die die mit der Berufung weiterverfolgten Ersatzansprüche begründen würden. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Erstgericht getroffenen Feststellungen bestehen nicht.

37

Für den Eintritt einer Primärverletzung durch einen Verkehrsunfall muss der Geschädigte/die Geschädigte im Haftpflichtprozess den vollen Beweis führen. Es besteht zwar kein biomedizinischer Erfahrungssatz des Inhalts, dass es eine feststehende „Harmosigkeitsgrenze“ der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung gibt, die den Eintritt von Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule ausschließt (so bereits Urteil des Senats vom 27. September 2004 - 12 U 1094/03 - juris, ständige Rechtsprechung des Senats).

38

Diesen Grundsatz hat auch das Landgericht im vorliegenden Fall nicht missachtet.

39

Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die auf das Fahrzeug der Beklagten einwirkende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] vom 23. März 2017 zwischen etwa 7 und 10 km/h anzusiedeln ist, eine Verletzung der Beklagten schon für sich genommen sicher ausschließt.

40

Das Landgericht war jedoch bei seiner rechtlichen Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, nicht daran gehindert anzunehmen, dass eine geringe Geschwindigkeitsänderung bei der Kollision der Fahrzeuge jedenfalls als ein Indiz unter anderen zu bewerten ist, das für sich genommen gegen die Verursachung einer Verletzung durch den Unfall spricht.

41

Dem liegt die rechtlich nicht zu beanstanden Annahme zugrunde, dass eine Verletzung umso unwahrscheinlicher ist, je geringer die physische Einwirkung eines Unfallgeschehens auf den Körper eines Fahrzeuginsassen ist. Bei sehr geringen Geschwindigkeitsänderungen, die das Fahrzeug des Unfallopfers bei einem Heckaufprall erfährt, liegt die Verursachung einer Verletzung relativ fern, mag sie auch nicht abstrakt - generell ausgeschlossen sein.

42

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht um einen Heckaufprall des klägerischen Fahrzeugs auf den Pkw der Beklagten handelte. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ...[A] erfolgte der Anstoß durch das klägerische Fahrzeug in einem Kollisionswinkel von ca. 35°, so dass die auf die Beklagte wirkenden biomechanischen Kräfte in ihrer Intensität nicht mit einem Heckanstoß vergleichbar sind.

43

Ausgehend von dem Ergebnis der verkehrstechnischen Untersuchung kommt der orthopädische Gutachter Dr. ...[B] unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Sitzposition der Beklagten hier auf der stoßabgewandten Seite befand und es sich vorliegend nicht um eine „klassische“ Heckkollision handelte, zu dem Ergebnis, dass es als unwahrscheinlich einzuschätzen sei, dass die Beklagte durch den Verkehrsunfall vom 3. Februar 2011 eine Verletzung im Sinne eines HWS-Schleudertraumas als Beschwerdeursache erlitten habe.

44

Diese Feststellung stützt der Sachverständige auch auf die weitere Tatsache, dass aus orthopädischer Sicht die von der Beklagten angegebenen Beschwerden, Auffälligkeiten und Befunde im Wesentlichen unspezifisch sind, also auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern auftreten können.

45

Der Sachverständige Dr. ...[B] hat in diesem Zusammenhang klar und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei einer Steilstellung bzw. Streckfehlhaltung der HWS keineswegs zwangsläufig um einen verletzungsspezifischen Befund oder einen Befund von Krankheitswert handele und dieser daher nicht geeignet ist, eine Verletzung der HWS als Beschwerdeursache zu objektivieren.

46

Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass alleine die bei dem Unfall verursachte Schleuderbewegung und eine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Befindlichkeit der Beklagten hier noch keine relevante Gesundheitsverletzung darstellt.

47

Entgegen den Angriffen der Berufung sind auch keine Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts darin zu sehen, dass es den in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen attestierten Befunden des ...[C]Krankenhauses und des die Beklagte weiter behandelnden Arztes ...[D] nicht den Vorrang vor den zeitlich später getroffenen Feststellungen der von dem Gericht beauftragten Sachverständigen gegeben hat.

48

Soweit die Beklagte ihre Einwände auf das fachchirurgische Attest des Arztes ...[D] und den darin aufgeführten Befund des ...[C]Krankenhauses stützt, es liege eine HWS-Zerrung vor, ist hiermit unter Berücksichtigung der in die Beurteilung einzubeziehenden Gesamtumstände der Beweis für eine derartige Primärverletzung noch nicht geführt.

49

Zeitnah nach dem Unfall erstellten Bescheinigungen kommt im Verhältnis zu der gutachterlichen medizinischen Bewertung unfallbedingter Beeinträchtigungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

50

Für die die Beklagte erstbehandelnden Ärzte standen die therapeutischen Maßnahmen aufgrund der von der Beklagten geschilderten Beschwerden und Symptome im Mittelpunkt. Sie haben jedoch keine eigenen Feststellungen im Bereich der Diagnose getroffen. Daher kommt den zeitnah zu dem Unfall erstellten ärztlichen Attesten kein überragender Beweiswert zu.

51

Entgegen den mit Stellungnahmeschriftsatz der Beklagten vom 31. August 2018 dargelegten, ergänzenden Angriffe der Berufung ist hierin auch keine Abwertung von fachlich fundierten Befunderhebungen und Diagnosen erstbehandelnder Ärzte zu sehen, die gegen Denkgesetze ver- stoßen würde.

52

Die hier im Zusammenhang mit der Behandlung der Beklagten erhobenen Befunde haben eine andere Zielsetzung, nämlich die therapeutische Behandlung der von dem „Patienten“ geklagten Beschwerden. Hier steht also eine andere medizinische Betrachtung der Person des/der Geschädigten im Vordergrund, die das spätere Erfordernis einer gutachterlichen Untersuchung nicht ersetzen und/oder entbehrlich machen kann.

53

Aus der Gesamtheit der für das Gericht erkennbaren Umstände lässt sich hiernach nicht der Schluss ziehen, dass die von der Beklagten behaupteten körperlichen Beschwerden Folge des Unfallereignisses vom 3. Februar 2011 sind.

54

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht vorliegend auch eine unfallbedingte Primärverletzung in Form einer pathologischen Somatisierungsstörung durch den ersten Unfall verneint.

55

Hinsichtlich des als nicht bewiesen angesehenen Zurechnungszusammenhangs dieser psychischen Beeinträchtigung zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis nimmt der Senat auf die umfänglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug.

56

Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme erster Instanz auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die sowohl von dem neurologischen Gutachter PD Dr. ...[E] als auch von den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ...[F] bei der Beklagten diagnostizierte Somatisierungsstörung auf das erste Unfallereignis vom 3. Februar 2011 zurückzuführen ist.

57

Zwar hat der Sachverständige Dr. ...[E] im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bei dem Landgericht (Bl. 406 d.A.) ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Somatisierungsstörung bereits durch den ersten Unfall ausgelöst worden sei.

58

Diese Einschätzung beruht jedoch ausschließlich auf den Schilderungen der Beklagten, wie der Sachverständige Dr. ...[E] ausdrücklich dargelegt hat. Insoweit bleiben hier jedoch Unsicherheiten, wie dies auch durch die eigenen Ausführungen des Sachverständigen deutlich wird. Dieser hat ausgeführt (Bl. 405 d.A.): „Retrospektiv kann ich nicht sagen, ob diese Somatisierungsstörung auf den ersten oder zweiten Unfall zurückzuführen ist. Meine Datenbasis ist insoweit schmal. Ich bin ausschließlich auf die Angaben der Beklagten angewiesen“.

59

Demgegenüber vermochte der Sachverständige Dr. ...[F] in psychiatrischer Hinsicht sicher auszuschließen, dass die von ihm als „Somatisierungsstörung im engeren Sinne“ diagnostizierte Erkrankung der Beklagten nicht auf dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 beruht. Der Sachverständige Dr. ...[F] gelangt auf der Grundlage der für die Feststellung einer Somatisierungsstörung anerkannten medizinischen Kriterien zu dem Ergebnis, dass nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 3. Februar 2011 lediglich eine „Somatisierungsneigung“ bestanden habe, die jedoch noch nicht sämtliche Anforderungen an eine Somatisierungsstörung erfüllt habe. Diese Erkrankung habe erst nach dem zweiten Unfall im Dezember 2011 vorgelegen.

60

Der Sachverständige Dr. ...[F] führt für seine fachliche Einschätzung neben der Unvollständigkeit der medizinischen Kriterien auch an, dass die in den diagnostischen Leitlinien ICD 10 geforderte Beeinträchtigung familiärer und sozialer Funktionen erst nach dem zweiten Unfall aufgetreten sei. Er verweist insoweit auf die Tatsache hin, dass die Beklagte trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden nach dem ersten Unfall relativ zeitnah wieder ihre Arbeit aufgenommen und diese bis zu dem zweiten Unfall, bei dem es sich ebenfalls um einen Unfall auf dem Arbeitsweg handelte, ausführte.

61

Der Senat folgt den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. ...[F], der seine fachliche Einschätzung plausibel und nachvollziehbar sowohl an den Kriterien der medizinischen Lehre als auch an den den vorliegenden Sachverhalt individuell prägenden Tatsachen festmacht. Insoweit geht die fachliche Darstellung des Gutachters, der auch in Ansehung der in diesem Punkt abweichenden Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. ...[E] an dem Ergebnis seiner Begutachtung festhält, nach Einschätzung des Senats über die Verlässlichkeit der Feststellungen des neurologischen Sachverständigen hinaus.

62

Der Einholung eines Obergutachtens zu dieser Frage bedurfte es angesichts des ausführlich begründeten und plausibel dargestellten Ergebnisses der psychiatrischen Begutachtung nicht.

63

Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die bei der Beklagten diagnostizierten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 3. Februar 2011 beruhen.

64

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2018 ergänzend darauf hinweist, dass sie am 23. März 2016 den Antrag gestellt habe, die Sache zur Entscheidung auf die Kammer zu übertragen und die Einzelrichterin mit Beschluss vom 29. April 2016 mitgeteilt habe, über den Antrag auf Übertragung der Sache auf die Kammer solle nach Anhörung des Gegners entschieden werden, führt auch dieser prozessuale Umstand nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts. Insoweit wird auf § 348 Abs. 4 ZPO hingewiesen, wonach ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme gestützt werden kann.

65

Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.08.2018 die Auffassung vertritt, der der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegte Vorrang der gutach-terlichen Feststellungen vor den durch die behandelnden Ärzte getroffenen Diagnosen sei überholt und nicht mehr vertretbar und müsse zwangsläufig zu einer Zulassung der Revision führen, sodass eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ausscheide, vermag der Senat auch diese Rechtsansicht nicht beizutreten.

66

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zoller-Heßler, ZPO, § 543 Rn. 11). Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Senat im Ergebnis nicht den zeitnah zu dem Unfall geschehen von den die Beklagte behandelnden Ärzten getroffenen Diagnosen ausgegangen ist und insoweit die Auffassung vertritt, dies sei nicht zeitgemäß und vertretbar mit der Folge, dass die Revision zuzulassen sei und eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO daher nicht in Betracht komme, ist dem nicht zu folgen. Der Senat kommt angesichts der hier vorliegenden konkreten medizinischen Befunde zu dem Ergebnis, dass diese nicht ausreichen, um eine für die Verurteilung der Klägerin hinreichende Gewissheit zu gewinnen, dass das Unfallgeschehen zu der behaupteten Verletzung der Beklagten geführt hat. Dies betrifft eine Einzelfrage in dem hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

68

Die Feststellungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, die Feststellungen betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses folgen aus §§ 701 Nr. 10, 711 ZPO.

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