Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 4 OLG 6 Ss 127/19
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Wittlich vom 12. Juni 2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Die zum Schöffengericht des Amtsgerichts Wittlich erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 27. Dezember 2018 legt dem Angeklagten zwei am 28. November 2016 und 6. Dezember 2016 „in W. (Anm.: dem damaligen Wohnort des Angeklagten in Deutschland) und L., Teneriffa“ begangene Vergehen des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB) zur Last.
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Er soll die Zwangslage der damals 73 Jahre alten, schwer kranken und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen K., deren Ehemann am 26. November 2016 nach 16-tägigem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in L. verstorben war, dadurch ausgebeutet haben, dass er sich in L. für die Einäscherung des Leichnams, die Überführung der Urne nach Deutschland und die Begleichung der stationären Behandlungskosten am 28. November 2016 60.000 Euro und für den Rücktransport des Tatopfers nach Deutschland in einem Privatjet, dessen Benutzung – wie der Angeklagte dem Tatopfer suggeriert habe – krankheitsbedingt erforderlich sei, am 6. Dezember 2016 44.412 Euro auf sein Konto bei einer spanischen Bank überweisen ließ. Die Vermögenswerte sollen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Leistungen gestanden haben. Zu der vom Angeklagten hinsichtlich der Zahlung von 60.000 Euro versprochenen Rechnungslegung mit dementsprechender Abrechnung und Rückzahlung eines etwaig überzahlten Betrags soll es nie gekommen sein.
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Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens am 13. März 2019 stellte das Schöffengericht das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 240 d.A.) durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO ein, weil es das Verfahrenshindernis der Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts als gegeben erachtet.
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In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht zunächst den abstrakten und konkreten Anklagesatz der Anklageschrift wiedergegeben und sodann die rechtliche Würdigung angeschlossen. Darin führt das Schöffengericht aus, es finde sich anders als im abstrakten Anklagesatz angegeben kein Ort der Tat im Sinne des § 9 StGB in Deutschland. Der konkrete Anklagesatz stelle die angeklagten Taten als in Spanien begangen dar. Das deutsche Strafrecht könne deshalb nur Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen des § 7 StGB vorlägen. Das sei aber nicht der Fall, weil die angeklagte Tat im Sinne des § 264 StPO am Tatort nicht mit Strafe bedroht sei. Nach dem eingeholten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 7. Juni 2019 kenne das spanische Strafgesetzbuch keinen Wuchertatbestand. Allenfalls käme nach spanischem Strafrecht der Betrugstatbestand des Art. 248 Codigo Penal in Betracht, der eine dem § 263 StGB vergleichbare Struktur aufweise und eine mit Bereicherungsabsicht begangene Täuschungshandlung voraussetze, die ausreichend sei, bei einem anderen einen Irrtum hervorzurufen, der diesen zu einer Verfügung verleite, die einen Vermögensschaden verursache; zwischen Täuschung und Schadenszufügung müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Anklageschrift lege im konkreten Anklagesatz aber keinen Lebenssachverhalt dar, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betrugs subsumiert werden könne. Die Voraussetzungen des § 7 StGB seien mithin nicht gegeben und das Verfahren sei dementsprechend wegen Verfahrenshindernisses einzustellen.
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Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Trier am 19. Juni 2019 Rechtsmittel eingelegt (Bl. 245 d.A.). Nachdem ihr das Urteil am 1. Juli 2019 zugestellt worden war (Bl. 265 d.A.), hat sie das Rechtsmittel durch am 25. Juli 2019 bei Gericht eingegangene Begründungsschrift als (Sprung-)Revision bezeichnet (Bl 276 ff. d.A.). Gestützt auf die Sachrüge beantragt die Staatsanwaltschaft Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Wittlich.
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten.
II.
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Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte und begründete Sprungrevision erzielt mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision zulässig. Es kann hier offenbleiben, ob eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das auf ihren Antrag hin ergangene Einstellungsurteil entsprechend § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO der Annahme bedurft hätte (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 313 Rn. 4a und 4b). Denn die Sprungrevision ist auch in den Fällen uneingeschränkt zulässig, in denen eine Berufung der Annahme gemäß § 313 StPO bedürfte (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2011 – 1 Ss 54/11, 1 Ws 216/11, juris Rn. 8; Beschluss 1 Ss 269/99 vom 4. November 1999; NStZ 1994, 601; BayObLG StV 1993, 572; 1994, 238; OLG Zweibrücken StV 1994, 119; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; NStZ 1995, 562; OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Stuttgart Justiz 1995, 414; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 174; KG NStZ-RR 1999, 146; OLG Hamm NJW 2003, 3286 <3287>; OLG Celle NJW-Spezial 2008, 633). Der Begriff „zulässig“ in § 335 Abs. 1 StPO ist im Sinne von „statthaft“ zu verstehen.
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2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung darf die Staatsanwaltschaft ihr zu Lasten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf die nicht ordnungsgemäße Feststellung des von ihr in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst angenommenen Verfahrenshindernisses stützen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – worauf der Verteidiger hingewiesen hat – die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers durch die Staatsanwaltschaft, der auch in ihrem Verantwortungsbereich wurzelt, rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. BeckOK StPO/Wiedner § 333 Rn. 30). Hier steht schon kein Verfahrensfehler in Rede, sondern ein auf die Sachrüge zu prüfendes Verfahrenshindernis. Die Staatsanwaltschaft ist die Wächterin des Gesetzes (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Vor § 141 GVG Rn. 3 mwN.). Sie hat insbesondere der materiellen Gerechtigkeit zu dienen. Deshalb kommt es auf die zeitweilige Fehleinschätzung eines einzelnen Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft nicht an.
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3. Die Verfahrenseinstellung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob auf die Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO das deutsche Strafrecht unanwendbar ist und der Angeklagte wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt und nicht bestraft werden kann.
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Es entspricht allgemeiner Meinung, dass das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, auch wenn es auf der Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts beruht, ein Verfahrenshindernis begründet (BGHSt 34, 1 <3>; NStZ 1985, 361; OLG Saarbrücken NJW 1975, 506, 509; Fischer, StGB, 66. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Einl. Rn. 145).
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a) In einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010, BGHSt 56, 6 ff., juris Rn. 7, 9; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 169;BeckOK StPO/Eschelbach, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 260 Rn. 15).
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 – 1 StR 266/10 – folgendes ausgeführt (juris Rn. 8 ff.):
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„Der Tatrichter ist verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen und grundsätzlich so darzulegen, dass sie vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können. Soweit zu dieser Überprüfung eine dem Tatrichter obliegende Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, hat er diese rechtsfehlerfrei zu treffen und (gegebenenfalls) zu würdigen. Dieser Begründungszwang ergibt sich sowohl aus § 34 StPO wie aus der Natur der Sache (vgl. RGSt 69, 157, 159; Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., Rn. 29 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer StPO, 25. Aufl., Rn. 158 zu § 267; Julius in HK-StPO, Rn. 32 zu § 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu § 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG Köln NJW 1963, 1265). Würde man die pauschale, in tatsächlicher Hinsicht nicht näher belegte Angabe des Tatrichters, dass ein bestimmtes Verfahrenshindernis bestehe oder eine Verfahrensvoraussetzung fehle, für ausreichend erachten, so wäre der betreffende Verfahrensbeteiligte in Unkenntnis des vom Gericht als gegeben unterstellten, aber nicht mitgeteilten Sachverhalts in vielen Fällen gar nicht in der Lage, die Entscheidung sach- und formgerecht anzufechten. Ein derartiger sachlich-rechtlicher Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. OLG Hamm aaO).
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In den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses sind festzustellen und anzugeben (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Appl Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl., Rn. 644; KK-Engelhardt StPO 6. Aufl., Rn. 45 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu § 267; KMR-Paulus aaO Rn. 106 zu § 267; E. Schmidt StPO, Rn. 38 zu § 267; auch BGH, Urteil vom 6. März 2002 - 2 StR 530/01, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 13). Der Umfang der Darlegung richtet sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Eigenart des Verfahrenshindernisses. Die angeführten Grundsätze gelten jedenfalls und vor allem dann, wenn … das Verfahrenshindernis von der strafrechtlichen Würdigung der Sache abhängt und eine abschließende Beurteilung darüber, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, nur getroffen werden kann, wenn eine diesbezügliche Beweisaufnahme durchgeführt und entsprechende Feststellungen getroffen wurden. ... An diesen Anforderungen ändert daher auch der Umstand nichts, dass das Revisionsgericht befugt ist, das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm MDR 1986, 778 mwN; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu § 267). Es hat dieses Verfahrenshindernis vielmehr nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 - Rn. 12 mwN).
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b) Diesen Anforderungen an ein Einstellungsurteil wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
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Den Urteilsfeststellungen können lediglich die Anklagevorwürfe und die fehlende Strafbarkeit des Wuchers (§ 291 StGB) nach spanischem Strafrecht entnommen werden. Bereits zur Beurteilung, ob möglicherweise trotz fehlender Hinweise in der Anklageschrift Inlandstaten des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB vorliegen könnten, fehlen Feststellungen zum Tatgeschehen. Der Senat übersieht nicht, dass der Wucher bereits mit dem Versprechen der Vermögensvorteile vollendet und mit ihrem Gewähren beendet ist (Fischer a.a.O. § 291 Rn. 4 und 15), so dass gegenwärtig nichts für das Vorliegen von Inlandstaten nach § 291 StGB spricht, zumal dieser Tatbestand keine Vermögensverfügung voraussetzt. Darauf, von wo aus die Überweisungen auf das Konto des Angeklagten bei einer spanischen Bank ausgeführt wurden und wo der tatbestandlich nicht vorausgesetzte Schaden eingetreten ist, kommt es deshalb insoweit nicht an.
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Detaillierte Feststellungen zum Tatgeschehen wären aber vor allem deswegen erforderlich gewesen, weil sich den Anklagevorwürfen Hinweise auf weitere Straftatbestände, wie denjenigen der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem möglicherweise vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. dazu BGH wistra 1991, 218) im Fall 1 und des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) im Fall 2, entnehmen lassen, bei denen es sich bereits um Inlandstaten im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB handeln könnte. Denn beim Betrug ist Erfolgsort im Sinne von § 9 StGB auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa der Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 StR 154/12, StraFo 2013,73). Jedenfalls käme insoweit die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB in Betracht, weil das Tatopfer Deutscher war und die Strafbarkeit nach spanischem Recht unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht fernliegt. Die Strafbarkeit des Betrugs nach spanischem Recht hat das Schöffengericht bereits festgestellt. Im Übrigen verlangt § 7 StGB lediglich, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Das Tatortrecht muss lediglich unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine Sühnemaßnahme für die Tat vorsehen; der rechtliche Gesichtspunkt kann ein anderer sein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 161, juris Rn. 4; Fischer a.a.O. § 7 Rn. 6 mwN). Es kommt demnach nur auf die Tatidentität, nicht auf die Identität der auf sie zutreffenden Strafrechtsnormen an (Niemöller NStZ 1993, 171; Fischer aaO). In einem solchen Fall stünde einer Strafbarkeit wegen Wuchers nach § 291 StGB nicht das Verfahrenshindernis der Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts entgegen.
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Erst auf Grund einer vom Tatrichter festzustellenden Sachverhaltsgrundlage lässt sich beurteilen, ob das deutsche Strafrecht auf das von der Anklage umfasste prozessuale Tatgeschehen anwendbar ist und der Angeklagte sich nach deutschem Recht strafbar gemacht hat. Die Frage nach dem Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts ist untrennbar mit den Feststellungen zur Schuldfrage verbunden. Sie setzen eine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen voraus, an denen es völlig fehlt.
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4. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass es in einer erneuten Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommt, unterliegt das Urteil mit den Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückzuverweisen.
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