Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (6. Zivilsenat) - 6 U 1582/19

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.08.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

II.

2

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wobei sie sich gegen den Beklagten zu 2) als zulässig, aber unbegründet erweist. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen; hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, § 528 ZPO; vgl. nur Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 528 Rn. 18 m.w.N.).

A.

3

Die beklagtenseits vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Die Berufung ist weder deshalb unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), noch fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO).

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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2019 - VII ZB 61/18 -, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9 m.w.N. - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

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Ausweislich der Berufungsschrift vom 29.08.2019 ist die Berufung ausdrücklich gegen beide Beklagte gerichtet. Mit der Berufungsbegründung macht der Kläger (neben einem Widerruf des streitgegenständlichen Baumkaufvertrags) geltend, dass er nach den vertraglichen Gegebenheiten tatsächlich kein Eigentum an den Bäumen habe erlangen können. Er widerspricht hiermit der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, welches mit der Begründung, ein Eigentumsübergang auf den Kläger habe stattgefunden, eine unerlaubte Handlung der Beklagten nach § 826 BGB verneint und deshalb die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet und gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig abgewiesen hat; hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte das Landgericht deshalb eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU v. 21.12.2007 L 339 S. 3 ff.) verneint. Vor diesem Hintergrund stellt der Kläger in der Berufungsbegründung abschließend fest, dass das Urteil des Landgerichts im Ergebnis keinen Bestand haben könne. Aus alldem ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts insgesamt hinsichtlich beider Beklagter zur Überprüfung stellen wollte.

6

2. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung gegeben ist. Das Landgericht hat hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II u.a. deshalb verneint, weil eine Eigentumsübertragung der Bäume auf den Kläger erfolgt sei und dieser daher gerade nicht in sittenwidriger Weise geschädigt worden sei. Indem der Kläger in der Berufungsbegründung näher darlegt, weshalb entgegen der landgerichtlichen Urteilsbegründung tatsächlich kein Eigentumsübergang an den Bäumen auf ihn habe stattfinden können, stellt er auch die Argumentation im angegriffenen Urteil in Frage, dass eine internationale Zuständigkeit aus unerlaubter Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II nicht gegeben sei. Die Berufungsbegründung ist damit hinreichend auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Auf die Richtigkeit der landgerichtlichen Begründung oder die Schlüssigkeit der Ausführungen des Klägers selbst kommt es insoweit nicht an; dies betrifft nur die Prüfung der Begründetheit der Berufung.

B.

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1. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) im Ergebnis zu Recht für zulässig, aber unbegründet erachtet.

8

a) Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11 -, NJW 2012, 1817 Rn. 12) ergibt sich für das gegen die Beklagte zu 1) verfolgte Schadensersatzbegehren hinsichtlich aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus Art. 15 Nr. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II (Zuständigkeit für Verbrauchersachen). Das Übereinkommen hat gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a) LugÜ II Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht.

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aa) Eine Anwendung der Art. 15 Nr. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag in Ziffer 24 Streitigkeiten einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am schweizerischen Sitz der Beklagten zu 1) unterstellt. Von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen kann gemäß Art. 17 LugÜ II im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staats für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Keine der genannten Alternativen ist hier gegeben. Insbesondere hatte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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bb) Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II sind hier erfüllt. Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger hat die Vereinbarung zum Erwerb der Bäume in Brasilien mit der Beklagten zu 1) als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LugÜ II abgeschlossen. Unter einem Verbraucher ist eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens des Klägers und kann deshalb nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11 -, WM 2012, 852 Rn. 21). Unstreitig bietet die Beklagte zu 1) den Kauf von Bäumen in Brasilien als ökologisch und wirtschaftlich sinnvolles Investment gerade auch Kunden in Deutschland an. Sie hat den Kläger auf seine Interessebekundung im Internet in Deutschland angerufen und ihm eine Werbebroschüre nebst den Vertragsunterlagen an seine Heimatadresse zugeschickt. Sie hat damit ihre Absicht, den Kläger als Kunden in Deutschland zu gewinnen, zum Ausdruck gebracht und ihn durch den Anruf und die zugesandten Unterlagen maßgeblich zum Vertragsschluss motiviert.

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cc) Von der hiernach gegebenen Zuständigkeit in Verbrauchersachen werden nicht nur vertragliche Ansprüche im engen Sinne erfasst. Auch Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie (konkurrierende) nicht vertragliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere deliktischer und bereicherungsrechtlicher Natur können Art. 15 LugÜ unterfallen (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 17 EUGVVO/Art. 15 LugÜ Rn. 17 m.w.N.; Gottwald, in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 5 f.). Insofern genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 22).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist insbesondere auch der klägerseits geltend gemachte Anspruch nach § 826 BGB als Anspruch aus einem Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LugÜ II anzusehen. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Beklagte zu 1) ihn mit falschen Versprechen zum Abschluss der Vereinbarung über den Erwerb von Bäumen in Brasilien veranlasst und hierdurch geschädigt habe. Insbesondere habe sie ihn darüber getäuscht, dass er mit dem Vertragsabschluss und der Übersendung der sein persönliches Eigentum bescheinigenden Baumurkunde tatsächlich Eigentum an den gekauften Bäumen erwirbt. Sein Begehren ist mithin untrennbar mit dem Erwerbsvertrag verbunden.

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b) Die mithin zulässige Klage gegen die Beklagte zu 1) erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) keine Rückzahlung des Kaufpreises von 9.808,66 € verlangen.

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aa) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht fälschlich vorgespiegelt hat, aufgrund der getroffenen Vereinbarung Eigentum an den 265 Teakbäumen in Brasilien zu erwerben. In Ermangelung einer vorsätzlichen Täuschung scheiden daher sowohl vorvertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche aus. Aus demselben Grund kommt auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach erklärter Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht.

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(1) Da die klägerseits geltend gemachte Täuschung nicht gegeben ist und folglich hierauf gestützte Ansprüche von vornherein nicht bestehen, kann vorliegend dahinstehen, ob die in Ziffer 24 des Rahmenvertrags enthaltene Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 der Rom I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) wirksam ist und deshalb auf den Vertrag schweizerisches Recht zur Anwendung kommt oder ob auf deutsche Rechtsnormen abzustellen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sich der konkurrierende deliktische Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) nach deutschem Recht richtet oder ob wegen der engen Verbindung mit dem Vertragsverhältnis der Parteien und der in Ziffer 24 des Rahmenvertrags vorgesehenen Rechtswahl nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO Schweizer Recht anzuwenden ist.

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(2) Der Kläger hat infolge der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) Eigentum an den 265 Teakbäumen in Brasilien erworben. Der Eigentumserwerb ist nach brasilianischem Recht vollzogen worden. Dies folgt aus den überzeugenden und auch von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ... vom 13.02.2019 (nachfolgend: SV-Gutachten; Bl. 159 ff. d.A.).

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(a) Auf Rechte an einer Sache ist nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staats anwendbar, in dem sich die Sache befindet. Die Verweisung schließt auch das internationale Privatrecht ein (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das brasilianische Recht nimmt die Verweisung an; nach Art. 8 des Gesetzes zur Einführung in die Vorschriften des brasilianischen Rechts findet ebenfalls das Recht des Staats Anwendung, in dem sich die Güter befinden (vgl. SV-Gutachten, S. 2, Bl. 160 d.A.).

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(b) Die ausweislich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zur Abholzung und anschließendem Verkauf bestimmten Bäume unterfallen nach brasilianischem Recht der Kategorie der sog. antizipierten Mobiliargüter und sind rechtlich wie Mobiliargüter gemäß Art. 82 des brasilianischen Código Civil (im Folgenden: CC) und nicht wie Immobilien zu behandeln.

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Antizipierte Mobiliargüter sind nach brasilianischem Recht Güter, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden sind und daher gemäß Art. 79 CC grundsätzlich unbeweglich wären, aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind. Entscheidend ist hierbei der subjektive Zweck der Veräußerung (vgl. SV-Gutachten S. 4 ff., Bl. 162 ff. d.A.). In der brasilianischen Rechtsprechung und Kommentarliteratur werden zu den antizipierten Mobiliargütern insbesondere Bäume gezählt, die - wie hier - zur Rodung bestimmt sind (vgl. SV-Gutachten, S. 5, Bl. 163 d.A.).

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(c) Demnach sind auf die Frage der Eigentumsübertragung der 265 Teakbäume die Vorschriften über die Übereignung von Mobiliargütern anzuwenden. Das brasilianische Recht kennt kein dem deutschen Recht vergleichbares Trennungs- und Abstraktionsprinzip (vgl. SV-Gutachten S. 7, Bl. 165 d.A.). Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Gütern bedarf es nach Art. 1267 CC einer (nicht notariell zu beurkundenden) vertraglichen Vereinbarung und einer Übergabe der Sache oder eines Übergabesurrogats (vgl. SV-Gutachten S. 7, Bl. 165 d.A.). Als Übergabesurrogat kommt insbesondere die Vereinbarung eines Besitzkonstituts in Betracht, bei dem der Verkäufer, beispielsweise als Mieter oder Pächter, im Besitz der Sache verbleibt (vgl. SV-Gutachtens S. 8 f., Bl. 166 f. d.A.). Die Eintragung in ein öffentliches Register ist entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Klägers keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Eigentumsübergang. Zwar können gemäß Art. 129 Nr. 5 des Lei de Registros Publicos Kaufverträge in das Urkunden- und Dokumentenregister eingetragen werden. Dies hat aber nur Bedeutung für eine Wirkung des Vertrags gegenüber Dritten, nicht für die Wirksamkeit der Vereinbarung inter partes. Gleiches gilt, soweit nach einem Teil der brasilianischen Doktrin darüber hinaus eine Beischreibung im Immobilienregister diskutiert wird. Dies betrifft ebenfalls nur die Wirkung gegenüber Dritten; die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an sich wird nicht in Frage gestellt (vgl. SV-Gutachten S. 9 ff., Bl. 167 ff. d.A.).

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(d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Eigentum an den Bäumen von der Beklagten zu 1) auf den Kläger übertragen worden.

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(aa) Die gewollte Übertragung des Eigentums an den 265 Teakbäumen ist zwanglos dem Einzelkaufvertrag zu entnehmen, in dem es ausdrücklich heißt: „Der Kaufpreis beinhaltet: ... Eigentumsübertragung der Bäume.“ Darüber hinaus ist im zugehörigen Rahmenvertrag unter Ziffer 3.1. Satz 2 vereinbart, dass sich die Beklagte zu 1) mit Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, das Eigentum an den Bäumen dem Käufer zu übertragen. Als Bestätigung für den vollzogenen Kauf wird dem Käufer nach Zahlungseingang eine Baumurkunde mit den Individualisierungsmerkmalen der gekauften Bäume zugestellt (Ziffer 4.2. des Rahmenvertrags). Unter Ziffer 14.1. des Rahmenvertrags findet sich schließlich die Erläuterung, dass der Kauf von Bäumen ein sachenrechtliches Geschäfts mit Eigentumsübertragung ist und keine Investition in ein Finanzprodukt. Aus alldem ergibt sich deutlich, dass die Parteien mit der Vereinbarung das Eigentum an den 265 Teakbäumen auf den Kläger als Käufer übertragen wollten.

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(bb) Die Parteien haben zudem ein Besitzkonstitut als Übergabesurrogat vereinbart. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Beklagte zu 1) nach Eigentumsübertragung im Besitz der Bäume verbleiben und diesen fortan für den Kläger ausüben. Dementsprechend ist dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises die Baumurkunde mit den konkreten Daten zum Pflanzort der 265 Teakbäume und den einzelnen Baumnummern übersandt worden (vgl. Bl. 88 d.A.). Mit ihr wurde die Eigentümerstellung des Klägers an den 265 individualisierten Bäumen bescheinigt und äußerlich dokumentiert, dass die Beklagte zu 1) die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Bäume nunmehr für den Kläger ausübt.

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(cc) Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die Beklagte zu 1) habe nicht einmal nachgewiesen, dass die Bäume in ihrem Eigentum gestanden haben, übergeht er den hierzu gehaltenen Beklagtenvortrag. Die veräußerten Bäume sind ausweislich der Baumurkunde sämtlich auf der Plantage ... Parzelle ... gepflanzt, die nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 1) im Eigentum der ...[A]. steht. Mit Rahmenvertrag vom 02.04.2012 (Anlage B5, Bl. 89 ff. d.A.) hat die ...[A]. mit der Beklagten zu 1) die Rahmenbedingungen für spätere Baumkäufe der Beklagten zu 1) von der ...[A]. festgelegt. Danach sollte die Beklagte zu 1) rechtmäßige Besitzerin und Eigentümerin der an sie verkauften Bäume werden (Ziffer 2.5); ihr wurde hierzu ein Nutzungsrecht an dem Land, auf dem die jeweils verkauften Bäume stehen, eingeräumt (Ziffer 2.3). Mit Baumkaufvertrag vom 03.07.2012 hat die ...[A]. der Beklagten zu 1) sodann alle Bäume auf der Plantage ... Parzelle ... (insgesamt 14.465) entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags verkauft. Diesem, durch die Vorlage der vorgenannten Verträge qualifizierten Vorbringen der Beklagten zu 1) ist der - auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. SV-Gutachten S. 13 f., Bl. 171 f. d.A.) - Kläger nicht entgegengetreten. Das Beklagtenvorbringen ist damit als zugestanden zu werten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), erst recht hat der Kläger es nicht widerlegt. Die Beklagte zu 1) war hiernach entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen des brasilianischen Rechts Eigentümerin der Bäume geworden, die sie zu einem späteren Zeitpunkt an den Kläger weiterveräußert hat.

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(dd) Die weiteren Einwände des Klägers gegen einen Eigentumserwerb seinerseits greifen nicht durch.

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(aaa) Soweit er geltend macht, die in Ziffer 7. des Rahmenvertrags vereinbarte Pacht des Bodens, auf dem die Bäume stehen, verleihe nur das Recht, die Bäume wachsen zu lassen, steht dies einer Eigentumsübertragung nicht entgegen. Gleiches gilt für die Regelung in Ziffer 17. des Rahmenvertrags, wonach der Käufer den Rahmenvertrag bis zur Schlagung des letzten Baumes, respektive im Falle des auch vom Kläger abgeschlossenen Servicevertrags bis zur Auszahlung des Netto-Holzerlöses aus dem Verkauf der letzten Schlussernte nicht kündigen kann. Entscheidend ist, dass dem Kläger mit den vertraglichen Vereinbarungen das Substanzrecht an den Bäumen eingeräumt worden ist, das sich bei den vorgesehenen Verkäufen der Bäume am Erlös fortsetzt. Insoweit ist der Kläger nach Ziffer 8.1. auch zu einer jederzeitigen Weiterveräußerung des Baumbestands berechtigt, wenngleich mit der aus den tatsächlichen Gegebenheiten folgenden Verpflichtung, die entsprechende Landpacht an den Erwerber mit zu übertragen.

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(bbb) Aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2013 (Anlage K3, Anlagenheft) folgt nichts anderes. In der Entscheidung ging es um die nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht zu beantwortende Frage, ob die Tätigkeit der Antragstellerin die Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 6 Abs. 1 aMWSTG umfasst. Maßgeblich ist hierfür nach den Urteilsgründen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; die Übertragung zivilrechtlichen Eigentums ist hingegen nicht zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend (vgl. Ziffer 3.5.1. der Entscheidung). Ob die Käufer von Teakbäumen in Brasilien nach brasilianischem Recht wirksam Eigentum an den Bäumen erwerben können, war für das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, dem im Übrigen auch andere vertragliche Erwerbsvereinbarungen vorlagen, daher nicht entscheidend.

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(ccc) Nicht zutreffend ist auch die weitere Rüge des Klägers, es sei nicht vereinbart, wie der Eigentumsübergang auf den späteren Erwerber des Holzes erfolgen solle. Vielmehr hat der Kläger gemäß Ziffer 11.1. des Rahmenvertrags mit der zugleich erfolgten Vereinbarung des Servicevertrags der Beklagten zu 1) den Auftrag erteilt, die Bäume zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten und auch zu verkaufen sowie den Netto-Holzerlös aus dem Verkauf an den Kläger auszuzahlen. Vereinbart ist, dass die Bäume entweder als stehende Bäume oder geschlagene Bäume (Log, Rundholz) im Auftrag des Käufers ab nächster Plantagenstraße angeboten und verkauft werden (Ziffer 1.12. des Rahmenvertrags). Der Kläger hat die Beklagte zu 1) insoweit unwiderruflich zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Erfüllung des Serviceauftrags notwendig sind (Ziffer 11.4. des Rahmenvertrags). Dies umfasst auch die Ermächtigung, den Käufern das Eigentum an den Bäumen bzw. dessen Holz zu verschaffen.

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(3) Es fehlt darüber hinaus an einem Täuschungsvorsatz der Beklagten zu 1). Unstreitig hat die Beklagte zu 1) vor dem Beginn ihrer Geschäftstätigkeit und dem Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob eine Eigentumsübertragung nach brasilianischem Recht möglich sei (vgl. Anlage B6, Bl. 122 ff. d.A.). Die gutachterliche Stellungnahme hat die Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der Beklagten gleichwohl damit rechneten, dass eine Übertragung des Eigentums an den verkauften Bäumen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht möglich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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(4) Nach den vorstehenden Erwägungen geht auch die Rücktrittserklärung des Klägers ins Leere. Die geltend gemachte Täuschung der Beklagten zu 1) liegt nicht vor. Mithin scheidet ein hierauf gestützter Rücktritt aus. Die vertraglichen Vereinbarungen sehen keine Rücktrittsmöglichkeit vor.

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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er den Baumkaufvertrag mit Schreiben vom 21.03.2017 nicht wirksam widerrufen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.08.2020 (insoweit nicht protokolliert) ist nach Schweizer Recht kein Widerrufsrecht gegeben. Ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 11.08.2011 geltenden Fassung) war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, jedenfalls erloschen. Es kann daher auch hier offenbleiben, ob eine wirksame Rechtswahl Schweizer Rechts nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO erfolgt ist und bejahendenfalls nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Rom I-VO gleichwohl die Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Fernabsatzrechts Anwendung finden oder insoweit - wie die Klägerin meint - eine Bereichsausnahme nach Art. 6 Abs. 4 der Rom I-VO eingreift.

32

(1) Für Fernabsatzverträge, die - wie vorliegend - vor dem 13.06.2014 geschlossen worden sind, ist die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB zu beachten. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27.06.2015, und bei Dienstleistungen mit Ablauf des 27.06.2015. Vorliegend waren die Bäume mit ihrer Eigentumsübertragung an den Kläger vertragsgemäß „geliefert“ worden. Spätestens mit der Übersendung der Baumurkunde mittels Schreiben vom 07.01.2013 war zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) das Besitzkonstitut zustande gekommen und die Eigentumsübertragung erfolgt. Mithin war ein etwaiges Widerrufsrecht am 27.06.2015 erloschen.

33

(2) Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen, auf den Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift nicht anwendbar ist.

34

Unter Finanzdienstleistungen sind Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung zu verstehen (vgl. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB entsprechend § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Für die Auslegung des Begriffs ist aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds auf die autonome Begriff-lichkeit der europäischen Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-Richtlinie (VO (EG) Nr. 2002/65) abzustellen (Wendehorst, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 312 Rn. 96; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 312 Rn. 67). Unerheblich ist daher, ob es sich vorliegend - wie der Kläger geltend macht - um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt.

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Der hier streitgegenständliche Baumkaufvertrag unterfällt als Austauschgeschäft keinem der vorgenannten Vertragsverhältnisse. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer „Geldanlage“. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 2002/65 ergibt sich, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers als Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente erfasst sein sollen (Wendehorst, a.a.O., Rn. 110). Somit stellen insbesondere Wertpapiere (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine), Anteile an Anlagegesellschaften, andere Geldmarktinstrumente (z.B. kurzfristige Schuldscheindarlehen), Devisen und vergleichbare Rechnungseinheiten (z.B. ECU) sowie Derivate (Fest- und Optionsgeschäfte, Swap-Geschäfte) Finanzdienstleistungen dar (Wendehorst, a.a.O., Thüsing, a.a.O., Rn. 78). Zwar mag der Baumkaufvertrag zum Zweck der Kapitalanlage und mit dem Ziel einer Renditeerwirtschaftung abgeschlossen worden sein. Gegenstand des Vertrags ist aber weder ein Finanzinstrument noch die Beteiligung an einer Anlagegesellschaft, sondern ausschließlich der Erwerb von individuellem Baumeigentum, das von der Beklagten zu 1) im Auftrag des Klägers bewirtschaftet und veräußert werden soll. Es liegt daher auch kein einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vergleichbares Geschäft vor, wie das Landgericht Frankfurt a.M. in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (Az.: 2-04 O 214/18) angenommen hat.

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2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig, aber aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet.

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a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich zwar nicht aus Art. 15 Nr. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II, denn der Beklagte zu 2) ist nicht Vertragspartner des Klägers. Die hierfür erforderliche enge Verbindung der Klage zu einem Vertrag liegt in Fällen, in denen gegen ein Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, nicht vor (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2014 - VI ZR 315/13 -, WM 2014, 1614 Rn. 22 ff.). Die internationale Zuständigkeit folgt hier aber aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Insoweit ist ausreichend, dass der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) schlüssig behauptet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (vgl. nur EuGH, Urteile v. 16.07.2009 - C-189/08 -, Slg. 2009, I-6917 Rn. 23 f. m.w.N.; v. 25.10.2012 - C-133/11 -, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. m.w.N. - Folien Fischer und Fofitec; v. 3.10.2013 - C-170/12 -, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ: BGH, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

39

bb) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Handlungsort in Deutschland liegt, da jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland belegen ist.

40

Erfolgsort ist der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist. Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt (BGH, a.a.O., Rn. 31). Bei reinen Vermögensdelikten ist der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich. Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (sog. "Handlungswirkungsort", BGH, a.a.O., Rn. 36).

41

Ausgehend vom Klägervorbringen liegt dieser Ort in Deutschland. Der Beklagte zu 2) soll den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben, weil er als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) wider besseres Wissen die Täuschung des Klägers über die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs an den Bäumen in Brasilien veranlasst und ihn so zur Eingehung des Baumkaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises bewegt habe. Die Unterzeichnung des Vertrags ist durch den Kläger in Deutschland erfolgt. Zudem hat er den Kaufpreis in Deutschland entrichtet. Dieser ist von ihm auf ein Konto der Beklagten zu 1) bei der ...[B] überwiesen worden. Mithin liegen sowohl der Ort der Entscheidung zum Vertragsschluss als auch der des Eintritts des Erstvermögensschadens in Deutschland.

42

b) Hinsichtlich der fehlenden Begründetheit kann auf die Ausführungen unter 1.b) verwiesen werden.

43

3. In Ermangelung begründeter Hauptforderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) und insbesondere des Vorliegens einer vorsätzlichen (sittenwidrigen) Täuschung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von (Delikts-)Zinsen.

C.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

46

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.808,66 € festzusetzen.

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