Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 397/24

Leitsatz

1. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes besteht für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit. Das gilt auch dann, wenn dieser sich zur Kinderbetreuung der Hilfe Dritter (z.B. Kindergarten) bedienen. Lediglich dann, wenn die Betreuung des Kindes in vollem Umfang durch Dritte (z.B. Großeltern oder Heim) erfolgt, besteht eine Erwerbsobliegenheit.(Rn.21) (Rn.22)

2. Betreuen die Eltern das Kind im paritätischen Wechselmodell besteht für beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich eine hälftige Erwerbsobliegenheit.(Rn.24) (Rn.24)

Orientierungssatz

1. Der Unterhalt bemisst sich nach der Lebensstellung des Berechtigten (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB) und richtet sich nach den hypothetischen Einkünften ohne Kinderbetreuung, begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz, welcher sicherstellt, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil nicht besser gestellt wird als bei einer Ehe.(Rn.26)

2. Überobligatorische Einkünfte sind analog § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 242 BGB nur nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.30)

3. Da der Halbteilungsgrundsatz auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, ist der KFZ-Eigenanteil als eheprägende Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich grundsätzlich in Abzug zu bringen.(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 5. August 2024, 201 F 308/24
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, XII ZB 227/25

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 05.08.2024 in Ziff. 1 seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.882,39 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2024 aus 1.295,42 € zu zahlen.

2. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen in Abänderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz im Beschluss vom 05.08.2025 die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.418,94 € (3.123,52 € + 1.295,42 €) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des Kindes W., geboren am …11.2021. Sie betreuen ihren Sohn im paritätischen Wechselmodell und streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Antragstellerin für die Zeit von September 2023 bis Juli 2024.

2

Die Antragstellerin arbeitete im hier relevanten Unterhaltszeitraum in ihrem Beruf als Lehrerin mit einem Umfang von 20 Stunden, wobei eine Vollzeitstelle 27 Unterrichtsstunden entspricht. Der Antragsgegner war in Vollzeit berufstätig. Bis Dezember 2023 wurde das Kind von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr von einer Tagesmutter betreut. Ab Januar 2024 wechselte W. in eine Kita mit einer flexiblen Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Vor Geburt des Kindes verdiente die Antragstellerin in Vollzeit 3.606,00 €/mtl. netto. Nach Wiedereinstieg in den Beruf belief sich ihr monatliches Nettoeinkommen zunächst auf 2.881,00 € und ab Januar 2024 sind es 3.068,00 €. Für ihre private Krankenversicherung zahlt die Antragstellerin (unverändert vor und nach der Geburt) 328,00 €. Weiter hat die Antragstellerin jährliche Nebeneinkünfte als Dozentin i.H.v. 5.182,80 €.

3

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihr stünde Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB in der beantragten Höhe ihrer betreuungsbedingten Einkommenseinbuße von monatlich 725,00 € beginnend ab dem Monat April 2024 zuzüglich Rückständen für die Monate September 2023 bis März 2024 in Höhe von 5.800 € nebst Zinsen zu. Aufgrund der Kinderbetreuung sei sie nicht in der Lage Vollzeit zu arbeiten. Ihre Dozententätigkeit habe als überobligatorisch unberücksichtigt zu bleiben.

4

Der Antragsgegner ist dem Antrag in voller Höhe mit der Begründung entgegen getreten, dass der Antragstellerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe. Denn ein solcher Anspruch scheide bereits aufgrund des vereinbarten Wechselmodells aus, nach welchem die Antragstellerin nicht daran gehindert sei, in Vollzeit tätig zu sein. Unabhängig hiervon dürfe auch bei ihm lediglich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen werden, weil seine vollzeitige Arbeitstätigkeit überobligatorisch sei. Im Übrigen sei der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen.

5

Das Familiengericht hat dem Unterhaltsantrag zum Teil stattgegeben und der Antragstellerin bis einschließlich Januar 2024 Betreuungsunterhalt zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Grundsatz des § 1615 l Abs. 2 BGB, wonach eine Erwerbstätigkeit bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres nicht aufgenommen werden müsse, im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells nur eingeschränkt anwendbar sei und die Befreiung von der Erwerbsobliegenheit danach lediglich für die Zeit gelte, in welcher das Kind auch tatsächlich von dem jeweiligen Elternteil persönlich betreut werde. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallabwägung sei dabei zu berücksichtigen, inwieweit eine Berufsausübung überhaupt lediglich in den nicht zu betreuenden Zeiten erfolgen könne und überdies auch nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Ausgehend hiervon sei der Antragstellerin bis Ende Dezember 2023 trotz Fremdbetreuung des Kindes bis 12:30 Uhr eine Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der nicht von Woche zu Woche verschiebbaren Vor-Ort-Stunden mit mehr als einem Umfang von 20/27 nicht zumutbar gewesen. Mit dem anschließenden Wechsel des Kindes in den Kindergarten sei der Antragsteller hingegen eine volle Stelle zuzumuten, ohne dass dies zu einer überobligatorischen Belastung führe. Mit Blick auf die erforderliche Eingewöhnung des Kindes und die Belange des Dienstherrn der Antragstellerin sei diese Aufstockung dennoch nicht sofort zum 01.01.2024, sondern erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2023/2024 ab Februar 2024 zumutbar gewesen. Ihr Betreuungsunterhaltsanspruch ende daher bereits dem Grunde nach mit Ablauf des Monats Januar 2024. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe könne darüber hinaus auf Seiten des Antragsgegners im Hinblick auf dessen Betreuung des Kindes ebenfalls lediglich eine zumutbare Erwerbstätigkeit von 20/27 angenommen werden. Sein darüber hinausgehender Arbeitsumfang sei hingegen überobligatorisch und damit nicht zu berücksichtigen. Gemäß der damit für die Zeit vom September 2023 bis Dezember 2023 einerseits und den Monat Januar 2024 andererseits maßgeblichen Unterhaltsberechnung, auf welche wegen der Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird (dort S. 5 ff.), hat das Familiengericht der Antragstellerin somit einen nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzten Betreuungsunterhalt i.H.v. monatlich 347,23 € (September 2023 bis Dezember 2023) sowie i.H.v. 253,73 € für Januar 2024 zuerkannt.

6

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Seiten mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde.

7

Die Antragstellerin rügt, dass das Familiengericht den selbst errechneten monatlichen Unterhalt für September bis Dezember 2023 bei der Rückstandsberechnung lediglich mit drei anstatt mit vier Monaten multipliziert und überdies beim Einkommen des Antragsgegners den Nutzungsvorteil für dessen Firmenwagen nicht mit dem in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Betrag (369 €), sondern ohne weitere Begründung nur mit 141 € angesetzt habe. Der sich aus der Lohnabrechnung des Antragsgegners ergebende monatliche Abzug über „-510,82 Euro KFZ Eigenanteil“ verfälsche dessen Einkommen und sei nicht zu berücksichtigen. Er könne angesichts des Umstands, dass die Beteiligten keine Ehe geführt haben, sondern lediglich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren, auch nicht als eheprägende Verbindlichkeit in Betracht kommen. Darüber hinaus bestehe der Unterhaltsanspruch auch ab Februar 2024 weiter dem Grunde nach fort. Die Entscheidung für das Teilzeitmodell der Antragstellerin sei noch vor der Trennung gemeinsam für das Schuljahr 2023/2024 getroffen worden. Dabei sei zwischen den Beteiligten ausführlich besprochen worden, dass die Antragstellerin beruflich zurücktrete, weil dies bei ihr leichter zu realisieren sei als beim Antragsgegner. Es sei fernliegend anzunehmen, dass ein Paar während des Zusammenlebens solche Entscheidungen nicht gemeinsam treffe. Die demgemäß bewilligte Teilzeitbeschäftigung habe die Antragstellerin erst zum nächsten Schuljahr wieder ändern können. Hilfsweise beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner durch seine Vollzeitbeschäftigung nicht überobligatorisch belastet sei.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

den Antragsgegner unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 05.08.2024 zu Az. 201 F 308/23 zu verpflichten, an sie weitere 3.123,52 € zu zahlen (803,21 € für den Zeitraum September bis Dezember durch Korrektur des Kfz-Nutzungsvorteils und des amtsgerichtlichen Additionsfehlers; 113,99 € für Januar 2024 durch Korrektur des Kfz-Nutzungsvorteils; 2.206,32 € für den Zeitraum Februar bis Juli 2024).

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen und

12

im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Familiengerichtes Koblenz vom 05.08.2024 zu Aktenzeichen 201 F 308/23 teilweise abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt abzuweisen.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

15

Der Antragsgegner trägt vor, dass die Entscheidung, in Teilzeit berufstätig zu sein, eine von der Antragstellerin unabhängig vom Antragsgegner getroffene gewesen sei. Dass sie auch heute noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes lediglich in Teilzeit erwerbstätig sei, belege, dass die Antragstellerin nur Teilzeit berufstätig sein möchte. Aus § 75 Abs. 3 S. 2 LBG (RLP) folge, dass der Antragstellerin in dem hier streitigen Zeitraum ein Wechsel in eine im Übrigen nicht überobligatorische Vollzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre. Angesichts der Disparitäten zwischen der Tätigkeit des Antragsgegners in der freien Wirtschaft und der Tätigkeit der Antragstellerin im öffentlichen Dienst bleibe die berufliche Belastung der Antragstellerin deutlich hinter jener des Antragsgegners zurück. Die Antragstellerin habe zwölf Wochen Ferien, der Antragsgegner sechs Wochen; die Antragstellerin müsse keine Dienstreisen unternehmen und im Falle ihrer Erkrankung fielen ihre Unterrichtsstunden ersatzlos aus oder würden vertreten, während der Antragsgegner keine Vertretung habe und krankheitsbedingt ausgefallene Arbeit nachholen müsse. Das Familiengericht sei von einem zu hohen Bedarf der Antragstellerin ausgegangen; ihre Nebentätigkeitsvergütung sei in voller Höhe anzurechnen. Ebenso verfüge er weder über das vom Familiengericht angesetzte bereinigte Nettoeinkommen i.H.v. 4.334,71 €, von welchem es 3.247,45 € als unterhaltsrelevant ansehe, noch belaufe sich Letzteres wie die Beschwerde behaupte auf 3.475,45 €. Vielmehr betrage sein monatlicher Nettoverdienst 4.193,71 €, von welchem nur ein Anteil von 20/27 (3.106,45 €) unterhaltsrelevant sei, und in diesem Betrag sei der Nutzungsvorteil des Firmenwagens schon enthalten. Hierbei sei auch seine monatliche Zuzahlung unterhaltsrechtlich angesichts des Umstands, dass er das Fahrzeug bereits im Jahr 2022 und damit während des Zusammenlebens bestellt und erhalten habe, zu berücksichtigen.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 01.04.2025 eine Entscheidung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt.

II.

18

Die Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind gemäß §§ 58 ff., 66, 117 Abs. 1, 2 FamFG, 524 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Die mit ihnen gerügte Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist allerdings nur zum Teil gegeben. Sie führt dem Grunde nach zu einer Verlängerung des der Höhe nach jedoch lediglich in einem geringeren Umfang bestehenden Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner.

1.

19

Der Antragstellerin steht der begehrte Nichtehelichenunterhalt in Form eines Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB dem Grunde nach für den gesamten hier noch geltend gemachten Zeitraum von September 2023 bis Juli 2024 zu.

a)

20

Das gemeinsame Kind hatte in dem vorgenannten Zeitraum das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet.

21

Auch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2, 4 BGB besteht wie beim Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 770 und FamRZ 2014, 1183 Rn. 47) in den ersten drei Lebensjahren des betreuten Kindes keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Abs. 2 Satz 2 und Satz 3).

b)

22

Denn mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.08.1995 (BGBl I 2942) eine Regelung geschaffen, bei welcher der betreuende Elternteil – verheiratet oder nicht verheiratet – frei entscheiden kann, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Erwerbseinkommen ist damit stets überobligatorisch. Erwirtschaftet der betreuende Elternteil allerdings eigene Einkünfte, weil das Kind zum Teil auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

23

Voraussetzung des Anspruchs nach § 1615 I Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 4 BGB ist in dieser Phase nur die persönliche Betreuung des Kindes durch den Unterhalt begehrenden Elternteil. Hierzu kann er sich auch der Hilfe Dritter (z.B. Kindergarten) bedienen. Lediglich dann, wenn die Betreuung des Kindes in vollem Umfang durch Dritte (z.B. Großeltern oder Heim) erfolgt, besteht eine Erwerbsobliegenheit (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB, Neubearbeitung 2022, § 1615 l Rn. 48 f. m.w.Nw.).

c)

24

Diese auf das Residenzmodell zugeschnittene gesetzliche Regelung und Rechtsprechung ist auf das vom Gesetzgeber unterhaltsrechtlich nicht näher geregelte Wechselmodell dahingehend zu modifizieren, dass beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich nur eine hälftige Erwerbsobliegenheit (50%) trifft. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit wäre demgegenüber überobligatorisch.

25

Insofern bedarf es also entgegen der Ansicht der Antragstellerin keiner besonderen Darlegung einer überobligatorischen Belastung des Antragsgegners durch seine Vollzeittätigkeit. Ebenso wenig bestand jedoch entgegen der Ansicht des Antragsgegners für die Antragstellerin eine Obliegenheit zur Vollzeittätigkeit ab Februar 2024. Soweit der Antragsgegner auf BGH-Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbsobliegenheit im Wechselmodell verweist, ging es dort um ältere Kinder jenseits der in §§ 1570 Abs. 1 Satz 1, 1615 l Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 BGB normierten Grenze der Vollendung des dritten Lebensjahres (5 ½ Jahre und älter, vgl. BGH FamRZ 2017, 437).

2.

26

Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Berechtigten (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB) und richtet sich nach den vom Unterhaltsberechtigten hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung erzielten und dynamisch fortzuschreibenden Einkünften. Dabei erfolgt allerdings eine Begrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz, weil der Unterhaltsberechtigte nicht besser stehen kann, als wenn er mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2015, 1369 und 2019, 1239).

a)

27

Wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt muss deswegen auch dem nach § 1615 l Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtigen die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verbleiben (vgl. BGH FamRZ 2005, 442).

28

Vorliegend ergibt sich aufgrund der Begrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz lediglich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von wenigen hundert Euro und damit ein ohne weiteres erkennbar deutlich hinter dem Maß der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB zurückbleibender Zahlungsanspruch. Aus diesem Grund bedarf es hier auch nicht der genauen Ermittlung der Einkommenseinbuße der Antragstellerin.

b)

29

Die vorgenannte Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des nach § 1615 l BGB berechtigten Elternteils besagt, dass sein Bedarf nicht mehr als die Hälfte des beiden Elternteilen für den Unterhalt zur Verfügung stehenden und nach den geläufigen unterhaltsrechtlichen Kriterien bereinigten Einkommens beträgt. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, so ist dabei zuvor auch der Erwerbstätigenbonus abzuziehen (vgl. Wendl/Dose/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. 2019 § 7 Rn. 118).

30

Aus der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB durch denjenigen zwischen verheiratet gewesenen Eltern einerseits und seine ohnehin erfolgte gesetzgeberische (weitgehende) Angleichung an den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. BGH FamRZ 2015, 1369) andererseits ergibt sich des Weiteren, dass überobligatorische Einkünfte sowohl des Berechtigten (analog § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch des Verpflichteten (analog § 242 BGB, vgl. BGH FamRZ 2001, 350) bei der Unterhaltsbemessung nur nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2001, 350).

c)

31

Im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat dabei sachgerecht, maßgeblich auf den Umfang der zuletzt während des Zusammenlebens umgesetzten bzw. geplanten gemeinsamen Erwerbstätigkeit abzustellen. Danach war die Antragstellerin zu rund 75% (20/27) erwerbstätig bzw. es war ihr ein entsprechender Antrag für das kommende Schuljahr 2023/2024 bewilligt und der Antragsgegner war in Vollzeit (100% zzgl. etwaiger nicht zusätzlich vergüteter Überstunden) beschäftigt.

32

Soweit der Vortrag des Antragsgegners dahin zu verstehen ist, dass die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit ohne Absprache reduziert habe, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend konkret genug. Die Antragstellerin hat mit ihrer Anlage zur Beschwerdebegründung belegt, dass ein Teilzeitantrag bei Lehrern grundsätzlich bis zum 01.02. eines Jahres für das am 01.08. des gleichen Jahres beginnende neue Schuljahr zu stellen ist. Am 01.02.2023 waren die Beteiligten noch nicht getrennt und in einer Beziehung werden solche Entscheidungen üblicherweise gemeinsam unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte getroffen. Entsprechend hat die Antragstellerin auch substantiiert vorgetragen, dass der Entscheidung hier die - überdies naheliegende - Erwägung der leichteren Realisierbarkeit der Teilzeit für die Antragstellerin als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst zugrunde lag. Dem ist der Antragsgegner nicht ebenso substantiiert entgegen getreten.

33

Nachdem die Beteiligten somit den vorgenannten Umfang der Erwerbstätigkeit mit Blick auf die erforderliche Kinderbetreuung und die bereits damals augenscheinlich perspektivisch geplante teilweise Fremdbetreuung ihres Sohnes offensichtlich für angemessen hielten, erachtet es der Senat vorliegend sachgerecht, daraus erzielte überobligatorische Einkünfte grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings ist von der danach unterhaltsrechtlich zu 100% zu berücksichtigenden gemeinsamen Erwerbstätigkeit (rund 75% + 100%) aufgrund der mit der Trennung erforderlichen Führung von nunmehr zwei Haushalten und dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand jetzt ein Abschlag vorzunehmen. Diesen setzt der Senat mit rund 25% an. Die verbleibenden rund 150% (rund 75% + 100% - rund 25%) sind sodann hälftig auf beide Elternteile zu verteilen, nachdem auch das Kind von beiden paritätisch betreut wird. Darüber hinausgehendes überobligatorisches Einkommen ist hier im Gegenzug hingegen billigerweise vollständig außen vor zu lassen sein. Für diese Betrachtungsweise spricht schließlich ebenfalls, dass beide Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren mindestens ein jeweiliges Erwerbseinkommen aus einer 20/27-Tätigkeit selbst in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einstellen.

d)

34

Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist die über eine 50%-Stelle hinausgehende überobligatorische Erwerbstätigkeit der Antragstellerin als Lehrerin einkommensmäßig voll zu berücksichtigen. Denn mit 20 Pflichtstunden auf einer Vollzeitbasis von 27 Pflichtstunden geht die Antragstellerin einer Beschäftigung von rund 75% (entspricht 1/2 von rund 150%) nach. Einkommen aus ihrer Dozententätigkeit bleibt demgegenüber hier unberücksichtigt.

35

Auf Seiten des Antragsgegners kommt nach Treu und Glauben ebenfalls lediglich ein anteiliger Ansatz seines Einkommens in Höhe von 20/27 in Betracht; sein darüber hinausgehender Verdienst bleibt gleichfalls außen vor.

36

Eine andere Betrachtungsweise gebieten im hier gegebenen Einzelfall auch nicht die vom Antragsgegner angeführten Disparitäten zwischen seiner Tätigkeit in der freien Wirtschaft und der Tätigkeit der Antragstellerin im öffentlichen Schuldienst. Denn abgesehen davon, dass die zwölf Wochen Ferien der Antragstellerin nicht gleichzusetzen sind mit zwölf Wochen Urlaub und dass auch die Antragstellerin gemäß § 73 Abs. 2 LBG RP i.V.m. Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit im Schuldienst" zu nicht vergüteter und nicht auszugleichender Mehrarbeit z.B. durch Vertretung erkrankter Kollegen herangezogen werden kann, hat der Antragsgegner eine besonders schwere körperliche, seelische oder gesundheitliche Belastung seiner Erwerbstätigkeit nicht dargetan, die es ausnahmsweise rechtfertigt, im Rahmen der gemäß der oben näher beschriebenen Billigkeitsabwägung seinen Arbeitszeitumfang anders als jenen der nicht wenig anspruchsvollen Tätigkeit der Antragstellerin zu bewerten.

3.

37

Für die Ermittlung des gemäß den vorstehenden Grundsätzen zu berücksichtigenden Einkommens des Antragsgegners ist von dem vom Familiengericht aus den Gehaltsnachweisen mit 4.193,71 € ermittelten (S. 6 des Beschlusses) und in der Beschwerdeinstanz zunächst auch von beiden Seiten zugrunde gelegten (Bl. 5 [3.106,45 € als 20/27 hiervon], 18 d.A. 2. Inst.) Monatsnettoeinkommen auszugehen. Dieser Betrag bedarf auch mit Blick auf den Firmenwagen keiner Korrektur.

38

Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der seitens der Antragstellerin angesetzte geldwerte Vorteil von 369 € (1% des Listenpreises) ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen seinem Bruttoeinkommen schon hinzugerechnet und folglich auch in dem unstreitigen Nettoeinkommen von 4.193,71 € enthalten ist. Der Wiederabzug dieses Betrags vor dem Überweisungsbetrag erfolgt erst nach dem ausgewiesenen Nettoverdienst.

39

Entgegen den Ausführungen des Senats im Vergleichsvorschlag vom 07.03.2025 ist auch der in den Verdienstnachweisen ausgewiesene Abzug des „KFZ-Eigenanteil[s]“ mit 510,82 € vom Bruttoeinkommen hier unterhaltsrechtlich zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Firmenwagen, um ein höherwertigeres Fahrzeugmodell oder eine höherwertigere Ausstattung des Fahrzeugs zu erhalten. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsgegner – wie er vorträgt – hierzu seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet war oder er sich aus eigener freier Entscheidung einen höherwertigeren Wagen ausgesucht hat. Denn ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.03.2025 wurde das Fahrzeug unbestritten weit vor der Trennung bestellt und vom Antragsgegner übernommen. Damit handelt es sich um eine das Zusammenleben der Beteiligten prägende monatliche Verbindlichkeit, die vergleichbar mit einem eheprägenden Fahrzeugfinanzierungsdarlehen ist. Diese ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich in Abzug zu bringen.

40

Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Antragstellerin, dass die Beteiligten keine Ehe geführt haben, sondern lediglich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Denn wie bereits ausgeführt, erfolgt die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB durch den Halbteilungsgrundsatz nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben der Ehegattenunterhaltsberechnung (vgl. BGH FamRZ 2005, 442).

41

Nachdem der Antragsgegner mit diesem Fahrzeug jedoch auch seine Wege zur Arbeit und zurück zurücklegt, kommt neben dem „KFZ-Eigenanteil“ der Ansatz pauschaler Berufsaufwendungen nicht in Betracht; (weiterer) konkreter Berufsaufwand ist wiederum nicht dargetan.

42

Das Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit ist schließlich vor dessen etwaiger Billigkeitsanrechnung noch um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen (vgl. Grüneberg/von Pückler BGB 84. Aufl. 2025 § 1577 Rn. 26), so dass ein Betrag von 3.774,34 € (9/10 x 4.193,71 €) verbleibt. Dieser ist - wie ausgeführt - hier zu 20/27 in die Unterhaltsberechnung einzustellen, also letztlich mit 2.795,81 €.

43

Weitere Abzüge sind nicht zu berücksichtigen, weil nicht ausreichend dargetan bzw. belegt. Konkret zur Zahnzusatzversicherung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts zu verweisen. Dass das Familiengericht weitere unterhaltsrelevante Abzüge vom Einkommen des Antragsgegners - z.B. Kindesunterhalt oder Kindesfremdbetreuungskosten - fälschlicherweise unterlassen hat, rügen weder die Beschwerde noch die Anschlussbeschwerde konkret. Soweit Letztere mit Schriftsatz vom 04.11.2024 pauschal auf erstinstanzliche Schriftsätze Bezug nimmt, stellt dies keinen zulässigen konkreten (Anschluss-)Beschwerdeangriff dar.

4.

44

Das nach den vorstehenden Ausführungen voll zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerin aus ihrer 20/27-Stelle belief sich unstreitig auf 2.553 € (2.881 € netto abzgl. 328 € Krankenversicherung) im Zeitraum September bis Dezember 2023 und auf 2.740 € (3.068 € netto abzgl. 328 € Krankenversicherung) von Januar bis Juli 2024. Nach Abzug des - mangels konkreter Darlegungen anzusetzenden - pauschalen Berufsaufwands (5% von 2.881 € = 144,05 € bzw. 5% von 3.068 € begrenzt durch den Höchstbetrag von 150 €) und des Erwerbstätigenbonus (10%) sind somit bis Dezember 2023 monatlich 2.168,06 € (9/10 x (2.553 € - 144,05 €)) und danach 2.331 € (9/10 x (2.740 € - 150 €)) im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu anzusetzen.

5.

45

Hieraus ergibt sich in den Monaten September bis Dezember 2023 ein nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzter Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB in Höhe von 313,88 € (1/2 x (2.795,81 € - 2.168,06 €)) und in den Monaten Januar bis Juli 2024 von 232,41 € (1/2 x (2.795,81 € - 2.331 €)).

46

Das von der Antragstellerin hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung bei Fortsetzung einer Vollzeittätigkeit als Lehrerin erzielte Mehreinkommen würde diese Beträge angesichts ihrer dann um 25% höheren Erwerbstätigkeit hingegen offenkundig weit übersteigen. Damit verbleibt es bei den vorgenannten, durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzten Unterhaltsansprüchen.

47

Infolgedessen spielt auch die Frage nach der unterschiedlichen Besoldungshöhe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hier keine Rolle. Abgesehen hiervon wäre der Besoldungsunterschied nur marginal, wenn man den Vortrag des Antragsgegners aus seinem Schriftsatz vom 20.06.2024 zugrunde legt, wonach die Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen in Vollzeit „aktuell“ 5.057,81 € (brutto) verdienen würde. Denn in Rheinland-Pfalz waren es zum gleichen Zeitpunkt 5.052,29 €.

III.

48

Nach alledem beläuft sich der Unterhaltsrückstand im hier geltend gemachten Zeitraum von September 2023 bis Juli 2024 auf insgesamt 2.882,39 € (4 x 313,88 € + 7 x 232,41 €). Dieser ist im Umfang des schon vom Familiengericht zuerkannten, bis einschließlich Januar 2024 aufgelaufenen Rückstands von 1.295,42 € wie in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen und insoweit nicht konkret angegriffen ab 26.03.2024 zu verzinsen. Der der Antragstellerin auf ihre Beschwerde weiter zuzusprechende Unterhalt war mangels eines entsprechenden Beschwerdeantrags demgegenüber nicht verzinslich zu tenorieren.

IV.

49

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 FamFG, 40, 51 FamGKG. Dabei ist im Rahmen der Abänderung der familiengerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Unterhalt in erster Instanz noch zeitlich unbegrenzt begehrt wurde.

V.

50

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zu.

51

Die Frage nach dem Umfang der Erwerbsobliegenheit im Rahmen der Geltendmachung von Unterhalt wegen der Betreuung eines in einem paritätischen Wechselmodell versorgten Kindes unter drei Jahren ist ersichtlich weder in der obergerichtlichen noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass eine richtungsweisende Orientierungshilfe für diesen in Zukunft voraussichtlich immer häufiger vorkommenden Lebenssachverhalt fehlt.

Sonstiger Langtext

Hinweis:

Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, Az. XII ZB 227/25


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