Endurteil vom Oberlandesgericht München - 27 U 4220/24 Bau e

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.12.2024, Az. 14 O 571/24 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten de Nebenintervention haben die Streithelfer selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Ansprüche bezüglich des Bauvorhabens Generalsanierung Grundschule …, betreffend des Gewerks Malerarbeiten geltend.

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 01.09.2021 (Anlage K 1) mit der Erbringung von Malerarbeiten an dem Bauvorhaben Generalsanierung Grundschule … . Der Beauftragung lag das Angebot der Beklagten vom 01.07.2021 zugrunde, welches auf Einheitspreisen basierte. Die Auftragssumme lag hierfür bei 124.993,26 € brutto (Anlage K 2). In den Vertrag wurde die VOB/B einbezogen. Unter B) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Anlage B 1) des Klägers wurden die weiteren besonderen Vertragsbedingungen des Klägers zum Vertragsgegenstand gemacht. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen wurde wiederum bezüglich der Ausführungsfristen auf den beigefügten Bauzeitplan (Anlage K 3) verwiesen. Hiernach war mit der Ausführung zu beginnen nach der im beigefügten Bauzeitplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn und die Leistung zu vollenden in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. Sowohl die Frist für den Beginn der Ausführung als auch für die Fertigstellung wurden als verbindliche Fristen gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B vereinbart.

Unter den Ziffern 194 bis 196 dieses Bauzeitenplans wurden bezüglich der streitgegenständlichen Maler- und Lackierarbeiten als Ausführungsfristen für die Arbeiten außen an den Gebäuden als Ausführungsbeginn der 23.06.2022 und als Fertigstellungstermin der 03.11.2022 sowie für die Arbeiten im Innenbereich der 27.03.2023 für den Beginn und der 22.06.2023 für die Fertigstellung vereinbart.

Die Parteien einigten sich im zeitlichen Verlauf des ersten Ausführungszeitraums, dass die Leistungen gemäß den Positionen 1.2.1, 1.2.2, 6.2.1 und 6.2.2 des Leistungsverzeichnisses aus dem vertraglichen Leistungssoll herausgenommen und von einem anderen Malerbetrieb erbracht werden. Diese den Außenbereich betreffenden Arbeiten wurden in der Folge von einer ortsansässigen Firma innerhalb der Zeiten des ersten Ausführungszeitraums ausgeführt.

Die Beklagte begann ihrerseits zu keinem Zeitpunkt mit den vertraglich vereinbarten Arbeiten. Mit Schreiben vom 20.09.2022 (B 3) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Ausführungsbeginn erheblich überschritten sei und sie daher in der Ausführung ihrer Arbeiten behindert sei. Dies wies der mit der Bauleitung beauftragte Architekt des Klägers mit Schreiben vom 28.09.2022 (Anlage B 4) zurück unter Bezugnahme darauf, dass Teile der Arbeiten im Außenbereich einvernehmlich durch eine Drittfirma ausgeführt worden seien, der Beginn der weiteren Arbeiten für den Außenbereich noch zu terminieren und innerhalb der Fristen möglich sei.

Am 17.02.2023 fand ein Besprechungstermin auf der Baustelle statt. An diesem Termin nahmen der Geschäftsführer der Beklagten, …, und …, der bauleitende Architekt des klägerseits beauftragten Architekturbüros … teil. Ebenfalls anwesend war der Vorarbeiter der Beklagten. Mit Schreiben vom 27.03.2023 (Anlage B 2) erklärte die Beklagte, dass sie das Vertragsverhältnis aufgrund einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 7 VOB/B kündige. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wiesen die Kündigung mit Schreiben vom 21.04.2023 (Anlage K 5) zurück und forderten die Beklagte unter Kündigungsandrohung auf, die Arbeiten aufzunehmen, was diese nicht tat. Mit Schreiben vom 03.05.2023 (Anlage K 4), zugestellt am 05.05.2023, erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihrerseits unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 VOB/B i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B die Kündigung des Bauvertrages.

In der Folgezeit veranlasste der Kläger eine erneute Ausschreibung der noch auszuführenden Malerarbeiten. Die anschließende Vergabe erfolgte an den Malerbetrieb … auf Basis dessen Angebots in Höhe von 239.860,74 € brutto (Anlagen K 6, K 7). Der Malerbetrieb … stellte seine Leistungen mit Schlussrechnung vom 10.06.2024 (Anlage K 10) in Höhe von 229.938,19 € netto in Rechnung. Dieser Betrag wurde samt Umsatzsteuer vom Kläger bezahlt.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.12.2024, Az. 14 O 571/24 Bau, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch die wiederholte Ausschreibung sowie die Vergabe und Durchführung der Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer vorgetragenen Mehrkosten am Bauvorhaben Generalsanierung der Grundschule … dem Grunde nach nicht bestehe. Ein entsprechender Anspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Erbringung von Malerarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens Generalsanierung Grundschule … sei wirksam durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2023 beendet worden, weshalb ein Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Hs. 1, 5 Abs. 4 VOB/B ausscheide. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten des Klägers begründen würde, sei weder nach §§ 648a Abs. 6, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB noch nach § 6 Abs. 6 VOB/B gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

2. a) Gegen dieses, dem Kläger am 03.12.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.12.2024, Az. 14 O 571/24 Bau, richtet sich die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2024, eingegangen am 20.12.2024, eingelegte Berufung des Klägers, der ebenso wie die Streithelfer in der Berufungsinstanz beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 03.12.2024, AZ: 14 O 571/24 Bau, wird die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger

I. € 57.197,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2023,

II. € 1.136,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2023 und

III. € 1.500,00 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie

IV. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht stellt, im Wesentlichen aus, dass das Landgericht Kempten, als es die Klage mit Endurteil vom 03.12.2024 insgesamt kostenpflichtig abgewiesen habe, hierbei rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten wirksam und demnach diejenige des Klägers unwirksam gewesen wäre, sowie dem Kläger folglich keine Schadensersatzansprüche zustünden.

U.a. unter Verletzung materiellen Rechts habe das Landgericht das Vorliegen einer „Unterbrechung“ i. S. d. § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B und damit eines außerordentlichen Kündigungsgrundes der Beklagten angenommen und konsequenterweise die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers und damit das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers in obiger Höhe bereits dem Grunde nach verneint. Richtigerweise hätten jedoch die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B, insbesondere eine „Unterbrechung“ in diesem Sinne, nicht vorgelegen. Rechtsfehlerhaft, insbesondere aufgrund einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die ursprünglich im Bauzeitenplan vom 20.05.2021 (vorgelegt als Anlage K 3) vereinbarten Ausführungsfristen Nr. 195 Anstricharbeiten außen (Holz, Putz o. WDVS): Donnerstag 23.06.2022 – Donnerstag 03.11.2022, und Nr. 195 Anstricharbeiten innen: Montag 27.03.2023 – Donnerstag 22.06.2023, noch gegolten hätten. Ferner habe das Landgericht den entsprechenden Einwand des Klägers übergangen und in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft keine Treuwidrigkeit der Kündigung der Beklagten angenommen. Auch sei das Kündigungsrecht der Beklagten aufgrund des geltenden Rechtsmissbrauchsverbotes ausgeschlossen gewesen.

Richtigerweise seien die Kündigung der Beklagten sowie deren Arbeitseinstellung unbegründet und pflichtwidrig bzw. die Kündigung des Klägers begründet gewesen, weshalb dem Kläger die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 03.03.2025 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Rechtsmittelschrift des Klägers vom 20.12.2024 und der Berufungsbegründung vom 03.03.2025 beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere aus, dass – soweit nochmals zur Berechnung der Klageforderung vorgetragen worden sei – hier eine zulässige – weil vor mündlicher Verhandlung ausgesprochene – teilweise Klagerücknahme und kein erledigendes Ereignis vorliege, die Kostenfolge sich deshalb aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ergäbe. Die Kündigung der Beklagten nach § 6 Abs. 7 VOB/B sei nicht außerordentlich erfolgt; Ausführungsfristen seien nicht abbedungen worden. Es treffe schon nicht zu, dass die Leistungen, mit welchen die Beklagte im Außenbereich beauftragt gewesen sei, vollumfänglich oder zumindest teilweise im Zeitraum vom 23.06.2022 bis 03.11.2022 durchgeführt hätten werden können. Soweit ausgeführt werde, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 27.03.2023 Arbeiten möglich gewesen wären, weil der Zeuge … bestätigt habe, dass Vorbereitungsarbeiten (Reinigung und Abkleben) gemäß Titel 7 im Obergeschoss Ost des Schulgebäudes an Wänden und Böden (nicht Decken aus Gipskarton, diese mussten noch eingebaut werden) möglich gewesen wären, rechtfertige dieses nicht, die Unterbrechung der Arbeiten gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B abzulehnen. Eine Treuwidrigkeit der Kündigung der Beklagten liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 26.03.2025 Bezug genommen.

Außerdem wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.07.2025 und vom 22.10.2025 sowie die weiteren, im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie erreicht den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer.

2. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die zulässige Klage unbegründet ist, weil ein klägerischer Erstattungsanspruch hinsichtlich der vorgetragenen Mehrkosten (wiederholte Ausschreibung sowie Vergabe und Durchführung der Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer) schon dem Grunde nach nicht besteht. Der zwischen den Parteien geschlossene VOB/B-Bauvertrag vom 01.09.2021 über die Erbringung von Malerarbeiten beim Bauvorhabens Generalsanierung Grundschule …, wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2023 (Anlage B 2) wirksam beendet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, Nr. 1, 5 Abs. 4 VOB/B stehen diesem ebenso wenig zu wie Ansprüche aus §§ 648a Abs. 6, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B. Das Vorbringen und die in der Berufungsbegründung geäußerte Rechtsauffassung des Klägers hierzu gebieten keine andere Beurteilung.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsführers stehen diesem Ansprüche aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, Nr. 1, 5 Abs. 4 VOB/B gegen die Beklagte nicht zu.

aa) Der Bestand des angefochtenen Urteils wird mit Blick auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, Nr. 1, 5 Abs. 4  VOB/B und den pauschalen Berufungsvortrag des Klägers, dass bei einer Veränderung des Leistungssolls auch die hierfür vereinbarte Bauzeit keine Geltung mehr haben könne, diese vielmehr bereits durch die Reduzierung des Leistungssolls stillschweigend mit aufgehoben werde, nicht gefährdet. Eine Abänderung/Veränderung von Bauzeiten kann zwar auch konkludent erfolgen. Insbesondere kann infolge behinderungsbedingter Bauzeitverschiebungen das Erfordernis entstehen, eine neuerliche Koordination der zeitlich verschobenen Arbeiten verschiedener Unternehmer vorzunehmen (vgl. Ganten/Jansen/Voit/Althaus, 4. Auflage 2023, VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 39c). Dass sich der Bauablauf geändert hatte, weil die von der Beklagten ursprünglich zu erbringende Einzelleistungen durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden sind, ist nicht substantiiert vorgetragen. Ein einseitig bestimmter fortgeschriebener Bauzeitenplan des Klägers hätte allein der Koordination auf der Baustelle gedient, hätte aber nicht ohne Zustimmung der Beklagten verbindliche Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B abändern können (vgl. Ganten/Jansen/Voit/Althaus, VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 43). Auch die vom Kläger erhobene Berufungsrüge, dass im Rahmen der Besprechung vom 17.02.2023 zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem bauleitenden Architekten … die ursprünglichen Ausführungsfristen ausdrücklich abgeändert worden seien, bleibt ohne Erfolg, zumal Architekten ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt sind, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Sacher, 8. Auflage 2023, VOB/B § 5 Rn. 38). Dass der bauleitende Architekt über eines diesbezüglich Vollmacht des Klägers verfügte, ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht vorgetragen.

bb) Das Landgericht ist im Ergebnis nicht – wie vom Kläger gerügt – fehlerhafterweise vom Vorliegen einer „Unterbrechung“ im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B ausgegangen.

(1) Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 7 VOB/B um vertraglich konkretisiertes Billigkeitsrecht handelt (vgl. BGH, NZBau 2004, 432 433), eine Unterbrechung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch andauern muss und in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2017 – 29 U 166/16, BeckRS 2017, 108457 Rn. 34) und Literatur (vgl. BeckOK VOB/B/Oberhauser, 60. Edition, Stand: 01.05.2025, VOB/B § 6 Abs. 7 Rn. 1 f.; Ganten/Jansen/Voit/Vowinckel, VOB/B § 6 Abs. 7 Rn. 16; Bolz/Jurgeleit/Popescu, ibr-onlineKommentar VOB/B, 16.12.2024, § 6 Rdn. 15, 296) die Ansicht vertreten wird, dass eine Unterbrechung im Sinne von § 6 Abs. 7 VOB/B nicht eintritt bzw. eine Kündigung bei einem einheitlichen Verhältnis nicht möglich ist, wenn Arbeiten in Bereichen – im Wesentlichen ungehindert – fortgeführt werden können, während in anderen Bereichen ein Stillstand eingetreten ist, d. h. die Unterbrechung als (temporärer) Komplettstillstand aller Vertragsleistungen zu verstehen ist (vgl. Bolz/Jurgeleit/Popescu, ibronline-Kommentar VOB/B, § 6 Rdn. 15). Die Unterbrechung muss insgesamt länger als 3 Monate dauern und muss zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung noch andauern. Das Kündigungsrecht aus § 6 Abs. 7 VOB/B setzt nicht voraus, dass die Ausführung der Leistungen begonnen hat (vgl. BeckOK VOB/B/Oberhauser, VOB/B § 6 Abs. 7 Rn. 2).

(2) Ausgehend hiervon ist die Rechtsansicht des Landgerichts, dass der Kläger den zwischen den Parteien vormals mit Datum vom 01.09.2021 geschlossenen Bauvertrag nicht mehr durch das Kündigungsschreiben vom 03.05.2023 (Anlage K 4) kündigen konnte, da das Vertragsverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits durch die wirksame Kündigung der Beklagten vom 27.03.2023 (Anlage B 2) beendet worden war, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung der Leistungsausführung für die vorliegend von der Beklagten erklärten Unterbrechungskündigung gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B waren im Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung gegeben.

(a) Für den Senat ist nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. BGH, NJW 2021, 1957 Rn. 21; BGH, NJW-RR 2012, 622, 623), dass unstreitig (vgl. Endurteil, S. 10) die Beklagte zu keinem Zeitpunkt innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen ihrerseits unmittelbar auf die Herstellung der vertraglich vereinbarten Malerarbeiten gerichtete Tätigkeiten ausgeführt hat. Zwischen den Parteien war bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten, ausgenommen von den einvernehmlich aufgehobenen Positionen 1.2.1, 1.2.2, 6.2.1 und 6.2.2, unstreitig kein Beginn mit den im Außenbereich vertraglich vereinbarten Arbeiten durch die Beklagte möglich.

Insofern wurde der von der Beklagten vorgetragene unzureichende Vorleistungsstand von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat gemäß § 314 ZPO von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes, der auch Tatbestandsfeststellungen erfasst, die sich in den Entscheidungsgründen finden, auszugehen, soweit dessen Beweiskraft reicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – IV ZR 223/21, BeckRS 2022, 31469 Rn. 3 f.; BGH, NJW 1997, 1931; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage 2025, ZPO § 314 Rn. 4; Zöller/Feskorn, ZPO § 314 Rn. 5; Zurlinden, NJW 2025, 1444 Rn. 3). Diese tatbestandliche Feststellung erbringt gemäß § 314 S. 1 ZPO Beweis für das Vorbringen der Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 101/14, BeckRS 2016, 2992 Rn. 48). Die Beweiskraft des Tatbestands wird im Streitfall nicht durch das Sitzungsprotokoll nach § 314 S. 2 ZPO entkräftet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2024 ausführen lässt, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Leistungen, mit welche die Beklagte noch betraut war, auch im zunächst vorgesehen Zeitraum vom 23.06.2022 bis 03.11.2022 bezüglich der Außenanstriche nicht zumindest teilweise hätten erfolgen können, und dieser Tatsachenvortrag zur Darstellung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Urteil in Widerspruch steht, ist zu berücksichtigen, dass vorher eingereichte Schriftsätze durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt sind (vgl. BGH, NJW 1999, 1339). Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist nicht beantragt worden (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 10).

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beweiswirkung gemäß § 314 S. 1 ZPO entfällt, weil der Tatbestand Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst oder aus einer konkreten Bezugnahme gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO ergeben (vgl. BGH, NZG 2015, 1432 Rn. 48), zeigt der Kläger nicht auf.

(b) Soweit der Kläger vorbringt, dass es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung am 27.03.2023 aufgrund der Angaben des Zeugen … möglich gewesen sei, Arbeiten auszuführen, weil zum Zeitpunkt der Kündigung kein Stillstand vorgelegen habe, und deshalb das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der „Unterbrechung“ des § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B in materiellrechtlicher Hinsicht unzutreffend angenommen habe, ist dieses unbehelflich. Die Aussagen des – vom Senat nochmals – einvernommenen Zeugen … sowie die klägerseits bemühten Unterlagen bzw. Lichtbilder lassen je für sich nicht den Schluss zu, dass Leistungen, mit denen die Beklagte betraut war, im Zeitpunkt der Kündigung möglich gewesen wären. Aber auch die Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken bildet in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff keine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten einzelne Teilleistungen bzw. Vorarbeiten der Beklagten möglich gewesen wären bzw. ein Baufortschritt erreicht war, welcher vernünftig ein Arbeiten seitens der Beklagten zugelassen hätte. Der Zeuge … hat zwar in seiner Einvernahme vor dem Senat am 22.10.2025 unter Bezugnahme auf seine Angabe im Protokoll der Sitzung des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31.10.2024 u. a. bekundet, dass er den Zustand der Turnhalle im Termin vom 31.10.2024 fälschlicherweise als „nicht malerfertig“ eingestuft habe.

Insbesondere hätte die Beklagte ausweislich des auf den 23.03.2025 datierten Fotos 9264 Anstriche in der Turnhalle vornehmen können. An der Decke hätten keine grundlegenden Veränderungen mehr vorgenommen werden müssen. Im Termin vom 22.10.2025 war aber auch deutlich zu spüren, dass der Zeuge, der im Laufe des Rechtsstreits verschiedene/wechselnde Angaben hinsichtlich der Frage, welche Leistungen basierend auf dem Angebot der Beklagten (Anlage K 2) zum Zeitpunkt der beklagtenseits erklärten Kündigung am 27.03.2023 möglich gewesen wären, selber nicht sicher war, ob das von ihm Angegebene auch tatsächlich zutrifft bzw. – wie bereits im Termin vom 31.10.2024 vor dem Landgericht – nur ungenaue Angaben machten konnte. So konnte er auf Nachfrage weder angeben, wann konkret die letzte Decke in den Räumen eingebracht wurde, die auch zu malern gewesen wären, noch Angaben zur Außentemperatur bzw. zur Trocknungszeit des Putzes in der nicht beheizten Halle machen, obgleich nach seinen Unterlagen bereits am 15.02.2023 der Grundputz in der Turnhalle aufgebracht worden sei. Etwas anderes lässt sich insbesondere den von den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers mit Schriftsatz vom 03.09.2025 vorgelegten Lichtbildern nicht entnehmen, zumal diese Fotodokumentation belegt, dass Fugen, u. a. im Bereich der Decken und Revisionsschächte (vgl. Anlage SH_2), nicht verspachtelt waren.

(c) Ebenso ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, namentlich mit Blick auf die E-Mail des Zeugen/Streithelfers … vom 16.01.2023 (Anlage B 12) betreffend eines Entwurfs zu den Bauzeiten der folgenden Wochen, in der Gesamtschau nicht davon überzeugt, dass die Unterbrechung im Zeitpunkt der Kündigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kurzfristig beendet sein würde und es der Beklagten deshalb zumutbar (§ 242 BGB) war, an dem Vertrag festzuhalten, weil die Arbeiten binnen weniger Tage vollumfänglich ohne eine weitere Behinderung und uneingeschränkt durchgeführt hätten werden können. Die Kündigung der Beklagten war nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger möchte letztlich die Rechtsauffassung des Landgerichts (vgl. Endurteil, S. 12 f.) im Hinblick auf § 242 BGB durch seine – nicht zutreffende – rechtliche Bewertung ersetzt wissen. Soweit die Berufung dem entgegenhalten will, dass Hintergrund der Kündigung der Beklagten nicht eine Unzumutbarkeit der Weiterarbeit gewesen sei, die Kündigung vielmehr nur vorgeschoben worden sei, weil die Beklagte nicht mehr arbeitswillig gewesen sei und aufgrund des Ausspruchs der Kündigung vom 27.03.2023 eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten vorgelegen habe, zeigt sie keinen Tatsachenvortrag auf, der geeignet ist, eine solche Wertung zu rechtfertigen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich der Bekundungen des Zeugen … noch am 23.03.2023, d. h. unmittelbar vor dem 27.03.2023, eine Klärung bezüglich der vom Streithelfer angefragten Farbkarte zusicherte, damit seinen Leistungswillen dokumentierte und dem Kläger – wenngleich erst nach der ausgesprochenen Kündigung – am 29.03.2023 eine Farbkarte zukommen ließ.

Mit Blick auf das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.04.1995, Az. 21 U 192/94, NJW 1995, 3323 und die Länge der Unterbrechung ist auch die Rechtsansicht des Landgerichts, dass § 6 Abs. 7 VOB/B nicht verlange, dass eine Kündigung unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen erklärt wird, ausgehend vom Wortlaut der Norm nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Streitfall unstreitig (s. o.) ein Beginn der Arbeiten im Außenbereich mit Ausnahme der einvernehmlich aufgehobenen Positionen bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten nicht möglich war und die Beklagte ebenso unstreitig (vgl. §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt hat, dass sie mit den eingetretenen Verzögerungen einverstanden sei. Der Kläger zeigt keinen Tatsachenvortrag auf, der geeignet ist, eine Wertung gemäß § 242 BGB zu rechtfertigen.

cc) Zu einer Würdigung, dass dem Kläger Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, § 648a BGB oder § 6 Abs. 6 VOB/B zustehen, hatte das Landgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend keinen Anlass. Die Berufungsbegründung enthält im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hierzu nichts Anderes oder Neues, was die vom Landgericht gegebene Begründungen in Frage stellen könnte.

b) Mangels eines Schadensersatzanspruchs des Klägers steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen bzw. auf nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Berufung erweist sich daher insgesamt als unbegründet.

c) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bedarf keiner Korrektur. Es lag, soweit der Kläger ursprünglich eine Forderung in Höhe von 114.687,48 € geltend gemacht hat und diese später auf 57.197,90 € reduzierte, eine zulässige – weil vor mündlicher Verhandlung ausgesprochene – Teilklagerücknahme und kein erledigendes Ereignis vor. Die Kostenfolge ergibt sich insoweit aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.

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