Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Zivilsenat) - 3 UF 215/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zerbst vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss (dort Ziffer 6.), auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten zu 3. und des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass es der Antragsgegner zu unterlassen habe, sich den Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie L. (nunmehr Antragstellerin zu 1., die gesetzlich durch ihre Eltern vertreten ist), auf eine Entfernung von weniger als 200 Metern zu nähern und diesen zu folgen sowie bei zufälligen Begegnungen diesen Abstand sofort wieder herzustellen. Für den Fall jeglicher Zuwiderhandlungen hat es die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angeordnet.
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Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der nach wie vor Antragsabweisung begehrt.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 FamFG); sie ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn nach dem Ergebnis der im Beschwerdeverfahren erneut erfolgten persönlichen Anhörung der Beteiligten einschließlich der Antragstellerin zu 1. sieht der Senat nichts für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat danach zu Recht zum Schutze der Antragstellerinnen vor vom Antragsgegner i. S. von § 2 Satz 2 lit. b, erste Alternative GewSchG begangenen Nachstellungen Maßnahmen gegen ihn nach § 1 Abs. 1 GewSchG erlassen und nach § 35 Abs. 1 und 3 FamFG Anordnungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen.
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Nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragstellerinnen und der Vernehmung des Zeugen A. D. – Ehemann der Antragstellerin zu 3. und Vater der Antragstellerinnen zu 1. und 2. – ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass der Antragsgegner ihnen, insbesondere aber der Antragstellerin zu 1. wiederholt nachgestellt hat, und zwar im Bereich der Schule, auf dem Nachhausewege von der Schule, vor dem Wohngrundstück, der Kaufhalle und dem Garten der Familie. Entfernt hat er sich dann, wenn versucht wurde, ihn anzusprechen oder, so die Antragstellerin zu 1., den Vorfall per Handy – sichtbar für den Antragsgegner – mitzuteilen. Dadurch sind die Antragstellerin zu 1. und 3. bereits psychisch beeinträchtigt.
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Wegen der Schilderungen der Antragstellerinnen und des Zeugen D. im Einzelnen kann auf die glaubhaft gemachten Angaben im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen werden, weil sie diese so auch vor dem Senat bestätigt haben und der Senat an deren Wahrheitsgehalt nicht zweifelt.
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Dass es sich um rein zufällige Begegnungen gehandelt hat, wie der Antragsgegner auch jetzt noch behauptet, liegt mehr als fern, handelt es sich doch nicht um Einzelfälle, sondern um wiederholte, vor allem aber an ganz bestimmten mit den Antragstellerinnen in Verbindung stehenden Örtlichkeiten. Zufälligkeiten entbehren daher einer Grundlage. Diese Nachstellungen waren angesichts ihrer Häufigkeit und Form auch offensichtlich unerwünscht.
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Es war daher sachgerecht, so, wie geschehen, zu entscheiden.
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Für eine zeitliche Befristung (§ 1 Satz 2 GewSchG) sah der Senat hier angesichts der fehlenden Einsicht des Antragsgegners und mit Blick auf § 52 FamFG keinen Raum; es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, ein entsprechendes Hauptsacheverfahren einzuleiten.
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Grund zur Änderung der angefochtenen Entscheidung bestand nur bezüglich der Wertfestsetzung. Denn bei der einstweiligen Anordnung ist nach §§ 3, 41 FamGKG in der Regel von der Hälfte des in § 49 FamGKG festgelegten Regelwertes in Höhe von 2.000,00 EUR auszugehen. Insoweit hat der Senat von der Änderungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 3 FamGKG für die erstinstanzliche Wertfestsetzung Gebrauch gemacht.
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Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 80, 84, 70 Abs. 4 FamFG, §§ 3, 41, 49 FamGKG.
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Referenzen
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 2x
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens 1x
- FamGKG § 3 Höhe der Kosten 2x
- FamGKG § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamGKG § 49 Gewaltschutzsachen 2x
- § 2 Satz 2 lit. b, erste Alternative GewSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 GewSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 2 GewSchG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 1x
- FamFG § 65 Beschwerdebegründung 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x