Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 139/12
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schönebeck vom 20.04.2012 (Az.: 5 F 336/11) abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,4635 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.03.2001, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,2232 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.03.2001, übertragen.
3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.606,80 EUR festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungsträger der beteiligten früheren Eheleute zugrunde gelegt, die von einem Ehezeitende am 31.01.2001 ausgehen, obwohl der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner erst am 12.04.2001 zugestellt wurde, sodass das zutreffende Ehezeitende der 31.03.2001 ist (§ 3 Abs. 1, 2. Hs. VersAusglG).
- 2
Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Blick auf die ehezeitbezogenen Anrechte der beteiligten früheren Eheleute, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, keine Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt.
- 3
Gegen diese ihm am 21.05.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der für den Antragsgegner und die Antragstellerin zuständige gesetzliche Rentenversicherungsträger mit seinen am 25.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden.
II.
- 4
Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet.
- 5
Zu Recht rügt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als gesetzlicher Rentenversicherungsträger beider beteiligten früheren Eheleute, dass der angefochtenen Entscheidung Auskünfte über die zu berücksichtigenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, die von einem falschen Ehezeitende (31.01.2001) ausgehen. Diesbezüglich ist der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung der aktualisierten Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ebenso zu korrigieren wie mit Blick auf den vorzunehmenden Ausschluss des Ausgleichs der regeldynamischen Anrechte der Beteiligten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG.
- 6
Darüber hinaus bedarf es keiner Erwähnung eines Anrechts der Antragstellerin bei der „G. “ Lebensversicherung AG im Beschlusstenor nach § 224 Abs. 3 FamFG, denn ausweislich der Auskunft dieses Versicherungsunternehmens vom 12.09.2011 ist der Versicherungsvertrag zum 01.09.2001 durch Kündigung erloschen, sodass keine bestehende Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG gegeben ist, die zum Ausgleich heranzuziehen wäre (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 693; Hoppenz in: ders., Familiensachen, 9. Aufl., § 2 VersAusglG Rn 2).
- 7
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Einzelnen nachfolgende Berechnung.
- 8
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
- 9
Anfang der Ehezeit: 01.12.1990
Ende der Ehezeit: 31.03.2001
- 10
Ausgleichspflichtige Anrechte
- 11
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
- 12
Die Antragstellerin:
- 13
Gesetzliche Rentenversicherung
1.
- 14
Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0196 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0098 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 102,36 DM oder 52,34 Euro.
2.
- 15
Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,9269 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,4635 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.054,76 DM oder 19.968,38 Euro.
- 16
Der Antragsgegner:
- 17
Gesetzliche Rentenversicherung
3.
- 18
Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8549 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4275 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.465,09 DM oder 2.282,96 Euro.
4.
- 19
Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,4464 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,2232 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.202,38 DM oder 14.419,65 Euro.
- 20
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert:
102,36 DM
Ausgleichswert:
0,0098 Entgeltpunkte
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert:
39.054,76 DM
Ausgleichswert:
4,4635 Entgeltpunkte (Ost)
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert:
4.465,09 DM
Ausgleichswert:
0,4275 Entgeltpunkte
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert:
28.202,38 DM
Ausgleichswert:
3,2232 Entgeltpunkte (Ost)
- 21
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 6.489,65 DM oder 3.318,11 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.
- 22
Ausgleich:
- 23
Bagatellprüfung:
- 24
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Kapitalwert von 102,36 DM oder 52,34 Euro und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Kapitalwert von 4.465,09 DM oder 2.282,96 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 4.362,73 DM oder 2.230,63 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 5.376,00 DM oder 2.748,71 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
- 25
Besondere Gründe, die den Ausgleich angezeigt sein lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die vom Bundesgerichtshof zu § 18 Abs. 2 VersAusglG vertretene Auffassung (BGH FamRZ 2012,192 u. a.) einen Ausgleich nicht. Zwar führt der Ausschluss der gleichwertigen Anrechte nicht zu einer nennenswerten Verwaltungserleichterung bei den Versorgungsträgern, weil beide Eheleute noch weitere (und auszugleichende) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die weiterhin von den Versorgungsträgern verwaltet werden müssen. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 2 VersAusglG besteht der vom Gesetzgeber mit § 18 Abs. 1 VersAusglG verfolgte Zweck aber nicht in der Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes beim Versorgungsträger, auch wenn der Ausschluss gleichartiger Anrechte in der Regel zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führen wird. Grund für die Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG ist vielmehr in erster Linie das wirtschaftliche Interesse der beteiligten Eheleute an der Vornahme bzw. Nichtvornahme des Ausgleichs gleichartiger Anrechte. Bei annähernd gleichem Wert (im Rahmen der Bagatellgrenze) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Eheleute kein wirtschaftliches Interesse an einem Ausgleich haben, weil er nur zu einem sinnlosen Hin-und-Her-Ausgleich führen würde. Wenn beiden etwas gegeben wird, was sie in (annähernd) gleichem Umfang an den anderen abgeben müssen, so kann davon ausgegangen werden, dass sie an derartigen Einzelausgleichen wirtschaftlich kein Interesse haben. Diese Interessenlage besteht aber auch dann, wenn neben gleichartigen auch andersartige Anrechte auszugleichen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung handelt oder nicht und ob die andersartigen Anrechte nun auszugleichen sind oder (etwa wegen § 18 Abs. 2 VersAusglG) nicht. Der vorzunehmende Ausgleich eines andersartigen Anrechts berührt daher den Ausschluss gleichartiger Anrechte nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht.
- 26
Die einzelnen Anrechte:
- 27
Zu 1.:
- 28
Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) mit dem Ausgleichswert von 0,0098 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.
- 29
Zu 2.:
- 30
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,4635 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
- 31
Zu 3.:
- 32
Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) mit dem Ausgleichswert von 0,4275 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.
- 33
Zu 4.:
- 34
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,2232 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren errechnet sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich die unzutreffende Berücksichtigung von vier Anrechten Gegenstand des Rechtsmittels ist, nach §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu (738,00 Euro + 601,00 Euro) * 3 * 4 * 10 % = 1.606,80 Euro.
- 36
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 18 VersAusglG ist die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- VersAusglG § 2 Auszugleichende Anrechte 2x
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 4x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 12x
- § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 4x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 2x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 5 F 336/11 1x (nicht zugeordnet)