Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 44/13 (Abl), 10 W 44/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.550,- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen die für das Ausgangsverfahren zuständige Einzelrichterin gerichteten Ablehnungsgesuches.
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Im Ausgangsverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf einen Vorschuss in Höhe von 125.550,- € für die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung von Mängeln in Anspruch, die eine Werkleistung der Beklagten aufgewiesen haben soll. Gestützt auf das Ergebnis eines vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens macht die Klägerin geltend, der in ihrem Geschäftslokal von der Beklagten eingebrachte Boden weise Risse auf, die auf seine mangelhafte Verlegung zurückzuführen seien. Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Risse durch eine unsachgemäße Beheizung der mit dem von ihr verlegten Bodenbelag versehenen Räume in der Trocknungsphase verursacht seien.
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Nach vorangegangenem schriftlichem Vorverfahren hat die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06. Juni 2012 bestimmt. Unter dem 25. April 2012 hat die Klägerin die Verlegung dieses Termins beantragt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, der die Baustelle betreuende Vertreter der Beklagten, ihr Bruder, sei urlaubsbedingt an der beabsichtigten Teilnahme an dem Termin gehindert. Diesem Verlegungsantrag hat die Einzelrichterin entsprochen und den 11. Juli 2012 als neuen Terminstag bestimmt. Nachfolgend kam es zu einer Vielzahl von weiteren Verlegungen dieses ersten Termins zur mündlichen Verhandlung, von denen zwei auf Anträge der Klägerin gem. § 227 Abs. 3 ZPO zurückzuführen waren, die keiner Begründung bedurften. Weitere vier Verlegungen des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung waren von der Beklagten initiiert, nämlich auf Grundlage ihrer Anträge vom 22. Mai, 04. Juni, 19. Juni und 02. Juli, die jeweils auf die Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten gestützt waren.
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Im Ergebnis des am 11. November 2012 stattgefundenen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Beweiserhebung über Behauptungen des Beklagten zur Ursächlichkeit der von der Klägerin beanstandeten Risse im Wege der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung der im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen angeordnet. Sie hat Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar 2013 anberaumt. Unter dem 11. Januar 2013 hat die Beklagte die Verlegung dieses Termins beantragt, weil sich ihr Prozessbevollmächtigter in Urlaub befinden werde. Die Einzelrichterin hat den Termin auf den 13. März 2013 verlegt. Dieser Termin konnte nicht aufrechterhalten werden, da die Verfahrensakte dem Oberlandesgericht zum Zwecke der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches vorgelegt war, das die Beklagte unter dem 31. Januar 2013 gegen die Sachverständige angebracht hatte. Nachdem das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Verfahrensakte dem Landgericht zugeleitet hatte, hat die Einzelrichterin den Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 20. Juni 2013 bestimmt und die Parteivertreter sowie die vier Zeugen und die Sachverständige geladen.
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Durch Schriftsatz vom 04. Juni 2013 (Bl. 13 GA II) hat die Beklagte gebeten, den Termin aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten am Terminstage eine Gesellschafterversammlung in K. wahrzunehmen habe. Die Interessen der Beklagten seien nur dann gewahrt, wenn sie in der Angelegenheit, die eine Vielzahl technischer Probleme aufwerfe, auch von technischer Seite vertreten sei. Diesen Verlegungsantrag hat die Einzelrichterin durch Beschluss vom 07. Juni 2013 zurückgewiesen, da der Geschäftsführer der Beklagten einen technischen Mitarbeiter instruieren und sich durch diesen vertreten lassen könne.
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Die Zurückweisung der Terminsverlegung bildet den Anlass des von der Beklagten unter dem 13. Juni 2013 gegen die Einzelrichterin angebrachten Ablehnungsgesuches, das maßgeblich auf die unterschiedliche Behandlung der Anträge der Klägerin vom 25. April 2012 einerseits und der Beklagten vom 04. Juni 2013 andererseits gestützt ist. Die Beklagte müsse befürchten, dass die Einzelrichterin den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde, wenn sie die Verhinderung des Bruders der Klägerin zu Anlass nehme, einem klägerischen Verlegungsantrag zu entsprechen und andererseits der Beklagten ansinne, auf die Wahrnehmung ihrer Interessen durch eine Person, die die Rolle des Geschäftsführers, Gesellschafters und technisch kompetenten Begleiters der streitgegenständlichen Werkleistung in sich vereine, zu verzichten.
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Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 27. Juni 2013 (Bl. 19 ff SH) als unbegründet zurückgewiesen und im Kern sinngemäß ausgeführt, dass die Verlegungsanträge der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits Unterschiede aufgewiesen hätten, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. So sei dem klägerischen Verlegungsantrag zu entnehmen gewesen, dass mit dem Bruder der Klägerin eine am Bauablauf beteiligte Person am Termin teilnehmen sollte, deren Kenntnis also auf persönlicher Wahrnehmung eventuell entscheidungserheblicher Umstände beruhte, während der Verlegungsantrag der Beklagten nicht erkennbar auf die persönliche Beteiligung der an der Terminswahrnehmung gehinderten Person an dem streitgegenständlichen Geschehen gestützt gewesen sei. Vielmehr habe sich die Begründung des Antrages auf den technischen Sachverstand des Geschäftsführers gestützt und damit nicht zu erkennen gegeben, dass dessen Rolle bei der Wahrnehmung des anstehenden Termins nicht auch von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten wahrgenommen werden konnte. Darüber hinaus rechtfertige auch die Länge des Zeitraums zwischen den beiden Verlegungsanträgen eine unterschiedliche Behandlung, weil mit zunehmender Verfahrensdauer der Gesichtspunkt der Beschleunigung im Verhältnis zu anderen Abwägungskriterien eine größere Bedeutung erlange.
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Gegen diesen ihm am 15. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 22. Juli 2013 beim Landgericht Halle angebrachten Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie die Stattgabe des Ablehnungsgesuches weiterhin verfolgt.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss der 4. Zivilkammer ist zulässig. Die Statthaftigkeit der gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich aus den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO.
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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechts-streit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 25.07.2012, 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228 f., zitiert nach juris). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tat-sachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen.
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Nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen kann eine Ablehnung auf die richterliche Verfahrensleitung gestützt werden. Die Prozessleitung gehört zum Kern-bereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt. So begründet insbesondere die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt.
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Allerdings kann die Verweigerung einer Terminsverlegung ausnahmsweise dann die Ablehnung des Richters rechtfertigen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss zu V ZB 194/05 vom 06.04.2006, zitiert nach juris, Rdnr. 31 unter Hinweis u.a. auf BGHZ 27, 163, 167 und KG, MDR 2005, 708; vgl. auch Vollkommer, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rdnr. 23 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Terminsverlegungsantrag der Beklagten vom 04. Juni 2013 nicht ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen werden konnte, weil ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO naheliegend erschien. Gleichwohl begründet seine Zurückweisung die Besorgnis der Befangenheit nicht, denn weder war das Vorliegen eines erheblichen Grundes derart offensichtlich, dass die Zurückweisung der Terminsverlegung schlechthin unzumutbar und als Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs erschien, noch drängte sich der Eindruck der sachwidrigen Benachteiligung einer Partei auf.
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Im Anwaltsprozess stellt die Verhinderung der Partei, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, nicht ohne Weiteres einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dar. Nur wenn die Partei ein besonderes Interesse an der persönlichen Wahrnehmung des in Rede stehenden Termins geltend machen kann und auch tatsächlich ins Feld führt, wie etwa ihren Anspruch, gem. § 357 Abs. 1 ZPO an einer Beweisaufnahme beizuwohnen, kann ihre Verhinderung eine Verlegung des avisierten Termins unumgänglich erscheinen lassen. Die Beklagte hat ihren Terminsverlegungsantrag darauf gestützt, dass ihr Geschäftsführer am ausgewählten Terminstag verhindert sein werde. Infolge der Stellung ihres Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der Beklagten hat sie den Terminsverlegungsantrag damit auf die Verhinderung der Partei gestützt. Obgleich der von dem Verlegungsantrag betroffene Termin auch zur Beweisaufnahme bestimmt und damit grundsätzlich der Anspruch auf persönliche Wahrnehmung des Termins durch die Partei aus § 357 Abs. 1 ZPO eröffnet war, ließ die Formulierung des Verlegungsantrages die Offenkundigkeit eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dennoch nicht erkennen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte ihr Ansinnen nicht maßgeblich mit der Parteistellung der an der Terminswahrnehmung gehinderten Person begründet hat sondern in erster Linie mit dem technischen Sachverstand einen Gesichtspunkt in den Vordergrund gestellt hat, der die verhinderte Person austauschbar erscheinen ließ. Soweit die Beklagte in der Beschwerdebegründung dieser Einschätzung mit der Bemerkung entgegen tritt, der abgelehnten Richterin sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsführer das Bauvorhaben persönlich betreut habe, greift diese Kritik nicht durch. So ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Hauptsache jedenfalls nicht auf den ersten Blick, dass ihr Geschäftsführer die im Streit stehende Werkleistung der Beklagten persönlich begleitet hat. Die abgelehnte Richterin musste nicht erkennen, dass es die persönliche Wahrnehmung des Geschäftsführers war, auf die es der Beklagten ankam, als sie seine Verhinderung zum Anlass für das Begehren auf Terminsverlegung nahm. Da der Terminsverlegungsantrag nicht deutlich auf die Parteirolle des Geschäftsführers gestützt war, stellt seine Zurückweisung keine Unzumutbarkeit für die Beklagte dar, die ohne weiteres die Ablehnung der Einzelrichterin rechtfertigen konnte. Vielmehr wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die besondere Bedeutung der Wahrnehmung des Termins durch ihren Geschäftsführer infolge seiner auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Sachkunde im Rahmen einer Gegenvorstellung gegenüber der abgelehnten Richterin vorzubringen.
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Eine sachwidrige Benachteiligung der Beklagten gegenüber der Klägerin drängt sich ebenfalls nicht in einer Weise auf, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die unterschiedliche Behandlung der Verlegungsanträge der Klägerin vom 25. April 2012 einerseits und des den Anlass des Ablehnungsgesuches bildenden Verlegungsantrages der Beklagten vom 04. Juni 2013 andererseits auf den ersten Blick den Anschein sachwidriger Ungleichbehandlung erwecken kann. Dennoch kann das Verhalten der abgelehnten Richterin vom Standpunkt einer besonnenen Partei noch in dem Sinne verstanden werden, dass sie dem Rechtsstreit selbst unparteiisch gegenüber steht und die zum vorangegangenen Terminsverlegungsantrag der Klägerin abweichende Praxis keiner Voreingenommenheit gegenüber der Beklagten entspringt. Dabei mag weniger der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass die fehlerhafte Vergünstigung gegenüber einer Partei keinen Anspruch der anderen Partei begründen kann, in den Genuss der gleichen Vergünstigung zu geraten. Wie bereits ausgeführt, konnte die Beklagte den Wunsch, ihren Geschäftsführer an dem vorgesehenen Termin teilnehmen zu lassen, auf § 357 Abs. 1 ZPO stützen, da in diesem Termin eine Beweisaufnahme durchgeführt werden sollte. Sie beruft sich also nicht auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“, wenn sie die zum Terminsverlegungsantrag der Klägerin ungleiche Behandlung ihres Antrages zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches heranzieht. Dennoch spielen bei der Berücksichtigung der Frage, ob die Ungleichbehandlung von der besonnenen Partei als Ausdruck einer nicht mehr unvoreingenommenen Haltung der abgelehnten Richterin verstanden werden kann, weitere Gesichtspunkte eine Rolle. Dazu gehört neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen den beiden zum Vergleich herangezogenen Verlegungsanträgen das Entgegenkommen der abgelehnten Richterin gegenüber der Beklagten im übrigen Verfahrensverlauf. So hat die abgelehnte Richterin in insgesamt fünf Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anträge der Beklagten verlegt, die auf die Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten gestützt waren. Dies betraf nicht nur den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, der viermal auf Verlangen der Beklagten verlegt worden war, sondern auch den nunmehr angestrebten Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, der ein erstes Mal auf den Antrag der Beklagten vom 11. Januar 2013 verlegt worden ist, weil sich der Prozessbevollmächtigte am ursprünglich vorgesehenen Terminstag im Urlaub befand. Dieser verlegte Termin war sodann aus einem Grund aufzuheben, der ebenfalls aus der Sphäre der Beklagten stammte, weil über ein von ihr gegenüber dem Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zu entscheiden war. Wenn die abgelehnte Richterin nunmehr, nachdem sie den terminlichen Belangen der Beklagten sehr weitgehend entgegen gekommen war, einen Terminsverlegungsantrag zurückweist, obwohl dessen Unbegründetheit nicht auf der Hand liegt, entsteht daraus nicht mehr der Eindruck einer Voreingenommenheit gegenüber der Beklagten.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verb. mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 zu V ZB 194/05, zitiert nach juris; Hergert, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Ablehnung“ m.w.N.).
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