Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 53/13 (Abl)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem zunächst vor dem Verwaltungsgericht Halle betriebenen Ausgangsverfahren macht die nicht anwaltlich vertretene Klägerin einen Amtshaftungsanspruch geltend. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dessau-Roßlau hat der zunächst zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer durch Beschluss vom 06. Februar 2013 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens hat die zwischenzeitlich zuständig gewordene Einzelrichterin der 2. Zivilkammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Juli 2013 bestimmt und auf die Unzulässigkeit der Klage, unter anderem unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 78 ZPO ergebenden Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung der Klägerin, hingewiesen. Ein zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Einzelrichterin über die Erfolgsaussicht eines erneuten Prozesskostenhilfeantrages geführtes Telefongespräch hat die Klägerin zum Anlass genommen, die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2

Durch Beschluss vom 08. August 2013 hat die 2. Zivilkammer in ihrer Besetzung ohne die abgelehnte Richterin das Gesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass die Einzelrichterin mit dem Hinweis auf § 78 ZPO eine zutreffende Rechtsauffassung zu erkennen gegeben habe. Aus der Begründung der Entscheidung über den vorangegangenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin könne bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden, weil die Einzelrichterin diese Entscheidung nicht getroffen habe.

3

Gegen diese ihr am 22. August zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 27. August 2013 angebrachten Telefax unter Vertiefung ihres Vorbringens zu ihrem weiterhin verfolgten Begehren, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. August 2013 ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 2. Alternative, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 3, 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO unzulässig. Sie unterlag dem Anwaltszwang. Die sofortige Beschwerde konnte hier gemäß § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen Rechtsanwalt und nicht durch die Klägerin erhoben werden. Die Erhebung der sofortigen Beschwerde gemäß § 78 Abs. 3 ZPO vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war ausgeschlossen. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde nur dann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist. Ein von dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO ausgenommenes Nebenverfahren liegt indes in dem Rechtsmittelverfahren über die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Prozess vor dem Landgericht als Erstgericht nicht, insoweit schließt sich der Senat der ganz herrschenden Meinung an (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2008, Aktenzeichen: 19 W 78/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 3 W 186/07; OLG Köln, Beschluss vom 05.07.1996, Aktenzeichen: 19 W 35/96, 19 W 36/96, 19 W 38/96; zitiert jeweils nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46, Rn 16, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., § 569, Rn 15, m.w.N.). Das gilt auch, obwohl der Kläger das Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 1 ZPO persönlich und ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären konnte. Die Befreiung vom Anwaltszwang für die Anbringung des Ablehnungsgesuchs wirkt insoweit nur innerhalb des hierdurch eingeleiteten Ablehnungsverfahrens derselben Instanz nicht aber gleichzeitig für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Zöller-Vollkommer, ebenda, § 78, Rn 29).

5

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat deshalb darauf hin, dass dem Ablehnungsgesuch auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein kann. Die mit dem Gesuch im Kern beanstandete Haltung der abgelehnten Richterin begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Richterin hat zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen und dies mit einem Hinweis auf die bereits vorliegende und im Beschwerdeverfahren bekräftigte Prozesskostenhilfeentscheidung verbunden. Diese Rechtsauffassung ist der Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogen, weshalb es nicht darauf ankommt, dass hier auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unrichtig oder gar Ausdruck einer gegenüber der Klägerin voreingenommenen Einstellung der Einzelrichterin ist. Ein nach Ablehnung erneut angebrachter Prozesskostenhilfeantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die Begründung nicht in einer Wiederholung der bereits angebrachten und beschiedenen Gesichtspunkte erschöpft. Dass die abgelehnte Richterin dafür im weiteren Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte gesehen hat, kann nicht beanstandet werden und ist im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen. Von der Gelegenheit, einen förmlichen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, hat die Klägerin schließlich keinen Gebrauch gemacht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung des Beschwerdewertes gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO liegt der Gegenstandswert der Hauptsache zugrunde. Bei dessen Ermittlung für die nicht bezifferte Klage hat sich der Senat am Beschluss des anfänglich mit dem Rechtsstreit befassten Verwaltungsgerichts Halle vom 03. September 2012 orientiert.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen