Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 770/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. November 2013 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, auch zur Entscheidung über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. April 2011 (25 KLs 833 Js 71900/10) hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg den ehemaligen Angeklagten von dem mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg – Zweigstelle Halberstadt - vom 05. August 2010 erhobenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

2

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. November 2013 hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Magdeburg die dem ehemaligen Angeklagten aufgrund des Freispruchs zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2712,49 Euro festgesetzt, wobei beantragte Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 345,50 Euro des mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. November 2010 bestellten Verteidigers J. F. aus B. abgesetzt wurden.

II.

3

Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 2013 ist zulässig (§§ 464 b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld abgelehnt wurde.

4

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 25. November 2011 gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 464 b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und auch sonst zulässig erhoben, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden.

5

Eine Abhilfemöglichkeit durch den Rechtspfleger besteht demgemäß nicht.

6

Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464 b S. 3 StPO i. V. m. § 568 S. 1 ZPO. Gemäß § 464 b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Diese Verweisung gilt jedoch nur insoweit als die StPO eine Regelungslücke aufweist und sie strafprozessualen Prinzipien nicht widerspricht, weshalb eine Anwendung des § 568 S. 1 ZPO hier nicht in Betracht kommt (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 1 Ws 38/08 m. w. N.).

7

Zu den von der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zu tragenden notwendigen Auslagen eines Angeklagten gehören gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

8

Grundsätzlich steht dem freigesprochenen Angeklagten die Erstattung derjenigen Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber billigerweise geltend machen kann (§ 14 Abs. 1 RVG bzw. - nach früherer Rechtslage - § 12 Abs. 1 BRAGO).

9

Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Wahlverteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, ist umstritten und bisher Einzelfallentscheidungen vorbehalten geblieben und hängt gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO maßgeblich davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers notwendig war (/vgl. Senat, Beschluss vom 22. 03. 2010 – 1 Ws 379/09 m. w. N.).

10

Die Auslagen eines bestellten Verteidigers sind hingegen immer erstattungsfähig, da die Auswahl des Verteidigers bereits nach § 142 Abs. 1 S 1 StPO die Prüfung umfasst, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2000 – 2 BvR 813/99 – zitiert nach juris).

11

Der Senat hat davon abgesehen, die erstattungsfähigen Reisekosten und Abwesenheitsgelder selbst festzusetzen, weil bisher eine sachliche Entscheidung des Landgerichts zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten fehlt.


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