Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 28/12 (Hs)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle, berichtigt durch Beschlüsse vom 01.03.2012, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.414,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.504,73 EUR seit dem 09.07.2005 und aus 1.909,48 EUR seit dem 29.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

1

Die Klägerin, eine Heizungsbaufirma, hatte im Jahre 1994 die Heizungsanlage auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten (T. Straße 45) und in dem Privathaus der Geschäftsführerin der Beklagten (S. Nr. 10), beides in H. gelegen, erneuert, wobei die Heizungsanlage auf dem Betriebsgrundstück mit Erdöl und in dem Privathaus mit Erdgas betrieben wurde. Seit der Erneuerung war die Klägerin auch mit der Wartung der beiden Heizungsanlagen betraut. Im Rahmen der jährlichen Wartung der Heizungsanlage in dem Privathaus der Geschäftsführerin der Beklagten am 24.03.2003 äußerte deren Sohn Interesse an der Anschaffung alternativer Energieerzeugungsanlagen für beide Objekte zwecks Einsparung von Energiekosten, wobei er Solarwärmeanlagen/Photovoltaikanlagen bevorzugte. In dem Privathaus der Geschäftsführerin war bereits eine Solarwärmeanlage installiert. Die Klägerin brachte daraufhin die Sprache auf die Anschaffung von Blockheizkraftwerken. Einen Tag später, am 25.03.2003, stellte die Klägerin ihre mittels Blockheizkraftwerk betriebene eigene Anlage vor. Hierbei informierte sie die Beklagte über die Anschaffungskosten, technischen Parameter, Lebensdauer, Strompreise, Wartungskosten und Wartungszyklen eines Blockheizkraftwerks und wies auf den Vorteil dieser Anlagen hin. Hierzu überreichte sie der Beklagten den Prospekt der Firma S. „…“ (zwischen Anlage K 12 und K 13), ein Datenblatt der Firma S. über den „...“ (Anlage K 8) und Zeitschriftenartikel der Firma S. (Anlagen B 15 und B 16). Nachfolgend erstellte die Klägerin unter dem 26.03.2003 ein Angebot über die Lieferung und Montage von zwei Blockheizkraftwerke. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

2

Die Beklagte nahm das Angebot an. Im Juli 2003 erfolgte die Installation der beiden Blockheizkraftwerke. Bei dem Privathaus der Geschäftsführerin der Beklagten stemmte die Klägerin ein Loch in die Kellerdecke, um das Blockheizkraftwerk aufstellen zu können. Die Geschäftsführerin ließ das Loch verschließen.

3

Nachfolgend rügte die Beklagte diverse Ausfälle bei beiden Blockheizkraftwerken.

4

Unter dem 17.05.2004 legte die Beklagte ihre Schlussrechnung über 32.401,96 EUR.

5

In der Küche traten Rissbildungen bei den Fußbodenfliesen auf, wobei zwischen den Parteien das Entstehungsjahr und die Ursache hierfür streitig sind. Die Geschäftsführerin der Beklagten trat wegen der Schäden in ihrem Privathaus (Kellerdecke, gerissene Fußbodenfliesen) Ansprüche gegen die Klägerin an die Beklagte ab.

6

Hilfsweise hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Seit Ende des Jahres 2004 bzw. 2005 werden die Blockheizkraftwerke nicht mehr betrieben.

7

Die Klägerin hat behauptet, die Blockheizkraftwerke seien funktionstüchtig. Eine Energiekosteneinsparung von 30 % oder sogar darüber sei weder versprochen noch garantiert worden. Der Hausmeister der Beklagten sei beim Einbau des Blockheizkraftwerks in dem Privathaus mit dem Stemmen des Lochs in der Kellerdecke einverstanden gewesen.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich den Ausgleich des Schlussrechnungsbetrages in Höhe von 32.401,96 EUR geltend gemacht. Hinsichtlich des von der Beklagten beglichenen Teilbetrages von 589,28 EUR hat sie vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ihre Klage insoweit zurückgenommen und hat sodann beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.812,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.076,14 EUR seit dem 14.04.2003 und aus 4.736,54 EUR seit dem 20.05.2004 sowie 7,50 EUR für vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und widerklagend,

13

die Klägerin zu verurteilen, an sie 14.009,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

die Widerklage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat behauptet, die beiden Blockheizkraftwerke seien von Anfang an nicht störungsfrei gelaufen, mithin nicht funktionstüchtig. Auch die Klägerin habe es nicht geschafft, die Blockheizkraftwerke richtig einzutakten. Im Rahmen des Versuchs, einen störungsfreien Betrieb herzustellen, habe die Klägerin bei dem Privathaus eine zusätzliche Wärmeabnahme in Form der Installation von zwei weiteren Heizkörpern im Keller und der Erhöhung der Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung vorgeschlagen. Die auf Vorschlag der Klägerin durchgeführte Erhöhung der Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung habe zu den Rissbildungen in den Fußbodenfliesen geführt. Hierdurch sei unter Berücksichtigung eines Abzuges von „neu für alt“ im Umfang von ca. 40 % ein Schaden in Höhe von 4.000,00 EUR entstanden. Der Betrieb der beiden Blockheizkraftwerke sei zudem unwirtschaftlich. Ihre anfängliche Behauptung, die Klägerin habe vor Abschluss des Vertrages eine Energiekosteneinsparung von 30 % garantiert, hat die Beklagte nachfolgend eingeschränkt, sie habe die Äußerungen der Klägerin in Verbindung mit dem übergebenen Prospektmaterial dahingehend verstehen dürfen und müssen, dass sie mit Einbau der Blockheizkraftwerke dauerhaft jeweils 30 % der Energiekosten einsparen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei der Energieverbrauch gestiegen. Für vergebliche Aufwendungen und Energiemehrverbrauch sei ein Schaden von 2.080,71 EUR entstanden. Für das Verschließen des Lochs in der Kellerdecke seien Kosten in Höhe von 7.929,18 EUR angefallen.

17

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14.12.2004 (Bl. 69/70 (neu) GA I) nebst Ergänzung vom 19.04.2006 (Bl. 23/24 (neu) GA II), vom 23.07.2009 (Bl. 174-176 (neu GA II) und vom 28.06.2010 (Bl. 110 (neu) GA III). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L. vom 12.09.2005 nebst schriftlicher Erläuterung vom 14.12.2005, des Sachverständigen Dr.-Ing. J. vom 25.07.2007 nebst schriftlicher Erläuterung vom 17.12.2007 und des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 22.11.2010 nebst schriftlicher Erläuterung vom 12.04.2011 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 28.06.2010 (Bl. 109-117 (neu) GA III) und vom 12.08.2010 (Bl. 140-143 (neu) GA III) Bezug genommen.

18

Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme durch das am 17.01.2012 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 31.812,68 EUR zu zahlen und, unter Abweisung der Widerklage im Übrigen, die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.302,68 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin für die Lieferung und Installation zweier Blockheizkraftwerke ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zustehe. Ein von der Beklagte hilfsweise erklärter Rücktritt wegen eines Mangels der Blockheizkraftwerke nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB sei nicht wirksam, es fehle insofern an einem Sachmangels. Die Blockheizkraftwerke seien funktionstüchtig. Eine zugesicherte Energiekosteneinsparung liege nicht vor. Das Prospekt- und Werbematerial seien lediglich allgemeiner Natur. Auch die Verletzung einer der Klägerin obliegenden Beratungspflicht scheide aus; eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sei weder erstellt noch von der Beklagten nachgesucht worden. Zugleich sei die Widerklage unbegründet, soweit die Beklagte Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen und Energieverbrauchs in Höhe von 2.080,71 EUR nach §§ 437 Nr. 3, 280, 284 BGB geltend mache, da ein Sachmangel nicht vorliege.

19

Gegen dieses ihr am 23.01.2012 zugestellte Urteil, berichtigt durch Beschlüsse vom 01.03.2012 (GA IV, 102, 104), hat die Beklagte am 20.02.2012 Berufung eingelegt und diese vor Ablauf der bis zum 23.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.04.2012 begründet.

20

Zur Klage vertritt die Beklagte die Auffassung, es liege ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne sie sich auf die Störabschaltungen als Mangel berufen, und zwar auch nachdem sie das Angebot der Klägerin vom 18.10.2003 zum Einbau eines Pufferspeichers abgelehnt habe. Der Sachverständige Dr. Ing. J. habe einen Pufferspeicher als Schichtspeicher von mindestens 1.000 Liter für erforderlich erachtet, demgegenüber habe das Angebot der Klägerin lediglich einen Pufferspeicher, ohne dass es sich um einen Schichtspeicher gehandelt habe, mit einem Volumen von 400 Liter umfasst. Es handele sich auch nicht um „Sowieso-Kosten“, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr ein vollständiges Angebot über eine vollfunktionstüchtige Anlage unterbreitet worden sei. Zudem hätte sich der Betrieb des Blockheizkraftwerks noch unwirtschaftlicher dargestellt, da die energetischen Verluste des Pufferspeichers ausgeglichen werden müssten.

21

Die fehlende Einsparung von Energiekosten stelle ebenfalls einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Beide gerichtlich bestellten Sachverständigen seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass mit den beiden Blockheizkraftwerken in den Objekten keine Energiekosten eingespart werden könnten. Beiden Blockheizkraftwerken fehle insofern die vereinbarte Beschaffenheit. Die Parteien hätten übereinstimmend als Gebrauchszweck für die von der Klägerin zu liefernden und zu installierenden Blockheizkraftwerke eine Energieeinsparung vorausgesetzt, die jedoch nicht habe erzielt werden können. Würde die Einsparung von Energiekosten nicht von dem Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst, läge zumindest ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB oder - im Hinblick auf die öffentlichen Äußerungen des Herstellers - im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor.

22

Darüber hinaus sei auch eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch die Klägerin gegeben. Das Landgericht verkenne, dass sich die Beklagte an die Klägerin als das ihr bekannte Fachunternehmen für Sanitär und Heizung gewandt habe, um eine effizientere Heizung in den Objekten zu ermöglichen und auf diese Weise Energiekosten zu sparen. Sie habe die Klägerin nicht zufällig ausgesucht, sondern vor allem deswegen, weil dieser die bereits vorhandenen Heizungsanlagen und die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr ein maßgeschneidertes Angebot unterbreite und sie ihr Ziel der Energieeinsparung damit erreichen könne. Die Klägerin werbe damit, dass es ihre Unternehmensphilosophie sei, eine professionelle Beratung, Planung und Umsetzung zu liefern. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sie - die Beklagte - zumindest darauf hinzuweisen, dass eine auf das Objekt bezogene Berechnung erforderlich sei, um zu ermitteln, ob mit den von ihr angebotenen Blockheizkraftwerken das Ziel der Energieeinsparung habe erreicht werden können.

23

Zur Widerklage meint die Beklagte, ihr stehe auch der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.080,71 EUR zu. Durch die nutzlose Inbetriebsetzung, Zulassung sowie Prüfung und Begutachtung der Anlagen, den Einbau und Betrieb des zusätzlichen Elektrozählers seien ihr nutzlose Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.111,53 EUR entstanden. Zudem sei auch die Erhöhung der Energiekosten gegenüber dem Jahr 2003 zu ersetzen. Die Mehrbelastung belaufe sich auf 1.231,71 EUR zuzüglich einer höheren Abschlagszahlung in Höhe von 31,80 EUR für den Zeitraum 2003 bis 2004, abzüglich der Vergütung der Mineralölsteuer im Wege des Vorteilsausgleichs (Jahr 2003: 104,63 EUR, Jahr 2004: 189,70 EUR).

24

Die Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des am 17.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle

26

1. die Klage abzuweisen und

27

2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 4.302, 68 EUR nebst Zinsen hinaus, einen weiteren Betrag von 2.080,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.07.2005 an die Beklagte zu zahlen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen,

30

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

B.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

32

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 31.812,68 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Installation der beiden Blockheizkraftwerke zu.

33

1. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist rechtlich als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung - und nicht als ein Werkvertrag - aufzufassen. Insofern macht sich der Senat die Ausführungen des Landgerichts zu eigen, die von keiner der Parteien im Berufungsverfahren mehr angegriffen worden sind. Bei den gelieferten Blockheizkraftwerken handelte es sich um serienmäßig und typmäßig bezeichnete Produkte, gegenüber deren Preis die Montagekosten nur von untergeordnetem Gewicht waren.

34

2. Der Anspruch der Klägerin auf den vereinbarten Kaufpreis ist entfallen, weil die Beklagte nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB wirksam von dem Kaufvertrag der Parteien zurückgetreten ist. Die beiden Blockheizkraftwerke waren für den vorgesehenen Verwendungszweck insofern ungeeignet, als sie jeweils überdimensioniert und mit keinem Pufferspeicher ausgestattet waren. Ein weiterer Mangel der Blockheizkraftwerke lag darin, dass sich mit ihnen das angestrebte Ziel einer Energiekosteneinsparung nicht erreichen ließ.

35

a) Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie - bei Gefahrübergang - die vereinbarte Beschaffenheit hat.

36

aa) Für die beinahe wortgleiche Bestimmung des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB hat der BGH entschieden, dass zur vereinbarten Beschaffenheit alle Eigenschaften des Werkes gehören, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der BGH hat deshalb in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil v. 29.09.2011 - Az.: VII ZR 87/11 -, NJW 2011, 3780 ff., Rdn. 11; BGH, Urteil v. 08.11.2007 - Az.: VII ZR 183/05 -, NJW 2008, 511 ff., Rdn. 15).

37

bb) Diese Grundsätze gelten ebenso auch für die Sachmängelhaftung im Kaufrecht, insbesondere wenn der Kaufvertrag - wie im vorliegenden Fall - eine Montageverpflichtung, also ein werkvertragliches Element, mit umfasst. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. I 2001, S. 3138) hat der Gesetzgeber die Mängelhaftung des Werkunternehmers der Mängelhaftung des Verkäufers angepasst (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2007, a.a.O., Rdn. 16 a.E.), so dass nunmehr einheitlich für beide Rechtsgebiete von einem funktionalen Verständnis des Mängelbegriffs auszugehen ist.

38

b) Die von der Klägerin gelieferten Blockheizkraftwerke waren zwar, isoliert betrachtet, funktionstüchtig und wiesen keine Beschädigungen auf. Sie sollten jedoch an die bereits vorhandene Heizungsanlage in dem jeweiligen Gebäude angeschlossen und in diese Heizungsanlage integriert werden. Für diesen Zweck waren die Blockheizkraftwerke ungeeignet.

39

aa) Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. L. ist in seinem Gutachten vom 12.09.2005 (Seite 14 f.)zu dem Ergebnis gelangt, dass die Blockheizkraftwerke nicht störungsfrei betrieben werden konnten, weil für die von diesen vorgehaltenen thermischen Leistungen keine ausreichende Wärmeabnahme besteht und durch die gewählte Steuerung über die Heizungsregelung und das Fehlen eines Pufferspeichers eine zusätzliche Anhebung der zu einem Abschalten der Heizkraftanlage führenden Betriebstemperaturen verursacht wurde.

40

bb) Damit im Einklang stehen die Ausführungen des weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. J. in seinem Gutachten vom 25.07.2007 (Seite 14/15). Infolge ihrer Überdimensionierung ergab sich - so der Sachverständige - für die Heizkraftanlage in beiden Fällen zur thermischen Leistungsanpassung im Teillastbetrieb die notwendigerweise erhöhte Häufigkeit des ständigen Ein- und Ausschaltens zwischen den eingestellten Heizwasser-Vorlauftemperaturgrenzen, das sog. Takten. Um zu kurze - und deshalb schädliche - Taktzeiten zu vermeiden, wurde bei den Heizkraftanlagen beider Objekte in der Anlagensteuerung nach Vorgabe des Herstellers eine Mindestbetriebszeit von 30 min bzw. 20 min programmiert. Diese Mindestbetriebszeit konnte jedoch bei der vorrangigen thermischen Zu- und Abwahl der Heizkraftanlagen über weite Zeiträume des Jahres nicht erreicht werden mit der Folge ständig wiederkehrender Störabschaltungen der Heizkraftanlagen, die erst wieder durch ein manuelles Zurücksetzen aufgehoben werden mussten. Die wiederkehrenden Störabschaltungen infolge Unterschreitens der Mindestbetriebszeiten hätten sich jedoch von vornherein vermeiden lassen, wenn bei fachgerechter Konzeption der Heizkraftanlagen-Einbindung in die bestehenden Heizungsanlagen mit jeweils vorhandenem Heizkessel ein für die erforderlichen Heizkraftanlagen-Mindestbetriebszeiten ausreichend dimensionierter Heizwasser-Pufferspeicher als Schichtspeicher installiert worden wäre. Damit wären auch die in den Heizkreisen eingebauten Überströmstrecken (s. dazu Gutachten, Seite 7 oben) entbehrlich gewesen, die zu einer unerwünschten Rücklauftemperaturanhebung führten und zusätzlich kontraproduktiv zu den erzwungenen Mindestbetriebszeiten der Heizkraftanlagen waren. Das Fehlen solcher Heizwasser-Pufferspeicher war ein Versäumnis gegen die technischen Grundregeln bei Blockheizkraftwerks-Anlagen, die der Klägerin als Fachbetrieb gegebenenfalls mit Unterstützung des Herstellers hätten bekannt sein müssen (Gutachten, Seite 15).

41

cc) Diese - übereinstimmenden - Erkenntnisse der beiden Fachgutachter sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden im Übrigen von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht mehr substantiiert angegriffen; die Vorlage der damaligen Wartungsprotokolle sind kein geeignetes Indiz zur Widerlegung der von den Sachverständigen beschriebenen technischen Erfordernisse. An der Existenz des dargestellten Mangels ändert sich schließlich auch dann nichts, wenn zugunsten der Klägerin deren Behauptung als wahr unterstellt würde, dass in dem Betriebsgebäude in der T. Straße 45 bis zum Jahre 2003 ein florierendes Abbruchunternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern betrieben worden sei, die für ihr Duschen einen entsprechenden Warmwasserbedarf gehabt hätten, und dass dieses Unternehmen seinen Betrieb in den folgenden Jahren wesentlich eingeschränkt habe. Der Einbau eines Heizwasser-Pufferspeichers gehörte nach den eindeutigen Aussagen der Sachverständigen in jedem Fall zu der notwendigen Ausstattung der Blockheizkraftwerke. Das ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass der erhöhte Heißwasserverbrauch in dem Objekt „T. Straße 45“ den Heizbedarf nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen während des Tages gesteigert hätte, zu den übrigen Tageszeiten, an Sonn- und Feiertagen sowie in den Betriebsferien die Gefahr einer Abschaltung hingegen in gleicher Weise aufgetreten wäre, wie sie von den Sachverständigen in ihren Gutachten beschrieben worden sind. Außerdem hätten, um bei einem etwa geringer dimensionierten Blockheizkraftwerk derartige Spitzenbelastungen abzufangen, weiterhin die schon bisher vorhandenen Heizungsanlagen zur Verfügung gestanden.

42

c) Die Blockheizkraftwerke wiesen außerdem auch insofern nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, als ihr Einbau zu keiner signifikanten Energiekosteneinsparung geführt hat.

43

aa) Die Erzielung einer solchen Energiekosteneinsparung war - zumindest konkludent - Gegenstand der Vereinbarung der Parteien. Allerdings ergab sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder aus den Äußerungen der Klägerin noch aus dem von ihr übergebenen Prospektmaterial der Herstellerfirma S. der konkrete, prozentuale oder betragsmäßige Umfang der Kostenersparungen. Dass der fachgerechte Einbau der Blockheizkraftwerke aber überhaupt zu Energiekosteneinsparungen führen und sich auf diese Weise - ganz oder teilweise - amortisieren würde, haben die Parteien gleichwohl dem Abschluss ihres Kaufvertrages zugrunde gelegt.

44

Der Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten hat, als er die Klägerin im Rahmen der jährlichen Wartung wegen der Anschaffung alternativer Energieerzeugungsanlagen für beide Objekte ansprach, das Interesse der Gebäudeeigentümer ausdrücklich mit der Einsparung von Energiekosten begründet. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (§ 314 ZPO), hinsichtlich dessen die Klägerin keine Berichtigung beantragt hat und der darüber hinaus auch zutreffend den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, etwa in deren Schriftsätzen vom 02.09.2004 (Seite 2) und vom 23.01.2006 (Seite 2), wiedergibt; mit ihrer gegenteiligen Darstellung im Berufungsverfahren ist die Klägerin daher jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

45

Auf die Interessenbekundung des Zeugen P. hin, hat die Klägerin der Geschäftsführerin der Beklagten zu Informationszwecken Prospekt- und Zeitschriftenmaterial zur Verfügung gestellt, das diese wiederum nur so verstehen konnte, dass sie bzw. die Beklagte sich durch den Einbau der Blockheizkraftwerke wirtschaftlich deutlich günstiger stehen würde. So ist das als Anlage K 8 eingereichte Informationsblatt ebenso wie der Prospekt der Fa. S. (zwischen Anlagen K 12 und K 13) mit: „…“ überschrieben. Der Sachverständige Dr.-Ing. J. ist in seinem Gutachten vom 25.07.2007 (Seite 18) zu dem Ergebnis gelangt, jedenfalls ein „gutgläubiger Laie“ müsse annehmen, dass sich die höheren Anschaffungskosten durch geringere Brennstoffkosten praktisch auf Null senkten. Außerdem - so der Sachverständige - sei die Botschaft auf Seite 13 des Prospekts; „Im gewerblichen Bereich ist der ... so gut wie eine Lizenz zum Gelddrucken“ schlicht unseriös. Schließlich drängte sich auch angesichts der der Beklagten überreichten Zeitschriftenartikel (Anlage B 15 und B 16), mit ihren Beispielrechnungen zur Wirtschaftlichkeit, der Eindruck, es werde ein deutlicher Kosteneinspareffekt erzielt, auf.

46

bb) Tatsächlich ließen sich jedoch, wie der Sachverständige Dr.-Ing. J. in seinem Gutachten (Seite 16) festgestellt hat, bei keinem der beiden konkreten Blockheizkraftwerke überhaupt Energiekosteneinsparungen erzielen. Was das Betriebsgebäude in der T. Straße 45 betrifft, so hat die KWK-Investition - mit 2,2 % im Jahr und bei Berücksichtigung des Ungenauigkeitsbereichs des Rechenmodells - so gut wie keine Kosteneinsparung erbracht; die Verminderung der hohen Verbrauchskosten der konventionellen Beheizung wurden praktisch von den höheren Betriebs- und Kapitalkosten „aufgefressen“. Für das Objekt „S. Süd 10“ hat der Sachverständige sogar eine jährliche Erhöhung der Kosten der Energiegestehung um 72,6 % ermittelt; die Verminderung der hohen Verbrauchskosten der konventionellen Beheizung sei von den höheren Betriebs- und Kapitalkosten bei Einsatz des Blockheizkraftwerks nicht nur „aufgefressen“, sondern sogar „aufgestockt“ worden.

47

cc) Zu dem - von der Klägerin im jetzigen Berufungsverfahren erneut erhobenen - Einwand, bei der Beklagten seien im März 2003 wesentlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt gewesen als im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung im Jahre 2007 und die Wirtschaftlichkeit habe sich daher damals angesichts des höheren Energieverbrauchs günstiger dargestellt, hat der Sachverständige Dr.-Ing. J. bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.12.2007 (Seite 5) Stellung genommen. Er hat zunächst klargestellt, dass er nicht die Verhältnisse am Tag der Ortsbesichtigung (30.03.2007) zur Basis der Berechnung genommen, sondern die aus dem von der Beklagten erhaltenen Datenmaterial ersichtlichen Verhältnisse des Jahres 2004 zugrunde gelegt und die Ergebnisse des Rechenganges wiederum mit den Ist-Daten des Jahres 2004 verifiziert habe. Vor allem aber hat der Sachverständige den Vergleichscharakter seiner Betrachtungen hervorgehoben, nämlich zwischen der Auslegung ohne Kraftwärmekopplung (jeweils Variante 1, bestehend nur aus konventionellem Kessel) einerseits und der Auslegung mit Kraftwärmekopplung (jeweils Variante 2, bestehend aus HKA-Aggregat und konventionellem Kessel) andererseits. Für diese Vergleiche mit der eigentlichen Fragestellung „Was bringt die (zusätzliche) Kraftwärmekopplung gegenüber der vorhandenen Heizanlage ?“ mit der jeweiligen Variante 1 als Referenz sei - so der Sachverständige - das aktuell zugrunde gelegte Betriebsjahr und/ oder die Anzahl der Mitarbeiter von untergeordneter Bedeutung. Auch diese Erwägungen des Sachverständigen sind für den Senat nachvollziehbar und werden von ihm geteilt.

48

3. a) Die Beklagte hat durch ihre Rechtsverteidigung im jetzigen Rechtsstreit jedenfalls konkludent den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt (vgl. § 349 BGB), nachdem sie der Klägerin in ihrer Klageerwiderung vom 02.09.2004 (letzte Seite) zunächst - fruchtlos - eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gemäß § 323 Abs. 1 BGB bis zum 20.09.2004 gesetzt hatte.

49

b) Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sich bereits zuvor einer Nachbesserung durch Einbau eines Heizwasser-Pufferspeichers ernsthaft und endgültig verweigert gehabt habe, indem sie auf das entsprechende Angebot der Klägerin vom 18.10.2003 (Anlage 1 zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L. vom 12.09.2004) nicht eingegangen sei. Das Angebot bezog sich ohnehin nur auf das Objekt T. Straße 45 und es hätte nicht zu einer Beseitigung des weiteren Mangels beider Blockheizkraftwerke, nämlich die fehlende Energiekosteneinsparung, geführt.

50

aa) Darüber hinaus stellte das Angebot der Beklagten vom 18.10.2003 aber auch keine ordnungsgemäße Bereitschaftserklärung zur Nachbesserung dar, und zwar auch dann nicht, wenn man in der in der in dem Angebot ausgewiesenen Vergütungsforderung von 648,32 EUR eine zulässige Geltendmachung von sog. „Sowieso-Kosten“ sähe. Denn das Angebot erweckte den Eindruck, als handele es sich lediglich um eine Zusatzleistung „zur zusätzlichen Bevorratung von Heizungswasser“ und nicht - in erster Linie - um eine notwendige Maßnahme zur Behebung der aufgetretenen Mängel. Durchgreifende Zweifel, ob der Einbau eines 400 l - Pufferspeichers als Nachbesserungsleistung gemeint und der Beklagten gegenüber auch als solche dargestellt worden ist, ergeben sich vor allem aus dem nachfolgenden prozessualen Vorbringen der Klägerin. Denn noch in ihrem Schriftsatz vom 01.11.2005 (Seite 7/8) hat die Klägerin ausdrücklich den Standpunkt eingenommen, dass der Einbau eines Pufferspeichers für den störungsfreien Betrieb des Blockheizkraftwerks nicht erforderlich gewesen sei, sondern nur auf freiwilliger Basis habe erfolgen sollen.

51

bb) Außerdem hätte die Nachrüstung der Anlage in der T. Straße 45 mit einem 400 l - Pufferspeicher auch nur eine unzureichende Nachbesserung dargestellt, die die Beklagte schon aus diesem Grund hätte ablehnen dürfen. Denn der Sachverständige Dr.-Ing. J. hat in seinem Gutachten vom 25.07.2007 (Seite 15) ausgeführt, dass Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von „mindestens“ 1.000 Liter Gegenstand des ursprünglichen Angebots der Klägerin hätten sein müssen. auch hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht hingewiesen.

52

II. Die Widerklage ist - über die bereits erstinstanzlich zuerkannten 4.302,68 EUR hinaus - hinsichtlich der geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen der Beklagten in Höhe von 1.111,53 EUR begründet, bezüglich der erhöhten Energiekosten hingegen unbegründet.

53

1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz eines weiteren Betrages in Höhe von 1.111,53 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 284 BGB. Bezüglich der Mangelhaftigkeit der beiden Blockheizkraftwerke wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Beklagte bzw. deren Geschäftsführerin hat im Vertrauen auf die Lieferung und den Einbau mangelfreier Anlagen eine Reihe von Aufwendungen getätigt, die sie mit den Anlagen BK 1 bis BK 9 belegt hat und die sich angesichts der Funktionsuntüchtigkeit der Blockheizkraftwerke nunmehr als nutzlos erwiesen haben.

54

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden, von der Klägerin zu erstattenden Beträge:

55

106,05 EUR

Rechnung der E. GmbH Nr. 64001399 vom 27.05.2004,

75,00 EUR

Kostenbescheid der BAFA Nr. 437-105615 vom 08.07.2003
für die Zulassung der KWK-Anlage,

75,00 EUR

Kostenbescheid der BAFA Nr. 437-105619 vom 08.07.2003
für die Zulassung der KWK-Anlage,

404,93 EUR

Rechnung der Fa. Sch. Nr. 04303 vom 16.07.2004
für den Anschluss und Installation an der HKA,

46,96 EUR

Gebührenbescheid des Bezirksschornsteinfegers
Nr. 1843/881 vom 18.03.2004,

351,02 EUR

Rechnung der Fa. Sch. Nr. 04304 vom 21.05.2004,

23,91 EUR

Versorgungsvertrag E. GmbH für die Nutzung
des Einspeisezählers der Anlage T. Straße 45,

10,49 EUR

Abrechnung der E. GmbH vom 10.10.2004,

     18,17 EUR

Rechnung der E. GmbH vom 09.01.2005.

1.111,53 EUR

        

56

2. Demgegenüber sind die geltend gemachten Kosten eines erhöhten Energieverbrauchs für das Objekt „S. Süd 10“ in Höhe von 1.231,71 EUR sowie der Abschlag in Höhe von 31,80 EUR nicht zu ersetzen. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Errichtung der Blockheizkraftwerke und dem erhöhten Energieverbrauch. Selbst wenn man von dem angegebenen Mehrverbrauch in den Jahren 2003 und 2004 ausginge, reichte dies alleine nicht aus, um diesen auf den Betrieb der Blockheizkraftwerke zurückzuführen. Für einen höheren Verbrauch könnten (auch) andere, vor allem witterungsbedingte Faktoren ursächlich gewesen sein; kalte Winter mit einer längeren Heizperiode, aber auch unterschiedlich lange Zeiten der Abwesenheit der Hausbewohner könnten höhere Verbrauchswerte bewirkt haben.

C.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen