Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 96/14, 12 W 96/14 (KE)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 13. November 2014 aufgehoben.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Unter dem 3. August 2012 leiteten die Antragsteller gegen die Antragsgegnerinnen vor dem Amtsgericht Weißenfels ein selbständiges Beweisverfahren (1 H 4/12) wegen Mängeln des von ihnen erworbenen Wohnhauses in G. ein. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2012 erklärte sich das Amtsgericht Weißenfels für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren auf Antrag der Antragsteller und mit Zustimmung der Antragsgegnerinnen an das Landgericht Halle (6 OH 12/12). Dieses führte das selbständige Beweisverfahren durch und setzte den Gebührenstreitwert schließlich durch Beschluss vom 3. Februar 2014 auf 6.000,00 € fest.

2

Mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2014 und vom 13. August 2014 beantragten die Antragsgegnerinnen jeweils, gegenüber den Antragstellern anzuordnen, binnen einer Frist von drei Wochen Klage zu erheben, und nach Ablauf der Frist auszusprechen, dass die Antragsteller die der Antragsgegnerseite entstandenen Kosten zu tragen haben. Nachdem den Antragstellern rechtliches Gehör gewährt worden war, ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2014 an, dass die Antragsteller binnen vier Wochen Klage zu erheben haben.

3

Unter dem 13. November 2014 beschloss das Landgericht Halle, dass die Antragsteller die den Antragsgegnerinnen im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit einem am 20. November 2014 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde mit der Begründung, dass sie mit Schriftsatz vom 22. September 2014 Klage bei dem Amtsgericht Weißenfels eingereicht hätten. Der Schriftsatz sei dort am 24. September 2014 eingegangen.

4

Das Landgericht Halle half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 11. Dezember 2014 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor mit der Begründung, dass es den Antragstellern wegen § 486 Abs. 2 ZPO verwehrt sei, durch Erhebung der Klage vor dem Amtsgericht sinngemäß die Unzuständigkeit des vor dem Landgericht Halle betriebenen selbständigen Beweisverfahrens zu rügen. Da Klage bei dem Landgericht Halle in der gesetzten Frist nicht erhoben worden sei, sei die Kostenentscheidung zu treffen gewesen.

II.

5

Die gemäß §§ 494 a Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

6

Die Antragsteller haben die den Gegnerinnen im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nicht gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu tragen, da sie innerhalb der von dem Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2014 gesetzten vierwöchigen Frist bei dem Amtsgericht Weißenfels Klage in Gestalt einer Zahlungsklage wegen eines Mangels des Fußbodens erhoben haben. Die Frist lief bis zum 7. November 2014, nachdem der Beschluss am 10. Oktober 2014 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugestellt worden war. Klagerhebung erfolgte jedenfalls mit Eingang der Klageschrift bei den beiden Verfahrensbevollmächtigten der Verfahrensgegnerinnen am 27. bzw. 29. Oktober 2014, also vor Fristablauf.

7

Die Frist ist auch nicht deshalb versäumt worden, weil die Klage nicht zu dem Landgericht Halle erhoben worden ist, vor dem das selbständige Beweisverfahren geführt worden war. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war es im Rahmen des § 494 a ZPO den Antragstellern nicht verwehrt, Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels zu erheben.

8

Zwar sind die Antragsteller - nach ursprünglicher Anrufung des Amtsgerichts - jedenfalls während des laufenden selbständigen Beweisverfahrens der Ansicht gewesen, dieses Verfahren bei dem Gericht zu betreiben, das nach ihrer damaligen Einschätzung zur Entscheidung in der Hauptsache berufen gewesen wäre, also bei dem Landgericht Halle. Daraus folgt indessen keine so weitgehende Bindungswirkung, dass die Antragsteller jedes nachfolgende Streitverfahren in derselben Sache zwingend beim Landgericht Halle anhängig machen müssten. Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO, in dem für das nachfolgende Streitverfahren lediglich geregelt ist, dass sich ein Antragsteller nicht auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts berufen darf. Das würde lediglich bedeuten, dass dann, wenn ein nachfolgendes Streitverfahren bei dem Landgericht anhängig gemacht worden wäre, sich der Antragsteller - sei es als Kläger, sei es als Beklagter - nicht auf die Unzuständigkeit dieses Gerichts berufen und das Landgericht den Rechtsstreit deshalb nicht verweisen oder abgeben dürfte. § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält nämlich keine absolute Zuständigkeitsregelung dahin, dass der Antragsteller nicht mehr das Amtsgericht anrufen darf, obwohl dieses nach dem Streitwert des schließlich angestrengten Klageverfahrens fraglos sachlich zuständig ist. Hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung gewollt, hätte er eine so weitgehende Zuständigkeitsbindung ausdrücklich regeln müssen. Dies ist indessen nicht geschehen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2000, 1737). Der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens muss den Hauptprozess also nicht bei dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens erheben. Er kann vielmehr unter mehreren in Betracht kommenden Gerichtsständen einen anderen zulässigen Gerichtsstand wählen (vgl. Kratz, in: BeckOK ZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 15 zu § 486 ZPO; Huber, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 4 zu § 486 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., Rdn. 8 zu § 486 ZPO; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 12 zu § 486 ZPO; Ulrich, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., Rdn. 5 zu § 486 ZPO; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., Rdn. 3 zu § 486 ZPO; OLG Bamberg, IBR 1996, 528 [Leitsatz und Anmerkung M. Weinhardt]). § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt also nur, dass sich der Antragsteller im Interesse der fortdauernden Beweisunmittelbarkeit in einem späteren Hauptsacheverfahren auf die etwa fehlende Zuständigkeit des von ihm selbst als zuständig bezeichneten Gerichts nicht berufen darf; das bedeutet, dass er sich im Hauptsacheverfahren nicht selbst mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen darf, indem er - wenn das Verfahren, sei es von ihm oder vom Prozessgegner, bei dem Gericht, das früher im selbständigen Beweisverfahren entschieden hat, anhängig gemacht worden ist - dieses Gericht als unzuständig bezeichnet. Er ist aber nicht gezwungen, von vornherein eine Klage beim Landgericht anhängig zu machen, auch wenn dessen sachliche Zuständigkeit wegen eines 5.000,00 € nicht übersteigenden Streitwerts nicht besteht, nur weil zuvor ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht geschwebt hat. Auch die vom Gesetzgeber sicherlich angestrebte Beweisunmittelbarkeit erfordert dies nicht, zumal § 486 Abs. 3 ZPO für dringende Fälle ohnehin eine Ausnahme enthält. Darüber hinaus kann die Beweisunmittelbarkeit auch durch den Antragsgegner beseitigt werden. Dieser kann nämlich, selbst wenn er im selbständigen Beweisverfahren die Zuständigkeit des für dieses Verfahren angerufenen Gerichts nicht beanstandet hatte, im späteren Hauptsacheverfahren die Unzuständigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren befassten Gerichts rügen, weil es eine Prorogation gemäß § 39 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht gibt. Der Antragsgegner unterliegt also in keinem Falle der Bindungswirkung. Abgesehen davon führte es zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn ein Antragsteller zwar für das selbständige Beweisverfahren nach dem damaligen Erkenntnisstand von einem Streitwert von über 5.000,00 € ausgeht, sich aber - was nicht selten der Fall sein wird - ein deutlich niedrigerer Streitwert erst nach der Beweiserhebung, etwa weil sich nur geringere Mangelbeseitigungskosten haben beweisen lassen, herausstellt. Dass auch für solche Fälle - unabhängig vom Streitwert - eine zwingende Zuständigkeit des Gerichts, das im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 486 Abs. 2 ZPO angerufen worden ist, bestehen sollte, ist nicht anzunehmen (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2000, 1737). Auch allgemeine zivilprozessuale Grundsätze wie der Unmittelbarkeitsgrundsatz oder der Grundsatz der Fortdauer der Rechtshängigkeit ändern also nichts an den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Bei 5.000,00 € nicht übersteigenden Streitwerten kann daher bei dem Amtsgericht geklagt werden, auch wenn das selbständige Beweisverfahren bei dem Landgericht anhängig gewesen ist. Das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens bleibt insofern nicht unabhängig vom Streitwert für die nachfolgende Streitsache zuständig (OLG Bamberg, IBR 1996, 528 [Leitsatz und Anmerkung M. Weinhardt]).

9

Im übrigen war auch nicht jedenfalls eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich des von der Klage nicht umfassten Rests des selbständigen Beweisverfahrens veranlasst. Zwar ist die Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels ausschließlich auf die Feststellungen des Sachverständigen B. im selbständigen Beweisverfahren zu der Beschaffenheit des Betonfußbodens gestützt. Nur insoweit besteht Identität zwischen den Streitgegenständen. Das selbständige Beweisverfahren wurde aber wegen einer Vielzahl weiterer behaupteter Mängel geführt. Dessen ungeachtet ist, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens auf Anordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klage erhebt, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, hinsichtlich des überschießenden Teils des selbständigen Beweisverfahrens für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners kein Raum. Vielmehr können in diesem Falle im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Dass diese Entscheidung regelmäßig deutlich später ergehen wird als eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO, muss der Antragsgegner hinnehmen (BGH, MDR 2004, 1373).

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.


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