Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 W 10/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2014 abgeändert.

Der Kostenantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

A.

1

Am 1. Dezember 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 27. November 2013 stimmten die Gläubiger und die Beklagte einem durch den Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan zu. Das Insolvenzgericht bestätigte den Plan noch am selben Tage. Im gestaltenden Teil des Planes heißt es, daß bestrittene Insolvenzforderungen nur dann an der Verteilung teilnehmen, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses klageweise anhängig gemacht werden.

2

Die Klägerin hat am 4. Dezember 2013 bei dem Landgericht Stendal eine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Klage auf Feststellung von Versicherungsbeitragsforderungen zur Tabelle anhängig gemacht. Die Klageschrift ist dem Insolvenzverwalter am 19. Dezember 2013 zugestellt worden.

3

Das Insolvenzgericht hob am 20. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO auf.

4

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, daß sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Forderungen begehrt. Die Beklagte hat beantragt, der Klägerin die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

5

Am 16. Dezember 2014 hat das Landgericht einen Beschluß erlassen, demzufolge die Klägerin die in dem Rechtsstreit angefallenen außergerichtlichen Kosten des Insolvenzverwalters zu tragen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite gekommen sei. Daher fielen die dem Insolvenzverwalter als bisherigem Beklagten entstandenen Kosten in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO der Klägerin zur Last.

6

Gegen diese, ihr am 5. Januar 2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 8. Januar 2015 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

Das Landgericht hat es am 9. Januar 2015 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2014, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist zulässig (§§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) und begründet.

9

Die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung auf Grund der hier allein in Betracht zu ziehenden entsprechenden Anwendung der Regelungen des § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt.

10

Abweichend von der Grundregel, daß über die Kosten des Rechtsstreites einheitlich erst nach Beendigung des Rechtszuges - sei es durch Urteil (§ 308 Abs. 2 ZPO), durch beiderseitige Erledigungserklärung (§ 91 a Abs. 1 ZPO) oder durch Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - entschieden wird, können dem Kläger im Falle eines von ihm herbeigeführten Austausches der Person des Beklagten die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Partei in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO auch schon vor der Beendigung des Rechtszuges auferlegt werden (BGH MDR 2007, 365). Bei einem nicht vom Kläger veranlaßten Parteiwechsel ist dies jedoch nicht möglich (OLG München MDR 2014, 805). § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist Ausdruck des Veranlasserprinzips. Danach hat derjenige, der ein gerichtliches Verfahren in Gang setzt und unterliegt, dem Gegner die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Mit der Klagerücknahme begibt sich der Kläger freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 2005, 1662), so daß ihn ebenso wie bei einer klageabweisenden Entscheidung die Kostenlast trifft. Nicht anders verhält es sich, wenn der Kläger den ursprünglichen Beklagten durch einen gewillkürten Parteiwechsel aus dem Rechtsstreit entläßt. Aus der Sicht dieses Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Klage zurückgenommen oder nur gegen ihn nicht weiter verfolgt wird. Wird der Parteiwechsel hingegen nicht durch den Kläger, sondern durch einen auf Beklagtenseite gefaßten Entschluß, beispielsweise nach § 266 Abs. 1 ZPO, oder von Gesetzes wegen herbeigeführt, gebietet das Veranlasserprinzip nicht, daß der Kläger wegen des Parteiwechsels die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten trägt. Nichts anderes gilt, wenn das Amt eines zunächst verklagten Insolvenzverwalters mit der Folge nach § 259 Abs. 1 InsO erlischt, daß der Schuldner in dem Rechtsstreit an seine Stelle tritt. In einem solchen Falle kommt noch hinzu, daß der als Beklagter ausgeschiedene Insolvenzverwalter ohnehin keine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, weil den Rechtsstreit allein auf Kosten der Masse und damit zu Lasten des nunmehr wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners gelangten Vermögens geführt hat.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen