Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 4 U 27/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 5 O 58/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist - ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle vom 06. März 2015 - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

u n d b e s c h l o s s e n :

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht nach einem Brand in einem Jagdschloss im Wege der Teilklage Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung gegen den Beklagten geltend.

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Die Klägerin unterhielt bei dem Beklagten seit März 2008 unter Geltung der VGB 2008 (Bl. 18 ff. Bd. I d. A.) für ein in der Nähe von D., K. Dorf 1, gelegenes Jagdschloss eine verbundene Wohngebäude-Versicherung zum gleitenden Neuwert, wobei in einer Anlage zum Versicherungsschein vom 15. März 2008 (Bl. 10 Bd. I d. A.) die Gebäudenutzung mit Wohnhaus und das Risiko mit Wochenend-, Ferienhaus bezeichnet werden.

3

Bei diesem, von der Klägerin nach der Wende erworbenen und abgeschieden in einem Waldgebiet der ... gelegenen Wochenend-, Ferienhaus handelt es sich um ein 1904 erbautes Jagdschlösschen, welches sich mit weiteren 17 Nebengebäuden auf einem über 30.000 qm großen, während DDR-Zeiten als Ferienlager genutzten Areal, befand. Das Hauptgebäude dieses Jagdschlosses, welches schon seit mehreren Jahren, ebenso wie die übrigen Nebengebäude, leer stand, wurde am 03. Juli 2012 durch einen Brand vollständig zerstört.

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Bereits zuvor am 09. Juli 2011 war es in dem Hauptgebäude zu einem ersten Brand mit allerdings überschaubaren Sachschaden gekommen, den die Klägerin dem Beklagten mit einer im Oktober 2011 verfassten Schadensanzeige (Bl. 96 bis 98 Bd. I d. A.) mitgeteilt hatte und darin u. a, angab, dass das Gebäude zur Schadenszeit nicht bewohnt gewesen sei. Da die Klägerin jedoch einer von dem Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2011 (Bl. 99 Bd. I d. A.) geäußerten Bitte, eine genaue Schadensschilderung einzureichen, nicht nachkam, fand eine Regulierung dieses Brandschadens nicht statt.

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Sowohl das Brandereignis vom 09. Juni 2011 als auch der streitgegenständliche Brand vom 03. Juli 2012 gehen auf vorsätzliche Brandstiftungen zurück, wobei es der zuständigen Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ausweislich der beiden, diesem Verfahren beigezogenen Ermittlungsakten (292 UJs 3247/13 und 292 UJs 2586/12) bisher nicht gelungen ist, einen Täter zu ermitteln.

6

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte bzw. dessen bei Abschluss des Versicherungsvertrages involvierten Vertretern J. und K. sei Zustand, Lage als auch der Leerstand des Gebäudes von Anbeginn bekannt gewesen. Schäden am Jagdschloss durch Verwahrlosung oder Vandalismus seien hingegen bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht zu verzeichnen gewesen. Ihr Sohn habe zu dieser Zeit das Gebäude umfangreich saniert und dort auch die Wochenenden verbracht. Erst anschließend sei es vermehrt zu einem widerrechtlichen Betreten des Grundstücks sowie Diebstählen von Baumaterial durch unbekannte Dritte gekommen. Selbst nach dem ersten Brand vom 3. Juni 2011 sei das Jagdschloss keineswegs offen gewesen, sondern Fenster und Türen seien durch Bretter gesichert worden. Vandalismusschäden hätten sich ausschließlich auf die weiteren, auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude bezogen. Vor diesem Hintergrund habe eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vorgelegen, weshalb der Beklagte für den Brand vom 3. Juli 2011 einstandspflichtig sei.

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Die Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.001,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung gewesen und vertritt dies weiterhin, wegen einer für die Klägerin anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung nach § 27 Nr. 5 der zugrundeliegenden VGB 2008 leistungsfrei geworden zu sein. Gefahr erhöhend sei zwar nicht der bloße Leerstand des Jagdschlosses zu werten, da ein solcher bereits bei Versicherungsantrag vorgelegen habe, jedoch sei das versicherte Objekt anschließend völlig verwahrlost und die Klägerin habe selbst nach dem Brand vom 9. Juni 2011 keine genügenden Sicherungsmaßnahmen gegen ein unerlaubtes Eindringen Dritter ergriffenen.

12

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört (Bl. 92 bis 93 Bd. II d. A.) sowie Beweis durch Einvernahme mehrerer Zeugen (Bl. 137 bis 148 Bd. II d. A.) erhoben. Mit Urteil vom 06. März 2015 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei deshalb gemäß § 16 Nr. 1 a, Nr. 2, § 26 Nr. a) bb) Nr. 3, 27 Nr. 1 a), Nr. 2 a) und Nr. 5 a) VGB 2008 in Verbindung mit den §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VGG leistungsfrei geworden, weil die Klägerin vorsätzlich eine nach Versicherungsabschluss eingetretene und auch für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewordene Gefahrerhöhung dem Beklagten nicht angezeigt habe.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, dass nach Abschluss des Versicherungsvertrages mehrfach Vandalismusschäden vorgekommen seien und die Klägerin selbst nach dem Brandereignis vom 09. Juni 2011 keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen, die ein weiteres Eindringen Dritter hätten verhindern können, ergriffen habe. Hierdurch sei die Gefahr eines erneuten unbefugten Eindringens Dritter sowie eines erneuten Brandes erhöht worden. Der Klägerin, der diese gefahrerhöhenden Umstände bewusst gewesen seien, habe zumindest bedingt vorsätzlich hiergegen nichts Ausreichendes unternommen und auch die Gefahrerhöhung gegenüber dem Beklagten nicht angezeigt.

14

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beanstandet vor allem, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten bzw. den für ihn tätigen Versicherungsvermittler J. aufgrund ihrer Schilderungen bereits bei Vertragsschluss die sich aufgrund der abgeschiedenen Lage und des damals bereits vorliegenden Leerstandes des Objektes resultierende Gefahrträchtigkeit bekannt gewesen sei, weshalb es sich nicht um eine nachträgliche Gefahrerhöhung handeln könne. Daneben habe der Beklagte weitere Kenntnis über den Leerstand durch die anlässlich des Brandereignisses vom 9. Juni 2011 gefertigte Schadensanzeige erlangt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass für eine maßgebliche Gefahrerhöhung allein der Zustand zwischen erstem und zweitem Brandereignis Berücksichtigung finden könne. Dessen ungeachtet sei aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden, da ihr Sohn, der Zeuge H., regelmäßige Sanierungsmaßnahmen bestätigt habe, sodass von einer Verwahrlosung, vor allem bezogen auf das später durch den Brand zerstörte Hauptgebäude des Jagdschlosses, keineswegs die Rede sein könne.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz begehrt, zu entscheiden.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

20

Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

21

Das Landgericht ist zutreffend dazu gelangt, dass der Beklagte als Gebäudeversicherer für den eingetretenen Schaden nach § 27 Nr. 5 b) Satz 1 der zugrundeliegenden VGB 2008 in Verb. mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VVG deshalb leistungsfrei geworden sei, weil die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine nachträgliche Gefahrerhöhung vorsätzlich nicht angezeigt und damit gegen die aus § 27 Nr. 2 c) VGB 2008 in Verb. mit § 23 Abs. 3 VVG folgende Obliegenheit verstoßen hat.

22

Im Ausgangspunkt ihrer Betrachtung rügt die Klägerin indessen nicht unberechtigt, das Landgericht habe nur unzureichend beachtet, dass gewisse gefahrträchtige Umstände des versicherten Objekts bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorlagen und diese Umstände deshalb keine nachvertragliche Gefahrerhöhung begründen könnten.

23

Dies betrifft etwa den Leerstand des Objekts, aber auch eine wohl zumindest damals bereits einsetzende Verwahrlosung der Nebengebäude auf dem Areal sowie das zeitweilige, unbefugte Betreten durch Dritte.

24

Wegen dieser Umstände wäre es allein Aufgabe des Beklagten als Versicherer gewesen, eine entsprechende Risikobewertung vor Vertragsschluss vorzunehmen. In diesem Zusammenhang mag man zwar dem Beklagten zugute halten, dass die von der Klägerin unterschriebenen Angaben in dem Versicherungsantrag teilweise unzutreffend, zumindest aber unvollständig waren, etwa was die Gebäudenutzung als Anfang Wohnhaus – eine solche Nutzung war allenfalls beabsichtigt, tatsächlich stand das Gebäude leer – anbelangt. Versicherungsrechtliche Weiterungen ergeben sich hieraus jedoch nicht. Denn ungeachtet dessen, dass der Beklagte von dem Leerstand des Objekts über die Schadensanzeige der Klägerin nach dem ersten Brand Kenntnis erlangte (vgl. Bl. 97 Bd. I d. A.), fehlt es in jedem Fall aber auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG (vgl. Bl. 14 Bd. 1 d. A.), sodass sich allein deshalb der Beklagte auf die ihm möglicherweise aus § 19 Abs. 2 und 3 VVG zukommenden Rechte nicht erfolgreich berufen könnte.

25

Verabsäumt der Versicherer, wie hier offenbar der Beklagte, eine ordnungsgemäße Risikoprüfung vor Vertragsschluss, kann er sich von dem übernommenen Risiko nicht dadurch lösen, dass er dieses über vermeintlich nachträglich bestehende Obliegenheiten versucht, wieder auf den Versicherungsnehmer zu verlagern. Dies wird in § 27 Nr. 1 a) VGB 2008 dadurch klargestellt, als dort allein von Risiko erhöhenden Umständen, die nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eintreten, die Rede ist.

26

Ist ein versichertes Gebäude bereits bei Vertragsschluss derart heruntergekommen, dass es seinem äußeren Anschein nach quasi nur noch als Abbruchhaus gelten kann, scheidet eine weitere – zumindest mit Blick auf die Regelung in § 27 Nr. 1 c) VGB 2008 – erhebliche Gefahrerhöhung regelmäßig aus (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 07. September 1997, Az.: 20 U 31/97, zitiert nach juris, Rdnr. 23, 24). Von einem derart heruntergekommenen Zustand des Jagdschlosses bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Mai 2008 ist hier sowohl nach den Schilderungen der gehörten Zeugen als auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hingegen nicht auszugehen.

27

Vielmehr ist zu konstatieren, dass neben dem Leerstand und dem baulichen Zustand des Jagdschlosses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2008 noch weitere, auch nach der Rechtsprechung des BGH für eine Brandgefahr risikoerhöhende Umstände nachträglich hinzugetreten sind.

28

So hat der BGH in einem Urteil vom 13. Januar 1982, Az.: IV ZR 197/80 (zitiert nach juris, Rdnr. 7) grundlegend ausgeführt:

29

Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der Brandgefahr angesehen werden… eine Erhöhung der Brandgefahr kann jedoch dann zu bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen. Eine solche Gefahrerhöhung ist anzunehmen, wenn das Gebäude… unbeobachtet in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt, seit dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Zeit verstrichen ist und durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbar wird. Denn jedenfalls bei dem Zusammentreffen solcher Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Brandgefahr erhöht ist, weil das Gebäude zu einem Unterschlupf oder Anziehungspunkt für Wohnsitzlose werden kann, die erfahrungsgemäß mit fremdem Eigentum recht sorglos umgehen und auch im erhöhtem Maße einer mutwilligen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene ausgesetzt ist.

30

In diesem Sinne sind zu dem bloßen Leerstand und dem baulichen Zustand des Jagdschlosses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch unbefugte Dritte hervorgerufene nachteilige Veränderungen an dem Gebäude nachträglich hinzugetreten, die eine erhebliche Risikoerhöhung für eine Brandgefahr beinhalteten und deshalb ungeachtet der Verletzung einer möglichen Instandhaltungsobliegenheit aus § 16 Nr. 1 a) und b) VGB 2008 für die Klägerin zumindest zu einer nach § 27 Nr. 2 c) VGB 2008 anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung geführt haben.

31

Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass bis zum Vertragsschluss keine Verwahrlosungsschäden oder Vandalismus an dem Hauptgebäude zu verzeichnen gewesen seien. Erst anschließend sei es dort zu Diebstählen von Baumaterialien durch unbefugte Dritte gekommen.

32

Ihre weitere, vom Beklagten bestrittene Behauptung, auch später nach Vertragsschluss hätte es keine Vandalismusschäden an dem Hauptgebäude gegeben, welches ständig verschlossen gewesen sei, ist hingegen durch die glaubhaften Bekundungen der gehörten Zeugen, wie das Landgericht zutreffend in seiner Beweiswürdigung herausgestellt hat, widerlegt worden. Sogar der Sohn der Klägerin, der Zeuge H., hat eingeräumt, dass Scheiben an dem Hauptgebäude eingeworfen worden seien und auch unbekannte Dritte die daraufhin von ihm an den Gebäudeöffnungen angebrachten Bretter immer wieder beseitigt hätten. Ebenso lässt sich den nach dem ersten Brand von den dort eingesetzten Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder unschwer entnehmen, dass sich damals größere Mengen an Müll im Inneren des Hauptgebäudes befanden und zudem die Eingangstür nicht mehr vorhanden war.

33

Diese Umstände bedeuten eine gesteigerte Gefahr, dass erneut Dritte in das Gebäude unbefugt eindringen und dort, wie bereits zuvor am 09. Juni 2011 geschehen, wiederum einen Brand verursachen. Darauf, dass die Bausubstanz des Hauptgebäudes, wie die Klägerin behauptet, noch in Ordnung gewesen sei und auch Sanierungsarbeiten, etwa im Bereich der Abwasseranlage, durchgeführt worden seien, kommt es für eine Risikoeinschätzung demgegenüber weniger an, denn für einen unbefugten Dritten sind derartige Aspekte nicht ohne Weiteres erkennbar, wohingegen vor allem das Vernageln der Gebäudeöffnungen des Jagdschlosses mit Brettern und die zunehmende Verwahrlosung des übrigen Geländes, etwa durch die gravierenden Vandalismusschäden an den übrigen Gebäuden, den Leerstand bereits offenkundig machten und deshalb für den Entschluss, in das Jagdschloss unbefugt einzudringen, eine besondere Rolle spielten.

34

Wirksame Gegenmaßnahmen, die einer derartigen Brandgefahr hätten begegnen können, hat die Klägerin, bzw. ihr Sohn, der das Objekt vornehmlich, allerdings auch nur an den Wochenenden nutzte und dem die Klägerin die Beseitigung von Schäden im Wesentlichen überlassen hatte, nicht ergriffen. Dies gilt angesichts der gegebenen Umstände, vor allem wegen der abgeschiedenen Lage, sowohl für die unzureichenden Kontrollgänge an den Wochenenden, aber auch für das Verschließen der Gebäudeöffnungen durch angebrachte Bretter, da diese Bretter anschließend wieder durch Dritte beseitigt wurden und folglich ein zumindest zeitweiligen Offenstehen des Jagdschlosses nicht verhindern konnten.

35

Einer danach entsprechend § 27 Nr. 2 c) VGB 2008 bestehenden Anzeigeobliegenheit ist die Klägerin auch nicht mit ihrer Schadensanzeige zu dem ersten Brand (Bl. 96 bis 98 Bd. I d. A.) nachgekommen. Ungeachtet dessen, das es sich hierbei um keine Risikoerhöhungsanzeige, sondern um eine Schadensmeldung handelte, werden darin die hier maßgeblichen risikoerhöhenden Umstände gerade nicht genannt. Der anschließenden Aufforderung des Beklagten, eine nähere Schadensschilderung beizubringen, ist die Klägerin hingegen nicht nachgekommen.

36

Darüber hinaus ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine vorsätzliche, zur Leistungsfreiheit des Beklagten führende Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Hierfür genügt zwar noch nicht die schlichte Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände, sondern erforderlich ist zudem, dass der Versicherungsnehmer sich auch der gefahrerhöhenden Eigenschaft dieser Umstände bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014, Az.: IV ZR 222/13, zitiert nach juris). Eben dies ist hier jedoch zu bejahen, weil, wie das Landgericht auch für den Senat überzeugend ausgeführt hat, der Klägerin die Erhöhung einer Brandgefahr durch den Zustand des Gebäudes spätestens aufgrund der ersten Brandstiftung vom 09. Juni 2011 bewusst geworden ist.

37

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Frage, ob sich die Klägerin zudem auch ein vorsätzliches Verhalten ihres Sohnes, der wohl in versicherungsrechtlicher Hinsicht als ihr Repräsentant anzusehen ist, zurechnen lassen müsste, deshalb nicht weiter an.

38

Einen grundsätzlich nach § 27 Nr. 5 c) bb) VGB 2008 dem Versicherungsnehmer offenstehenden Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht erbracht.

III.

39

Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

40

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

41

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die vornehmlich von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

42

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 6 Satz 1 ZPO.


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