Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 16/17

Tenor

1. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 13.12.2016, Az.: 8 F 542/15, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 300,00 € festgesetzt.

5. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

6. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird Rechtsanwalt R. aus A. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

1

Der angefochtene Beschluss vom 13.12.2016, der mit Blick auf die Frist für die Beschwerdeeinlegung eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) über eine Rechtsmittelfrist von einem Monat enthält, wurde der Kindesmutter am 15.12.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) lief demnach am 29.12.2016 ab. Die Beschwerdeschrift ging jedoch erst am 16.01.2017 beim Amtsgericht ein. Mit Verfügung des Senats vom 01.02.2017, ihr zugegangen am 07.02.2017, wurde die Kindesmutter auf die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen.

2

Mit ihrem am 10.02.2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Kindesmutter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und diesen mit der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss vom 13.12.2016 begründet.

II.

1.

3

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung hat keinen Erfolg.

4

Das Gesuch der Kindesmutter ist unbegründet, denn sie war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist der §§ 87 Abs. 4 FamFG, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 17 Abs. 1 FamFG), wobei das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten ihrem eigenen Verschulden gleich steht (§ 11 S. 5 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

5

Zwar ist die von § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 13.12.2016 fehlerhaft, denn sie erweckt den Eindruck, es könne innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Dies führt aber trotz der von § 17 Abs. 2 FamFG aufgestellten grundsätzlichen Vermutung eines fehlenden Verschuldens nicht dazu, dass die anwaltlich vertretene Kindesmutter ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise innerhalb der vom Amtsgericht fehlerhaft mit einem Monat ab Bekanntgabe angegebenen Frist einlegen und sich darauf verlassen durfte, damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Wenn nämlich ein Verfahrensbeteiligter - wie hier - anwaltlich vertreten ist, der anwaltliche Interessenvertreter den säumigen Verfahrensbeteiligten auch in der Vorinstanz vertreten hat und die angefochtene Entscheidung diesem Rechtsanwalt auch zugestellt wurde, ist der Rechtsirrtum über Form und Frist eines einzulegenden Rechtsmittels regelmäßig verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlt. Im Fall der anwaltlichen Vertretung bedarf der betroffene Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung. Die verfahrensrechtlich richtige und erforderliche Vorgehensweise bei der Einlegung von Rechtsmitteln ergibt sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 643; OLG Stuttgart NJW 2010, 1978; OLG Naumburg MDR 2011, 387).

6

Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Anwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (BGH, FamRZ 2012, 1287).

7

Gemessen hieran war die Versäumung der Beschwerdefrist durch die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter nicht unverschuldet. Von einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich über die Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels, und damit auch über die einzuhaltende Frist, selbst und eigenverantwortlich vergewissert. Nach dem Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags und der ergangenen Entscheidung unterliegt es keinem Zweifel, dass Verfahrensgegenstand hier allein die Frage der Vollstreckung eines früher ergangenen Umgangstitels ist. Insoweit enthält das FamFG in Abschnitt 8 eigenständige Vorschriften, deren Wissen zu den Grundkenntnissen des familiengerichtlichen Verfahrens gehört. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 4 FamFG hätte sich daher die Fehlerhaftigkeit der Belehrung der Verfahrensbevollmächtigten aufdrängen müssen, so dass der Irrtum nicht mehr als entschuldbar bewertet werden kann. Dies gilt im hier vorliegenden Fall zumal deshalb, weil das FamFG bereits seit mehreren Jahren in Kraft ist und entsprechende Anmerkungen in den Fachkommentaren zur Verfügung stehen (vgl. etwa Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 87 FamFG, Rn 8; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 87, Rn 14, 15).

2.

8

Da keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht kommt und die Kindesmutter ihre Beschwerde nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegt hat, muss der Senat ihre Beschwerde als unzulässig verwerfen (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 572 Abs. 2 ZPO).

3.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 87 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wird gem. § 42 Abs. 2 FamGKG entsprechend der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt.

4.

10

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

11

Da dem Rechtsmittel der Kindesmutter kein Erfolg beschieden ist, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht.

12

Dem Kindesvater war hingegen Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO.

13

gez. Sauer


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