Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Senat für Familiensachen) - 11 UF 297/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 30.08.2013, Az.: 62 F 214/13, geändert.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am ...09.2010, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten vorliegend um das alleinige Sorgerecht für ihr Kind ..., geb. am 11.09.2010.

2

Die Kindeseltern haben bereits vor der Geburt des Kindes am 01.06.2010, nach Anerkennung der Vaterschaft für das zu erwartende Kind durch den Kindesvater, eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB vor dem Jugendamt abgegeben. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Kindesmutter nunmehr das alleinige Sorgerecht.

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Anlass für die Antragstellung vom 16.07.2013 hat die Kindesmutter darin gesehen, dass sie im August 2014 mit dem Kind gemeinsam nach Hamburg verziehen wollte, der Kindesvater - zu dieser Zeit im Strafvollzug - hiermit jedoch nicht einverstanden war. Darüber hinaus hat sie dargetan, dass sie seit 2011 ohnehin alles das Kind Betreffende habe allein entscheiden müssen, da die Verständigung mit dem Kindesvater derzeit eingeschränkt sei. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen zum Sorgerecht und zum Aufenthaltsbestimmungrecht habe sie sich auch an die Caritas gewandt.

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Der Kindesvater ist dem Antrag der Kindesmutter erstinstanzlich entgegengetreten und hat dargelegt, dass es keinen Grund gebe, ihm die elterliche Sorge abzuerkennen.

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Der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, die Kindesmutter habe bis April 2013 regelmäßig mit dem Kind, mindestens einmal monatlich, den Vater im Strafvollzug besucht. Im März 2013 habe sie einen neuen Partner kennengelernt. Seit dem bestehe kein Kontakt des Kindesvaters mehr zum Kind. Laut Mitteilung der JVA hätten die Kindeseltern regelmäßig auch miteinander kommuniziert. Er unterbreite daher den Vorschlag, die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen.

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Die Vertreterin des Jugendamtes hat sich im Termin vor dem Familiengericht im Wesentlichen der Stellungnahme des Verfahrensbeistands angeschlossen.

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Im Termin vor dem Familiengericht hat der Kindesvater ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, dass die Kindesmutter mit dem Kind nach Hamburg verziehen kann. Dem Vorschlag des Gerichts, der Kindesvater könne der Mutter Vollmachten ausstellen, hat die Kindesmutter widersprochen.

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Das Familiengericht hat sodann im Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern, des Kindes, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes mit Beschluss vom 30.08.2013 die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am ...09.2010, auf die Kindesmutter allein übertragen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.

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Er legt insbesondere dar: Der Beschluss des Familiengerichts stelle sich als überraschende und nicht schlüssige Entscheidung dar. Dabei habe sich der Vorsitzende im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nur von den negativen Erinnerungen aus seiner Tätigkeit als Strafrichter, in der er ihn strafrechtlich verurteilte, leiten lassen. Es gebe keine sachlichen Gründe, die eine Gefährdung des Kindeswohls beinhalten und einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigten. Er sei noch in der Verhandlung davon ausgegangen, dass der Antrag der Kindesmutter aufgrund der Empfehlungen der weiteren Beteiligten nicht erfolgreich sein werde. Der Vorsitzende Richter habe sich dahingehend ebenso geäußert. Nun werde ihm eine Erziehungsungeeignetheit aufgrund seiner Straffälligkeiten unterstellt, die dem konkreten Sachverhalt jedoch nicht entspreche. Es gebe keinerlei objektivierbare Fakten, die eine Erziehungsungeeignetheit implementieren. Er habe regelmäßig trotz Strafvollzugs Umgang ausgeübt, bis die Kindesmutter eine neue Beziehung eingegangen ist und nach Hamburg verzog. Sämtliche Straftaten hätten keinerlei Bezug zu den für die Erziehung eines Kindes notwendigen Kompetenzen. Er werde aufgrund seiner positiven Entwicklung bereits vorzeitig aus der Haft entlassen und sei wieder in der Lage, unbeschränkt seinen Vaterrechten und -pflichten nachzugehen. Er habe sich einem fakultativen Trainingsprogramm "Triple P" anvertraut, um zusätzliche Kompetenzen zu erlangen, die ihm aufgrund der Elterntrennung bei der Kontaktpflege und Erziehung ... helfen werden. Ferner habe er sich durch Teilnahme an Männer- und Gewaltberatung eine deutliche Distanz zu seiner straffälligen Vergangenheit erarbeitet. Die Folgen des Bindungsabbruchs, wie er hier beschlossen wurde, würden zu einem Bruch der Entwicklung des Kindes führen. Das geltende Kindschaftsrecht gehe von den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus, dass es für das Kind das Beste ist, wenn es die Fürsorge und Verantwortung beider Eltern habe und darauf vertrauen könne. Dass das Gericht einen ausdrücklichen Kindeswillen in der Anhörung nicht feststellen konnte, könne nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Der Verfahrensbeistand habe sich für den Erhalt der gemeinsamen Sorge aus kindschaftsrechtlichen Gründen eingesetzt. Auch die Ausführungen des beteiligten Jugendamtes seien im Beschluss nicht berücksichtigt worden. Einzig ausführlich habe sich das Gericht mit den Angaben aus dem Strafrecht beschäftigt.

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Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung sei Ausdruck dafür, dass die Kindesmutter ihn als Vater als voll erziehungsfähig anerkannt habe. Der Bruch zwischen ihnen als Eltern sei erst eingetreten, als die Mutter einen neuen Partner kennenlernte. Schließlich sei es ihnen als Beteiligte jedoch am 13.03.2014 gelungen, vor dem Oberlandesgericht Hamburg einen den Umständen angemessenen Umgangsvergleich zu schließen. Das zeuge von einer Kommunikationswilligkeit und -fähigkeit, die eine gemeinsame Sorge für das Kind rechtfertige. Es bestehe daher kein Grund, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Dass er einer Operation des Kindes nicht zugestimmt habe, sei eine wahrheitswidrige Äußerung. Er sei vollumfänglich informativ von der Kindesmutter ins "Aus" gesetzt worden.

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Der Kindesvater beantragt,

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unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Greifswald, Az.: 62 F 214/13, den Antrag der Kindesmutter auf alleinige Sorge für das Kind ..., geb. am ...09.2010, zurückzuweisen.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie legt dar: Für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts bedürfe es keiner Kindeswohlgefährdung. Es sei ausreichend, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Gericht habe von Beginn an auf die mögliche Entscheidung hingewiesen. Es handele sich nicht um eine überraschende Entscheidung des Gerichts. Es habe richtigerweise die Erziehungsungeeignetheit des Kindesvaters festgestellt. Diese ergebe sich aus vielen zusammenhängenden Tatsachen. Der Kindesvater sei erst 26 Jahre alt und habe davon 8 Jahre in Haft verbracht. Seit dem 16. Lebensjahr werde er immer wieder straffällig. Die häufigsten Delikte seien Gewaltdelikte. Im Jahr 2011 sei noch ein Raubdelikt hinzu gekommen. Ihm sei sogar die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit entzogen worden. Die begangenen Straftaten würden zeigen, dass vom Kindesvater eine Gefahr ausgeht. Selbst die Geburt des Kindes habe den Kindesvater nicht dazu bringen können, während seiner Bewährungszeit straffrei zu leben. Er sei gehalten, zunächst sein eigenes Leben in die rechte Bahn zu bringen. Der Kindesvater habe nach seiner Entlassung die Chance, sich zu bewähren. Erst danach sei zu ersehen, ob er sein bisheriges Leben in ein straf- und gewaltfrei organisiertes Leben umordnen kann. Bisher sei sie, die Kindesmutter, nach den 3 Bewährungschancen immer wieder enttäuscht worden. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie diene dem Kindeswohl am besten, weil das Kind seit seiner Geburt allein von ihr betreut und erzogen werde. Sie als Eltern hätten zwar bis zur Inhaftierung des Kindesvaters im Mai 2011 zusammengelebt. Der Kindesvater habe sich jedoch in keiner Weise um das damals noch achtmonatige Kind gesorgt. Er habe seine Freizeit mit seinen Freunden verbracht und weitere Straftaten verübt. Die Trennung sei eigentlich bereits im Januar 2012 erfolgt. Sie habe den Kindesvater zwar im Weiteren noch regelmäßig besucht. Er habe sie allerdings dahin unter Druck gesetzt, dass die Besuche für eine gute Sozialprognose und demnach für eine vorzeitige Entlassung von enormer Wichtigkeit seien. Hauptsächlich seien die Besuche geprägt gewesen von Diskussionen und heftigen Streits zwischen ihnen als Eltern. Die Erziehungsunfähigkeit des Kindesvaters habe sich schon vor seiner Inhaftierung gezeigt. Er sei nicht zuverlässig gewesen. Auch in finanzieller Hinsicht habe er sie nicht unterstützt. Sämtliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind habe sie allein getroffen.

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Sie biete dem Kind auch in Hamburg sichere Lebensumstände. Sie habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und übe einen Beruf aus. Ihr Lebensgefährte sei Polizeibeamter. Für das Kind habe sie mittlerweile eine Kindertagesstätte gefunden. Das Kind besuche auch regelmäßig seine Großeltern in Greifswald. Sie habe nicht die Absicht, dem Kindesvater den Umgang zu entziehen.

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Der Verfahrensbeistand hält im Beschwerdeverfahren an seiner erstinstanzlichen Stellungnahme fest und spricht sich weiterhin für die gemeinsame elterliche Sorge aus.

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Das Jugendamt sieht ebenso wie bereits erstinstanzlich die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Kindesmutter nicht für notwendig an (Bl. 223 -224 d.A.).

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Der Senat hat alle Beteiligten im Termin am 10.07.2014 angehört. Auf die Protokolle (Bl. 225 - 227, 230 d. A.) wird verwiesen.

II.

22

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Der Schutz des Elternrechts kommt der Mutter und dem Vater gleichermaßen zu. Hierbei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Soweit die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge fehlen, ist gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens einem Elternteil auf dessen Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass das Aufheben der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1697 a BGB.

24

Gemessen an diesen Maßstäben ist in dem vorliegenden Fall die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht angezeigt.

25

Der Senat geht davon aus, dass zwischen den Kindeseltern zwar eine optimale tragfähige soziale Beziehung derzeit nicht besteht, jedoch in einem geringen Umfang noch eine soziale Basis vorhanden ist und die Kindeseltern verpflichtet sind, diese weiter auszubauen. Den Kindeseltern ist es in der Vergangenheit - zumindest bis April 2013 - gelungen, trotz der widrigen Umstände der Inhaftierung des Kindesvaters, über die das Kind betreffende Fragen miteinander zu kommunizieren. Die Darstellung der Kindesmutter, sie habe eigentlich von Beginn an alle Entscheidungen allein getroffen, wie z. B. die Kindertagesstätte ausgesucht, so dass der Kindesvater nur zugestimmt habe, steht hierzu nicht in Widerspruch. Diese Art der Entscheidungsfindung ist bei einem Zusammenleben von Kindeseltern nicht unbedingt unüblich.

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Tatsache ist, dass ... seinen Vater kennt und eine enge Bindung des Kindes zum Vater allen Beteiligten unmittelbar vor dem Anhörungstermin deutlich vor Augen geführt wurde. ... hat mit der Mutter seinen Vater regelmäßig im Strafvollzug besucht, zuletzt im April und Mai 2014; dies aufgrund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Umgangsvereinbarung vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Soweit die Kindesmutter von Seiten des Kindesvaters erwartet hatte, dass er sich in die Erziehung und Betreuung des Kindes mehr einbringt und auch in Anbetracht seiner bisherigen Situation mehr hinterfragt, sind darin durchaus Ansatzpunkte zu sehen, aufeinander zuzugehen, zumal der Kindesvater seine unbedingte Bereitschaft für Gespräche und Absprachen bekundet hat. Nachdem der Kindesvater am 23.06.2014 aus der Haft entlassen worden ist, gilt es für ihn, die von der Kindesmutter eingeforderte Zuverlässigkeit zu zeigen, um auf Seiten der Kindesmutter das verloren gegangene Vertrauen wieder herstellen zu können. Von den Kindeseltern ist sodann im Interesse ihres Kindes zu erwarten, dass sie sich als Eltern von ... akzeptieren und im Interesse einer positiven Entwicklung ihres Kindes miteinander kommunizieren und kooperieren.

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Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Kindesmutter in ihrer neuen Beziehung offenbar mehr Geborgenheit als bei dem Kindesvater findet, dies auch für .... Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass sie bei Eingehen der Beziehung mit dem Kindesvater um seine Vergangenheit wusste und sich mit ihm gemeinsam auch für die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB entschieden hat. Der einseitige Abbruch der Kommunikationsbereitschaft der Kindesmutter kann nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Anders als das Familiengericht vermag der Senat lediglich vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Kindesvaters eine Erziehungsunfähigkeit nicht festzustellen. Die im erstinstanzlichen Beschluss genannte Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 1991, 1341 f.) ist nicht einschlägig, zumal es vorliegend nicht darum geht, dem Kindesvater allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Derzeit ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. ... geht völlig unbefangen mit beiden Elternteilen um und ist an Kontakten zum Vater interessiert.

28

Bei der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge geht es zudem nur darum, dass Angelegenheiten von erheblicher Tragweite einer gemeinsamen Entscheidung zuzuführen sind. Hierbei kann es durchaus konstruktive Vorschläge von Seiten der Kindesmutter geben, denen der Kindesvater unter Umständen nur zuzustimmen braucht. Soweit ... mit Zustimmung des Kindesvaters seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat, liegt auf ihrer Seite, selbst bei der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen, grundsätzlich die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in den Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BGB (vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1687 Rdn. 4 ff.). Der andere Elternteil, hier der Kindesvater, ist hingegen nur an Entscheidungen von erheblicher Bedeutung zu beteiligen, d. h. an solchen, die nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

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Im Übrigen ist die Rolle des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht ständig lebt, auf eine positive Wahrnahme des Umgangsrechts und der in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB) beschränkt.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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