Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 56/16
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow - Familiengericht - vom 16.02.2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vollstreckungsgegenantrag bezüglich der Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
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Der Antragsteller ist der Vater des am ..2004 geborenen Kindes A. S. B.. Er hatte sich insoweit im Rahmen einer Urkunde des Landkreises B. D. vom 31.01.2006 zu der Beurkundungsregisternummer .../2006 verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % nach § 1612 a Abs. 1 BGB zu zahlen. In Folge einer entsprechenden Einigung mit der Kindesmutter ließ der Antragsteller wegen einer in diesem Umfang nicht bestehenden Leistungsfähigkeit am 21.05.2010 zu der Beurkundungsregisternummer .../2010 des Jugendamtes der Universitäts- und Hansestadt G. eine „Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels“ erstellen, nach welcher er verbunden mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ab dem Monat April 2010 nur noch zur Zahlung eines statischen monatlichen Unterhaltes in Höhe von 154,00 Euro verpflichtet war. Der Antragsteller leistete den solchermaßen beurkundeten Betrag in der Zeit von Mai 2010 bis März 2014; von Mai bis Dezember 2014 zahlte er zunächst monatlich nur 27,00 Euro, erbrachte sodann aber im September 2015 noch einen Betrag in Höhe von 801,00 Euro für den Zeitraum von April bis Dezember 2014.
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Der Antragsgegner leistete von April 2010 bis Dezember 2014 monatlichen Unterhaltsvorschuss für das Kind in Höhe von 180,00 Euro. Er teilte dem Antragsteller im Hinblick auf einen damit einhergegangenen Anspruchsübergang mit Schreiben vom 11.11.2014 ausgehend von der Jugendamtsurkunde vom 21.05.2010 einen Zahlungsrückstand für die Zeit von Mai 2010 bis November 2014 in Höhe von 1.043,00 Euro mit. Der Antragsgegner ließ sich im weiteren Verlauf mit Datum vom 12.08.2015 im Wege einer Rechtsnachfolgeklausel eine vollstreckbare Teilausfertigung dieses Unterhaltstitels über 8.624,00 Euro für die Zeit von Mai 2010 bis Dezember 2014 erteilen, die dem Antragsteller am 19.08.2015 zugestellt wurde; letzterer hatte in dem Klauselerteilungsverfahren vorgebracht, dass die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden dürfe, wenn die Höhe des noch bestehenden Anspruches nachgewiesen worden sei.
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Der Antragsteller hat daraufhin eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der dem Antragsgegner erteilten vollstreckbaren Teilausfertigung und deren Herausgabe gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, er habe für den Monat April 2014 ebenfalls einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 154,00 Euro geleistet. Der Antragsteller war der Auffassung, eine Jugendamtsurkunde könne nicht durch eine neue derartige Urkunde, sondern nur in einem gerichtlichen Abänderungsverfahrens abgeändert werden; bei der Jugendamtsurkunde vom 21.05.2010 handele es sich daher um eine Nichturkunde, aus der deshalb auch keine Zwangsvollstreckung zulässig sei. Darüber hinaus seien die bestehenden Forderungen erfüllt, soweit für die Zeit ab Mai 2014 noch eine Abänderung der beurkundeten Unterhaltsverpflichtung in einem gesonderten Verfahren angestrebt werde.
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Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, der Antragsteller habe bereits für den Monat April 2014 zunächst nur 27,00 Euro gezahlt. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, eine über einen bestehenden Unterhaltsrückstand von 342,00 Euro hinausgehende Vollstreckung sei nie beabsichtigt und dem Antragsteller nie mitgeteilt worden. Die vollstreckbare Teilausfertigung über die höhere Forderung sei beantragt worden, um den Antragsteller vor einer parallelen Inanspruchnahme durch das Kind zu schützen.
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Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der dem Antragsgegner erteilten vollstreckbaren Teilausfertigung des Unterhaltstitels für unzulässig erklärt und letzteren unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu deren Herausgabe an den Antragsteller verpflichtet. Das Amtsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit einer Abänderbarkeit einer Jugendamtsurkunde außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der Rechtsmeinung des Antragstellers anschließe.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde sei das Kosteninteresse des Antragsgegners mit zu berücksichtigen, weil ansonsten keine Möglichkeit der Korrektur einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehe, bei welcher die Verfahrenskosten wegen der Höhe des Verfahrenswertes die angenommene materielle Beschwer überstiegen; ebenso könne nicht außer Acht gelassen werden, dass von der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Titels durch das Amtsgericht als Nichturkunde auch künftige Vollstreckungsmaßnahmen wegen Beträgen aus der Zeit ab Januar 2015 betroffen seien. Es lasse sich weiterhin nicht schon wegen des Vorliegens der ursprünglich errichteten Jugendamtsurkunde vom 31.01.2006 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde verneinen, weil nur im Wege einer näheren materiell-rechtlichen Prüfung geklärt werden könne, ob noch eine Vollstreckung aus diesem Titel in Betracht komme. Die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über eine Unterhaltsverpflichtung müsse jedenfalls bei dem hier gegebenen Einvernehmen der Beteiligten durch die Erstellung einer neuen solchen Urkunde möglich sein. Es sei nicht vermittelbar, warum dies statt dessen nur für die Ersttitulierung gelten solle; eine Beschreitung des Gerichtsweges für in vielen Fällen erforderliche periodische Titelanpassungen sei demgegenüber mit erheblichen Kosten verbunden, wobei der jeweilige Antragsgegner zu deren Vermeidung praktisch von vornherein auf ein sofortiges Anerkenntnis verwiesen wäre. Es gebe damit einen verständigen Grund für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil die Durchsetzbarkeit des Anspruches aufgrund der Jugendamtsurkunde vom 31.01.2006 zweifelhaft sei.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow vom 16.02.2016 aufzuheben.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow vom 16.02.2016 zurückzuweisen.
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Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er verweist darauf, dass der Unterhaltsberechtigte an Stelle der Aufnahme einer Abänderungsurkunde einen in § 775 Nr. 4 ZPO vorgesehenen Zwangsvollstreckungsverzicht hätte erklären können; soweit die Abänderung im Übrigen nur die Zeit ab April 2010 betreffe und für die Zeit davor offenbar der frühere Titel fortgelte, widerspreche dies dem Grundsatz der Zwangsvollstreckung, dass es nur eine vollstreckbare Ausfertigung geben dürfe.
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II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
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Aufgrund ihrer unbeschränkten Erhebung gegen den angefochtenen Beschluss mag sie eine erforderliche formelle Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG zum Gegenstand haben, wonach die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt; es fehlt jedoch an dem daneben notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., 2016, vor § 511 Rn. 11 m. w. N.).
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1. Der Antragsgegner hat zum einen kein schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Unterhaltstitels in Höhe der gesamten dort bezifferten Forderung. Er hat vielmehr selbst dargelegt, dass Zahlungen des Antragstellers in einer Gesamthöhe von 8.282,00 Euro auf die titulierten Ansprüche unbestritten seien und deshalb eine Vollstreckung nur noch über einen Restbetrag in Höhe von 342,00 Euro erfolgen solle. Es bestand damit keine nachvollziehbare Veranlassung, auch die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung hinsichtlich des erstgenannten Betrages zum Gegenstand eines Rechtsmittels zu machen. Wäre etwa lediglich bezweckt gewesen, den Beschwerdewert zu erreichen, um den darunter liegenden offenen Zahlungsrückstand durchsetzen zu können, hätte es auch genügt, die Beschwerde auf den Ausspruch einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 600,00 Euro zu begrenzen.
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2. Im Hinblick auf dieses Ziel hätte dem Antragsgegner dann aber zum anderen von vornherein ein einfacherer Weg als die Durchführung eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestanden (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., vor § 253 Rn. 18 b m. w. N.).
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a. Bei der verfahrensgegenständlichen Jugendamtsurkunde selbst handelte es sich zwar um einen wirksamen Vollstreckungstitel. Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige „Abänderungsurkunde“ der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der „Abänderungsurkunde“ selbst ausgesagt.
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aa. Anzuknüpfen ist in dieser Hinsicht an die Regelungen in §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Satz 1 SGB VIII; danach ist die Urkundsperson beim Jugendamt befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei aus solchen Urkunden die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Diese Anforderungen erfüllt die verfahrensgegenständliche Jugendamtsurkunde bezüglich des positiv titulierten Unterhaltsbetrages.
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bb. Durchschlagende rechtsdogmatische Argumente dafür, ihr die damit grundsätzlich gegebene Vollstreckbarkeit (allein) aufgrund der Bezeichnung als „Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels“ abzusprechen, sind nicht erkennbar. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Satz 1 SGB VIII schließen es bereits für sich genommen nicht aus, dass der Unterhaltspflichtige eventuell auch mehrere parallele Beurkundungen derselben Unterhaltspflicht vornehmen lässt. Weiterhin kann nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Unwirksamkeit einer den Unterhaltsbetrag der ursprünglichen Beurkundung herabsetzenden „Abänderungsurkunde“ eigentlich nur denjenigen Anteil des Unterhaltes beträfe, der in der Differenz nach der neuen Titulierung nicht mehr gezahlt werden soll. Es kann aber weder für den Unterhaltsberechtigten noch für den Unterhaltsverpflichteten einen Unterschied machen, ob jener die auch nach der Neubeurkundung jedenfalls fortbestehenden (Teil)Forderungen auf Grundlage der letzteren oder aus dem ursprünglichen Titel vollstreckt. Immerhin hätte der Unterhaltsschuldner die Erstellung der neuen Jugendamtsurkunde selbst veranlasst und damit den von dem Antragsteller erwähnten Grundsatz, dass es nur eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels geben solle und der dem Schutz des Verpflichteten dient, zu seinem eigenen Nachteil umgangen. Davon abgesehen geht es in den hier relevanten Fallgestaltungen ohnehin nicht um die Frage des Vorliegens mehrerer vollstreckbarer Ausfertigungen eines Titels; vielmehr liegen zwei eigenständige Titel bezüglich derselben Ansprüche vor. Den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten wird nicht durch die Annahme der Unwirksamkeit eines der beiden Titel zu begegnen sein, sondern man wird eine Verweisung auf eventuelle Einwendungen gegen den materiellen Leistungsanspruch annehmen müssen. So ist etwa auch im Falle zweier rechtskräftiger und in der Sache kollidierender Urteile, die unter Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ergangen sind, eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7a ZPO gegen die später rechtskräftig gewordene Entscheidung erforderlich, um deren materielle Rechtskraft zu durchbrechen (vgl. Vorwerk/Wolf-Bacher, BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2016, § 261 Rn. 13.1; siehe auch Zöller-Greger/Vollkommer, a. a. O., § 261 Rn. 11 und vor § 322 Rn. 77, jeweils m. w. N.); im Umkehrschluss ist die formelle Rechtskraft der Urteile nicht beeinträchtigt, und lediglich diese ist als Vollstreckungsvoraussetzung erforderlich (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 704 Rn. 1 m. w. N.).
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b. Der Antragsgegner hätte sich jedoch schlichtweg eine vollstreckbare Ausfertigung der ursprünglichen Unterhaltsurkunde des Landkreises B. D. vom 31.01.2006 zu der Beurkundungsregisternummer ../2006 erteilen lassen können, deren Vollstreckbarkeit durch die „Abänderungsurkunde“ nicht entfallen war, sondern (daneben) fortbestand (vgl. zur insoweit durchgehend einheitlichen und in keiner Weise zweifelhaften Rechtsprechung nochmals OLG Köln; OLG Brandenburg; AG Aachen; AG Halle-Saalkreis, jeweils a. a. O.).
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3. Unerheblich ist abschließend für die Annahme eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragsgegners hinsichtlich der Beschwerde, dass ihm erstinstanzlich die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Denn auch soweit § 99 Abs. 1 ZPO eine Anfechtung der Kostenentscheidung zumindest in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache erlaubt, muss letzteres doch immer zulässig eingelegt sein (vgl. BGH MDR 2012, 795 m. w. N.). Daran fehlt es hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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4. Eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung war nach §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG zulässig, weil in erster wie auch bereits in dieser Instanz mündlich verhandelt worden ist und von der Durchführung eines nochmaligen Termins keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG.
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IV. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 FamGKG (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 147).
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Referenzen
- §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Satz 1 SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung 1x
- ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- ZPO § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x