Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 38/16

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.02.2016 - 4 O 284/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors benannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 13.323,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

3

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg Rechte aus übergeleitetem Recht nach §33 SGB II geltend machen. Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch gemäß §33 Abs. 1 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Das gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach §11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

a.

4

Einen überleitungsfähigen Anspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB II kann der Beklagte nicht mit Erfolg aus § 528 Abs. 1 BGB herleiten. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

5

Das setzt voraus, dass zwischen dem Kläger und seinen Enkelinnen A. und F. zu seinen Gunsten wirksam eine Schenkung erfolgt ist. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Ein Schenkungsversprechen in notarieller Form liegt nicht vor.

6

Gemäß §518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Bewirkt ist die Schenkung, wenn sie tatsächlich vollzogen ist und damit die versprochene Leistung auf den Beschenkten übergeht. Dies setzte voraus, dass A. und F. H. bereits Gläubiger des auf den Kläger zu übertragenden Anspruches gegenüber der Bank waren, sonst könnten sie ihn nicht verschenken. Das aber ist nicht der Fall.

(1)

7

A. und F. H. sind nicht durch eine davor stattgefundene Schenkung des Klägers Gläubiger des Auskehranspruches betreffend die streitgegenständlichen Sparguthaben geworden. Ein notarielles Schenkungsversprechen liegt nicht vor.

8

Eine den Formmangel heilende Vollziehung des Versprechens käme allerdings in Betracht, wenn der Kläger die streitgegenständlichen Sparkonten als Bevollmächtigter der späteren Kontoinhaber eröffnet hätte, also die entsprechenden Kontoeröffnungsanträge Namens und in Vollmacht von A. und F. H. unter Vorlage einer hierzu ermächtigenden Vollmacht von P. und M. H. als deren gesetzliche Vertreter gestellt und die Kontoverträge mit der Sparkasse L. als deren Bevollmächtigter in deren Namen abgeschlossen und sodann hierauf eine Einzahlung vorgenommen hätte.

9

Dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich die Feststellung eines solchen Sachverhaltes jedoch nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich:

10

"Zuvor hatte der Kläger bereits im März 2006 bei der Sparkasse L. Geld angelegt, wofür die Sparkasse verschiedene Konten führte und hinsichtlich derer der Kläger seinen Sohn P. H. sowie seine Enkeltöchter A., F. H. als Kontoinhaber benannt hatte. ... für die erstgenannten drei Konten verfügte der Kläger ab dem 19.08.2008 über Vollmachten."

11

In der Darstellung des streitigen Vortrags des Beklagten im Urteilstatbestand heißt es weiter:

12

"Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - der Kläger zunächst die Gelder für seine Enkeltöchter A. und F. angelegt bzw. Letzteren uneingeschränkt die Sparkassenzertifikate übertragen habe, was auch für die Sparbücher gelte."

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Diesen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Eröffnung der Konten für die späteren Kontoinhaber in deren Namen und Vollmacht beantragt und die Kontoverträge in dieser Weise geschlossen hat. Sie legt vielmehr nahe, dass er selbst die Konten eröffnet und als Inhaber jeweils Dritte benannt, welche ihm wiederum Kontovollmacht erteilten, damit der Kläger weiterhin uneingeschränkt - jedenfalls in dem in der Vollmacht vorgesehenen Umfang - über diese Konten verfügen konnte. Denkbar ist eine solche Vorgehensweise etwa im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Eine Tatbestandsberichtigung hat der Beklagte nicht beantragt, sondern in der Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt, dass fehlerhafte Tatsachenfeststellungen nicht gerügt werden sollen.

14

Auch dem Vortrag des Beklagten im Übrigen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit und Substanz eine entsprechende Behauptung entnehmen. In der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 2 heißt es:

15

"Mit der Widerklage fordert der Widerkläger die Auszahlung eines Sparguthabens, dass der Widerbeklagte für zwei seiner Enkeltöchter über etliche Jahre auf Konten der Sparkasse L. angelegt und für die Enkeltöchter als Kontoinhaber bestimmt hat. Eine Einrichtung der Konten erfolgte mit Vollmacht und Zustimmungserklärung der Eltern der damals noch Minderjährigen Enkeltöchter."

16

Weiter heißt es auf Seite 4 der Berufungsbegründungsschrift:

17

"Mit der bereits zitierten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Geschäftsverbindung mit der Sparkasse L. unter anderem vom 28. März 2002 haben die Eltern der Enkeltöchter des Widerbeklagten, P. und M. H. mit Wirkung sowohl gegenüber der Sparkasse wie auch gegenüber dem Widerbeklagten ihre Zustimmung zur Einrichtung von Sparkonten für ihre Kinder erklärt."

18

Diesem Vortrag vermag der Senat nicht die Behauptung zu entnehmen, der Kläger habe die Konten Namens und in Vollmacht seiner Enkeltöchter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter eröffnet. Vielmehr soll er sie nur für diese errichtet haben, was dahin verstanden werden kann, dass er diese als Kontoinhaber bestimmt hat. Dass aber im Rahmen des Abschlusses des Kontovertrages gegenüber der Sparkasse zu Tage getreten sei, dass der Kläger die Konten nicht für sich, sondern als Bevollmächtigter für seine Enkeltöchter eröffnet hat, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Hiernach hat er die Gelder angelegt. Ist aber gegenüber der Sparkasse das Handeln des Klägers als Bevollmächtigter nicht hinreichend erkennbar geworden, spricht dies gemäß §164 Abs. 2 BGB für einen unmittelbaren Vertragsschluss der Sparkasse mit dem Kläger.

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Soweit es dort heißt, dass die Einrichtung der Konten mit Vollmacht der Eltern der damals noch minderjährigen Enkel erfolgt sei, kann dies nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass der Kläger bevollmächtigt durch deren gesetzliche Vertreter namens und in Vollmacht der Enkelkinder Kontoverträge geschlossen und damit eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen allein diesen und der Sparkasse L. begründete. Der Vortrag des Beklagten legt vielmehr ein Verständnis dahin nahe, dass P. und M. H. dem Kläger als gesetzliche Vertreter der als Kontoinhaber vom Kläger gegenüber der Sparkasse benannten A. und F. H. für die weitere Kontoführung Vollmacht erteilt haben. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten beleghalber vorgelegten Vollmacht für F. H. vom 19.08.2008 (Bl. 175 Bd. 1 d. A.). Dort heißt es:

20

"Hiermit bevollmächtige ich/wir H. H. ... über das genannte Sparkonto zu verfügen. Diese Vollmacht gilt ab sofort über meinen Tod hinaus. ... Der Bevollmächtigte wird in das Sparkassenbuch eingetragen. Diese Vollmacht kann ich jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Sollte ich sie gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen, werde ich die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten. Widerruf und Unterrichtung ...

21

Zur Auflösung des Sparkontos ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tode des Sparkontoinhabers berechtigt. Das Recht der Sparkasse, an jeden Vorleger des Sparkassenbuches zu leisten, wird durch diese Vollmacht nicht berührt."

22

Dass diese Vollmacht auch zur Eröffnung eines Kontos auf den Namen der Enkeltöchter berechtigen sollte, kann dem Vollmachttext nicht entnommen werden.

23

Soweit P. und M. H. für A. und F. H. jeweils unter dem 28.03.2002 und 19.08.2008 Zustimmungserklärungen abgegeben haben, hilft dies dem Beklagten auch nicht weiter. In diesen Zustimmungserklärungen heißt es:

24

"Die gesetzlichen Vertreter sind damit einverstanden, dass der Minderjährige mit dem Kreditinstitut in Geschäftsverbindung tritt und auf seinen Namen das o. g. Konto/Depot unterhält. Sie sind ferner damit einverstanden, dass der Minderjährige die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts (AGB) und die für diese Geschäftsverbindungen ergänzenden geltenden Sonderbedingungen anerkennt."

25

Hieraus lässt sich weder ableiten, dass diese Zustimmungserklärung rechtlich tatsächlich erforderlich war, noch welche Erklärungen der Kläger gegenüber der Sparkasse L. bei Eröffnung des Kontos abgegeben hat. Überdies war eine entsprechende Zustimmung des Dritten - hier der gesetzlichen Vertreter - der als Kontoinhaber benannt wird, auch bei Vertragsschluss durch den Kläger erforderlich, da der Dritte in diesem Fall in eine Treuhänderstellung einrückt.

26

Schließlich spricht gegen einen Abschluss des Kontovertrages durch den Kläger nur als Bevollmächtigter seiner Enkeltöchter die Mitteilung der Sparkasse L. an die ARGE des Landkreises D. vom 10.06.2008 (Anlage 2 zur Klagerwiderung Bl. 41 Bd. 1 d. A.), dass Antragsteller für die Eröffnung aller Konten der Kläger gewesen sei.

27

Ebenso unergiebig ist der Umstand, dass die Eltern der Enkelkinder am 20.04.2009 eine Vollmacht für die Umschreibung der Zertifikate erteilt haben. Zum einen kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche auch erforderlich war, so dass hieraus wiederum Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt mit der Sparkasse gezogen werden können. Denkbar mag es auch erscheinen, dass die an der Vollmacht Mitwirkenden eine solche deshalb für erforderlich erachtet haben, weil nach der vom 19.08.2008 der Kläger zur Auflösung der Sparkonten erst nach dem Tode des Sparkonteninhabers bevollmächtigt sein sollte. Aufklären braucht der Senat dies aber nicht abschließend.

(2)

28

Auch aus einer Schenkung von Todes wegen ergibt sich eine entsprechende Stellung der Enkeltöchter des Klägers nicht. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Schenkung aus den unter II.1. a. (1) dargestellten Gründen bereits nicht vorliegen, wäre auch die Bedingung des Todes des Klägers - glücklicherweise - nicht gegeben.

(3)

29

A. und F. H. sind auch nicht aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Sparkasse L. geschlossenen Vertrages zu Gunsten Dritter Gläubigerinnen des Sparguthabens geworden.

30

Gemäß § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist gemäß §328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

31

Ein solcher Vertrag zu Gunsten Dritter kommt dann in Betracht, wenn zwischen dem Kunden der Bank und der Bank bei der Kontoeröffnung vereinbart wird, dass ein Dritter, Gläubiger des Guthabens werden soll, also die Verfügungsmacht hierüber erlangen soll (BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101 = MDR 1967, 39). Dabei kommt es auf die Vereinbarung zwischen diesem und der Bank an (OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006, 273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236). Das kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen (OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 23). Eine solche haben der Kläger und die Sparkasse L. jedoch nicht getroffen, jedenfalls ist eine solche nicht vorgetragen.

32

Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Bank nicht vor, muss für die Bank aber zumindest erkennbar sein, dass der Kunde dem Dritten die Gläubigerstellung einrichten will (BGH, Urt. v. 25.04.2005, II ZR 103/03, NJW 2005, 2222; BGH, Urt. v. 22.09.1975, II ZR 51/74, WM 1975, 1200; BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; BGH, Urt. v.10.10.1989, XI ZR 117/88, NJW-RR 1990, 178; OLG München, 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294). Hierfür reicht es allein nicht aus, dass das Konto auf den Namen eines Dritten angelegt worden ist (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46,198 = NJW 1967,101 = MDR 1967, 39 BGH, Urt. v. 20.11.1958, VII ZR 4/58, BGHZ 28, 368; OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006, 273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236; OLG München, Urt. v. 07.07.1983,24 U 133/83, WM 1983, 1294). Konkrete Umstände, die dies für die Sparkasse L. hätten zu Tage treten lassen, sind nicht vorgetragen.

33

Gegen eine Zuwendung des Guthabens und die Begründung der Gläubigerstellung spricht, wenn der das Konto Eröffnende das Sparbuch einbehält (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101 = MDR 1967, 39; OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006,273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236). Denn wenn der Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch - oder das Zertifikat - einbehält, lässt sich in der Regel daraus sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten. Das gilt erst recht, wenn er sich - wie hier - vom Kontoinhaber entsprechende Vollmachten erteilen lässt, um auch gegenüber der Bank uneingeschränkt nach deren Geschäftsbedingungen agieren zu können. Legt ein naher Angehöriger also ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne - wie hier - das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will.

34

Der Besitz an dem Sparbuch (hier Sparbrief) hingegen ist ein wesentliches Indiz dafür, wer die Verfügungsmacht über das Guthaben haben sollte, denn gemäß § 808 BGB kann die Sparkasse an denjenigen mit befreiender Wirkung auskehren (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 29.04.1970, VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.1991, 22 U 47/91, FamRZ 1992, 51 = NJW-RR 1992, 625; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236; OLG München, 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294; a. A. aber zwischenzeitlich aufgegeben BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ob die Sparkasse L. die Vorlage der Zertifikate etc. späterhin in ihren Stellungnahmen vom 10.06.2009 (Bl. 41 Bd. 1 d. A.), 13.09.2013 und 17.10.2013 für eine Auszahlung für erforderlich angesehen hat, ist unerheblich, da es sich jeweils nur um eine rechtliche Bewertung des jeweiligen Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung handelt.

35

Die Sachlage mag anders zu beurteilen sein, wenn das Konto von demjenigen eröffnet wird, der später einmal berechtigt sein soll, und ein anderer die Einzahlung tätigt (BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; BGH, Urt. v. 25.04.2005, II ZR 103/03, NJW 2005, 2222). Letzteres ist hier aber nicht der Fall.

36

Der Kläger hat die Sparkonten selbst angelegt auf die Namen seiner Enkel und sie sodann in Sparbriefe abgeändert. Die Sparbriefe hat der Kläger bei sich behalten und zu keiner Zeit an die Enkel oder deren Eltern herausgegeben. Stattdessen hat er sich bereits 2008 und zuvor von den Eltern von F. und A. als deren gesetzliche Vertreter Vollmachten erteilen lassen, um über die Spareinlagen frei verfügen zu können, obgleich er nicht Inhaber derselben war. Für einen Vertrag zu Gunsten der Enkel mit der Sparkasse lässt sich aus einer späteren Erteilung von Vollmachten durch den Dritten nichts herleiten.

(4)

37

Eine Gläubigerstellung von A. und F. H. folgt schließlich auch nicht daraus, dass deren Kontoinhaberschaft dem Ziel der Zinssteuerersparnis dienen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies mit der Sparkasse erörtert worden wäre und erkennbar als übereinstimmender Wille in den Vertragsschluss eingeflossen wäre. Aus einer sich anschließenden steuerlichen Verwendung des Guthabens lässt sich für die mit der Bank verfolgte und vereinbarte Vertragsrichtung jedenfalls nichts herleiten (OLG München, Urt. v. 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294). Eine Übertragung der Auskehrforderung gegen die Sparkasse vom Kläger auf die Enkel war auch nicht erforderlich, um deren Zinsbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Grundlage für die Bemessung der Kapitalsteuer bilden die Zinsbescheinigungen der Banken. Diese weisen nur den Kontoinhaber, nicht aber den zivilrechtlichen Eigentümer der einzelnen Guthabenbestandteile auf dem Konto aus. Die Eigentumsverhältnisse an dem auf dem Konto geparkten Geld festzustellen, ist dann Aufgabe der Finanzbehörden, wenn sich der Inhaber damit verteidigt, dass ihm dieses Geld nicht als Einkünfte zuzurechnen ist. Für eine Eigentümerstellung der Enkel an dem Geld lässt sich somit nichts herleiten. Auch aus der steuerlichen Verwendung der Kontoguthaben lässt sich in der Regel nichts für eine Abtretung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ableiten (OLG München, a.a.O.; zur steuerlichen Behandlung von Geldern auf einem Konto eines anderen Inhabers vgl. auch BFH, Urt. v. 01.07.1987, I R 284-286/83, IR 284/83, I R 285/83, I R 286/83, BFH/NV 1988, 12). Das Urteil des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.12.2007, 4 U 8/07, NJW-RR 2008, 954 = FamRZ 2008, 2030) gebietet keine anderweitige Beurteilung. Zwar hat das OLG Saarbrücken in diesem Fall ein steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen, da es zur Erreichung des Zinssteuervorteils erforderlich gewesen sei, der dortigen Tochter die materiell-rechtliche Kontoinhaberschaft zu verschaffen. Dabei übersieht das OLG Saarbrücken, dass die steuerliche Wirkung es nicht bedingt, den Kontoinhaber auch zum Forderungsgläubiger erstarken zu lassen, da die gleiche Wirkung auch mit einer Treuhändersteilung erlangt werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Vorbem. 25 vor §104).

b.

38

Da es an der Gläubigerstellung von A. und F. H. fehlte, konnte sich ein überleitbarer Anspruch derselben auch nicht aus §§ 812 ff. BGB ergeben.

c.

39

Wegen der mangelnden Gläubigerstellung scheidet auch eine Rechtsgutverletzung und damit ein Anspruch aus § 823 BGB zu Gunsten der A. und F. H. aus, so dass sich auch insoweit ein überleitbarer Anspruch nicht findet.

2.

40

Der Beklagte kann aber einen Anspruch auch nicht selbst auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB stützen, weil auch dies eine Eigentümerstellung der Enkelkinder erfordert hätte, die aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht bestand.

3.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

42

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.

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