Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 7/19

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.11.2018 - 3 O 261/17 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 24.08.2012 in Schwerin verstorbenen Erblasserin, S. G., zum Stichtag des Erbfalls, dem 24.08.2012, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

(aa)

sämtliche beim Erbfall vorhandenen Sachen (Mobilien, Immobilien) und Forderungen (Aktiva),

(bb)

sämtliche beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

(cc)

alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat- ohne zeitliche Begrenzung auch über einen 10 Jahrenzeitraum hinweg,

(dd)

alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat,

(ee)

sämtliche Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden,

(ff)

Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen Vorbehalt oder Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnrechts.

b) Der Beklagte wird verurteilt, Werte zu allen im Bestandverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben, und

(aa)

sofern Immobilien vorhanden sind, ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den Wert der Immobilien vorzulegen,

(bb)

sofern Unternehmensanteile vorhanden sind, diese durch die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie zugrundeliegender Geschäftsbücher und Gesellschafterverträge für die fünf zurückliegenden Jahre vor dem Todestag der Erblasserin zu belegen,

2. Soweit das Landgericht die Klage auch im Übrigen abgewiesen hat, wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird auf Antrag der Parteien zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes sieht der Senat gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ab.

II.

2

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Auskunft gemäß § 2314 BGB zu.

1)

3

Der Kläger ist der leibliche Sohn der Erblasserin. Da der Kläger aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasserin und des Beklagten von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, steht ihm gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteil am Nachlass zu. Weil dessen Höhe vom Wert des Nachlasses abhängig ist, hat er als Pflichtteilsberechtigten (der nicht Erbe ist) grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Erben (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB).

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht dieser Anspruch auch weiterhin, da der Kläger nicht auf seinen Pflichtteilanspruch „verzichtet“ hat.

5

Der Verzicht auf den - wie hier - bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch ist ein erst nach dem Erbfall zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossener Erlassvertrag nach § 397 BGB. Er bewirkt, dass der mit dem Erbfall entstandene Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2317 BGB) erlischt (vgl. Staudinger - Schotten, BGB, (2016) Einl. zu §§ 2346 – 2352, Rn.35; Palandt - Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2346, Rn.14 m. w. N.).

6

Der Erlass setzt den unmissverständlichen rechtgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung - hier den Pflichtteilsanspruch - zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 397, Rn. 6). Selbst bei scheinbar eindeutigen Erklärungen darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Palandt – Grüneberg, a. a. O.).

7

Ein solcher Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB ist vorliegend nach Auffassung des Senats nicht geschlossen worden. Der hierfür als Schuldner darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 397, Rn. 13) hat einen „Erlass/Verzicht“ des Klägers weder hinreichend dargelegt noch bewiesen.

a)

8

Der Beklagte behauptet zwar, dass der Kläger anlässlich eines Treffens der Parteien am 29.12.2016 in der Gaststätte „Hermes“ in Schwerin einen solchen „Erlass/Verzicht“ erklärt haben soll. Es fehlt insoweit indes bereits jeglicher Vortrag, was seinerzeit zwischen den Parteien konkret besprochen worden ist bzw. was der Kläger genau gesagt haben soll, um tatsächlich von einem endgültigen „Erlass/Verzicht“ auf die entstandenen Pflichtteilsansprüche durch den Kläger ausgehen zu können. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Kläger erklärt habe:

9

„ … Ich habe alles gesehen und möchte nichts mehr sehen. Die Sache ist für mich abgeschlossen. …“,

10

ist hierin unter Berücksichtigung der engen Auslegung an einen diesbezüglichen Willen nach Auffassung des Senats jedenfalls kein endgültiger „Erlass/Verzicht“ des Klägers auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch zu sehen.

b)

11

Der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten steht zudem sein eigenes Verhalten entgegen.

aa)

12

Wenn der Beklagte selbst tatsächlich von einem „Erlass/Verzicht“ des Klägers auf seine Pflichtteilsansprüche am 29.12.2016 in der Gaststätte „Hermes“ ausgegangen wäre, wäre nicht erklärlich, warum der Beklagte dem Kläger dann noch unter dem 18.05.2017 per E - Mail u.a. die Jahresabschlussberichte für die Physiotherapiepraxis (der Erblasserin) für die Jahre 2011 bis 2014 übersandt und hierbei auch noch die (nachträgliche) Zusendung des Jahresabschlusses 2010 einschließlich der Betriebsprüfung angekündigt hat.

13

Soweit der Beklagte dies (nachträglich) damit zu rechtfertigen versucht, dass die Übersendung der Unterlagen infolge einer Anfrage des interessierten Klägers zu der betriebswirtschaftlichen Entwicklung der Physiotherapiepraxis und dem familiär verstandenen Anstand des Beklagten erfolgt sei, erschließt sich dies dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass ein plötzliches Interesse des Klägers an der wirtschaftlichen Entwicklung der Physiotherapiepraxis bei einem vorangegangenen „Erlass/Verzicht“ seines Pflichtteilsanspruchs bereits nicht erklärlich wäre, sollen dem Kläger nach dem Vortrag des Beklagten unmittelbar vor dem Termin in der Gaststätte „Hermes“ in der Kanzlei des Beklagten bereits sämtliche die Physiotherapiepraxis betreffende Unterlagen vorgelegt und deren Inhalt mit dem Kläger besprochen worden sein. Wären dem Kläger indes sämtliche Unterlagen der Physiotherapiepraxis bereits vorgelegt worden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger dann noch einmal die Jahresabschlussberichte übersandt worden sind, zumal die angeblich umfassende Einsicht in sämtliche Unterlagen doch auch der Grund dafür gewesen sein soll, dass der Kläger den „Erlass/Verzicht“ erklärt hat, da er durch die Einsicht in diese Unterlagen vermeintlich erkannt haben soll, dass der Nachlass insoweit überschuldet gewesen sei.

14

Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass seine E-Mail vom 18.05.2017 an den Kläger verspätet von diesem in das Verfahren eingebracht worden sei. Die E-Mail ist dem Landgericht noch vor der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 mit Schriftsatz vom 17.10.2018 (am gleichen Tag) zugesandt und in der mündlichen Verhandlung dann dem Beklagten im Original übergeben worden. Der Beklagte hat in jenem Termin keine Verspätung gerügt, sondern sogar Schriftsatznachlass hierauf beantragt - und erhalten.

bb)

15

Darüber hinaus ist für den Senat nicht erklärlich, warum der Beklagte auf Aufforderung des Klägers noch mit Schreiben vom 31.07.2017 ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche bis zum 31.08.2017 verzichtet hat, wenn diese aufgrund eines vorangegangen „Erlass/Verzicht“ des Klägers gar nicht mehr bestanden haben sollen. Eine plausible Erklärung hierfür hat der Beklagte selbst nach Vorhalt des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 nicht abgeben können.

cc)

16

Im Übrigen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger allein auf Grund der angeblichen Vorlage der Unterlagen der Physiotherapie der Erblasserin einen „Erlass/Verzicht“ erklärt haben soll, da sich der Nachlass der Erblasserin nicht hierauf beschränkt hat.

c)

17

Die Aussage des Zeugen Sch. ändert hieran nichts. Soweit sich dieser dahingehend eingelassen hat:

18

„ … K. sagte dann noch, dass er den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen wird. Er sagte dazu: „Da ist nichts. …“,

19

ist nach Auffassung des Senats eine Erklärung, einen Anspruch nicht geltend zu machen, nicht mit einem „Erlass/Verzicht“ auf einen Anspruch gleichzusetzen. Während der Verzicht bzw. der Erlass die endgültige Aufgabe eines Anspruchs darstellt, stellt die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs nur eine Momentaufnahme dar, den Anspruch aktuell) nicht durchsetzen zu wollen. Jedenfalls fehlt es an weiteren Ausführungen des Zeugen, die insoweit auf einen „…unmissverständlichen …“ Verzicht des Klägers schließen lassen würden. Der Zeuge Sch. hat lediglich erklärt, dass er sich im Nachgang noch einmal beim „Rauchen“ mit dem Kläger über das Thema unterhalten habe und dieser hierbei erklärt habe „ … Da ist halt nichts …“, sich jedoch nicht sicher sei, ob dabei noch einmal das Wort „Pflichtteilsanspruch“ und die Aussage „nicht geltend machen“ ausdrücklich vom Kläger erwähnt worden seien. Dies reicht dem Senat nicht aus, um von einer endgültigen Erlass-/Verzichtserklärung des Klägers hinsichtlich seiner (bereits entstandenen) Pflichtteilsansprüche auszugehen, zumal dem gewichtige Umstände entgegenstehen (s.o.).

2)

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser zur Überzeugung des Senats bislang auch nicht der beantragten Auskunft nachgekommen. Allein die sich wiederholende diesbezügliche Behauptung genügt hierfür nicht. Es fehlt vielmehr jeglicher, konkreter Vortrag hierzu im Verfahren. Als einziger Beleg hierzu ist die Anlage B 1 vorgelegt worden, die nicht ansatzweise einer umfassenden Auskunft über den Nachlass genügt. Die schlichte Behauptung, zu bestimmten Positionen - auf was sich diese beziehen, bleibt im Übrigen unklar - dem Kläger Belege zur Verfügung gestellt zu haben, reicht nicht aus. Schon allein, weil selbst die dürftige Auskunft den Stand vom 01.09.2012 wiedergibt, die Erblasserin indes bereits am 24.08.2012 verstorben ist.

3)

21

Wird vom erstinstanzlichen Gericht bei einer Stufenklage der Auskunftsanspruch unzutreffend verneint und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen, gibt das Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch statt, dann darf das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Entscheidung in der Leistungsstufe an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05 -, zit. n. juris. Rn. 14, 15 m. w. N.; OLG Köln, Urteil v. 09.01.2004 - 6 U 93/03 -, zit. n. juris, Rn. 8; Zöller – Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 48). Die Voraussetzungen der Zurückverweisung sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Zurückverweisung vorliegend sachdienlich, da das Interesse an einer schnelleren Erledigung durch das Berufungsgericht gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 7 m. w. N.). Der Senat ist deshalb den übereinstimmenden Anregungen der Parteien auf Zurückverweisung gefolgt, zumal die Parteien angedeutet haben, dass nach Auskunftserteilung durchaus Vergleichsgespräche zur Beendigung des Verfahrens noch im 1. Rechtszug möglich erscheinen.

22

Die Zurückverweisung umfasst auch die Entscheidung über den Antrag des Beklagten, dass ihm als Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der Erblasserin vorbehalten wird (§ 780 ZPO).

III.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

24

Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf 6.000,- € festgesetzt. Dabei hat sich der Senat an der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht orientiert, das durch Endurteil entschieden hat. Maßgeblich ist nach § 3 ZPO deshalb das vollumfängliche Angriffsinteresse des Klägers; nicht nur dasjenige bezogen auf den Auskunftsanspruch. Unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers, der den Streitwert seiner Klage selbst mit 6.000,- € beziffert hat und des Umstandes, dass der Beklagte weder dem noch der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht widersprochen hat, hatte der Senat keine objektiven Anhaltspunkte, hiervon abzuweichen, zumal der Beklagte von einer Überschuldung des Nachlasses ausgeht.

25

Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO) besteht nicht.

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