Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 205/05

Tenor

Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtliche Kosten des Verfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert wird auf 8000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg erließ auf Antrag der Beteiligten zu 2. unter dem 17.02.2005 einen Arrestbefehl gegen den Beteiligten zu 1 a., gestützt auf einen Anspruch der Freien- und Hansestadt Hamburg wegen Wertersatzverfalls (§§ 73, 73a StGB) in Höhe von 897.532,- €, und einen weiteren Arrestbefehl gegen die Beteiligte zu 1 b. wegen eines solchen Anspruchs in Höhe von 1.994.667,- €. Beide Arrestbefehle bestimmten hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 897.532,- € die Haftung der Beteiligten zu 1 a. und 1 b. als Gesamtschuldner.

2

Auf Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 2. trug das Amtsgericht Meldorf - Grundbuchamt - zu Lasten des von den Beteiligten zu 1. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehaltenen Wohnungseigentums eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 90.000, - € in Abt. III des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundbuchblatts ein. Mit Schreiben vom 19.07.2005 beantragten die Beteiligten zu 1. Löschung und Schwärzung der aufgrund der Arrestbefehle eingetragenen Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 25.7.2005 abschlägig beschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.09.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Beteiligten zu 1. mit der weiteren Beschwerde vom 18.10.2005 gewandt. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihnen die Arrestbefehle nicht innerhalb der Monatsfrist zugestellt worden seien, im Übrigen die Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen auch deswegen unzulässig sei, weil es an einem Titel gegen die GbR fehle.

3

Unter dem 23.09.2005 ging beim Grundbuchamt M. die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. vom 25.07.2005 nebst notariellem Löschungsantrag vom 22.09.2005 ein. Das Grundbuchamt M. erteilte den Beteiligten zu 1. unter dem 19.10.2005 die Kostenrechnung für die Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek, woraufhin sie das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2005 für erledigt erklärten.

II.

4

Nachdem die Beteiligten zu 1. das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten hat für alle Rechtszüge zu ergehen (BayObLG, MDR 1963, 690). Die Gerichtskosten sind den Beteiligten zu 1 aufzuerlegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO. Danach werden gegenüber dem Beschwerdeführer bei Zurückweisung der Beschwerde die Hälfte der vollen Gebühr sowie die Auslagen erhoben. Im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache aufgrund der Erklärung der Beteiligten zu 1. vom 22.11.2005 wäre die weitere Beschwerde aller Voraussicht nach zurückgewiesen worden. Das Rechtsmittel wäre unbegründet gewesen; denn die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

5

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek rechtmäßig gewesen sei. Ein Titel gegen die GbR sei nicht erforderlich, da diese nicht grundbuchfähig sei und die Rechte den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Die Einhaltung der Monatsfrist des § 929 ZPO sei nicht erforderlich, da diese Vorschrift gem. § 111d Abs. 2 StPO auf Arreste der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Diese Feststellungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

1. Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek in Vollziehung der Arrestbefehle des Amtsgerichts Hamburg durch das Grundbuchamt Meldorf zu Lasten des von den Beteiligten zu 1. in GbR gehaltenen Wohnungseigentums ist zu Recht erfolgt.

7

a) Gem. § 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR eines Urteils gegen alle Gesellschafter; ausreichend ist aber auch jeder andere Vollstreckungstitel (ganz h.M., vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 736 Rdn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 736 Rdn. 1). Dabei genügt es, wenn sich der Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner richtet; ein Titel gegen die GbR ist nicht erforderlich (BGHZ 146, 341, 356 = NJW 2001, 1056, 1060; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 718 Rdn. 57). Hier liegen Titel gegen beide Beteiligten zu 1. als Gesamtschuldner vor; die Arrestbefehle sind sowohl gegen den Beteiligten zu 1. als auch gegen die Beteiligte zu 1. ergangen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. ist es ohne Belang, dass hier letztlich zwei Titel, jeweils gegen den Beteiligten zu 1 a. und die Beteiligte zu 1 b. vorliegen. Maßgebend ist allein, dass die Titel auf eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligten zu 1. gerichtet sind.

8

Nicht von Bedeutung ist es schließlich, ob der Rechtsgrund der Gesamtschuld mit der Gesellschaftszugehörigkeit der Beteiligten zu 1. im Zusammenhang steht oder auf einem gesellschaftsfremden Ereignis, z.B. einer unerlaubten Handlung außerhalb der Gesellschaftssphäre beruht (Thomas/Putzo, § 736 Rdn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 736 Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/Salzmann, 3. Aufl., § 736 Rdn. 10; MünchKomm/Heßler, ZPO, 2. Aufl., § 736 Rdn. 26; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 718 Rdn. 57; Erman/Westermann, 11. Aufl., § 718 Rdn. 10). Eine restriktive Auslegung des § 736 ZPO dahin, dass die Vollstreckung von Gesamtschuldtiteln auf gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten beschränkt wird, kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Sinn und Zweck des § 736 ZPO ist lediglich, eine Vollstreckung von Gläubigern nur einzelner Gesellschafter in das Gesamthandvermögen zu verhindern (BGHZ 146, 341, 355 = NJW 2001, 1056, 1060). Dieser Schutzzweck besteht aber nicht, wenn die Vollstreckung aus einen gegen sämtliche Gesellschafter bestehenden Gesamtschuldtitel erfolgt. Darüber hinaus könnten die Vollstreckungsorgane eine Abgrenzung von gesellschaftszugehörigen- und gesellschaftsfremden Forderungen in der Praxis kaum bewältigen; zudem würde die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zweckwidrig in das Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) verlagert (MünchKomm/Ulmer, § 718 Rdn. 57). Den fehlenden materiell-rechtlichen Haftungsgrund kann die Gesamthand im Wege der Drittwiderspruchsklage analog §§ 774, 771 ZPO geltend machen (Stein/Jonas/Münzberg, § 736 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Salzmann, § 736 Rdn. 10).

9

b) Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek ist auch nicht nach § 929 Abs. 2 ZPO wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist unzulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Antrag stellenden Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Indes ist § 929 Abs. 2 ZPO im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO nicht anwendbar. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 111d Abs. 2 StPO; denn in dem Verweisungstatbestand dieser Vorschrift ist § 929 ZPO gerade nicht aufgeführt. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht aus der in § 111d Abs. 2 StPO enthaltenen Verweisung auf § 932 ZPO. Zwar bestimmt § 932 Abs. 3 ZPO, dass der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek als Vollziehung des Arrestbefehls i. S. des § 929 Abs. 2, 3 ZPO gilt, jedoch setzt diese Regelung die Anwendbarkeit des § 929 ZPO bereits voraus. Diese ist jedoch gerade nicht vorgesehen, wie sich aus der fehlenden Nennung des § 929 ZPO in der Verweisungsanordnung des § 111d Abs. 2 StPO ergibt.

10

2. Eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. ist erst am 23.09.2005 und damit nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung zur Akte gelangt. Im Übrigen hat angesichts des im Grundbuchverfahren maßgeblichen Antragsgrundsatzes (§ 13 Abs. 1 GBO) keine Verpflichtung des Grundbuchamts oder des Landgerichts bestanden, zu ermitteln, ob eine Löschungsbewilligung schon vor Abfassung der dortigen Entscheidungen vorgelegen hat.

11

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2. sind offenbar nicht angefallen, so dass sich die Anordnung einer Erstattung (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 2 FGG) erübrigt.


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