Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 48/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Bürgschaftserklärungen vom 22. August 2001 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie der dortigen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Bürgschaftsschuld erstrecke sich zwar auch auf die hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit entstandenen Verzugszinsen sowie die von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung. Hier gehe es aber bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung nicht um solche, die von der Hauptschuldnerin - nämlich der L. GmbH - zu ersetzen gewesen wären. Diese Kosten seien vielmehr angefallen, weil die Klägerin auf die Hauptschuld Gutschriften verrechnet hätte und insoweit von dem Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung in Anspruch genommen worden sei. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht mehr von der Bürgschaftserklärung gedeckt. Auch die von der Klägerin beanspruchten Verzugszinsen würden nicht die Hauptforderung betreffen. In dem Zeitraum, für den eine Verzinsung verlangt werde, hätte die Hauptforderung nicht bestanden, diese sei erst durch Zahlung der Klägerin an die Insolvenzverwalterin gem. § 144 InsO erneut aufgelebt. Eine Pflichtverletzung im Rahmen des Bürgschaftsvertrages nach § 280 BGB sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei der Verrechnung und deren Folgen habe es sich um eine eigene Angelegenheit der Klägerin gehandelt, für die die Beklagten nicht einstehen müssten.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend:
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Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil das Landgericht davon ausgehe, dass die Hauptforderung erst zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an die Insolvenzverwalterin nach dem verloren gegangenen Prozess um die Insolvenzanfechtung wieder aufgelebt sei. Die Forderung lebe aber mit dieser Zahlung gem. § 144 InsO rückwirkend auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung wieder auf. Sie sei mithin seit Mitte Februar 2003 wieder existent und fällig gewesen, weshalb die Beklagten durch das Zahlungsaufforderungsschreiben der Klägerin vom 25. März 2003 wirksam in Verzug gesetzt worden seien und die Zinsen schon unter dem Gesichtspunkt des § 286 BGB ausgleichen müssten. Für die Prozesskosten gelte nichts anderes. Die Kosten des Anfechtungsprozesses müsse man als Prozesskosten im Hauptsacheverhältnis ansehen, so dass sich die Erstattungsfähigkeit aus § 767 Abs. 2 BGB ergebe. Im Anfechtungsprozess werde im Ergebnis lediglich darüber gestritten, ob die Hauptforderung noch bestehe. Mit negativem Ausgang dieses Verfahrens werde über § 144 InsO festgestellt, dass die Hauptforderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch bestehe.
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Die Beklagten könnten sich nicht mit dem Einwand entlasten, die Klägerin hätte den Anfechtungsprozess nicht führen brauchen und gleich auf Anforderung der Insolvenzverwalterin zahlen können. Die Klägerin habe die Beklagten nämlich durch Schreiben vom 7. Mai 2003 aufgefordert, das Anfechtungsbegehren der Insolvenzverwalterin unstreitig zu stellen. Das hätten diese aber verweigert. Sie könnten sich letztlich jetzt nicht dagegen wehren, mit den Folgen und Kosten ihrer Weigerung konfrontiert zu werden. Die beiden Beklagten seien bis dahin Geschäftsführer der insolventen Hauptschuldnerin gewesen. Nach Treu und Glauben sei es ihre Pflicht gewesen, entweder dem Anfechtungsbegehren der Insolvenzverwalterin zuzustimmen oder nunmehr die Kosten zu tragen. Wenn sie sich seinerzeit anders entschieden hätten, wäre der gesamte Anfechtungsprozess mit dem Verzugsschaden vermieden worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 13.312,20 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie verweisen darauf, dass die Hauptforderung von 39.032,50 € bis zur eigenen Zahlung der Klägerin an die Insolvenzverwaltung am 20. April 2006 beglichen gewesen sei, was die Klägerin den Beklagten selbst mit Schreiben vom 24. Januar 2003 mitgeteilt habe. Deshalb führe die Rückwirkung nach der Regelung des § 144 InsO nicht dazu, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der von ihr selbst an die Insolvenzverwaltung gezahlten Zinsen habe. In ihrem Abrechnungswerk fehle jedenfalls die eigene Fruchtziehung auf den fraglichen Betrag zwischen Januar 2003 und dem 20. April 2006.
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Die Kosten des Anfechtungsprozesses könne die Klägerin auch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben verlangen. Sie selbst habe schon im März 2003 erkannt, dass die Anfechtung der Insolvenzverwaltung durchgreife. Dann hätte sie es zu dem Vorprozess nicht kommen lassen dürfen.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
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Der Senat kann dahinstehen lassen, ob Ansprüche der Klägerin aus den Bürgschaftsverträgen mit den Beklagten schon wegen der - etwa mangels Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochtenen - Entlassung aus der Bürgschaft scheitern, die die Klägerin nach Aufforderung der Beklagten diesen gegenüber mit Schreiben vom 4. Februar 2003 erklärt hat. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, greift die Klagforderung nicht durch.
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1. Für die durch den Rechtsstreit der Klägerin mit der Insolvenzverwalterin über die Insolvenzanfechtung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 6.180,21 € müssen die Beklagten bereits deshalb nicht einstehen, weil sich ihre etwa noch bestehende Bürgenverpflichtung auf derartige Kosten jedenfalls nicht erstreckt.
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Allerdings haftet der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung. Von dieser Norm erfasst sind sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung der Hauptschuld anfallenden Rechtsverfolgungskosten. Dazu gehören nach ganz herrschender Meinung aber nicht die Kosten eines Gläubigeranfechtungsprozesses, die Kosten einer von einem Dritten gegen den Gläubiger gewonnenen Interventionsklage oder einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO (Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 9; Sörgel/Mühl, BGB 11. Aufl. 1985, § 767 Rn. 15; Staudinger/Horn, BGB, 13. Aufl. 1997, § 767 Rn. 34 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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Dem Anfechtungsprozess liegt auch gerade im vorliegenden Fall die eigene Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin der Hauptschuldnerin zugrunde, ihre Forderung aus dem eingeräumten und nicht erschöpften Kontokorrentkredit trotz Kenntnis der Insolvenzanmeldung - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 30. Dezember 2002 - mit den auf dem Firmenkonto eingegangenen Gutschriften aus dem Zeitraum eines Monats vor dem Antrag zu verrechnen (ersichtlich im Wege des Saldoabschlusses zum Jahresende) und sich damit eine inkongruente Deckung i. S. des § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO zu verschaffen. Indem die Klägerin auf die Insolvenzanfechtung nicht eingegangen ist, hat sie selbst verursacht, dass die Insolvenzverwalterin ein Klagverfahren anstrengen musste. In diesem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht über den Bestand der Hauptschuld der L. GmbH - hier also des Kontokorrentkredits, für den sich die Beklagten verbürgt haben - gestritten worden, sondern über die Berechtigung des Verrechnungszugriffs der Klägerin auf die für die Insolvenzschuldnerin eingegangenen Kontogutschriften.
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Allein das Kammergericht hat für eine vergleichbare Situation in einer Entscheidung aus historischer Zeit (OLGZ 34, 81) vertreten, es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob es im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gelegen habe, dass sich der Gläubiger auf eine Widerspruchsklage eingelassen habe. Soweit dies der Fall sein sollte, war das Kammergericht entgegen der schon damals herrschenden Meinung offenbar der Auffassung, dass dann die entstandenen Kosten von der Bürgschaftsverpflichtung nach § 767 Abs. 2 BGB erfasst werden sollten.
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Ob dem zu folgen wäre, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall war die Sach- und Rechtslage nämlich nicht problematisch. Im rechtskräftigen Urteil des Anfechtungsprozesses 16 O 34/05 vom 9. März 2006 verweist das Landgericht Lübeck zutreffend auf die unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen zweifelsfrei vorliegende Inkongruenz der Deckung. Auch die Klägerin selbst hatte ausweislich ihres Schreibens vom 25. März 2003 an die beiden Beklagten bereits lange vor dem Gerichtsverfahren erkannt, dass die Anfechtung durchgriff und nach dortiger rechtlicher Prüfung der von der Insolvenzverwalterin geforderte Betrag zu zahlen war. Wenngleich die Beklagten auf die zweifache Aufforderung der Klägerin, die Anfechtung durch die Insolvenzverwalterin unstreitig zu stellen, nicht eingegangen sind, konnte die Klägerin bei dieser Sach- und Rechtslage keinesfalls davon ausgehen, dass es im Interesse der Beklagten sein würde, sich auf den aussichtslosen Prozess mit der Insolvenzverwalterin einzulassen und diese nicht klaglos zu stellen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Die Beklagten haben die Klägerin nicht aufgefordert, das Klagverfahren durchzuführen. Es war vielmehr die eigene Entscheidung der Klägerin, zunächst einerseits die Gutschriften trotz der Insolvenzantragstellung mit dem offenen Saldo aus dem Kontokorrentkredit zu verrechnen und später auch nach Aufforderung der Insolvenzverwalterin und eigener rechtlicher Prüfung dem Klagbegehren der Insolvenzverwalterin trotz Erkenntnis der Aussichtslosigkeit dieser Rechtsposition entgegen zu treten.
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2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen zu, die sie auf den fraglichen Verurteilungsbetrag von 39.032,50 € ihrerseits aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 25. April 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Insolvenzverwalterin zahlen musste, nämlich insgesamt in Höhe von 7.197,61 €.
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a. Diese Zinsen (abzgl. gezahlter 65,62 €) möchte die Klägerin gegenüber den Beklagten in erster Linie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen, weil die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2003 zur Zahlung von 39.032,50 € spätestens bis zum 8. April 2003 aufgefordert und diese Aufforderung dann später mit Schreiben vom 7. Mai 2003 noch einmal wiederholt hatte. Der Berufung ist nur insoweit recht zu geben, als die eigene Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem Kontokorrentkredit, für die sich die Beklagten verbürgt hatten, mit der Rückzahlung der Gutschriften an die Insolvenzverwalterin nach erfolgreicher Anfechtung gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt, wobei es allgemeiner Meinung entspricht, dass diese Forderung rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung (hier 18.02.2003) in der Form wieder auflebt, in der sie damals bestanden hat (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl. 2003, § 144 RdNr. 3 und Münchener Kommentar zur InsO/Kirchhof, § 144 InsO RdNr. 8).
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Würde dann zwar auch die Bürgschaftsforderung wieder rückwirkend aufleben (soweit die Entlassung aus der Bürgschaft nicht wirksam wäre), betrifft dies aber nicht die Forderung aus Verzug und deren Voraussetzungen nach den §§ 286, 288 BGB. Verzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechtswidrig verzögert, wie sich aus § 286 Abs. 4 BGB ergibt. Den Beklagten kann bereits nicht vorgeworfen werden, auf die fragliche Forderung nach dem Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 25.3.2003 nicht gezahlt zu haben, weil zu diesem konkreten Termin die Kreditforderung mangels Zahlung der verrechneten Gutschriften an die Insolvenzverwalterin (durch die Klägerin) nicht bestand und damit ebenso wenig die Bürgschaftsforderung. Dies beruht auf der eigenen Entscheidung der Klägerin, die Verrechnung im Wege des Saldoabschlusses vorzunehmen und ihrerseits trotz der Insolvenzanfechtung die einbehaltenen Beträge nicht an die Insolvenzverwalterin auszuzahlen. Mag durch die Jahre später erfolgte Zahlung der Klägerin nach der Verurteilung in dem Prozess über die Insolvenzanfechtung die Forderung auch rückwirkend wieder entstanden sein (§ 144 I InsO) - und damit mittelbar auch die Bürgschaftsforderung -, kann dies doch nicht für die davon zu trennenden Voraussetzungen eines Verzuges mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung gelten. Dies Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn die Klägerin konnte ihrerseits - worauf die Beklagten in der Berufungserwiderung zu Recht hinweisen - für den Zeitraum von rund drei Jahren, wo sie aufgrund eigener Entscheidung die Gutschriften nicht freigegeben hat, die Früchte ziehen.
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b. Die Beklagten schulden der Klägerin den fraglichen Zinsbetrag auch nicht unabhängig von eigenem Verzug unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung der rückwirkend wieder entstandenen Hauptforderung aus Kontokorrentkredit. Zwar haben sich die Beklagten für diese Kreditforderung verbürgt und dürfte die Bürgschaftsverpflichtung auch dahin auszulegen sein, dass sie die Nebenforderungen aus dem Kreditvertrag - nämlich die Zinsen auf den Kontokorrentkredit - erfasst (vgl. dazu Staudinger/Horn aaO. § 765 Rn 40 f). Jedoch geht es hier um Zinsen, die erst ab dem 25. April 2003 angefallen sind. Dafür haften die Beklagten unter dem Gesichtspunkt ihrer Bürgenverpflichtung deshalb nicht, weil sie die Bürgschaft mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2003 wirksam gekündigt haben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernimmt, für den einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit der Wirkung zu kündigen, dass die Bürgschaft sich auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits begründet waren (BGH NJW 1985, 3007). Das gilt gerade auch bei erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners (BGH NJW-RR 1993, 944; Palandt/Sprau, aaO., § 765 Rn 16 mwN). Durch die Insolvenzantragstellung wird deutlich, dass hier eine derartige erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage der L. GmbH eingetreten war. Die Kündigung erfasst ersichtlich nicht die bereits entstandenen Verbindlichkeiten - offener Kreditbetrag einschl. aufgelaufener Zinsen -, wohl aber die in Zukunft entstehenden Zinsforderungen.
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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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