Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 92/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – L. vom 31. März 2017 ( ) wird als unzulässig verworfen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe

I.

1

Die am … 1995 geborene Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, Abänderung einer auf 115 % des Mindestunterhalts lautenden Jugendamtsurkunde des B. vom 2. Oktober 2008 (Urkundenrollennummer …). Mit seinem Widerantrag verlangte der Antragsgegner Abänderung dieser Jugendamtsurkunde dahin, keinen Unterhalt zu schulden.

2

Die Antragstellerin studiert seit dem 1. Oktober 2015 Informatik in Vollzeit bei der F. H. .

3

Durch Beschluss vom 16. September 2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht – L. die Jugendamtsurkunde abgeändert. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidung des Familiengerichts vom 16. September 2016 Bezug.

4

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. November 2016 diesen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht – L. zurückverwiesen.

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In dem sich daran anschließenden Verfahren vor dem Familiengericht hat die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübeck - Az. … - vom 16.09.2016 - zugestellt am 04.10.2016 - an die Antragstellerin ab 01.02.2016 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes L. vom 02.10.2008 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 596,38 € abzüglich für Februar 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für März 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für Juni 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für Juli 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für August 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für September 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für Oktober 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für November 2016 gezahlter 480 €, abzüglich für Dezember 2016 gezahlter 480 €, sowie ab Januar 2017 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 594,83 € abzüglich für Januar 2017 gezahlter 480 € zu zahlen,

7

sowie

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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand von 328,66 € zu zahlen.

9

Der Antragsgegner hat beantragt,

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diesen Antrag zurückzuweisen, und

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hat im Wege eines Widerantrags beantragt,

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die Jugendamtsurkunde vom 02.10.2008 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Antragsgegner nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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diesen Antrag zurückzuweisen.

17

Das Familiengericht hat den Anträgen der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung vom 31. März 2017 Bezug.

18

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die in der Entscheidung des Familiengerichts getroffene Kostenentscheidung.

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Sie ist der Auffassung, dass die in den Entscheidungsgründen des Familiengerichts nicht begründete Kostenverteilung von 20 % zu Lasten der Antragstellerin und 80 % zu Lasten des Antragsgegners nicht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entspräche. Der Beschwerdewert in Höhe von 600 € werde erreicht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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dem Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts L. zu Ziff. 3. - Az.: - vom 31.03.2017, zugestellt am 06.04.2017, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch im Übrigen nicht geäußert.

23

Der Vorsitzende des Senats hat durch Hinweis vom 18. Mai 2017 unter Fristsetzung bis zum 29. Mai 2017 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtigt, diese als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen unter Anwendung der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO nicht möglich sei.

24

Dem ist die Antragstellerin mit dem Hinweis entgegen getreten, dass ihr Rechtsmittel jedenfalls als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO auszulegen sei. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nochmals darauf hingewiesen, dass eine isolierte Anfechtung der in einer Endentscheidung enthaltenen Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache nicht statthaft sei. Der Senat hat zur Rücknahme der Beschwerde geraten und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 7. Juni 2017 gesetzt.

25

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

26

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

1.

27

Nach den in Familienstreitsachen - wie hier bei der vorliegenden Unterhaltssache gemäß § 231 Abs. 1 FamFG - anwendbaren §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO kann bei einer vorliegenden Endentscheidung eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache erfolgen (Göttsche, FamRB 2011, 372, 373; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 58 FamFG Rn. 11; Göttsche, FuR 2012, 510, 513; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2014, § 58 Rn. 95; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 58 FamFG Rn. 5; vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 1531 Rn. 8).

28

Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen ist demnach nur in den Fällen der Erledigung der Hauptsache (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO), beim Anerkenntnisbeschluss (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) und der Antragsrücknahme (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO) möglich (Götsche, FuR 2012, 510, 513).

2.

29

Die Voraussetzungen für eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sind demnach nicht gegeben.

30

Zwar hat die Antragstellerin formal eine Beschwerde und damit ein Hauptsacherechtsmittel eingelegt. In der Sache stellt sie aber ausdrücklich klar, sie sich ausschließlich gegen die in der Endentscheidung des Familiengerichts enthaltene Kostenentscheidung wendet. Dient allerdings ein Rechtsmittel erklärtermaßen dem alleinigen Zweck, eine Änderung der Kostenentscheidung herbeizuführen, ist es wegen Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (OLG NJW-RR 1991, 447; MüKo/Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 99 ZPO Rn. 10).

31

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt der Ausschluss der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO auch unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO. Entscheidend ist allein, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anfechtung der Kostenentscheidung vorliegen.

3.

32

Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels entspricht es der Billigkeit gemäß § 243 FamFG der Antragstellerin vollumfänglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.


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