Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (10. Zivilsenat) - 10 U 31/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 31. Mai 2024, 12 O 259/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug und macht geltend, er habe wirksam von einem Widerrufsrecht nach § 312g BGB Gebrauch gemacht.

2

Die Beklagte produziert und vertreibt Elektrofahrzeuge. Am 10. März 2022 schloss der Kläger mit der Beklagten über deren Internetseite unter Angabe seiner privaten Kontaktdaten einen Vertrag über den Kauf eines Pkw Tesla Model Y 2022 zu einem Kaufpreis von 57.970,00 € brutto. Wegen der Einzelheiten des Vertragsabschlusses einschließlich der durch die Beklagte erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 (19 ff. eA I) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 19. September 2022 übergeben. Der Kläger ließ das Fahrzeug auf sich zu und nutzt es seitdem. Mit Schreiben an die Beklagte vom 29. August 2023 erklärte er den Widerruf des Kaufvertrages (Anlage K 2, 18 eA I). Am 31. August 2023 suchte er die Niederlassung der Beklagten in G. auf, um den Pkw zurückzugeben. Die Beklagte verweigerte die Annahme. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2023 (Anlage K 3, 15 ff. eA I) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung auf. Er vertrat die Auffassung, die Widerrufsfrist habe wegen unzureichender Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, so dass der Widerruf noch zwölf Monate und 14 Tage nach Übergabe des Fahrzeuges möglich sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Beklagte - was für sich unstreitig ist - einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhalte und diesen an mehreren Stellen auf ihrer Internetseite angebe. Einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung durch den Kläger nach § 357a Abs. 1 BGB habe die Beklagte nicht, weil sie ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet habe. Diese Rechtsauffassung hat der Kläger auch mit seiner auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31. Mai 2024 Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Rückgewähranspruch nach den §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB zu, weil er den Widerruf nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen ab Übergabe der Ware nach den §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB erklärt habe. Dem Beginn der Widerrufsfrist mit Übergabe des Fahrzeuges habe auch nicht § 356 Abs. 3 S. 1 BGB entgegengestanden, weil die Beklagte den Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB unterrichtet habe. Aus dem Wortlaut, der Systematik und den Gesetzesmaterialien sowie dem Kontext der einschlägigen Normen des BGB und des EGBGB ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtend sei. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB sei der Unternehmer (nur) verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu informieren. Auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, insbesondere auf Nr. 2 a.F. oder Nr. 3 n.F. (Angabe einer Telefonnummer), verweise die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Vorschrift in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hingegen nicht. Der Fristbeginn sei für Fernabsatzverträge damit anders geregelt als für Verträge über Finanzdienstleistungen, bei denen § 356 Abs. 3 S. 1 BGB durch die Verweisung auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB für den Beginn der Widerrufsfrist auch die Erteilung weiterer Informationen nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB fordere. Der Gesetzgeber sei zudem nicht grundsätzlich von einem telefonischen Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgegangen; in den Gesetzesmaterialien seien neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen worden. Die Angabe der Telefonnummer sei auch nicht deshalb erforderlich, weil es sich um eine Information über „das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB handeln würde. Da die Beklagte eine individuelle Widerrufsbelehrung und nicht die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB enthaltene Musterbelehrung verwendet habe, gelte des Weiteren nicht der Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung, wonach der Unternehmer „soweit verfügbar“ seine Telefonnummer anzugeben habe. Die Musterbelehrung müsse nach der gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden und normiere auch keinen Mindeststandard für den Inhalt einer individuellen Belehrung, sondern ihre Bedeutung liege in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion. Die Normen der Richtlinie (EU) 2011/83 - Verbraucherrechterichtlinie - verlangten ebenfalls nicht die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung. Die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie ständen in keinem Zusammenhang zu Art. 6 Abs. 1 lit. h), der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung - mit dem gleichen Inhalt wie in der nationalen Norm Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB - enthalte. Etwas anderes ergebe sich schließlich nicht aus den so genannten EIS-Entscheidungen des EuGH vom 14. Mai 2020 (C-266/19) und des BGH vom 24. September 2020 (I ZR 169/17). Diese Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht beschäftigten sich nur mit der Frage, ob die Telefonnummer des Unternehmers bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung angegeben werden müsse und unter welchen Voraussetzungen eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne des Gestaltungshinweises sei. Der EuGH und der BGH hätten keine Entscheidung zu der Frage getroffen, welche Rechtsfolgen die Nichtangabe der Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung habe, insbesondere dazu, ob der Beginn der Widerrufsfrist von dieser Angabe abhängig sei.

4

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus erster Instanz weiter und vertritt weiterhin die Auffassung, die Widerrufsfrist habe wegen Fehlens der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht mit der Übergabe des Fahrzeuges an ihn zu laufen begonnen. Er beruft sich auf das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Juni 2024 zum Az. 71 O 1568/23 sowie ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Az. 16 O 3674/23, mit denen die Beklagte in Parallelfällen antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises an den dortigen Kläger verurteilt worden sei (Anlagen K 4 und K 5). Wie bereits in erster Instanz bezieht der Kläger sich weiter auf die so genannten EIS-Entscheidungen des EuGH und des BGH aus dem Jahre 2020; daraus sei das Erfordernis der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung allgemein bei Fernabsatzgeschäften und nicht nur für den Fall der Verwendung der Musterbelehrung zu entnehmen. Ein Verstoß dagegen sei nicht nur wettbewerbsrechtlich zu beurteilen, sondern führe auch dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Auslegung des europäischen und nationalen Rechts durch den Kläger wird auf die Berufungsbegründung vom 3. September 2024 und die Schriftsätze des Klägers vom 25. und 31. Oktober 2024 Bezug genommen. Der Kläger meint, der von ihm erklärte Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

5

Seinen Tatsachenvortrag erweitert der Kläger im Berufungsverfahren dahin, dass die Beklagte bei der Bestellung eine Bestellgebühr „i.H.v. 100,00 EUR bzw. 250,00 EUR“ erhoben habe, ohne einen eindeutigen Hinweis auf den auch insoweit bestehenden Erstattungsanspruch im Falle des Widerrufs zu erteilen. Des Weiteren sei die in den AGB der Beklagten vorgesehene Mindesthaltedauer von sechs Monaten in die rechtliche Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung einzubeziehen. Schließlich sei die Einleitung der Widerrufsbelehrung nicht hinreichend klar und verständlich, weil dem Verbraucher ein doppeltes Subsumtionsrisiko in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei Vertragsabschluss aufgebürdet werde.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model Y 2022, Fahrgestellnr. (FIN) X, zu zahlen.

8

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model Y 2022, Fahrgestellnr. (FIN) X, zu zahlen.

9

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 13.09.2023 in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe und Rückübereignung des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs befindet.

10

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.085,82 EUR freizustellen.

11

Hilfsweise beantragt der Kläger,

12

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Einwänden des Klägers gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 26. September 2024 und den Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2024 Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Beklagten aus den §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet sind. Ursprünglich hatte der Kläger als Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, weil er den streitgegenständlichen Kaufvertrag über ein Serienfahrzeug im Weg des Fernabsatzes im Sinne des § 312c BGB, nämlich über die Internetseite der Beklagten, abgeschlossen hat. Der von ihm mit Schreiben an die Beklagte vom 29. August 2023 erklärte Widerruf ist jedoch unwirksam, weil er nicht innerhalb der Frist nach den §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB, nämlich binnen 14 Tagen ab der am 19. September 2022 erfolgten Übergabe des Fahrzeuges, ausgesprochen worden ist.

17

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Widerruf nicht noch innerhalb der in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmten Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Übergabe des Fahrzeuges möglich. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt zwar gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die dem Kläger durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung entspricht jedoch den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sowohl hinsichtlich der bereits in erster Instanz thematisierten Frage, ob eine vom Unternehmer individuell erstellte Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss (1.), als auch in Bezug auf die in der Berufungsbegründung genannten (vermeintlichen) weiteren Unzulänglichkeiten der Widerrufsbelehrung der Beklagten (2.). Zudem wäre selbst bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die vom Kläger knapp ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeuges abgegebene Widerrufserklärung nach den Umständen des konkreten Falls rechtsmissbräuchlich (3.).

1.

18

Die Beklagte hat den Kläger nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet, obwohl in der von ihr erstellten und dem Kläger bei Vertragsabschluss erteilten Widerrufsbelehrung (Bestandteil der Anlage K 1) keine Telefonnummer mitgeteilt wird. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Das Landgericht hat diese Bestimmung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers nicht von diesen Informationspflichten umfasst ist, wenn er - wie hier - nicht von der in Abs. 2 S. 2 der Vorschrift eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu verwenden.

19

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren als Anlagen B 1 bis B 7 und Anlagenkonvolut B 12 vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen überzeugen ebenso wie das als Anlage B 8 erneut eingereichte Rechtsgutachten des Prof. Dr. S. (bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt als Anlage B 1) und die Veröffentlichung von Prof. Dr. Sschmidt-Kessel in der ZIP 2014, S. 272 ff.

a.

20

Der Wortlaut des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB und des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer mitzuteilen hat und dass von dieser Angabe der Lauf der Widerrufsfrist abhängt.

21

Zu informieren ist nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB in der Widerufsbelehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2, welches der Verbraucher für seine eigene Erklärung verwenden kann, aber nicht muss. Die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers ist in der Norm nicht vorgeschrieben. Lediglich der Gestaltungshinweis [2] zur Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 sieht die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers vor, und zwar in der bis zum 27. Mai 2022 (also bei Vertragsabschluss) geltenden Fassung „soweit verfügbar“ und in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung ohne einen solchen einschränkenden Zusatz. Da die Beklagte die Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet, sondern Formulierungen daraus um weitere Bestandteile ergänzt hat, war sie von dem Gestaltungshinweis nach dem Gesetzeswortlaut nicht betroffen.

22

Soweit in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 a.F. EGBGB (jetzt Nr. 3 n.F.) die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers verlangt wird, verweist § 356 Abs. 3 S. 1 BGB - die Vorschrift über den Beginn der Widerrufsfrist - darauf gerade nicht. Für den Fristbeginn ist nur die Erfüllung der widerrufsspezifischen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich, nicht aber die Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten in Abs. 1.

23

Das nationale Recht steht insoweit im Einklang mit den Vorschriften der EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), wo ebenfalls zwischen der Erfüllung allgemeiner Informationspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c) und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h) unterschieden wird. Auf die Ausführungen auf S. 9 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

b.

24

Die Ausführungen des Landgerichts zur Systematik der Vorschriften des nationalen Rechts treffen ebenfalls zu. Dass § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen nur auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verweist und nicht auf die allgemeinen Informationspflichten in Abs. 1 der Vorschrift, beruht ersichtlich nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Für Verträge über Finanzdienstleistungen verweist § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nämlich auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, wonach dem Verbraucher die in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB genannten Informationen zu erteilen sind. Dort wird der Beginn der Widerrufsfrist also auch von der Erfüllung allgemeiner Informationspflichten abhängig gemacht, nicht aber im hier einschlägigen Bereich der Fernabsatzverträge.

25

Auch für Bauverträge mit Verbrauchern hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben und davon den Lauf der Widerrufsfrist abhängig zu machen (§ 356e BGB, Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

c.

26

Dafür, dass die Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten nicht Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, spricht ferner der Vergleich zwischen der seit dem 13. Juni 2014 zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie geltenden Fassung des deutschen Rechts und den zuvor geltenden Bestimmungen. Nach § 312d Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung begann die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246 § 2, § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB a.F., also nicht vor Erteilung aller vertragsrelevanten Informationen. Dies ist nach den §§ 312d, 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht mehr der Fall. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich ausgeführt, dass der Beginn der Widerrufsfrist mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen künftig nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhänge (BT-Drucks. 17/12637, S. 61). Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Gesetzesmaterialien auf S. 7 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

d.

27

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Angabe der Telefonnummer eine Information über „das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ sei, so dass diese Angabe schon über Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zum Pflichtinhalt der Widerrufsbelehrung gehöre. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs ist erteilt, wenn der Verbraucher aufgrund der Belehrung weiß, was er für einen wirksamen Widerruf tun muss. Es bedarf eines Hinweises auf die in § 355 Abs. 1 S. 2 bis 5 BGB genannten Umstände (Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage, Art. 246a EGBGB Rn. 118). Dem Verbraucher muss ein zumutbarer Weg aufgezeigt werden, den Widerruf zu erklären (Schirmbacher, a.a.O., Rn. 120). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten, die den Verbraucher in die Lage versetzt, rechtzeitig gegenüber der richtigen Adressatin eine eindeutige Erklärung über die Ausübung des Widerrufs abzugeben, wobei verschiedene einfache und effektive Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt werden.

28

Die Angabe über die Telefonnummer des Unternehmers gehört hingegen nicht zu den Informationen über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist über die Form des (in beliebiger Form erklärbaren) Widerrufs nach den gesetzlichen Vorschriften gerade nicht zu belehren, so dass die Angabe einer Telefonnummer nicht etwa als Belehrung über die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriert das Weglassen eines Hinweises auf die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs auch nicht, dass dies nicht möglich sei. Die Beklagte belehrt in ihrer Widerrufsbelehrung darüber, dass der Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ erfolgen müsse. Damit hat die Beklagte nur beispielhaft die Kommunikationswege genannt, die ein Verbraucher für den Widerruf in aller Regel wählen wird, weil diese Wege zugleich einfach und zur dauerhaften Dokumentation geeignet sind. Die Beklagte musste zum Beispiel nicht zusätzlich über die Möglichkeit belehren, wegen des Widerrufs persönlich bei ihr vorstellig zu werden bzw. ein entsprechendes Schreiben bei ihr abzugeben oder sich die Tesla-App zur Kommunikation herunterzuladen. Das Fehlen eines Hinweises darauf bedeutet nicht, dass diese für den Verbraucher komplizierteren Wege verschlossen sind. Ebenso wenig wird der Verbraucher durch das Fehlen eines Hinweises auf den telefonisch möglichen Widerruf davon abgehalten, den Widerruf unter der nach den eigenen Angaben des Klägers an mehreren Stellen auf der Internetseite der Beklagten angegebenen und leicht auffindbaren Telefonnummer zu erklären. Verbraucher werden von dieser Form der Übermittlung lediglich im eigenen Interesse in aller Regel Abstand nehmen, weil die Nutzung des Telefons für sie gerade keine Vorteile bietet, sondern - entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 - weniger beweissicher und wegen Wartezeiten zeitintensiver ist als eine E-Mail (vgl. Schmidt-Kessel, ZIP 2024, S. 277).

e.

29

Zutreffend sind ferner die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die individuelle Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie in Bezug auf die Telefonnummer nicht den Anforderungen des Gestaltungshinweises [2] zu der in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB enthaltenen Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte bei Verwendung der Musterbelehrung auch ihre Telefonnummer hätte angeben müssen. Aus den so genannten EIS-Entscheidungen des EuGH vom 14. Mai 2020 (C-266/19, juris) und des BGH vom 24. September 2020 (I ZR 169/17, juris) folgt, dass die im Internetauftritt der Beklagten genannte Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne des Gestaltungshinweises in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung wäre. Die Beklagte hat jedoch nicht die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers normiert der Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung auch nicht etwa den Mindeststandard für individuelle Widerrufsbelehrungen. Die Muster-Widerrufsbelehrung hat den Zweck, durch die so genannte Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 der Verbraucherrechterichtlinie den Unternehmer vor Überforderung zu schützen (Schmidt-Kessel, ZIP 2024, S. 274). Wenn der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung unter Einhaltung der Gestaltungshinweise nutzt, ist er sicher davor, dass aus dem nationalen Recht oder den Unionsvorschriften in irgendeinem Punkt noch höhere Anforderungen hergeleitet werden könnten. Der Detaillierungsgrad der Musterbelehrung ist der Preis der Gesetzlichkeitsfiktion, aber keine Orientierung für die Auslegung der Belehrungsanforderungen (Schmidt-Kessel, a.a.O., S. 275). Eine individuelle Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer ist gerade nicht - wie vom Kläger angenommen - als „Widerrufsbelehrung light“ anzusehen, sondern lediglich individuell am Maßstab des nationalen und des Unionsrechts auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, ohne dass der Unternehmer durch die Gesetzlichkeitsfiktion privilegiert wird.

f.

31

Schließlich ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass sich aus den so genannten EIS-Entscheidungen des EuGH und des BGH nicht die Anforderungen an eine individuell gestaltete Widerrufsbelehrung ergeben. Es mag zwar sein, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht nur für das Wettbewerbsrecht, sondern auch für das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Kunden, der Verbraucher ist, gelten. Die Entscheidungen befassen sich aber ausschließlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises [2] zu der in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB enthaltenen Muster-Widerrufsbelehrung „verfügbar“ ist. Die vom Kläger auf S. 9 der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, der BGH habe im Leitsatz zu einem ansonsten nicht näher bezeichneten Urteil vom 21. Januar 2021 (gemeint wohl: Urteil zum Az. I ZR 17/18, juris) ausdrücklich die frei gewählte Widerrufsbelehrung eingeschlossen, trifft nicht zu. Der vom Kläger zitierte Leitsatz der Entscheidung vom 24. September 2020 befasst sich nur mit der Verfügbarkeit der Telefonnummer und nicht damit, dass der Gestaltungshinweis auch für individuelle Belehrungen gelten würde. Der EuGH und der BGH hatten in den so genannten EIS-Entscheidungen keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen, weil die entscheidungserheblichen Rechtsprobleme und damit auch die Vorlagefragen an den EuGH sich allein auf den Fall einer Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bezogen. Soweit der BGH sich mit der Frage der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes zu befassen hatte, stellt sich diese Frage hier dagegen nicht, weil ohne Verwendung der Musterbelehrung schon kein Verstoß vorliegt.

2.

32

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf neues Vorbringen im Berufungsverfahren berufen, wonach die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus anderen Gründen nicht die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfülle. Die zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt der im konkreten Fall verwendeten Widerrufsbelehrung und der sonstigen Vertragsbedingungen gemäß Anlage K 1, sind für sich zwar unstreitig, so dass der Senat sich auch insoweit mit der rechtlichen Einordnung der vermeintlichen Mängel der Belehrung zu befassen hat. Einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zeigt der Kläger aber mit seinem neuen Vorbringen nicht auf.

a.

33

Es trifft nicht zu, dass die Beklagte den Kläger nicht hinreichend klar über die Erstattung auch der Bestellgebühr im Falle eines Widerrufs belehrt haben soll.

34

Der Vortrag auf Seite 3 der Berufungsbegründung und auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2024 ist schon nicht auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, sondern geht formularmäßig von der Zahlung einer Bestellgebühr „i.H.v. 100,00 EUR bzw. 250,00 EUR“ aus. Der bereits in der Berufungsbegründung angekündigte Screenshot findet sich nunmehr auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2024, hat aber keinen Bezug zum vorliegenden Fall und betrifft eine Bestellgebühr von 250,00 €, die für einen Fahrzeugkauf mit Finanzierung erhoben werden soll und im Falle der Ablehnung der Finanzierung rückerstattbar ist. Eine E-Mail, mit der der „Fahrzeugbestellvertrag“ (also die Anlage K 1) übersandt worden sein soll, nennt der Kläger, ohne sie vorzulegen. Die in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 zitierten Passagen aus dem Vertrag der Parteien lassen sich in der Anlage K 1 nicht auffinden.

35

Den als Anlage K 1 vorgelegten Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger offenbar eine „Anzahlung für Bestellung“ von 100,00 € zu leisten hatte. In den AGB in der Fassung der Anlage K 1 heißt es unter „Bestellvorgang Model 3, Y und Vertragsbeendigung“ zwar, dass die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Kunden „womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten“ könne, dies aber ausdrücklich „vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen“. Der vom Kläger auf Seite 3 unten in der Berufungsbegründung eingerückte Text aus Vertragsbedingungen der Beklagten weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten ein Rückerstattungsanspruch bestehe.

36

Vor allem aber hat die Beklagte den Kläger in der ihm erteilten Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber belehrt, dass sie dem Kunden im Falle eines Widerrufs „alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, ... zurückzuzahlen“ habe. Dies ist eindeutig und wird nicht dadurch relativiert, dass es gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, die Möglichkeit gibt, dass sie eine etwa geleistete Bestellgebühr im Falle der Vertragsstornierung - außerhalb des nur für Verbraucher geltenden Widerrufsrechts - nicht zurückerhalten könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers (Seite 18 der Berufungsbegründung, Seite 10 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2024) hat die Beklagte auch nicht mehrere Widerrufsbelehrungen erteilt, sondern genau eine, die ordnungsgemäß auf den vollen Rückerstattungsanspruch hinweist.

b.

37

Der Hinweis des Klägers auf die „Mindesthaltedauer“ in den AGB der Beklagten ist im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung nicht nachvollziehbar. Dem Kläger ist in den als Anlage K 1 eingereichten Unterlagen ersichtlich nicht suggeriert worden, er müsse das Fahrzeug sechs Monate lang halten, so dass deshalb kein Widerruf des Vertrages in Betracht komme. Die Klägervertreter zitieren auf Seite 4 der Berufungsbegründung (und wiederholend im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024) zu dem Punkt „Kein Weiterverkauf“ schon nicht aus der Anlage K 1, sondern möglicherweise aus dem Vertrag eines anderen Mandanten. Eine Verpflichtung, „das Fahrzeug mindestens sechs Monate ab Auslieferung zu halten“ ist in der Anlage K 1 unter dem Punkt „Kein Weiterverkauf“ überhaupt nicht enthalten (22 eA I). Aus dem dort thematisierten Verbot des Weiterverkaufs lässt sich nicht im Ansatz herleiten, dass der Widerruf ausgeschlossen sein könnte.

c.

38

Schließlich ist die Einleitung der Widerrufsbelehrung der Beklagten klar und verständlich und hat dem Kläger als Verbraucher kein Subsumtionsrisiko in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei Vertragsabschluss aufgebürdet.

39

Letztere wird von der Beklagten ausdrücklich erläutert mit dem Zusatz „(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.)“. Jeder normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann beurteilen, ob er den Vertrag mit diesen Mitteln abgeschlossen hat. Ein Kunde, der wie der Kläger den Kaufvertrag über die Internetseite der Beklagten abgeschlossen hat, kann nicht ernsthaft hinterfragen, dass es sich um einen Vertragsabschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln handelt. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass sich bei ihm irgendwelche Zweifel ergeben hätten.

40

Auch die eigene Einordnung als Verbraucher ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Kunden einfach zu treffen, ohne dass er die Legaldefinition in § 13 BGB kennen muss. Der Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nur für Verbraucher verstößt nicht gegen das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 9. November 2010, Az. I ZR 123/10, juris). Die Beklagte, die Verträge über die von ihr hergestellten Fahrzeuge sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern schließt, kann hingegen nicht beurteilen, ob der jeweilige Kunde Verbraucher und über das Widerrufsrecht zu belehren ist oder ob es sich um einen Unternehmer handelt. Bei natürlichen Personen wie dem Kläger ist aus Sicht der Beklagten beides gleichermaßen möglich, während der Kläger wusste, dass er Verbraucher ist. Die Gefahr, dass ein Kunde wegen Zweifeln an seiner Eigenschaft als Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, besteht auch abstrakt nicht, zumal die Zuordnung in aller Regel - wie hier - eindeutig ist, der Kunde sich bei gleichwohl auftretenden Zweifeln einfach über die Definition des Begriffs „Verbraucher“ informieren kann und ihm im Übrigen keine Nachteile entstehen, wenn er im Zweifel das Widerrufsrecht ausübt und möglicherweise später die Erkenntnis gewinnen muss, dass dies ins Leere geht.

3.

41

Selbst wenn aus einem der vom Kläger genannten Gründe - insbesondere wegen Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung - die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbliebe (was nicht der Fall ist), wäre der Kläger jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Widerruf des Kaufvertrages zu berufen. Die Ausführungen des OLG Celle in dem als Anlage B 4 im Berufungsverfahren vorgelegten Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az. 16 U 12/24) sind überzeugend.

42

Selbst wenn die Widerrufsbelehrung einen Mangel aufweisen würde, wäre dieser derart geringfügig, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Kläger sich auf eine daraus etwa entstehende formale Rechtsposition beruft. Dass ein etwaiger Mangel der Belehrung Auswirkungen auf das Verhalten des Klägers innerhalb der regulären Frist von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeuges hatte, ist hier ausgeschlossen. Er hat den Widerruf noch fast ein Jahr später - selbstverständlich - in einer beweissicheren Form und nicht telefonisch erklärt, obwohl er die Verlängerung der Frist auf insgesamt 12 Monate und 14 Tage gerade mit dem Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet hat. Nachdem der Kläger den Vertrag über die Internetseite der Beklagten abgeschlossen hat, war der Widerruf per E-Mail, auf den die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat, bei objektiver Betrachtung mit Abstand am einfachsten und am besten geeignet, während nichts für einen telefonischen Widerruf sprach. Die Telefonnummer wurde von der Beklagten auch nicht verborgen gehalten, sondern war gerade nach dem Vortrag des Klägers einfach auffindbar. Die Beklagte hatte kein Interesse, einen telefonischen Widerruf zu verhindern, da dieser Weg allein für den Kunden nachteilig wäre.

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Der Zeitpunkt des Widerrufs - der nicht etwa wenige Wochen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, sondern kurz vor Ablauf der Höchstfrist erfolgt ist - verdeutlicht im Zusammenspiel mit dem allenfalls geringfügigen und für den Kläger unbedeutenden Mangel der Widerrufsbelehrung, dass die Kaufreue erst spät eingetreten ist und/oder es ihm darum geht, kostenlos für ein Jahr in den Genuss der Nutzung des neuen Fahrzeuges zu gelangen. Die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts nach § 312g BGB bedarf zwar keiner Begründung, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Verbraucher den Widerruf erklärt. Dies können auch sachfremde Motive sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in erster Linie das Ziel verfolgt, die Beklagte zu schädigen. Gleichwohl wäre es treuwidrig, eine rein formal bestehende Position zu nutzen, um sich nachträglich einen erheblichen eigenen Vermögensvorteil zu sichern, nachdem der fristgemäße Widerruf unabhängig vom Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist.

4.

44

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen stellen sich zwar ebenso in den weiteren aktuell anhängigen Gerichtsverfahren gegen die Beklagte und könnten in anderen Fällen auftreten, in denen Unternehmer eine individuelle Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer verwenden. Entscheidend für die Zulassung der Revision ist jedoch, ob die maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der BGH noch nicht über die Rechtsfrage entschieden hat, sondern sie muss in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden oder in der Literatur in gewissem Umfang umstritten sein (vgl. nur BGH, NJW-RR 2022, S. 684 f.). Bisher gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Klage zusprechende Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder eine entsprechende näher begründete Literaturmeinung. Die EIS-Entscheidungen des EuGH und des BGH sowie nachfolgende obergerichtliche Entscheidungen beziehen sich auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Die Vielzahl an bundesweit anhängigen Verfahren gegen die Beklagte beruht auf der Internet-Werbung von Rechtsanwaltskanzleien, die auf so genannte Massenverfahren spezialisiert sind, und nicht darauf, dass deren Rechtsauffassung zum erforderlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung besonders naheliegend wäre. Die von den Klägervertretern vorgelegten Entscheidungen, mit denen das LG Regensburg und das LG Nürnberg-Fürth die Beklagte antragsgemäß zur Kaufpreisrückzahlung verurteilt haben, sind bisher gegenüber einer Vielzahl Klage abweisender Urteile vereinzelt geblieben. Das Urteil des LG Regensburg besteht anstelle einer eigenen Würdigung nahezu ausschließlich aus eingerücktem Klägervortrag. Mehrere Oberlandesgerichte (vgl. Anlagen B 1 bis B 7 und Anlagenkonvolut B 12) haben den jeweiligen Klägern dagegen bereits in Parallelverfahren Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt und auch schon Berufungen im Beschlusswege zurückgewiesen. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfrage ist dabei verneint worden, weil die Beantwortung nicht zweifelhaft sei (vgl. nur Beschluss des KG vom 23. Juli 2024, Az. 27 U 20/24, Anlage B 2). Diese Auffassung vertritt auch der Senat.

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Schließlich besteht kein Anlass zu einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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